Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 6149/19
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d
2Der Kläger ist am 00.00.1985 in Kasachstan geboren. Sein Vater ist nach den Antragsangaben der am 00.00.1964 geborene Herr X. H. , seine Mutter die am 00.00.1967 geborene Frau F1. S. , geb. Q1. . Als Großeltern väterlicherseits sind der am 00.00.1939 geborene Herr I. S1. und die am 00.00.1934 geborene Frau S2. S1. , geb. H. , angegeben. Der Kläger ist mit Frau U. Q1. (*1987) verheiratet. Das Ehepaar hat zwei Kinder, die 2008 geborene Tochter F2. und den 2014 geborenen Sohn N. .
3Durch eine im Bundesgebiet lebende Tante der Ehefrau als Bevollmächtigte stellte der Kläger mit Formantrag vom 24.05.2018 beim Bundesverwaltungsamt (BVA) einen Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Er sei wie sein Vater und seine Großeltern väterlicherseits deutscher Volkszugehöriger. In seinem ersten Inlandspass sei die deutsche Nationalität eingetragen gewesen. Die deutsche Sprache habe er ab dem 13. Lebensjahr erlernt. Seine Sprachfertigkeiten reichten für ein einfaches Gespräch auf Deutsch aus. Über ein Sprachzertifikat B 1 verfüge er nicht.
4Der Kläger unterzog sich in der Deutschen Botschaft Minsk am 20.11.2018 einem Sprachtest. Nach der Bewertung des Sprachtesters war ein Gespräch mit dem Kläger auf Deutsch trotz einiger Mängel möglich.
5Mit Bescheid vom 07.02.2019 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag des Klägers ab. Die Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen sei nicht belegt. Der Kläger habe zur Abstammung von Herrn W. H. und dessen Eltern eine im Jahre 2018 neu ausgestellte Geburtsurkunde vorgelegt. Die Anerkennung der Vaterschaft datiere auf den 15.02.2018. Die Urkunden seien angesichts der Gesamtumstände nicht beweisgeeignet. Sie seien erst in Zusammenhang mit den Ausreisebemühungen erstellt und zu einem Zeitpunkt, in welchem der Kläger längst volljährig gewesen sei.
6Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch und legte einen DNA-Test eines in Fairfield (Ohio), USA ansässigen Labors vor. Dieses sei in Deutschland zertifiziert. Zum Grund für die Neuausstellung auch der Geburtsurkunde des Vaters im Jahre 2017 verwies der Kläger auf den schlechten Zustand der alten Urkunde. Die Geburtsurkunde der Großmutter väterlicherseits, Frau S2. H. , könne nicht vorgelegt werden. Insoweit verwies der Kläger auf eine Rehabilitierungsbescheinigung aus dem Jahre 2019. Allerdings sei eine Tante des Klägers, T. H1. , geb. 00.00.1966, als Spätaussiedlerin anerkannt.
7Mit Widerspruchsbescheid vom 16.09.2019 wies das BVA den Widerspruch als unbegründet zurück. Selbst wenn man unterstelle, dass die Abstammung von Herrn W. H. belegt sei, könne die Abstammung nur auf eine zu Beginn der allgemeinen Verfolgungsmaßnahmen gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe am 22.06.1941 bekenntnisfähige Person zurückgeführt werden. Da die Großmutter 1941 noch nicht bekenntnisfähig gewesen sei, komme es auf die Urgroßeltern an. Hierzu lägen jedoch keine aussagekräftigen Angaben vor.
8Der Kläger hat am 17.10.2019 Klage erhoben. Er könne seine Abstammung von deutschen Volkszugehörigen in Person der Großmutter väterlicherseits, Frau S2. S3. , herleiten. Die vorgelegte Rehabilitierungsbescheinigung belege ein typisches Kriegsfolgenschicksal. Zudem verweist er auf die neuere Rechtsprechung zum Abstammungsbegriff.
9Der Kläger beantragt,
10die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 07.02.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2019 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Unabhängig davon, ob die biologische Abstammung nachgewiesen sei, sei Frau S2. S3. nur dann als deutsche Volkszugehörige einzustufen, wenn zumindest ein Elternteil deutscher Volkszugehöriger nach der im Zeitpunkt der Geburt des Klägers maßgeblichen Rechtslage gewesen sei. Ein Bekenntnis der Urgroßeltern zum deutschen Volkstum könne jedoch nicht festgestellt werden.
14Zum Urgroßvater hat der Kläger eine Archivbescheinigung der Regionalen Staatseigenen Einrichtung „Staatsarchiv der Altaj-Region“ vom 15.04.2020 vorgelegt.
15Die Beklagte wendet ein, dass die Abstammungsperson zu dem nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BVFG geltenden Stichtagen noch gelebt haben müsse, der Urgroßvater aber bereits 1938 verstorben sei.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA (2 Bände) Bezug genommen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
18Die Klage ist nicht begründet.
