Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 2 K 4130/19
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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T a t b e s t a n d:
2Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Gemarkung T. , (V. Str. 0 und 0 in 00000 O. -T1. ). Das Flurstück 0 ist mit einem vom Kläger und seiner Ehefrau genutzten Wohnhaus und Stallungen bebaut. Der Kläger, der früher selbst Mutterkühe gehalten hat, hält heute Rinder, deren Fleisch er direkt auf der landwirtschaftlichen Hofstelle vermarktet. Schlacht-, Zerlege-raum und Kühlraum für Fleisch und Fleischprodukte befinden sich auf dem Grundstück. Das nördlich angrenzende Flurstück 0 ist mit einem Wohnhaus bebaut. Auf dem östlich jenseits des V. Str. gelegenen Flurstück 8 ist eine Scheune errichtet. Auf dem daran nördlich angrenzenden Flurstück 0 (V. Str. 0) befindet sich der landwirtschaftliche Betrieb der Beigeladenen mit einem Wohnhaus und Stallgebäuden. Der Betrieb wird von ihrem Sohn im Nebenerwerb geführt. Die Grundstücke liegen im Außenbereich der Gemeinde O. -T1. im T. , welcher einen dörflichen Charakter aufweist. Sie sind im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Flächen für die Landwirtschaft ausgewiesen.
3Mit E-Mail vom 20. September 2017 beschwerte sich die Ehefrau des Klägers beim Beklagten über den Betrieb der Beigeladenen. Sie machte geltend, von einer Mistplatte auf dem Flurstück 0 gingen nicht mehr hinnehmbare Geruchsbelästigungen für sie und andere Nachbarn aus. Sie bitte um Überprüfung, ob diese Mistplatte baurechtlich genehmigt sei. Sie wies weiterhin darauf hin, dass eine früher als Lager für Heu und Stroh genutzte Scheune nunmehr als Boxenlaufstall und Anbindestall genutzt werde. Auch seien in diese Scheune Fenster eingebaut worden, die zur Straßenseite zeigten und geöffnet seien, was zu erheblichen Geruchsbelästigungen führe. Weiterhin werde eine Mauer auf dem Grundstück der Beigeladenen erweitert. Sie bitte um Überprüfung all dieser Vorgänge. Der Beklagte führte am 23. November 2017 einen Ortstermin durch und stellte fest, dass auf dem Grundstück V. Str. 0 Bauarbeiten ungenehmigt ausgeführt wurden bzw. in der Vergangenheit durchgeführt worden waren.
4Mit Anhörungsschreiben vom 4. Januar 2018 wies der Beklagte die Beigeladene darauf hin, er habe festgestellt, dass auf ihrem Grundstück die Nutzungsänderung eines Teils des Geräte-/Maschinenschuppens in einen Kuhstall, die Errichtung einer Einfriedung (14,5 Meter lang mal 2,20 Meter hoch), die Errichtung einer Mistlagerstätte (ca. 120 m²) und die Errichtung eines Unterstandes für Tiere (4,5 Meter mal 4 Meter mal 3 Meter) ohne erforderliche Baugenehmigungen erfolgt seien. Damit er prüfen könne, ob die ohne Genehmigung erfolgten Vorhaben nachträglich genehmigt werden könnten, habe die Beigeladene die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von 4 Wochen einen Bauantrag mit den erforderlichen Bauvorlagen einzureichen. Sollte kein Bauantrag eingereicht werden, sei beabsichtigt, die Beigeladene durch Bauordnungsverfügung aufzufordern, die illegalen Nutzungen aufzugeben und die errichtete Einfriedung vollständig zu beseitigen.
5Am 00. 00. 0000reichte die Beigeladene den Bauantrag beim Beklagten ein. Sie beantragte, das westliche Betriebsgebäude für unterschiedliche Nutzung nachträglich zu genehmigen, die Nutzungsänderung des ehemaligen Maschinenschuppens/der ehemaligen Scheune in einen Kuhstall mit Güllekeller nachträglich zu genehmigen, die Errichtung eines Pferdeunterstandes und eines Paddocks sowie die Errichtung einer Dungstätte nachträglich zu genehmigen, ferner die Einmessung der vorhandenen Grenzmauer nachträglich zu genehmigen. In der dem Antrag später beigefügten Betriebsbeschreibung vom 00. 00. 0000 gab die Beigeladene an, sie halte 54 Mastrinder und -bullen, 2 Reitpferde, 10 Puten, 60 freilaufende Legehennen und 29 Mutterkühe. Zu den tierischen Abgängen gab sie an, die Jahresmenge an festem Mist betrage 408 Kubikmeter. Gelagert werde der Mist im Stall und auf der Festmistplatte, die Lagerkapazität betrage 430 Kubikmeter, der feste Mist werde auf landwirtschaftliche Nutzflächen verbracht. Die Jahresmenge an Flüssigmist belaufe sich auf 197 Kubikmeter, der im Güllekeller und in einem (von der Hofstelle entfernt gelegenen) Silo gelagert werde. Die Lagerkapazität betrage 335 Kubikmeter, der Flüssigmist werde ebenfalls auf landwirtschaftliche Nutzflächen verbracht. Ferner legte die Klägerin eine Stellungnahme zu Geruchsimmissionen des Dipl. Ing. B. A. von der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 6. August 2018 vor. Dieser kam nach Durchführung einer Inaugenscheinnahme vor Ort am 25. Juni 2018 zum Ergebnis, dass insgesamt im Umfeld der Tierhaltung auf der Hofstelle der Beigeladenen mit Blick auf den Umstand, dass der Kläger selbst Tiere halte, zu erwarten sei, dass die Richtwerte bzw. Empfehlungen der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) eingehalten würden.
