Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 14031/17
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d
2Die Klägerin ist am 00.00.1991 in I. /Weißrussland geboren. Die Klägerin im Verfahrens 7 K 14032/17, Frau O. U. , ist ihre Zwilligsschwester. Als Eltern sind der am 00.00.1964 geborene Herr W. U. und die am 00.00.1964 geborene Frau M. U. , geb. D. angegeben. Großeltern mütterlicherseits seien Herr L. D. (*00.00.1926) und Frau O1. D. , geb. J. (*00.00.1933) gewesen.
3Die Klägerin beantragte mit Datum vom 15.07.2016 durch eine in Deutschland lebende Tante als Bevollmächtigte beim Bundesverwaltungsamt (BVA) erstmals die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Sie sei deutsche Volkszugehörige. In ihrem ersten Inlandspass sei keine, im aktuellen Inlandspass die deutsche Volkszugehörigkeit vermerkt. Sie habe im Elternhaus als Kind kein Deutsch gesprochen, sondern Russisch. Ab dem 3. Lebensjahr habe sie Deutsch vom Großvater gelernt. Dieser habe ihr einfache Wörter und Redewendungen beigebracht. Auch habe sie Privatunterreicht genommen. Über ein Sprachzertifikat B 1 verfüge sie nicht. Sie verstehe wenig. Ihre Sprachfertigkeiten reichten aber für ein einfaches Gespräch aus. Ihre Mutter sei deutsche Volkszugehörige. Der Urgroßvater C. D. sei von 1938 bis zu seinem Tod 1942 im Arbeitslager gewesen. Dem Antrag beigefügt waren u.a. eine Geburtsurkunde der Klägerin, ausgestellt 17.05.2016, mit deutschem Nationalitätseintrag der Mutter, eine Geburtsurkunde der Mutter, ausgestellt am 23.03.2016, welche den Großvater mütterlicherseits (ohne Geburtsdatum) mit deutscher Nationalität vermerkt sowie einen Gerichtsbeschluss des Gerichtshofes für den Bezirk U1. der Stadt I. vom 14.12.2015, wonach der am 00.00.1926 geborene K. C1. C. deutscher Abstammung und dessen Vater, der am 00.00.1899 geborene B. E. C. deutscher Nationalität gewesen seien. Zu letzterem finden sich die Kopien einer Bescheinigung des NKWD über den Tod vom 25.12.1942, einer Anklageschrift aus dem Jahre 1938 und eine Bescheinigung über die Haft.
4Die Klägerin unterzog sich am 29.11.2016 in Minsk einem Sprachtest. Nach der Beurteilung der Sprachtesterin war mit der Klägerin annähernd ein fließendes Gespräch auf Deutsch möglich.
5Mit Bescheid vom 15.03.2017 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag der Klägerin ab. Die Klägerin erfülle für eine deutsche Volkszugehörigkeit nicht das Merkmal deutscher Abstammung. Dieses setze voraus, dass der betreffende Antragsteller in direkter Linie zurückgehend bis zu den Geberationen, die zum Zeitpunkt des Beginns der kriegsbedingten Vertreibungsmaßnahmen gegenüber der deutschen Volksgruppe im Juni 1941 bekenntnisfähig gewesen seien, von deutschen Volkszugehörigen oder deutschen Staatsangehörigen abstamme. Einen Abstammungsnachweis habe die Klägerin schon mangels beweisgeeigneter Urkunden nicht geführt. Die vorgelegten Urkunden seien Neuausstellungen. Deshalb sei auch die Abstammung von C. E. D1. (1899-1942) nicht belegt. Zudem sei dieser nicht wegen deutscher Nationalität, sondern wegen des Vorwurfs konterrevolutionärer Tätigkeiten verhaftet worden. Auch sei der Großvater L. D. (1926-1996) keinen volkstumsbedingten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen. Zudem gehe aus den Unterklagen hervor, dass der Urgroßvater polnischer Nationalität gewesen sei.
6Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch. Der Urgroßvater habe sich zum deutschen Volkstum bekannt, was den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen sei. Der Hinweis auf eine polnische Nationalität beruhe auf einem Übersetzungsfehler. Nach dem Ausbruch des Krieges zwischen Deutschland und der UdSSR habe der im Lager inhaftierte Urgroßvater keine Überlebenschance gehabt.
