Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 19 L 2321/20

Tenor

1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, die Antragstellerin nicht vom Auswahlverfahren für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zum Einstellungstermin 01. September 2021 auszuschließen, bis der Antragsgegner über die Bewerbung der Antragstellerin erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden hat.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.


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