6Nach Einsichtnahme in den Verwaltungsvorgang des Beklagten machte die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 29. August 2018 geltend, aus nachbarlicher Sicht bestünden erhebliche Bedenken gegen die von der Beigeladenen begehrte nachträgliche Legalisierung. Die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer sei nicht geeignet, die von der Hofstelle der Beigeladenen ausgehenden Geruchsimmissionen hinreichend verlässlich zu beurteilen. Aufgrund besonderer außergewöhnlicher Umstände des Falles müsse vielmehr im Wege einer Einzelfallbeurteilung geprüft werden, ob schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen hervorgerufen würden. Dies folge unter anderem daraus, dass besonders starke Geruchswahrnehmungen bei abkühlenden Temperaturen abends und in der Nacht gegeben seien und die Belüftung der zum Stall umgenutzten Gebäude fast ausschließlich über Fenster und Türen zur Straßenseite und in Richtung und unmittelbarer Nähe zu den Wohngebäuden des Klägers und seiner Familie erfolge. Im Rahmen der gebotenen nachbarlichen Rücksichtnahme liege es nahe, neben dem von der Beigeladenen schon ausgelagerten Tierbestand im Stallgebäude auf dem entfernt gelegenen Flurstück 00 an der S. Straße auch den restlichen Tierbestand dorthin zu verlagern. Zumindest sollte die Mistlagerung dort erfolgen. Der Beklagte übersandte daraufhin den inzwischen nachgebesserten Bauantrag der Beigeladenen an den Sachverständigen A. . Dieser teilte nach Durchsicht der Unterlagen unter dem 8.Oktober 2018 und am 12. November 2018 mit, er halte an seiner Beurteilung fest, er sei weiterhin davon überzeugt, dass die Anforderungen der GIRL eingehalten würden. Das weiterhin beteiligte Amt für Umwelt- und Naturschutz – Immissionsschutz – des Beklagten teilte mit Schreiben vom 6. Dezember 2018 mit, es halte die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen insgesamt für plausibel.
7Mit Bescheid vom 28. Mai 2019 erteilte der Beklagte im Einvernehmen mit der Gemeinde O. -T1. der Beigeladenen die begehrte Baugenehmigung. Darin legalisierte er nachträglich die Nutzungsänderung einer Scheune/eines Maschinenschuppens in einen Kuhstall, die Errichtung des westlichen landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes (Werkzeug- und Geräteraum) sowie des Kuhstalls, die Errichtung eines Güllekellers, die Errichtung einer Mauer, die Errichtung einer Dungstätte, die Errichtung eines Pferdeunterstandes und die Errichtung eines Paddocks auf dem Flurstück 0. Dem Bescheid fügte er eine Vielzahl von Nebenbestimmungen unter anderem zum Immissionsschutz bei. Diese bestimmen:
824 Die Belegung der Stallanlagen mit Rindertierbestand ist für die Monate Mai
9bis Oktober nicht zulässig. Die Stallanlagen sind nach Ende des Nutzungs-
10zeitraums umgehend zu reinigen, der Güllekeller ist vollständig zu entleeren.
11Im genannten Zeitraum ist die Belegung eines Teils der Stallanlage (Kälber-
12raum) mit max. 70 Geflügeltieren zulässig.
1325 Die Mistlagerung auf der antragsgegenständlichen Mistplatte ist in den Mona-
14ten August bis Oktober nicht zulässig. Anfallender Festmist durch die Bele- gung der Stallanlage mit oben genannten Geflügeltieren (sprachlich korrigiert durch das Gericht) ist in den Monaten August bis Oktober in entsprechende Container zu verbringen und unverzüglich abfahren zu lassen.
1526 Die Lagerhöhe auf der Mistplatte ist auf max. 2 Meter beschränkt.
1627 Festmistlagerkapazitäten sind ständig und dauerhaft für mindestens die anfal-
17lende halbe Jahresmenge vorzuhalten.
18Der Baugenehmigung wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 5. Juni 2019 zugestellt.