7Mit Widerspruchsbescheid vom 18.09.2017 wies das BVA den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Behörde bekräftigte und vertiefte ihre Ausführungen zum ihrer Ansicht nach fehlenden Beleg einer Abstammung von C. H. D. . Es fehle an einem belastbaren urkundlichen Nachweis der Abstammung. Die Eintragungen deutscher Nationalität in den Geburtsurkunden der Klägerin wie ihrer Mutter beruhten auf Änderungen im Jahre 2016. In der neuen Geburtsurkunde der Mutter beruhe die Eintragung der deutschen Nationalität des Vaters, also des Großvaters der Klägerin, auf einem Sachverhalt 51 Jahre nach der Geburt und nicht auf einem eigenen Bekenntnis des Großvaters. Dieser sei nach Angaben der Klägerin bereits 1996 verstorben. Der Gerichtsbeschluss zur Nationalität des Urgroßvaters beruhe nicht auf Zeugen. Auch aus den herangezogenen Dokumenten – in erster Linie die Strafakte des Urgroßvaters – sei die deutsche Volkszugehörigkeit nicht abzuleiten. Der in Kopie vorliegende Fragebogen vom 04.12.1938 lasse nicht auf ein persönliches Bekenntnis des Urgroßvaters zum deutschen Volkstum schließen. Die Angaben zur Passerteilung seien widersprüchlich. Die Anklageschrift enthalte Hinweise auf eine polnische Herkunft. Auch eine im Widerspruchsverfahren vorgelegte Geburtsurkunde eines Großonkels mütterlicherseits, Herr T. D. , in der der Urgroßvater der deutschen Volksgruppe zugewiesen sei, eigne sich nicht zum Beleg eines Volkstumsbekenntnisses. Sie sei am 25.03.1950 in I. neu ausgestellt worden und basiere auf einer am gleichen Tag vorgenommenen Archiveintragung im Geburtsregister der Stadt. 1950 sei der Urgroßvater aber bereits verstorben gewesen. Auch sei nicht ersichtlich, wie die aus dem Eintrag ersichtlichen Informationen wiederhergestellt wurden. Die Mitteilung des Gebietsexekutivkomitees I. vom 30.06.2017 spreche von einem wiederhergestellten Geburtsregistereintrag. Man habe damit nicht auf alte Dokumente zurückgreifen können. Zudem könne für den 1938 verhafteten und 1942 verstorbenen Urgroßvater kein Kriegsfolgenschicksal in Anspruch genommen werden.
8Die Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolgte am 25.09.2017.
9Die Klägerin hat am 23.10.2017 Klage erhoben.
10Der Urgroßvater sei deutscher Volkszugehöriger gewesen. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum ergebe sich aus dem Fragebogen vom 26.01.1938, der Anklageschrift, dem Auszug aus dem Sitzungsprotokoll vom 03.07.1938 und der Benachrichtigung über das „Ausscheiden“ eines Sträflings aus dem Lager des NKWD Sewsheldorlag. Die Annahme einer polnischen Abstammung beruhe auf einem Übersetzungsfehler. Zudem verweist die Klägerin auf den Inhalt der Rehabilitierungsbescheinigung vom 29.08.1988. Als Inhaftierter habe der Urgroßvater unter den Verfolgungsmaßnahmen ab 1941 ebenso gelitten wie die übrigen deutschen Volkszugehörigen. Die Deutschen im NKWD-Lager seien in Arbeitskolonnen beim Bau der Eisenbahn Kotla-W(o)arkuta eingesetzt gewesen.
11Auch aus weiteren Urkunden ergebe sich die Abstammung von deutschen Volkszugehörigen. So ergebe sich daraus eine Verfolgung der Ur-Ur-Großmutter der Klägerin wegen deutscher Volkszugehörigkeit. Die Zweifel des BVA an den vorgelegten Urkunden seien ungerechtfertigt und beruhten auf Spekulationen.
12Die Klägerin beantragt,
13die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 15.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2017 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie erhält ihre Einwände gegen den Beleg einer Abstammung von deutschen Volkszugehörigen aufrecht.
17Seit März 2019 lebt die Klägerin nach Eheschließung mit einer Aufenthaltserlaubnis in München.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des BVA Bezug genommen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
20Die Klage ist nicht begründet.
21Der Bescheid des BVA vom 15.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 BVFG. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem BVFG.
22Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Aufnahmebescheides sind die §§ 26 und 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Fassung der letzten Änderung durch das Gesetz vom 06.05.2019 (BGBl. I S. 646). Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler kann nur ein deutscher Volkszugehöriger sein, § 4 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 BVFG.
23Deutscher Volkszugehöriger ist nach § 6 Abs. 2 BVFG, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann auch durch einen Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 oder durch familiär vermittelte Sprachkenntnisse erbracht werden. Es muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Antrag zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können.
24Die Klägerin erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht. Es fehlt an einem tragfähigen Nachweis der Abstammung von deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen.
25Die Klägerin stützt den Beleg der Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen in erster Linie auf den als Urgroßvater angegebenen C. D. . Es trifft zwar zu, dass die Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen auch unter Rückgriff auf die Generation der Urgroßeltern belegt werden kann. Denn sowohl § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG als auch § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das erkennende Gericht folgt, ein weiter, generationsübergreifender Abstammungsbegriff zugrunde. Dieser erfasst als Abstammungspersonen nicht allein die Eltern, sondern auch Großeltern und Urgroßeltern. Hierbei ist auch keine geschlossene Kette der Abstammung erforderlich. Einschränkungen ergeben sich lediglich durch die Stichtagserfordernisse des § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BVFG und in Bezug auf den jeweiligen Antragsteller durch das Erfordernis einer Geburt vor dem 00.00.1993. Weitergehende Beschränkungen des Kreises der Abstammungspersonen lassen sich weder aus dem Wortlaut noch aus Historie, Systematik und Sinn des BVFG ableiten.
26Vgl. i.e. BVerwG, Urteil vom 29.10.2019 - 1 C 43.18 -, auch BVerwG, Urteil vom 25.01.2008 - 5 C 8.07 -.
27§ 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG erlaubt damit den Rückgriff auf die Generationen der Voreltern, setzt aber voraus, dass diese die Stichtagsvoraussetzungen des 08.05.1945 nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVFG oder des 31.03.1952 nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVFG erfüllen. Das bedeutet, dass nur Personen in Betracht kommen, die in diesen Zeitpunkten noch gelebt haben. Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu in seiner zitierten Entscheidung vom 29.10.2019 aus:
28„Der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Nr. 1 oder 2 BVFG ist diesbezüglich eindeutig und einer Auslegung nicht zugänglich. Eine analoge Anwendung oder teleologische Extension der Norm auf den Fall der Abstammung des Aufnahmebewerbers von einem Vorelternteil deutscher Volkszugehörigkeit, der bei Beginn der mit dem Ausbruch des deutsch-sowjetischen Krieges am 22. Juni 1941 einsetzenden inneren Vertreibungsmaßnahmen (BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995 - 9 C 293.94 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 78, S. 39 und 42 ff.) seinen Wohnsitz in dem Aussiedlungsgebiet hatte und diesen bis zu seinem Tod vor dem Wirksamwerden der deutschen Kapitulation am 8. Mai 1945 beibehalten hatte, kommt nicht in Betracht. Insoweit fehlt es schon an einer planwidrigen Regelungslücke. Die Problematik des Vorversterbens der Bezugsperson war im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens, das zum Erlass des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes geführt hat, wenn auch in anderem Zusammenhang, Gegenstand sowohl des Entwurfs der Bundesregierung zu § 6 Abs. 2 BVFG-E (BT-Drs. 12/3212 S.4) als auch eines Änderungsantrages des Freistaats Bayern in der Sitzung des Unterausschusses Innen des Deutschen Bundesrates am 3. September 1992 (Prot. der 220. Sitzung vom 3. September 1992 S. 57); sie indes vom Gesetzgeber - zumal in § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG - nicht aufgegriffen worden. Es entspricht deshalb dem Willen des Gesetzgebers, dass dem Aufnahmebewerber in Fällen des Vorversterbens vor Voreltern deutscher Volkszugehörigkeit nur ein nachfolgendes Glied der Generationenfolge, d.h. ein am 8. Mai 1945 lebender Abkömmling des Verstorbenen, die Abstammung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG vermitteln kann. Dafür muss es sich indes (auch) bei dieser Person um einen deutschen Volkszugehörigen handeln.“
29Angesichts dessen kommt die Herleitung deutscher Volkszugehörigkeit der Klägerin von Herrn C. H. D2. von vornherein nicht in Betracht, da dieser bereits 1942 verstarb. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass dieser – seine deutsche Volkszugehörigkeit unterstellt – in der Lagerhaft wohl in gleicher, wenn nicht gesteigerter Weise der Gefahr der Repression ausgesetzt gewesen wäre wie andere Angehörigen der deutschen Volksgruppe in der Sowjetunion in dieser Zeit.
30Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Abstammungslinie als solche hinreichend belegt ist. Die Klägerin hat insoweit ausschließlich neu ausgestellte Urkunden vorgelegt. Gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 438 Abs. 1 ZPO ist einzelfallbezogen zu ermessen, ob Urkunden, die von einer ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichen Glauben versehenen Person erstellt wurden, ohne näheren Nachweis als echt anzunehmen sind. Im Fall der Echtheit kommt ihnen dieselbe Beweiskraft zu wie inländischen Urkunden. Diese Beweiskraft fehlt, wenn konkrete Anhaltpunkte gegen ihre Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit sprechen. Solche Anhaltspunkte bestehen bei Urkunden, die nach dem Zerfall der Sowjetunion ausgestellt wurden. Denn in den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion war und ist die Beschaffung gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden ohne weiteres möglich und auch in verwaltungsgerichtlichen Verfahren häufig zu beobachten,
31vgl. OVG NRW, Urteile vom 03.07.2014 - 11 A 166/13 - und vom 22.02.2017 - 11 A 1298/15 -; VG Köln, Urteil vom 14.08.2018 - 7 K 13967/17 -.
32Damit sind insbesondere die 2016, und damit in unmittelbarem zeitlichem Kontext mit der Antragstellung, gefertigten Geburtsurkunden der Klägerin und ihrer Mutter erheblichen Bedenken ausgesetzt.
33Auch vom Großvater mütterlicherseits, der 1926 geborenen Herrn L. C1. D3. , kann die Klägerin eine Abstammung von deutschen Volkszugehörigen nicht herleiten. Zwar gestattet im Falle des Vorversterbens der Abstammungsperson die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Beleg der deutschen Volkszugehörigkeit des nachfolgenden Gliedes der Generationenfolge, hier des Großvaters der Klägerin, des 1926 geborenen und 1996 verstorbenen Herrn L1. D. . Ob dies Bekenntnisfähigkeit zum Zeitpunkt des Beginns der Vertreibungsmaßnahmen 1941 voraussetzt, mag dahinstehen. Jedenfalls ist die deutsche Volkszugehörigkeit des Großvaters nicht hinreichend belegt. Insbesondere ergibt sie sich nicht aus dem Gerichtsbeschluss vom 14.12.2015. Dieser sagt schon inhaltlich aus, dass der Großvater 1926 „als Russe“ geboren sei. Wie das Gericht angesichts dessen zu der Auffassung gelangt, dieser sei ebenso wie der Urgroßvater deutscher Volkszugehöriger in die amtlichen Register einzutragen, ist aus dem Text nicht ersichtlich. Vor dem Hintergrund des begründeten Misstrauens gegen derartige Urkunden, liegt auch hier die Annahme einer Gefälligkeitsbescheinigung sehr nahe. Beweisgeeignet ist die Urkunde nicht.
34Dem entsprechend kann die Klägerin auch nicht auf ihre Mutter, Frau L. U. (*1964) verweisen, deren Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen nicht belegt ist.
35Im Übrigen wird zu Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des Widerspruchsbescheides Bezug genommen.
36Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
37Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
38Rechtsmittelbelehrung
39Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
47Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
48Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
49Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
50Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
51Beschluss
52Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
535.000,00 Euro
54festgesetzt.
55Gründe
56Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG).
57Rechtsmittelbelehrung
58Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
59Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
60Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
61Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
62Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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Referenzen
- BVFG § 6 Volkszugehörigkeit 5x
- BVFG § 27 Anspruch 2x
- 11 A 166/13 1x (nicht zugeordnet)
- BVFG § 4 Spätaussiedler 8x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- 11 A 1298/15 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 438 Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden 1x
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- VwGO § 117 1x
- VwGO § 98 1x
- BVFG § 26 Aufnahmebescheid 1x
- VwGO § 167 1x
- 7 K 14032/17 1x (nicht zugeordnet)
- 7 K 13967/17 1x (nicht zugeordnet)
- § 113 Abs. 5 Satz 1 BVFG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 55a 1x