Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 1 K 3387/17
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 20. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Februar 2017 verpflichtet, den Kläger in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 S. 1 UKlaG einzutragen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger ist ein 0000 gegründeter eingetragener (N1. -) Verein. Gemäß § 2 seiner Satzung in der Fassung vom 17. Oktober 2015 besteht der Vereinszweck des Klägers in der Verwirklichung einer sozialen und ökologischen Wohnungs- und Mietenpolitik, der Wahrnehmung der Rechte und Interessen der Mieter und Pächter, dem Zusammenschluss aller Mieter in S. , der Vertretung der Interessen der Mitglieder, soweit sie sich auf deren Wohn-, Miet- und Pachtangelegenheiten erstrecken, der Förderung von Wohnungsgenossenschaften sowie der Förderung und Erhaltung der im Besitz der öffentlichen Hand befindlichen Wohnungsbestände.
3Der Kläger beantragte unter dem 23. September 2015 die Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 UKlaG. In der Folge legte die Beklagte mehrfach dar, aus welchen Gründen die Voraussetzungen für eine Eintragung nicht vorlägen, und gab dem Kläger Gelegenheit ergänzende Unterlagen einzureichen. Letztlich hielt der Kläger unter Vertiefung seiner Ausführungen an seinem Antrag fest und bat mit Schreiben vom 6. August 2016 um eine rechtsmittelfähige Entscheidung.
4Mit Bescheid vom 20. September 2016 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers daraufhin ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen für eine Eintragung. So sei nach § 4 Abs. 2 UKlaG u.a. erforderlich, dass die Wahrnehmung von Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung als Vereinszweck in die Satzung aufgenommen werde. Diesen Anforderungen genüge die aktuelle Satzung nicht, da dort die Verbraucheraufklärung und -beratung nicht als eigenständiger Satzungszweck aufgeführt sei. Selbst nach einer Satzungsänderung könne eine Eintragung frühestens nach einem Jahr erfolgen, weil weiter zu verlangen sei, dass der Verein seinen satzungsmäßigen Aufgaben mindestens ein Jahr lang tatsächlich und nachweisbar nachkomme. In diesem Zusammenhang müsse der Kläger belegen, dass neben der verbraucherbezogenen Aufklärung auch eine einschlägige Individualberatung allen Verbrauchern – und nicht nur seinen Mitgliedern – zugänglich gemacht werde. Es reiche nicht aus, dass nur Interessen der Mitglieder wahrgenommen würden. Es genüge auch nicht, wenn der Kläger nur die Aufklärung oder die Beratung von Verbrauchern wahrnehme. Vielmehr müsse sowohl die Aufklärung als auch die Beratung Gegenstand der klägerischen Vereinstätigkeit sein. Für eine Verbraucherberatung sei nicht nur die Verbreitung von Informationen zu verlangen, die auch Nichtmitgliedern zur Verfügung ständen. Eine Individualberatung könne in einem persönlichen Gespräch oder in der Beantwortung individueller Fragen bestehen. Für diese Aufgabenerfüllung sei des Weiteren eine sachgerechte sachliche und personelle Ausstattung vorzuhalten. Die Aufklärung und Beratung müsse dauerhaft wirksam sein und sich nicht auf sporadische Aktionen beschränken.
5Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 6. Februar 2017, dem Kläger am 14. Februar 2017 zugestellt, zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe zwar zwischenzeitlich eine ausreichende personelle Ausstattung dargelegt und auch den Umfang und den Inhalt der durchgeführten Beratungen durch zahlreiche Belege nachgewiesen. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 UKlaG lägen jedoch weiterhin nicht vor. Der in der Satzung niedergelegte Vereinszweck entspreche weiterhin nicht den Erfordernissen des § 4 Abs. 2 UKlaG. Der Wahrnehmung von Verbraucherinteressen genüge es nicht, wenn lediglich Mitglieder beraten und aufgeklärt würden. Eine individuelle Beratung von Nichtmitgliedern sei auch möglich, ohne dass ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz vorliege. Die vereinsseitige Öffentlichkeitsarbeit sei zwar auch Nichtmitgliedern zugänglich. Hierbei handele es sich jedoch nur um Aufklärung und nicht auch um Beratung.
6Mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 4. November 2017 wurde die Satzung des Klägers dahingehend ergänzt, dass als Satzungszweck auch die „Wahrnehmung von Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung in Miet-, Wohn- und Pachtangelegenheiten“ aufgenommen wurde. Die entsprechende Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am 5. Dezember 2017.
7Der Kläger hat bereits am 10. März 2017 Klage erhoben.
8Zur Begründung führt er aus, eine Beratung und Vertretung würden eine Rechtsdienstleistung darstellen, die ohne Verstoß gegen die Bestimmungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes von einer Interessenvereinigung im Rahmen ihres satzungsgemäßen Aufgabenbereichs nur für Mitglieder erfolgen dürfe. Eine Beratung von Verbrauchern, die nicht Mitglied des Klägers seien, sei rechtlich unzulässig. 2018 seien in diesem Sinne ca. 5.500 persönliche und telefonische Einzelberatungen von Mitgliedern erfolgt. Die Beklagte gehe fehl, wenn sie die Aufklärung und die Beratung als isoliert nebeneinander stehende Anforderungen ansehe. Der Kläger wirke auf verschiedenen Wegen für alle Verbraucher. Zum einen könnten Nichtmitglieder bei entsprechenden Verbindungen und Kontakten auch von Mitglieder-Beratungen profitieren, wenn letztere ihre Informationen weitergäben. Zum anderen gebe es eine rege Öffentlichkeitsarbeit, die allen Verbrauchern maßgebliche Informationen zugänglich mache. Auf der Homepage, die allen Verbrauchern kostenfrei und hürdenlos zur Verfügung stehe, befinde sich umfangreiches und aktuelles Material zu mietrechtlichen und wohnungspolitischen Themen. Durchschnittlich werde die Internetseite des Klägers monatlich ca. 12.000mal aufgerufen. Der Kläger habe mehrfach an der Erstellung eines regionalen Betriebskostenspiegels mitgewirkt. Schließlich sei der Kläger auch Mitglied des Arbeitskreises zur Erstellung des qualifizierten Mietspiegels, der die Interessen aller Mieter betreffe. Der Kläger veröffentliche monatlich in der im Landkreis erscheinenden „S1. “ Anzeigen, die sich mit Fragen zum Mietrecht beschäftigen, und gebe dort Antworten zu allgemein interessierenden Fragen des Mietrechts.
9Der Kläger beantragt sinngemäß,
10die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 20. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Februar 2017 zu verpflichten, den Kläger in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 S. 1 UKlaG einzutragen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung verweist sie auf ihre Bescheide und führt ergänzend aus, der Gesetzgeber habe bei der Novellierung des UKlaG im Jahr 2016 ausdrücklich bekräftigt, dass die Interessen der Allgemeinheit der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung kumulativ wahrgenommen werden müssten. Die Interessenvertretung dürfe nicht nur auf Mitglieder beschränkt sein, sondern müsse allen Verbrauchern offen stehen. Der Kläger könne auch eine Individualberatung von Nichtmitgliedern durchführen, ohne gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz zu verstoßen, da Beratung im Sinne des UKlaG nicht auf Rechtsberatung beschränkt sei. Die klägerseits angeführte „mittelbare“ Beratung sei unzureichend. Zum Nachweis der tatsächlichen Durchführung der satzungsmäßigen Aufgabe seien vom Kläger Unterlagen vorzulegen, aus denen sich ergebe, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt tatsächlich individuelle Beratungen auch von Nichtmitgliedern erfolgt seien. Dies könne durch Vorlage (ggf. anonymisierter) Beratungsprotokolle und die Angabe der Anzahl jährlicher Beratungen (unterteilt nach Beratungen von Mitgliedern und Nichtmitgliedern sowie der Art der Beratung – telefonisch, schriftlich, in der Beratungsstelle) erfolgen. Derartige Nachweise habe der Kläger jedoch nicht vorgelegt.
14Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe
17Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO.
18Die zulässige Klage ist begründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 20. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Februar 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.