19Der Bescheid des BVA vom 07.02.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedler nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG.
20Hiernach wird Personen ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler ist gemäß § 4 Abs. 1 BVFG ein deutscher Volkszugehöriger, der im Wege des Aufnahmeverfahrens nach Deutschland übergesiedelt ist, wenn er zuvor seit dem 8. Mai 1945 (Nr. 1), oder nach seiner Vertreibung oder Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 (Nr. 2) oder seit seiner Geburt seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte, wenn er vor dem 01.01.1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzungen nach Nr. 1 oder Nr. 2 BVFG erfüllt.
21Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Er hat die Voraussetzungen deutscher Volkszugehörigkeit im Rechtssinne nicht darlegen können, da die Abstammung von deutschen Volkszugehörigen nicht hinreichend belegt ist.
22Die deutsche Volkszugehörigkeit des Klägers bestimmt sich nach § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung des 10. Änderungsgesetzes, zuletzt geändert durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 01.07.2015 (BGBl. I, S. 1922). Danach ist deutscher Volkszugehöriger, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 des Gemeinsamen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder einer Behinderung nicht besitzen.
23Der Kläger hat bereits nicht nachweisen können, dass er von Herrn X. H. , geb. 00.00.1964 und damit von den angegebenen Groß- und Urgroßeltern väterlicherseits abstammt. Der Kläger hat hierzu erst im Jahre 2018 ausgestellte Geburts- und Vaterschaftsanerkenntnisurkunden vorgelegt. Eine Geburtsurkunde aus dem Ereignisjahr, die den leiblichen Vater ausweist, konnte der Kläger nicht vorlegen. Dies ist umso erstaunlicher, als er der Kläger 1985, und damit lange nach dem Ende der Repressionen gegen deutsche Volkszugehörige, geboren wurde. Ein Fehlen aussagekräftiger Urkunden aus dem Ereignisjahr ist deshalb nicht durch die Zeitumstände erklärbar.
24Nach § 98 VwGO in Verbindung mit § 438 Abs. 1 ZPO ist in jedem Einzelfall zu ermessen, ob Urkunden, die von einer ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person erstellt wurden, ohne näheren Nachweis als echt und inhaltlich zutreffend anzusehen sind. Im Fall der Echtheit kommt ihnen dieselbe Beweisfunktion zu wie inländischen Urkunden. Sie sind nur dann nicht beweisgeeignet, wenn konkrete Anhaltspunkte gegen ihre Echtheit oder ihre inhaltliche Richtigkeit sprechen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass in den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion die Beschaffung gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden ohne weiteres möglich und auch in den bei den Verwaltungsgerichten anhängigen Verfahren häufig zu beobachten ist,
25vgl. OVG NRW, Urteile vom 03.07.2014 - 11 A 166/13 - und vom 22.02.2017 - 11 A 1298/15 -.
26Vor diesem Hintergrund ist an den Beweiswert von Urkunden aus dem Herkunftsgebiet, insbesondere von nach der Auflösung der UdSSR im Jahr 1990 ausgestellten Urkunden, ein strenger Maßstab anzulegen. Dem genügen die vorgelegten Unterlagen nicht. Sie stehen zeitlich in auffälligem Zusammenhang mit den Ausreisebemühungen des Klägers und seiner Familie. Bedenklich ist auch die Erklärung, mit der der Kläger die Neuausstellung der Geburtsurkunde seines Vaters im Jahre 2017 zu begründen versucht. Der Hinweis auf den schlechten Zustand der alten Urkunde lässt eine Neuausstellung noch nicht schlüssig erscheinen. Selbst wenn der Zustand schlecht gewesen sein sollte, handelte es sich doch um ein für die Ausreisebemühungen überaus wichtiges Schriftstück. Eine Neuausstellung drängte sich damit keineswegs auf. Auch hätte es nahe gelegen, das alte Dokument zumindest zu kopieren oder zu fotografieren, bevor man es zum Umtausch gegen eine neue Urkunde aus der Hand gab.
