Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 3256/19
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der am 00.00.1947 im Gebiet U. (ehemalige UdSSR) geborene Kläger ist russischer Staatsangehöriger. Er begehrt die Anerkennung als Ehegatte einer Vertriebenen.
3Am 29.10.1990 beantragten der Kläger und seine Ehefrau, S. J. , geb. M. , sowie ihre Kinder M1. und L. die Aufnahme als Aussiedler bei dem Bundesverwaltungsamt. Im Antragsformular gab der Kläger seine Volkszugehörigkeit mit „Sowjet-Russisch“ an. Seine Eltern seien ebenfalls Russen. Seine Muttersprache sei Russisch. Die deutsche Sprache könne er verstehen, aber nicht sprechen. Seine Ehefrau habe er am 00.00.1974 geheiratet.
4Unter dem 18.06.1991 wurden der Ehefrau des Klägers und seinen beiden Töchtern ein Aufnahmebescheid erteilt. Der Kläger war als nicht-deutscher Ehegatte, der gemeinsam mit der Familie nach Deutschland einreist, in dem Aufnahmebescheid aufgeführt.
5Die Ehefrau des Klägers reiste im Jahr 1991 mit beiden Kindern nach Deutschland ein. Ihr wurde am 13.11.1991 ein Vertriebenenausweis A ausgestellt. Der Kläger blieb in der Russischen Föderation zurück.
6Die Ehefrau des Klägers fragte mit Schreiben vom 16.09.2008 beim BVA an, ob ihr Ehemann nun ebenfalls nach Deutschland einwandern könne und ob der Aufnahmebescheid noch gültig sei. Der Ehemann sei seinerzeit aus familiären sowie beruflichen Gründen in der UdSSR zurückgeblieben. Das BVA teilte ihr mit Schreiben vom 01.10.2008 mit, dass der Aufnahmebescheid vom 18.06.1991 weiterhin gültig sei. Soweit die Ehe noch Bestand habe, könne der Kläger ein Visum zur Einreise bei der Deutschen Auslandsvertretung beantragen.
7Eine Einreise des Klägers erfolgte jedoch nicht. Seine Ehefrau fragte mit Schreiben vom 06.04.2018 erneut an, ob ihr Ehemann nun einwandern könne und ob der Aufnahmebescheid noch gültig sei. Daraufhin erklärte das BVA mit Schreiben vom 24.04.2018, der Aufnahmebescheid habe leider keinen Bestandsschutz mehr. Er sei lediglich zum Zweck der gemeinsamen Ausreise ausgestellt worden, die jedoch infolge der vorzeitigen Ausreise der Ehefrau nun nicht mehr möglich sei. Auch eine nachträgliche Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG komme nicht in Betracht, da dies einen Status der Ehefrau als Spätaussiedlerin voraussetze. Da diese jedoch schon vor 1993 in das Bundesgebiet übergesiedelt sei, habe sie einen Status als Aussiedlerin. Es bleibe daher lediglich eine ausländerrechtliche Familienzusammenführung.
8Am 16.06.2018 reiste der Kläger mit einem Besuchs- und Geschäftsvisum in das Bundesgebiet ein und stellte am 00.00.2018 in Friedland einen Antrag auf Verteilung durch das BVA gemäß § 8 BVFG. Am 25.06.2018 erhielt er nach Abklärung mit dem Grundsatzreferat einen Registrierschein als Ehegatte einer Spätaussiedlerin (§ 7 BVFG). Im Verfahren erklärte der Kläger, er sei damals im Aussiedlungsgebiet geblieben, weil er sich um seine Mutter gekümmert habe. Diese sei 2017 gestorben.
9Im weiteren Verfahren prüfte das BVA, ob dem Kläger eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG als Ehegatte einer Spätaussiedlerin ausgestellt werden könne. Hierzu forderte das BVA beim Kläger einen Lebenslauf, die Sterbeurkunde der Mutter sowie eine Ehebescheinigung aus dem Aussiedlungsgebiet zum Fortbestand der Ehe an. Der Kläger erklärte mit Antwortschreiben vom 14.07.2018, er könne die geforderten Unterlagen nicht vorlegen. Die Sterbeurkunde der Mutter sei während der Vorbereitungen zur Ausreise nach Deutschland abhanden gekommen. Eine Ehebescheinigung sei ihm nicht bekannt. Er wisse nicht, wo er diese anfordern könne. Jedoch sei die Ehe seit der Übersiedlung der Ehefrau nach Deutschland im Jahr 1991 aufrechterhalten worden. Er sei in Russland geblieben, weil Bedenken bestanden hätten, dort alles aufzugeben. Er habe sich jedoch ein- bis zweimal im Jahr mit seiner Ehefrau und den Kindern, später auch den Enkelkindern in der gemeinsamen Eigentumswohnung in U. getroffen. Auch habe er seine Familie in jedem Fahr ein- bis zweimal für längere Zeit (bis 2 Monate) in Deutschland besucht. Die Silberhochzeit sowie die Hochzeiten der Töchter habe man mit Freunden und Verwandten groß in Deutschland gefeiert. Auch habe er versucht, zum Geburtstag der Kinder, Schwiegersöhne und Enkelkinder zu kommen, was aber nicht immer geklappt habe. Dies könne durch Verwandte und Freunde sowie Fotos und Videos bestätigt werden.