19Der Kläger hat einen Anspruch auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 UKlaG. Danach werden auf Antrag rechtsfähige Vereine in die Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragen, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wenn
201. sie mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder haben,
212. sie mindestens ein Jahr bestanden haben und
223. auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit gesichert erscheint, dass sie ihre satz- ungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht er- füllen werden.
23Diese Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste entsprechen dabei inhaltlich den Voraussetzungen der Klagebefugnis, wie sie früher bei § 13 AGBG und § 13 UWG verlangt wurden.
24Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2003 – 4 B 970/03 –, juris Rn. 36
25Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Sach- und Rechtslage.
26Der Kläger hat als rechtsfähiger, nicht gewerbsmäßig handelnder Verein mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder und besteht bereits seit 1983.
27Ersichtlich genügt auch die aktuelle Satzung des Klägers den Anforderungen des § 4 Abs. 2 S. 1 UKlaG seit mindestens einem Jahr.
28Vgl. in diesem Zusammenhang auch: BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 – I ZR 66/09 –, juris Rn. 11, wonach geringere Anforderungen an die Satzungsformulierung zu stellen sind, als dies die Beklagte während des gerichtlichen Verfahrens getan hatte: Nach dem BGH genügt eine Satzungsformulierung, wonach der satzungsmäßige Zweck „insbesondere“ durch Maßnahmen zur Förderung des Verbraucherschutzes und der Verbraucherberatung verfolgt werden soll, da diese Formulierung neben der Beratung durchaus auch die Aufklärung umfasse.
29Mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 4. November 2017 wurden die bisherigen satzungsmäßigen Aufgaben dahingehend erweitert, dass als Satzungszweck auch ausdrücklich die „Wahrnehmung von Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung in Miet-, Wohn- und Pachtangelegenheiten“ aufgenommen wurde. Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am 5. Dezember 2017. Diesen Eintragungsvorgang bestätigte das Amtsgericht S. als zuständiges Registergericht gegenüber dem erkennenden Gericht mit Schreiben vom 13. Mai 2019, dem auch das maßgebliche Protokoll der Mitgliederversammlung des Klägers beigefügt war.
30Schließlich nahm der Kläger die Interessen der Verbraucher (dazu I.) durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung (dazu II.) in einem Ausmaß wahr, das sicher erscheinen lässt, dass er auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht diese Aufgaben erfüllen wird (dazu III.).
31.
32I. Mit seiner Tätigkeit nimmt der Kläger Verbraucherinteressen im Sinne des § 4 Abs. 2 S. 1 UKlaG wahr.
33Die Wahrnehmung der „Interessen der Verbraucher“ verlangt, dass der Verband ein über die Mitgliederinteressen hinausgehendes allgemeines Verbraucherinteresse wahrnimmt.
34Vgl. Micklitz/Rott in: MüKo ZPO, 5. Aufl. 2017, UKlaG § 4 Rn. 18.
35Allerdings kann sich der Verband mit der Wahrnehmung partieller marktbezogener Verbraucherinteressen begnügen (z.B. auf bestimmte Verbrauchergruppen [Mieter, Autofahrer etc.], oder auf bestimmte Produktgruppen beschränken); dann ist in der Folge aber auch die Prozessführungsbefugnis entsprechend beschränkt.
36Vgl. Micklitz/Rott in: MüKo ZPO, 5. Aufl. 2017, UKlaG § 4 Rn. 18.; Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, 38. Aufl. 2020, UWG § 8 Rn. 3.56; Walker, UKlaG, 1. Aufl. 2016, UKlaG § 4 Rn. 4.
37Ebenso muss sich sein Wirken nicht auf das gesamte Bundesgebiet erstrecken, sondern es genügt die Verfolgung einzelner Verbraucherinteressen im regionalen Maßstab.
38Vgl. Baetge in: Herberger/Martinek/Rüßmann/ Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 4 UKlaG (Stand: 01.02.2020), Rn. 11.