19Der Kläger hat am 2. Juli 2019 Klage erhoben.
20Er macht geltend, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verletze ihn in seinen Rechten. Es liege einmal ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme aufgrund unzumutbarer Beeinträchtigungen durch Geruchsimmissionen vor. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, dass der Beklagte kein Geruchsgutachten auf der Grundlage der Geruchsimmissions-Richtlinie von der Beigeladenen angefordert habe. Die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer sei insoweit nicht plausibel. Die Einholung eines Gutachtens nach der GIRL sei hier aus verschiedenen Gründen notwendig. Die Abstände zu den Geruchsquellen seien gering, die nachträglich genehmigten Stallgebäude und die Mistlagerstätte lägen nur ca. 10 bis 20 Meter von den Wohnhäusern des Klägers entfernt. Besonders starke Geruchswahrnehmungen gebe es bei abkühlenden Temperaturen insbesondere abends bzw. nachts sowie bei Schwachwindlagen und Kaltlufteinfluss. Die Belüftung der zum Stall umgenutzten Gebäude erfolge fast ausschließlich über Fenster und Türen zur Straßenseite und damit in Richtung zu den Schlaf- und Wohnräumen des Klägers und der übrigen Bewohner der Wohngebäude des Klägers. Stall-, Gülle- und Mistgerüche kämen insoweit unverdünnt dort an. Auf die besonderen Belastungen in Schwachwindlagen und unter Kaltlufteinfluss sei auch das Amt für Umweltschutz des Beklagten in seiner Stellungnahme vom 6. Dezember 2018 nicht eingegangen. Die mit der Baugenehmigung verbundenen Nebenbestimmungen reichten nicht aus, um die durch Geruchsimmissionen entstehenden Beeinträchtigungen auf ein Maß zu reduzieren, das den Anforderungen an das Gebot der Rücksichtnahme standhalte. Darüber hinaus verstoße die angefochtene Baugenehmigung auch gegen das Abstandsflächenrecht. Die nachträglich genehmigte Mauer entlang der Grenze zum Flurstück 8 sei über eine Länge von 18 m wesentlicher Teil der Mistlagerstätte, da eine Seite der Mauer als Einfassung des häufig bis über die Oberkante der Mauer auf gestapelten Stallmistes diene. Soweit Mist auf der Mistplatte höher als 1 Meter aufgestapelt werde, liege ein Abstandsflächenverstoß vor, weil die Anlage geeignet sei, von Menschen betreten zu werden. Die Auflage, den Mist nicht höher als 2 Meter zu stapeln, sei nicht geeignet, diesen Verstoß zu verhindern. Im Übrigen würden die Abstandsflächen der Gebäude Nummer 0 und 0 zur Grundstücksgrenze des Flurstücks 0 den notwendigen Mindestabstand von 3 Metern unterschreiten. Schließlich gehe der Kläger davon aus, dass die Mistlagerstätte, die sich innerhalb des Wasserschutzgebiets in der Schutzzone II befinde, den Anforderungen an die fachgerechte Errichtung einer solchen Anlage und an die dauerhafte Dichtheit nicht standhalte. Denn die Bodenplatte habe auch nach der Überprüfung im Jahr 2019 erneut Risse aufgewiesen, nachdem der Mist abgefahren worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten vom 10. September 2019 und vom 28. Januar 2020 Bezug genommen.
21Durch Bescheid vom 20. Januar 2021 hat der Beklagte auf die Klage der Beigeladenen (Az.: 2 K 4043/19) die Baugenehmigung vom 28. Mai 2019 teilweise geändert. In Auflage 25 ist die in Satz 2 enthaltene Forderung, anfallenden Festmist unverzüglich abfahren zu lassen, entfallen.
22Der Kläger beantragt,
231. die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 00. 00.
240000 in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 20. Januar 2021 mit
25Ausnahme der nachträglichen Legalisierung der Errichtung eines Pferdeunter-
26standes und eines Paddocks aufzuheben,
272. den Beklagten zu verpflichten, der Beigeladenen, die Tierhaltung im west-
28lichen Betriebsgebäude (Gebäude 0) und dem ehemaligen Maschinenschup-
29pen/der Scheune (Gebäude 2) zu untersagen,
303. den Beklagten weiterhin zu verpflichten, der Beigeladenen, die Nutzung des
31Güllekellers im Gebäude 0 sowie der Dungstätte auf dem Flurstück 0 zu unter-
32sagen,
33hilfsweise,
34die mit der Baugenehmigung vom 00. 00. 0000 in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 20. Januar 2021 erteilten Auflagen Nr. 24 und 25 dahingehend abzuändern, dass
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1. die Belegung der Stallanlagen in den Monaten Mai bis Oktober auch nicht mit Geflügel oder sonstigem Tierbestand zulässig ist (Ziffer 24 der Auflagen),
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2. die Mistlagerung auf der Dungstätte in den Monaten Mai bis Oktober nicht zulässig ist (Ziffer 25 der Auflagen).