10Auf eine erneute Anforderung der Sterbeurkunde der Mutter sowie einer Ehebescheinigung bestellte sich Rechtsanwältin F. und erklärte, die Sterbeurkunde existiere nicht mehr. Der Kläger sei auch nicht verpflichtet, eine Ehebescheinigung vorzulegen. Dies sei ein Verstoß gegen die Menschenwürde und die Grundrechte.
11Das BVA verlangte mit Schreiben vom 26.09.2018 weitere Auskünfte über den Fortbestand der Ehe und die Motivation für die Ausreise. Die Verfahrensbevollmächtigte erklärte mit Schreiben vom 12.10.2018, die Ehe bestehe seit 1974. Sie sei nicht geschieden worden. Ein rechtsmittelfähiger Bescheid wurde unter Hinweis auf § 1 Abs. 3 BVFG erbeten.
12Das BVA stellte dem Kläger sodann am 08.01.2019 eine Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 2 BVFG als Ehegatte einer Spätaussiedlerin aus und stellte fest, dass dieser gemäß § 7 StAG damit die deutsche Staatsangehörigkeit erworben habe.
13Am 07.02.2019 legte die Verfahrensbevollmächtigte gegen die Bescheinigung insoweit Widerspruch ein, als der Kläger nur als Ehegatte einer Spätaussiedlerin anerkannt worden war und nicht als Ehegatte einer Vertriebenen. Sie trug vor, die Ehefrau des Klägers habe den Status einer Vertriebenen, nicht einer Spätaussiedlerin. Dies habe erhebliche Folgen für den Leistungsbezug oder die Altersversorgung. Eine Begründung für die Ausstellung der Bescheinigung liege nicht vor.
14Mit Schreiben vom 18.03.2019 kündigte das BVA an, dem Widerspruch teilweise abzuhelfen und die Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG aufzuheben. Jedoch müsse der Widerspruch zurückgewiesen werden, soweit die Feststellung der Eigenschaft eines Ehegatten einer Vertriebenen beantragt sei. Eine solche Feststellung könne der Kläger gemäß § 100 Abs. 2 BVFG nicht beantragen. Jedoch könne er ein entsprechendes Feststellungsersuchen durch die Deutsche Rentenversicherung veranlassen. Der Kläger erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme.
15Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 09.04.2019 wurde erklärt, der Kläger habe einen Anspruch auf Ausstellung eines Ausweises als Ehegatte einer Vertriebenen, weil er den Antrag bereits im Sommer 1990 gestellt habe und deshalb unter die Regelung nach § 100 Abs. 2 BVFG falle. Dieser Antrag sei nicht verfallen und gelte bis heute. Er unterfalle nicht der gesetzlichen Änderung bzw. dem Stichtag von 1993. Nach einem Merkblatt des BVA vom September 1990 sei der Aufnahmebescheid nicht befristet. In diesem sei der Kläger als Ehemann ausdrücklich aufgeführt. Daraus werde die rechtzeitige Antragstellung vor dem Stichtag dokumentiert, sodass die frühere gesetzliche Regelung gelten müsse, wonach der Betroffene selbst den Antrag habe stellen können.
16Nach der früheren Rechtslage sei der Kläger als Vertriebener einzustufen, da gemäß § 1 Abs. 3 BVFG a. F. als Vertriebener gelte, wer – ohne selbst deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkzugehöriger zu sein – als Ehegatte eines Vertriebenen seinen Wohnsitz in den betroffenen Gebieten verloren habe. Der Status der Ehefrau als Vertriebene sei unstreitig, die Eigenschaft als Ehegatte auch.
17Im Übrigen werde auf § 100 Abs. 1 BVFG verwiesen, wonach für Personen im Sinne der §§ 1 – 3 BVFG die vor dem 01.01.1993 geltenden Vorschriften nach wie vor Anwendung fänden.