39Der Begriff der Verbraucherinteressen ist dabei marktbezogen auszulegen, nämlich als Interesse der Verbraucher an Marktübersicht und Produktkenntnis, um eine bessere Auswahl treffen zu können und um vor Übervorteilung und Irreführung bewahrt zu werden. Eine an diesen Interessen satzungsgemäß orientierte Tätigkeit muss danach darauf gerichtet sein, die Verbraucher über die Marktlage, die Qualität und Preiswürdigkeit der verschiedenen im Wettbewerb angebotenen Waren und Dienstleistungen zu unterrichten und ihnen die Auswahl unter diesen zu erleichtern.
40Vgl. zu § 13 Abs. 1a UWG: BGH, Urteil vom 9. Juni 1983 – I ZR 73/81 –, juris Rn. 7.
41Dass der Verband dagegen über die Wahrnehmung marktbezogener Verbraucherinteressen hinaus auch noch andere Ziele (z.B. im politischen Raum) verfolgt, ist unschädlich, solange der Verbraucherschutz nicht von ganz untergeordneter Bedeutung ist.
42Vgl. Baetge in: Herberger/Martinek/Rüßmann/ Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 4 UKlaG (Stand: 01.02.2020), Rn. 11; Staudinger/Piekenbrock (2019) BGB § 4, Rn. 5; Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, 38. Aufl. 2020, UWG § 8 Rn. 3.56.
43Gemessen daran nimmt der Kläger ersichtlich Verbraucherinteressen wahr. Er beschränkt sich als Mieterverein dabei partiell auf die Verbrauchergruppe der Mieter und örtlich auf seinen Wirkungsraum in der Region der Stadt S. . Durch seine Tätigkeit nimmt er Verbraucherinteressen wahr, indem er dem Informationsnachteil der Mieter entgegengewirkt, der sich aus deren – im Verhältnis zur Vermieterseite – regelmäßig geringeren Marktkenntnis und Marktmacht ergibt. Seine Tätigkeiten sind dabei nicht ausschließlich auf seine Mitglieder beschränkt. Der Kläger bietet zwar spezifische Leistungen an, die nur Mitgliedern offen stehen. Sein darüber hinausgehendes Informationsangebot richtet sich aber auch an alle Interessierten. Durch seine Mitarbeit an der Erstellung des Miet- und Betriebskostenspiegels, welcher für jedermann zugänglich ist, agiert er zudem als Interessenverband der Mieter und wirkt damit unmittelbar in das (Miet-) Verhältnis zwischen Anbieter und Nachfrager in diesem Markt hinein.
44II. Die Wahrnehmung von Verbraucherinteressen erfolgt auch durch Aufklärung und Beratung i.S.d. § 4 Abs. 2 S. 1 UKlaG. Dabei kommt die Kammer nach Auslegung des Gesetzes dazu, dass die geforderte Aufgabenwahrnehmung nicht kumulativ durch Aufklärung und Beratung wahrgenommen werden muss,
45so: Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, 38. Aufl. 2020, UWG § 8 Rn. 3.56; Roloff in: Erman, BGB, 11 Auflage, § 4 UKlaG Rn. 2, Witt in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl. 2016, § 4 UKlaG, Rn. 3b,
46sondern in der Gesamtschau der Tätigkeit des eintragungswilligen Verbands eine hinreichend umfangreiche und nach außen gerichtete Wahrnehmung von Verbraucherinteressen belegt sein muss.
47In diesem Sinne auch: Micklitz/Rott in: MüKo ZPO, 5. Aufl. 2017, UKlaG § 4 Rn. 18-19; Staudinger/Schlosser (2013) UKlaG § 4, Rn. 5; Tetzner NJW 1965, 1944 (1945) bereits zur wortgleichen Formulierung des 1965 eingeführten § 13 Abs. 1a UWG.