Der Beklagte beantragt,
40die Klage abzuweisen.
41Er meint, die angegriffene Baugenehmigung sei zu Recht erteilt worden. Die fachliche Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 6. August 2018 sei zur Beurteilung der Geruchsimmissionen plausibel und ausreichend. Ob der Mistlagerplatz für den Rindermist der angrenzenden Stallungen, für den Rindermist von ausgelagerten Stallungen oder für Geflügelmist genutzt werde, sei unerheblich. In einer möglichen Geruchsimmissionsprognose würden die Emissionsfaktoren der VDI 3894 Blatt 1 herangezogen werden. In dieser Richtlinie fänden sich lediglich tierartunabhängige Geruchsimmissionsfaktoren für Festmist- und Kotlager. Mit Blick auf die vom Kläger angeführten Schwachwindlagen und Kaltluftabflüsse habe der Sachverständige A. in seiner Stellungnahme nachvollziehbar erläutert, dass mögliche Kaltluftabflüsse aufgrund gegebener Hanglage ostwärts und damit vom Wohnhaus des Klägers weg abfließen würden. Schwachwindlagen seien typischerweise in vorliegend nicht gegebenen Tallagen vorzufinden, sodass hierdurch am streitgegenständlichen Standort keine negativen Einflüsse zu erwarten seien. Unter Berücksichtigung der geringen Tierzahlen auf der Hofstelle und der daraus resultierenden vergleichsweise geringen Geruchsbelastung sowie eines Gewichtungsfaktors von 0,5 für die im vorliegenden Fall vorherrschende Rinderhaltung könne auch nicht von einer extremen Geruchsbelastung ausgegangen werden. Aufgrund der Tatsache, dass sich die Rinder ein halbes Jahr lang auf der Weide befänden, die Geflügelhaltung ebenfalls maximal ein halbes Jahr praktiziert werde und die Lagerdauer auf der Mistplatte auf neun Monate begrenzt worden sei, könne die Geruchsbelastung im vorliegenden Fall auch nicht als langanhaltend bezeichnet werden. Eine detaillierte Geruchsimmissionsprognose sei nach allem nicht erforderlich. Schließlich würden durch die Erteilung der Baugenehmigung auch keine Vorschriften des Abstandsflächenrechts zulasten des Klägers verletzt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung vom 24.Oktober 2019 verwiesen.
42Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
43die Klage abzuweisen.
44Sie macht geltend, dass die Viehdunganlagen auf dem eigenen Grundstück des Klägers deutlich näher an dessen Wohnhaus und an den Wohnhäusern seiner Familienangehörigen gelegen seien als die Mistplatte auf ihrem Grundstück. Die errichtete Mauer im Grenzbereich zum Flurstück 0 und die Mistplatte stellten auch keine einheitliche bauliche Anlage dar. Die Mauer diene allein als Grundstücksbegrenzung und als Sichtschutz. Alle anderen Nachbarn fühlten sich durch den landwirtschaftlichen Betrieb auf ihrem Grundstück weder durch Gerüche noch in sonstiger Weise beeinträchtigt oder gesundheitlich belastet bzw. gestört, wie eine von ihr eingeholte Unterschriftenliste belege. Es sei richtig, dass sie in den Sommermonaten bis zu 70 Geflügeltiere im Stallgebäude halte. Von diesen Tieren gehe allerdings kaum eine wahrnehmbare Geruchsbelästigung aus. Anfallender Geflügelmist werde in geschlossenen Containern aufbewahrt und nicht auf der Mistplatte gelagert. Unzumutbare Geruchsimmissionen durch Rinder seien ebenfalls nicht gegeben. Sie halte in ihrem Betrieb insgesamt gerundet 80 Rinder, wovon sich nur gerundet 40 Tiere im Winter auf der Hofstelle befinden würden. Die übrigen Tiere seien am Ortsrand in einer anderen Stallung auf dem Flurstück 50 untergebracht. Auch der Güllekeller führe nicht zu unzumutbaren Belastungen. Er habe eine ausreichende Kapazität, um die anfallenden Güllemengen aufzunehmen. Sofern er tatsächlich gefüllt sei, werde er ausgepumpt und zu den in der Feldlage ausgelagerten Güllebehältern gebracht. Nur an zwei Tagen in der Woche sei bisher Mist von der ausgelagerten Stallung zur Mistplatte auf dem Flurstück 9 gebracht worden. Diese Mistverbringung werde die Beigeladene ohnehin einstellen und praktiziere sie seit dem Jahr 2021 auch nicht mehr. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags wird auf den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 22. Oktober 2019 Bezug genommen.
45Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Insoweit wird auf die Niederschrift über den Ortstermin am 18. März 2021 Bezug genommen.
46Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 2 K 4043/19 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
47E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
48Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.
49I. Das hauptsächlich gestellte Anfechtungsbegehren des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtene Baugenehmigung des Beklagten vom 28. Mai 2019 in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 20. Januar 2021 verletzt, soweit sie angefochten ist, den Kläger nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen subjektiven Rechten als Eigentümer der Grundstücke Gemarkung T. , Flur 0, Flurstücke 0, 0 und 0.
501. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt den Kläger in ihrer geänderten Gestalt zunächst nicht in seinen sich aus dem Bauplanungsrecht ergebenden subjektiven Rechten. Ein Verstoß gegen das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme aufgrund unzumutbarer Beeinträchtigungen durch Geruchsimmissionen liegt entgegen der Auffassung des Klägers nicht vor.
51Sowohl das Baugrundstück der Beigeladenen als auch die Grundstücke des Klägers liegen im vorliegenden Fall im Außenbereich der Gemeinde O. -T1. . Hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Bei Vorhaben im Außenbereich einer Gemeinde hat das Gebot der Rücksichtnahme in Bezug auf „schädliche Umwelteinwirkungen“ in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB eine ausdrückliche Regelung erfahren. Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB stehen einem – wie hier – gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert zulässigen Außenbereichsvorhaben öffentliche Belange unter anderem dann entgegen, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann. Die Vorschrift verweist auf die Begriffsbestimmung der schädlichen Umwelteinwirkungen in § 3 Abs. 1 BImSchG, worunter auch Geruchsimmissionen fallen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Ist die Schwelle der Erheblichkeit – wie bei Geruchsimmissionen – nicht durch Gesetz, Rechtsverordnung oder normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften bestimmt, kommt es darauf an, ob die Immissionen das nach der gegebenen Situation zumutbare Maß überschreiten. Die Zumutbarkeitsgrenze ist aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu bestimmen. Bei der Bestimmung der Zumutbarkeit von Belästigungen sind etwaige Vorbelastungen schutzmindernd zu berücksichtigen, die eine schutzbedürftige Nutzung an einem Standort vorfindet, der durch eine schon vorhandene emittierende Nutzung vorgeprägt ist. Technische Normen wie die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) vom 5. November 2009 (MBl.NRW. 2009, Seite 529 ff.) können bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Gerüchen als Entscheidungshilfe herangezogen werden. Es verbietet sich allerdings jede schematische Anwendung bestimmter Immissionswerte.
52Zum Ganzen vgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Juni 2017 – 4 C 3.16 –, BRS 85 Nr. 134 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung.
53Maßgeblich bleibt nach allem stets die Einzelfallbeurteilung. Dies gilt insbesondere für die Bewertung von Gerüchen in Außenbereichslagen, die durch landwirtschaftliche Betriebe verursacht werden. Für diese Grundstücksbereiche enthält die GIRL keinen Immissionswert. Die Richtlinie findet auf nicht genehmigungsbedürftige Anlagen nach ihrer Nr. 1 Satz 4 ohnehin nur sinngemäß Anwendung. In Außenbereichslagen können Grundstücke häufig mit einer Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme belastet sein mit der Folge, dass dort in erheblich höherem Maße Geruchseinwirkungen hinzunehmen sind. Zudem ist bei der Bewertung der Zumutbarkeit von Geruchsbelastungen auch zu berücksichtigen, dass der Außenbereich nach dem Willen des Bundesgesetzgebers (vgl. § 35 Abs. 1 BauGB) als Standort für stark emittierende Betriebe vorgesehen ist. In landwirtschaftlich genutzten Gebieten muss mit Lärm und Gerüchen gerechnet werden, die durch Tierhaltung, Dungstätten, Güllegruben und dergleichen üblicherweise entstehen. Sie sind typische Begleiterscheinungen der zulässigen landwirtschaftlichen Nutzung, so dass der Eigentümer eines Wohnhauses im Außenbereich in der Regel nicht verlangen kann, von den mit der Tierhaltung verbundenen Immissionen verschont zu bleiben. Die im Rahmen des nachbarlichen Rücksichtnahmegebots zu beachtende Zumutbarkeitsschwelle ist bei einem Nebeneinander landwirtschaftlicher Betriebe im Außenbereich damit erst dann überschritten, wenn sich die Immissionen, insbesondere soweit sie auf die zu den landwirtschaftlichen Anwesen gehörenden Wohngebäude einwirken, der Grenze des Erträglichen nähern. Selbst eine durch Tierhaltung bedingte relative Geruchswahrnehmungshäufigkeit von mehr als 50% der Jahresstunden vermag eine Unzumutbarkeit für landwirtschaftsbezogenes Wohnen nicht ohne weiteres zu begründen.