27Die Abstammung von Herrn X. H. ist auch nicht durch das vorgelegte DNA-Gutachten des „DNA Diagnostic Center in Fairfield/Ohio (USA) belegt. Die Beklagte verweist zu Recht darauf, dass einem erbbiologischen Gutachten als vaterschaftsnachweis nur dann Vertrauen geschenkt werden kann, wenn es von einem hiesigen Institut oder von einem Institut unter Überwachung der zuständigen deutschen Behörden erstellt wurden. Das generelle Misstrauen gegen das Testergebnis wird durch die Äußerung der Bevollmächtigten des Klägers in ihrer E-Mail vom 08.04.2019 an das BVA bestärkt, in welcher sie ausführt, der „DNA-Test stammt von USA, es wurde nur in Moskau Speichel und was noch benötigt für Test abgenommen und nach Amerika geschickt. Der Institut beschäftigt so lange damit und macht DNA-Tests für Spätaussiedler, die haben extra gefragt, ob der Test für Deutschland akzeptabel ist und nach europäischen Standarten gemacht wird.“ Dies weist auch auf den Umstand, dass es an der nötigen Transparenz der Probennahme fehlt. Diese ist unabdingbar, soll die Identität der Beteiligten und damit die Wahrheit des Ergebnisses sichergestellt werden. Dies wird auch nicht durch eine wie auch immer geartete Zertifizierung ersetzt. Die klägerseits vorgelegten Unterlagen enthalten insoweit ein „Certificate of Accreditation, das auf einen Internationalen Standard ISO/IEC 17025:2005“ verweist, weitere nachvollziehbare Angaben aber vermissen lässt. Nach den aus dem Internet gewonnenen Informationen handelt es sich bei der ISO/IEC 17025 lediglich um eine allgemeine Empfehlung ohne rechtliche Bindung für die allgemeine Laborpraxis. Anhaltspunkte für das Vorgehen im konkreten Einzelfall lassen sich daraus nicht gewinnen. Ob es sich insgesamt um ein seriöses Verfahren handelte, lässt sich nicht abschließend positiv beantworten. Insgesamt liegen damit weder positive Nachweise noch eindeutige Indizien für eine Vaterschaft vor. Diese Zweifel gehen zu Lasten des beweisbelasteten Klägers, da es sich bei der deutschen Abstammung um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt. Zwar lässt ein unverschuldeter Beweisnotstand auf dem Gebiet des Vertriebenen- und Spätaussiedlerrechts es zu, auch Tatsachen festzustellen, die ein Antragsteller lediglich vorträgt. Gleichwohl darf eine anspruchsbegründende Tatsache nur festgestellt werden, wenn die entscheidende Stelle zu der Überzeugung gelangt, dass sie vorliegt,
28vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.12.1999 - 5 B 102.99 -; OVG NRW, Urteil vom 08.04.2010 - 12 A 2782/07 -; VG Köln, Urteil vom 18.04.2018 - 10 K 2454/16 -.
29Die Überzeugung, dass Herr X. H. der biologische Vater des Klägers ist, hat das Gericht damit nicht gewinnen können.
30Dessen ungeachtet weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass – eine Abstammung von Herrn X. H. unterstellt – in der hier nur in Betracht kommenden väterlichen Linie an Abstammungspersonen fehlt, deren deutsche Volkszugehörigkeit mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden könnte und deren Lebensdaten sie als Abstammungspersonen geeignet erscheinen lassen. Zwar liegt sowohl § 4 Abs. 1 Nr. 3 als auch § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ein weiter, generationsübergreifender Abstammungsbegriff zugrunde, der neben Eltern auch die Voreltern, mithin die Großeltern und gegebenenfalls auch die Urgroßeltern umfasst. Spätaussiedler kann jedoch nur sein, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt, der zu den nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BVFG maßgeblichen Stichtagen noch gelebt und seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten gehabt hat. Hierbei beurteilt sich die deutsche Volkszugehörigkeit der Abstammungsperson nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers.
31BVerwG, Urteil vom 29.10.2019 - 1 C 43.18 -.
32Der 1938 verstorbene K. H. muss damit von vornherein außer Betracht bleiben. Die 1934 geborene Großmutter des Klägers war nach der im Zeitpunkt der Geburt des Klägers geltenden Rechtslage als sog. bekenntnisunfähige Frühgeborene mit der Folge einzustufen, dass es auch die Volkszugehörigkeit des prägenden Elternteils ankommt. Da der Urgroßvater verstarb, als die Großmutter gerade vier Jahre alt war, konnte dies nach Lage der Dinge nur die Urgroßmutter gewesen sein, die offenkundig nicht deutsche Volkszugehörige war. Damit konnte, mangels entgegenstehender Hinweise zu Großvater väterlicherseits, auch der Vater des Klägers nicht von deutschen Volkszugehörigen abstammen.
33Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
34Die Entscheidung über die vorläufig Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
35Rechtsmittelbelehrung
36Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
44Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
45Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
46Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
47Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
48Beschluss
49Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
505.000,00 Euro
51festgesetzt.
52Gründe
53Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG).
54Rechtsmittelbelehrung
55Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
56Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
57Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
58Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
59Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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Referenzen
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- BVFG § 4 Spätaussiedler 3x
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- ZPO § 438 Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden 1x
- VwGO § 154 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- VwGO § 98 1x
- VwGO § 113 1x
- VwGO § 167 1x
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 55a 1x