48Der reine Wortlaut des Gesetzestextes lässt dabei zunächst den Schluss zu, dass Aufklärung und Beratung kumulative Anforderungen an die Tätigkeit des Verbandes stellen. So werden Aufklärung und Beratung nicht nur im Gesetzestext, sondern auch in der Gesetzesbegründung,
49vgl. BR-Drs. 55/15, S. 24,
50durchweg mit der Konjunktion „und“ verbunden. Es fehlt insoweit auch jede Art von Einschränkung im Sinne einer beispielhaften („z.B.“) oder offeneren („insbesondere“) Formulierung. Hieraus allein kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Wahrnehmung von Verbraucherinteressen im Sinne des § 4 Abs. 2 UKlaG ausschließlich – und damit eingrenzend nur – durch „Aufklärung und Beratung“ erfolgen kann. Denn eine derart reduzierende Auslegung ist unter Heranziehung des Gesetzeszwecks nicht angezeigt. Die aktuelle Fassung des § 4 Abs. 2 UKlaG wurde mit dem Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts (Gesetz vom 17. Dezember 2006, BGBl. I S. 3171) beschlossen. Bereits die Überschrift des letztes Änderungsgesetzes lässt den über die Jahrzehnte unverändert gebliebenen Zweck erkennen, die zivilrechtliche Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften zu verbessern. Auch der vorliegend maßgebliche Teil des Gesetzestextes „zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen“ blieb unverändert und war schon in der ursprünglichen Fassung des AGBG wörtlich aus § 13 UWG a.F. übernommen worden, ohne dass der Gesetzgeber – in Kenntnis der widerstreitendenden Literaturansichten – Anlass hatte, diesen anzupassen oder klarzustellen. So wird auch in Bezug auf die aktuelle Fassung des § 4 UKlaG vom Gesetzgeber hervorgehoben, dass das Gesetz die Durchsetzung von Verbraucherschutzgesetzen durch Verbraucherverbände erweitern und verbessern soll.
51Vgl. BR-Drs. 55/15, S. 17.
52Ein enges Verständnis der Aufgabenwahrnehmung im Sinne einer kumulativen Aufklärung und Beratung erschwert jedoch, diesen Gesetzeszweck zu erreichen. Der Gesetzgeber will den Kreis der Verbände, die anstelle des Verbrauchers, der aus unterschiedlichen Gründen den Rechtsstreit zur Durchsetzung seiner originären Interessen scheut, dem Grunde nach gar nicht beschränken. In der Geschichte der Verbandsklagerechte verfolgte der Gesetzgeber neben der Stärkung des Verbraucherschutzes lediglich gleichzeitig das Ziel, einer missbräuchlichen Geltendmachung der Ansprüche – vor allem durch Abmahnvereine – entgegenzuwirken. Dies ist auch der Hintergrund für die letzte Überarbeitung des § 4 Abs. 2 UKlaG, wonach vor allem in § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 UKlaG die Anforderungen an die Tätigkeit einer qualifizierten Einrichtung eingehender geregelt werden sollten.
53Vgl. BR-Drs. 55/15, S. 18, 24.
54Um einer nichtgewollten Ausuferung oder gar einem Missbrauch des Klagerechts zu begegnen, ist eine einschränkende Auslegung des Gesetzeswortlauts allerdings nicht angezeigt, da der Gesetzgeber als Hürde für eintragungswillige Verbände verlangt, dass eine vergangenheitsbezogene Analyse der Tätigkeiten eine sichere Prognose zulässt, dass es sich um keinen Missbrauchstatbestand handelt. In diesem Zusammenhang steht auch die Möglichkeit der nachträglichen Aufhebung der Anerkennung bei Wegfall der Eintragungsvoraussetzungen.
55Im Ergebnis führt dies dazu, dass „Aufklärung und Beratung“ zwar zu den Grundvoraussetzungen für die Eintragung gehören. Deren Bedeutung beschränkt sich jedoch darauf, dass sich der Verband nicht allein auf die Verfolgung von Ansprüchen aus § 1 UKlaG beschränken darf, sondern auch im Interesse der Verbraucher außenwirksam tätig wird.
56So auch: Staudinger/Piekenbrock (2019) BGB § 4, Rn. 5.
57Schließlich bleibt auch begrifflich zweifelhaft, ob eine trennscharfe Differenzierung zwischen Beratung und Aufklärung zielführend und mithin sinnvoll ist. Eine Aufklärung stellt doch häufig auch eine Beratung und eine Beratung eine Aufklärung dar.