54Ständige Rechtsprechung, vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009 – 10 A 259/08 –, juris; Beschluss vom 19. Dezember 2002 – 10 B 435/02 –, BRS 66 Nr. 182; Beschluss vom 18. März 2002 – 7 B 315/02 –, BRS 65 Nr. 87 jeweils mit weiteren Nachweisen.
55Gemessen an diesen Grundsätzen kann die Kammer nicht feststellen, dass die angefochtene Baugenehmigung in der geänderten Fassung vom 20. Januar 2021 den Kläger in seinen subjektiven Rechten aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verletzt.
56Unter Würdigung aller Umstände des konkreten Falles ist das Gericht davon überzeugt, dass das nachträglich legalisierte Bauvorhaben der Beigeladenen keine unzumutbaren Geruchsimmissionen für die auf den Grundstücken V. Str. 0 und 0 gelegenen Wohngebäude des Klägers mit sich bringt. Die Grundstückssituation im Weiler T. ist auch heute noch durch landwirtschaftliche Nutzungen geprägt. Der Flächennutzungsplan der Gemeinde O. -T1. weist die Grundstücksflächen aussagekräftig als Flächen für die Landwirtschaft aus. Der Kläger hat auf seiner Hofstelle früher selbst Mutterkühe gehalten. Heute hält er auf dem Flurstück 4 Rinder, deren Fleisch er nach der Schlachtung und Zerlegung auf der Hofstelle direkt vermarktet. Die in seinem Eigentum stehenden Grundstücke sind insoweit mit einer Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme belastet.
57Die angefochtene Baugenehmigung gestattet der Beigeladenen einen Tierbestand von insgesamt 83 Rindern (54 Mastrinder und 29 Mutterkühe), 2 Reitpferden und insgesamt 70 Geflügeltieren (60 freilaufende Legehennen und 10 Mastputen). Die zulässigen tierischen Abgänge bestimmt die Baugenehmigung mit 408 m³ Festmist und 197 m³ Flüssigmist jeweils im Jahr. Die Ställe und Gehege, in denen die Tiere gehalten werden, sowie die weiteren Geruchsquellen sind in den zugehörigen Bauvorlagen zu dieser Genehmigung eindeutig festgelegt. Die Ställe der Beigeladenen sind mit Rindern nur in der Zeit von Anfang November bis Ende April belegt. Für die Monate Mai bis Oktober ist die Belegung der Stallanlagen mit Rinderbestand nicht zulässig. Dies hat der Beklagte in Ziffer 24 der Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung verbindlich festgeschrieben. Darüber hinaus ist die Lagerung von Mist auf der Mistplatte nach Ziffer 25 der Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung in den Monaten August bis Oktober unzulässig. In beiden Nebenbestimmungen sind weitere verbindliche Regelungen zur Reinigung der Stallungen und des Güllekellers sowie der Belegung der Stallanlagen in bestimmten Zeiträumen mit Geflügeltieren enthalten. Alle diese Nebenbestimmungen sind geeignet, die Geruchsbelastungen für die Nachbarn zu mindern. Sie sind vor allem umsetzbar und behördlicherseits kontrollierbar. Auf der Grundlage dieser Gegebenheiten und verbindlichen Vorgaben hat die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen durch den Leiter des Sachgebiets Immissionsschutz, Herrn A. , unter dem 6. August 2018 eine gutachterliche Stellungnahme zu Geruchsimmissionen erstellt. Der Gutachter ist nach Durchführung eines Ortstermins zum Ergebnis gelangt, es sei zu erwarten, dass die Richtwerte bzw. Empfehlungen der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) eingehalten werden. Im in Rede stehenden Aussenbereich seien Geruchsstundenhäufigkeiten im Bereich zwischen 15% und 25% der Jahresstunden zulässig, ein Wert, der – so das gutachterliche Fazit - hier nicht erreicht werde.
58Die Kammer hält diese gutachterliche Stellungnahme entgegen der Meinung des Klägers für überzeugend. An der Fachkunde des Gutachters bestehen keinerlei Zweifel, der Gutachter ist als Experte für die Beurteilung von Geruchsimmissionen ausgewiesen und den Mitgliedern der Kammer im Übrigen aus Fachtagungen bekannt. Das Gutachten ist auch inhaltlich stichhaltig. Es geht zunächst von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus. Der Gutachter hat die Standortsituation sowohl der Hofstellen des Klägers als auch die der Beigeladenen korrekt in den Blick genommen. Weiterhin lagen dem Gutachter die wesentlichen Antragsunterlagen für die von der Beigeladenen begehrte Baugenehmigung vor. Das auf dieser Basis erstellte Gutachten ist für das Gericht in vollem Umfang nachvollziehbar. Es ist widerspruchsfrei erstellt und fachlich gehaltvoll und folgerichtig. Der Gutachter berücksichtigt insbesondere die wesentlichen relevanten Tatsachen zur Beurteilung der vom Vorhaben der Beigeladenen ausgehenden Geruchsfracht. Der Gutachter ist zutreffend von zwei wesentlichen Geruchsquellen auf der Hofstelle der Beigeladenen ausgegangen, nämlich von den Wirtschaftsgebäuden und der Festmistlagerung auf der Dungstätte/Mistplatte, die sich südlich an die Stallungen anschließt. Er hat ferner in seinem Gutachten gewürdigt, wie häufig Mist durchschnittlich in der Woche angefahren und abgefahren wird. Ferner hat er berücksichtigt, dass die Ställe ein halbes Jahr lang nicht von Rindern belegt sind und in dieser Zeit in gereinigtem Zustand keine Geruchsquelle darstellen. Zutreffend ist seine weitere Aussage, dass sich die Geruchsbelastung durch die Ställe für die Nachbarschaft insoweit halbiert, weil sich die Geruchsbewertung nach der GIRL auf die Stunden eines Jahres bezieht.
59Der Gutachter hat des Weiteren auch die meteorologischen Gegebenheiten vor Ort in seine Betrachtung einfließen lassen. Die insoweit geltend gemachten Einwände des Klägers sind für das Gericht nicht stichhaltig. Der Gutachter hat festgestellt, dass eventuelle nächtliche Kaltluftabflüsse im konkreten Fall keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geruchssituation hätten. Das Wohnhaus des Klägers liege auf einem höheren Niveau als die Hofstelle der Beigeladenen. Eventuelle nächtliche Kaltluftabflüsse würden nicht zu Geruchsbelastungen am klägerischen Wohnhaus führen, da die Abflüsse ostwärts strömen würden und das klägerische Wohnhaus westlich der Hofstelle liege. Kritische Schwachwindlagen seien im konkreten Fall auch nicht zu verzeichnen. Diese Situationen bildeten sich häufiger in Tallagen aus. Wegen der im konkreten Fall vorliegenden Hanglage seien diese nachteiligen Bedingungen nicht gegeben. Diese Ausführungen des Gutachters sind für die Kammer in jeder Hinsicht nachvollziehbar. Die Beschreibung der Örtlichkeiten deckt sich mit der Inaugenscheinnahme des Berichterstatters vor Ort am 18. März 2021. Es existiert keine Tallage, die im Eigentum des Klägers stehenden Flurstücke 3 und 4 liegen etwas höher als das östlich situierte Vorhabengrundstück der Beigeladenen. Nachvollziehbar und von der Seite des Klägers auch nicht weiter erschüttert worden sind schließlich die Ausführungen des Gutachters zum Fehlen weiterer Vorbelastungsbetriebe für die klägerischen Wohngebäude.
60Bei dieser Sachlage kann in diesem konkreten Fall nicht die Rede davon sein, dass sich die mit dem angegriffenen Bauvorhaben verbundenen Geruchsbelästigungen der Grenze des Erträglichen für die Wohnnutzungen auf den Grundstücken des Klägers nähern oder gar zu Gefährdungen der Gesundheit der Bewohner führen. Es bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Geruchsstundenhäufigkeit den Wert von 25% der Jahresstunden übertrifft oder gar den Wert von 50% der Jahresstunden erreicht. Der selbst mit Pflichten zur Rücksichtnahme belastete Kläger verkennt insgesamt, dass er über Belastungen klagt, die von einer benachbarten und schon länger existenten Tierhaltungsanlage im Außenbereich ausgeht. In dieser unvermeidlichen und durch erhebliche Vorbelastungen gekennzeichneten Gemengelage muss er Geruchsbelästigungen durch landwirtschaftsübliche „Platzgerüche“ hinnehmen. Diese überschreiten hier, wie ausgeführt, bei weitem nicht die Grenze der Zumutbarkeit. Dabei ist letztlich auch zu berücksichtigen, dass die Geruchsqualität von Rindern, die im konkreten Fall bei weitem im Vordergrund steht, weitaus weniger belästigend ist, als die von Schweinen und Mastgeflügel. Dies verdeutlicht etwa die Tabelle 4 der GIRL. Danach wird der tierartspezifischen Geruchsqualität von Milchkühen mit Jungtieren (einschließlich Mastbullen und Kälbermast, sofern diese zu Geruchsemissionsbelastungen nur unwesentlich beitragen) ein Gewichtungsfaktor f von 0,5 beigemessen, während der Faktor bei Mastgeflügel deutlich höher liegt und 1,5 beträgt. Mastgeflügel kann bei der Bewertung von Gerüchen im vorliegenden Fall jedoch vollkommen vernachlässigt werden, da die angefochtene Baugenehmigung nur die Haltung von 10 Mastputen zum Inhalt hat.