58Vgl. Staudinger/Schlosser (2013) UKlaG § 4, Rn. 5, wonach Aufklärung und Beratung Tätigkeiten sind, die ineinander fließen, so dass es ohne Sinn ist, pedantisch zu verlangen, dass der klagende Verband sowohl berät wie aufklärt.
59Bei den Begriffen der Beratung und der Aufklärung handelt es sich letztlich um typologische Begriffe. Sie ermöglichen eine grobe Orientierung über die zu erwartenden Maßnahmen und haben beschreibende Funktion, sind jedoch nicht soweit abgrenzbar, dass mit der Differenzierung rechtliche Konsequenzen verbunden werden könnten. Die Nennung von Beratung und Aufklärung in § 4 Abs. 2 UKlaG normiert nur die Voraussetzung, dass der Verein die Interessen der Verbraucher durch nach außen tretende Informationstätigkeit wahrnimmt.
60Dieser Wertung und Würdigung der Gesamtschau der Tätigkeiten des Verbandes in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbraucherschutzinteressen entspricht auch die bisherige Rechtsprechung, die im Rahmen der Prüfung der Klagebefugnis der klagenden Verbände keine trennscharfe Differenzierung der Begriffe Aufklärung und Beratung vornahm. Im Gegenteil wurden diese Begriffe teilweise fast schon synonym verwandt.
61So wurde eine ausreichende Aufgabenwahrnehmung bei einem Verband angenommen, der Verbraucherbriefe an Mitglieder und andere Verbraucher verteilte. Den wörtlichen Ausführungen des Bundesgerichtshofes nach lag darin eine Aufklärung des Verbrauchers.
62Vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1972 – I ZR 16/71 –, juris Rn. 22.
63Da derselbe Verband darüber hinaus Zeitungsaufsätze und -anzeigen vorlegen konnte und mit anderen Verbraucherverbänden zusammenarbeitete, wirkte er „auf diese Weise mittelbar jedenfalls aufklärend und beratend“.
64Vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1972 – I ZR 16/71 –, juris Rn. 23.
65Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M.,
66Urteil vom 19. Dezember 1991 – 6 U 108/90 –, juris Rn. 50, zu § 13 Abs. 2 Nr. 1 AGBG,
67nahm eine Beratung nicht nur dann an, wenn eine individuelle Rechtsberatung dokumentiert ist. Eine Beratung könne vielmehr auch außerhalb von Rechtsberatung stattfinden, z.B. individuell bei technischen Problemen und Umweltproblemen im Zusammenhang mit dem Mietobjekt. Beratung könne auch durch Broschüren, Presseerklärungen etc. erfolgen. Nichtmitglieder könnten dadurch allgemein über mietrechtliche Fragen aufgeklärt werden, ohne dass ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz (heute: Rechtsdienstleistungsgesetz) vorliege. Daher seien Mietvereine klagebefugte Verbraucherverbände. Dieser Ansicht folgte auch der Bundesgerichtshof,
68Urteil vom 20. Januar 1993 – VIII ZR 10/92 –, juris,
69jedenfalls im Ergebnis, da er sich nicht veranlasst sah, in dieser Entscheidung zur Sachbefugnis des klagenden Mietvereins Ausführungen zu machen.
70Bereits in einer früheren Entscheidung,
71Urteil vom 7. Juni 1989 – VIII ZR 91/88 –, juris
72ist der Bundesgerichtshof ohne jede inhaltliche Auseinandersetzung von der Klagebefugnis eines Mietervereins ausgegangen.
73III. Weiter ist geklärt, dass allein die entsprechende Eintragung in die Satzung nicht ausreichend ist, sondern dass neben dem Satzungswortlaut hinzukommen muss, dass der Verband die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung tatsächlich und auf Dauer wahrnimmt.
74Vgl. Baetge in: Herberger/Martinek/Rüßmann/ Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 4 UKlaG (Stand: 01.02.2020), Rn. 11; zu § 13 Abs. 2 Nr. 1 AGBG BGH, Urteil vom 20. März 1986 – VII ZR 191/85 –, juris Rn. 10; zu § 13 Abs. 1a UWG: BGH, Urteil vom 30. Juni 1972 – I ZR 16/71 –, juris Rn. 14 ff.