61Nach allem musste die Kammer auch dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag nicht nachgehen, dieser war vielmehr abzulehnen. Es bedarf im vorliegenden Fall nicht der Einholung einer Geruchsimmissionsprognose mit einer Ausbreitungsberechnung auf der Grundlage der GIRL zur Klärung der Geruchsbelastung „in Maß und Zahl“ durch einen Sachverständigen. Das im Verwaltungsverfahren vorgelegte Gutachten des Sachverständigen A. vom 6. August 2018 ist vielmehr zur Beurteilung der Beweisfragen auch mit Blick auf die besonderen Umstände dieses Falls ausreichend (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO analog).
622. Die angefochtene Baugenehmigung in Gestalt der Änderungsgenehmigung verletzt zu Lasten des Klägers auch keine nachbarschützenden Bestimmungen des Bauordnungsrechts.
63Vor der südlichen Außenwand des Gebäudes 2 wird die notwendige Abstandsfläche gemäß § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW 2018 eingehalten. Bauaufsichtlich genehmigt ist die Nutzungsänderung eines Stallgebäudes, dessen Abstand zur Nachbargrenze des Flurstücks 8 mindestens 2,50 m beträgt. Auch hinsichtlich des Gebäudes 2a kann das Gericht keinen Abstandsflächenverstoß zu Lasten des Klägers feststellen. Insoweit greift § 6 Abs. 11 Satz 2 BauO NRW ein. Danach können über die Fallgestaltungen in Satz 1 der Norm hinausgehende Änderungen und Nutzungsänderungen unter Würdigung nachbarlicher Belange und der Belange des Brandschutzes gestattet werden. Dieser Gestattungsanspruch greift hier zugunsten der Beigeladenen durch. Nachbarliche Belange des Klägers stehen nicht entgegen, wie das Gericht oben im Einzelnen ausgeführt hat. Entgegenstehende Belange des Brandschutzes sind ebenfalls nicht erkennbar.
64Die vom Kläger beanstandete Mauer entlang der Grenze zum Flurstück 0 verstößt ebenfalls nicht gegen § 6 BauO NRW. Diese Mauer friedet das Flurstück der Beigeladenen nach Südwesten hin ein, ist ausweislich der Bauvorlagen nicht höher als 2 m über der Geländeoberfläche errichtet und unterfällt damit § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauO NRW.
65Schließlich verstößt auch die Errichtung der Dungstätte/Mistplatte nicht gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 6 BauO NRW. § 6 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 BauO NRW wird nicht verletzt, weil die Auflage Ziffer 26 zur Baugenehmigung verbindlich bestimmt, dass die Lagerhöhe auf der Mistplatte auf maximal 2 m beschränkt ist. Ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauO NRW liegt ebenfalls nicht vor. Sollte Dung auf dieser Platte höher als 1 m über der Geländeoberfläche angehäuft werden, so ist diese Aufhäufung auf der Dungstätte bei objektiver Betrachtung sicher nicht dazu geeignet, von Menschen betreten zu werden.
66Die Verletzung weiterer nachbarschützender Normen des öffentlichen Rechts durch die angegriffene Baugenehmigung ist für die Kammer nicht ersichtlich.
67II. Das vom Kläger weiterhin hauptsächlich verfolgte Verpflichtungsbegehren hat ebenfalls keinen Erfolg. Ein Anspruch des Nachbarn auf bauordnungsbehördliches Einschreiten auf der Grundlage von § 58 Abs. 2 BauO NRW setzt unter anderem voraus, dass das angegriffene Bauvorhaben rechtswidrig ist und den klagenden Nachbarn in seinen Rechten verletzt.
68Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 – 10 A 3611/03 –, BRS 69 Nr. 91 mit weiteren Nachweisen.
69Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Die vom Kläger beanstandete Tierhaltung sowie die Nutzung des Güllekellers und der Dungstätte verletzen ihn nicht in seinen subjektiven Rechten, wie das Gericht oben im Einzelnen ausgeführt hat.
70III. Der Hilfsantrag ist schließlich ebenfalls unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abänderung der Nebenbestimmungen Nr. 24 und 25 zur angefochtenen Baugenehmigung. Denn die Baugenehmigung in ihrer geänderten Gestalt ist aus den oben genannten Gründen nicht nachbarrechtswidrig.
71Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) unterworfen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.
72Rechtsmittelbelehrung
73Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
74- 75
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
- 76
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
- 77
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
- 78
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
- 79
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
81Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
82Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
83Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
84Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
85Beschluss
86Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
8720.000,00 €
88festgesetzt.
89Gründe
90Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger, der Nachbarrechtsverletzungen als Eigentümer mehrerer Grundstücke geltend macht, ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht orientiert sich insoweit in ständiger Rechtsprechung am Streitwertkatalog der Bausenate des OVG NRW vom 22. Januar 2019, hier an dessen Ziffer 7.
91Rechtsmittelbelehrung
92Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
93Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
94Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
95Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
96Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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Referenzen
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- VwGO § 167 1x
- VwGO § 55a 1x
- VwGO § 113 1x
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- BImSchG § 3 Begriffsbestimmungen 1x
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