75Die gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 UKlaG beratende und aufklärende Tätigkeit muss nach Umfang und Verbreitung eine größere Anzahl von Verbrauchern erreichen, also von gewisser Wirksamkeit sein. Dies muss der Verband sowohl organisatorisch als auch inhaltlich sachgerecht und wirksam tun. Er muss über die notwendige finanzielle und organisatorische Ausstattung verfügen, um seine satzungsmäßigen Aufgaben zu erfüllen.
76Vgl. BR-Drs. 55/15, S. 24.
77Als Formen von tatsächlicher Wahrnehmung verbraucherbezogener Aufklärung und Beratung kommen in Betracht: Individualberatung, Verbreitung von Schriften, Organisation von Vorträgen, öffentliche Anprangerung verbraucherfeindlicher Geschäftspraktiken.
78Vgl. Staudinger/Schlosser (2013) UKlaG § 4, Rn. 4.
79Gemessen daran konnte der Kläger belegen, dass er Verbraucherinteressen durch Aufklärung und Beratung tatsächlich und auf Dauer wahrnehmen kann. Er kann auf eine eigene Geschäftsstelle zurückgreifen und hat ausreichendes Personal zur Verfügung, um den mannigfaltigen Tätigkeiten nachzukommen. Er eröffnet über seine Homepage allen Verbrauchern – auch denjenigen, die nicht bei ihm Mitglied sind – aktuelle und umfangreiche Materialien zu mietrechtlichen und wohnungspolitischen Themen. Dabei kann er auch auf Erkenntnisse aus den Beratungen seiner Mitglieder zurückgreifen, die von ihm individuell zu mietrechtlichen Fragestellungen beraten werden. Sich hierbei ergebene Problematiken werden vom Kläger verallgemeinert und übersichtsartig aufgearbeitet. Verallgemeinerungsfähige Fragestellungen werden monatlich in Anzeigen der im Landkreis S. erscheinenden „S1. “ beantwortet. Hierbei wird der Leser unter Verweis auf einschlägige Rechtsprechung über typische Streitsituationen aus Mietverhältnissen informiert, um jedenfalls eine erste Orientierung zu gewährleisten (Was darf im Treppenhaus stehen; Mietdatenbank als Mietspiegel; Lüften im Treppenhaus; Hausmeisterkosten; Heizkostenabrechnung; Berufsausübung in der Wohnung; Hausordnung). Weitere Presseveröffentlichungen sind archiviert und können abgerufen werden. Die Mieterzeitung, die als Printmedium nur den Mitgliedern zur Verfügung gestellt wird, steht auf der Homepage zum Download bereit. Des Weiteren sind der aktuelle Mietspiegel sowie ein Mietenrechner abrufbar. Der Nutzer der Internetseite kann zudem den Betriebskostenspiegel für S. nutzen.
80Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
81Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
82Rechtsmittelbelehrung
83Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
84- 85
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
- 86
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
- 87
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
- 88
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
- 89
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
91Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
92Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
93Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
94Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
95Beschluss
96Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
975.000,00 €
98festgesetzt.
99Gründe
100Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).
101Rechtsmittelbelehrung
102Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
103Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
104Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
105Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
106Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- § 13 UWG 2x (nicht zugeordnet)
- § 13 AGBG 1x (nicht zugeordnet)
- § 13 Abs. 1a UWG 3x (nicht zugeordnet)
- UKlaG § 4 Qualifizierte Einrichtungen 22x
- VII ZR 191/85 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- VwGO § 167 1x
- 6 U 108/90 1x (nicht zugeordnet)
- I ZR 73/81 1x (nicht zugeordnet)
- VIII ZR 10/92 1x (nicht zugeordnet)
- § 13 Abs. 2 Nr. 1 AGBG 2x (nicht zugeordnet)
- I ZR 16/71 3x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- VIII ZR 91/88 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- VwGO § 101 1x
- I ZR 66/09 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 970/03 1x (nicht zugeordnet)
- UKlaG § 1 Unterlassungs- und Widerrufsanspruch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen 1x
- VwGO § 154 1x
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 55a 1x