18Mit Widerspruchsbescheid vom 18.04.2019 wurde der Bescheid vom 08.01.2019 einschließlich der Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG aufgehoben und festgestellt, dass diese als nicht erteilt gelte. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
19In der Begründung wurde ausgeführt, der im Widerspruch enthaltene Antrag festzustellen, dass der Kläger Ehegatte einer Vertriebenen sei, sei unbegründet. Nach § 100 Abs. 2 BVFG werde die Vertriebenen- oder Flüchtlingseigenschaft nur auf Ersuchen einer Behörde, die für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen an Vertriebene oder Flüchtlinge zuständig sei, vom Bundesverwaltungsamt festgestellt. Da der Kläger eine Privatperson und keine Behörde sei, fehle es an der Antragsbefugnis.
20Ein solcher Feststellungsantrag sei mit dem Aufnahmeantrag der Ehefrau aus dem Jahr 1990, in dessen Folge ihr ein Aufnahmebescheid erteilt wurde, nicht gleichzusetzen. In dem Aufnahmebescheid sei ausdrücklich erwähnt, dass hiermit keine endgültige Feststellung der Eigenschaft als Aussiedler getroffen sei, sondern hierüber nach Aufenthaltnahme in Deutschland in einem anderen Verwaltungsverfahren entschieden werde.
21Gegen den am 25.04.2019 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 21.05.2019 Klage erhoben, mit der er sein Begehren auf Ausstellung einer Bescheinigung als Vertriebener weiterverfolgt.
22Er ist der Auffassung, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, den Bescheid vom 08.01.2019 und die Bescheinigung als Ehegatte einer Spätaussiedlerin nach § 15 Abs. 2 BVFG zurückzunehmen. Eine Aufhebung der Bescheinigung für die Vergangenheit sei nur zulässig, wenn diese durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für die Ausstellung gewesen seien, erwirkt worden sei. Dies sei nicht der Fall.
23Der Kläger sei Ehemann einer Vertriebenen und ausdrücklich im Aufnahmebescheid vom 18.06.1991 mit aufgeführt. Dieser sei zeitlich nicht befristet gewesen, sodass kein Zeitdruck zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes bestanden habe. Dem Kläger sei empfohlen worden, seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse erst mal zu regeln bevor er sein Heimatland verlasse, um Nachteile zu vermeiden. Das Merkblatt mit den entsprechenden Hinweisen des BVA werde vorgelegt. Damit werde die rechtzeitige Antragstellung vor dem Stichtag dokumentiert. Er gelte daher gemäß § 1 Abs. 3 BVFG als Vertriebener.
24Dagegen sei der Kläger nicht der Ehemann einer Spätaussiedlerin gemäß § 15 Abs. 2 BVFG.
25Der Kläger beantragt,
26die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2019 zu verpflichten, dem Kläger eine Bescheinigung als Vertriebener im Sinne des § 1 Abs. 3 BVFG auszustellen,
27Die Beklagte beantragt,
28die Klage abzuweisen.
29Sie wiederholt die Begründung des angefochtenen Bescheides und trägt ergänzend vor, der Status des Vertriebenen entstehe erst nach ständiger Wohnsitznahme im Bundesgebiet und nicht mit der Erteilung eines Aufnahmebescheides oder Einbeziehungsbescheides. Der Kläger habe das Aussiedlungsgebiet erst im Juni 2018 endgültig verlassen, sodass der Vertriebenenstatus bei ihm gar nicht mehr hätte entstehen können.
30Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
31E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
32Die Klage auf Erteilung einer Bescheinigung als Vertriebener im Sinne des § 1 Abs. 3 BVFG unter teilweiser Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2019 ist als Verpflichtungsklage zulässig. Zwar wurde der darauf gerichtete Antrag des Klägers erstmalig im Widerspruchsbescheid abgelehnt. Die Durchführung eines weiteren Widerspruchsverfahrens ist jedoch gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 68 Abs. 2 VwGO nicht erforderlich, da der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer, nämlich in Form der Ablehnung des Antrags, enthielt.
33Soweit in dem Widerspruchsbescheid vom 18.04.2019 auch eine Aufhebung des Bescheides vom 08.01.2019 und der Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG erfolgt sind, wurde die Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass der Kläger nicht gleichzeitig eine Bescheinigung als Ehegatte einer Spätaussiedlerin nach § 15 Abs. 2 BVFG und eine Bescheinigung als Vertriebener nach § 1 Abs. 2 BVFG erhalten kann. Sie hat daraufhin klargestellt, dass der Kläger im Hinblick auf die Aufhebung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG keine Aufhebung des Widerspruchsbescheides und Wiederherstellung des Status als Ehegatte einer Spätaussiedlerin begehrt.
34Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Widerspruchsbescheid vom 18.04.2019 ist insoweit rechtmäßig, als darin die Ausstellung einer Bescheinigung als Vertriebener im Sinne des § 1 Abs. 3 BVFG für den Kläger abgelehnt wird, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Ausstellung einer derartigen Bescheinigung. Es gibt für diesen Anspruch keine Rechtsgrundlage mehr.
35Für die Beurteilung der Frage, ob der Kläger einen Anspruch darauf hat, ihm einen Nachweis für eine bestimmte Rechtsposition nach dem Bundesvertriebenengesetz auszustellen, ist nach den für Verpflichtungsklagen geltenden Kriterien die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des (Tatsachen)-Gerichts maßgeblich,
36vgl. BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 – 1 C 30.14 – juris, Rn. 33 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 13.09.2007 – 5 C 38.06 – juris, Rn. 11 ständige Rechtsprechung für den Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG.
37Überdies erfassen nach den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts Rechtsänderungen grundsätzlich alle bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Fälle, sofern das Gesetz nicht mit hinreichender Deutlichkeit etwas Abweichendes bestimmt,
38vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 – 1 C 21.16 – juris, Rn. 18.
39Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist somit das Bundesvertriebenengesetz in der aktuell gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2007 (BGBl. I S. 1902), zuletzt geändert durch Art. 162 der Verordnung vom 19.06.2020 (BGBl. I S. 1328). Dieses sieht die Ausstellung einer Bescheinigung als Vertriebener nur noch in den Fällen der Übergangsregelung des § 100 BVFG vor, die aus Anlass des Inkrafttretens des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes geschaffen wurde.
40Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen (Kriegsfolgenbereinigungsgesetz – KfbG) vom 07.09.1992 am 01.01.1993 ist das Regelungskonzept des aktuell gültigen Bundesvertriebenengesetzes nur noch auf eine Aufnahme von deutschen Volkszugehörigen aus den Aussiedlungsgebieten als „Spätaussiedler“ ausgerichtet. Die Voraussetzungen für den Erwerb dieser Rechtsposition sind in § 27 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 4, 6 Abs. 2 BVFG geregelt. Spätaussiedler erhalten nach der Übersiedlung zum Nachweis ihrer Rechtsstellung eine Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG.
41Ehepartner von Spätaussiedlern, die selbst nicht deutsche Volkszugehörige sind, werden in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen, § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG. Sie erhalten nur noch die Rechtsstellung als Ehegatten eines Spätaussiedlers, die nach der Einreise in einer Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 2 BVFG dokumentiert wird. Sie werden zwar Deutsche im Sinne des Art. 116 Grundgesetz und erwerben die deutsche Staatsbürgerschaft, § 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG, § 7 StAG. Sie erhalten aber nicht die Rechtsposition eines Spätaussiedlers, die mit weitergehenden Rechten, wie etwa nach dem Fremdrentengesetz, verbunden ist.
42Alle übrigen im Bundesvertriebenengesetz geregelten Rechtspositionen, insbesondere eine Rechtsstellung als „Vertriebener“, können nur noch nach Maßgabe der Übergangsvorschrift des § 100 BVFG geltend gemacht werden. Gemäß § 100 Abs. 1 BVFG finden „für Personen im Sinne des §§ 1 – 3“ die vor dem 01.01.1993 geltenden Vorschriften nach Maßgabe der Absätze 2 – 8 Anwendung. Das bedeutet, dass alle Personen, deren Status nach §§ 1 – 3 bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits entstanden war, ihre Rechte unter den Einschränkungen der Absätze 2 – 8 weiterhin geltend machen können,
43OVG NRW, Beschluss vom 15.11.2011 – 11 A 1458/11 – juris, Rn. 9 f.; von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Loseblatt-Slg., Stand: 12/2009, B2, § 100 Anm. 1 a.
44Für den Kläger kommt allein die Anwendung des § 100 Abs. 2 BVFG in Betracht. Danach werden Ausweise nach § 15 in der vor dem 01.01.1993 geltenden Fassung (Vertriebenenausweise) nur noch ausgestellt, wenn sie vor diesem Tag beantragt wurden. Aussiedler, die den ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes nach dem 02.10.1990 und vor dem 01.01.1993 begründet haben, können den Ausweis noch bis zum 31.12.1993 beantragen. Im Übrigen wird die Vertriebenen- und Flüchtlingseigenschaft nur auf Ersuchen einer Behörde, die für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen an Vertriebene oder Flüchtlinge zuständig ist, vom Bundesverwaltungsamt ausgestellt.
45Die Voraussetzungen dieser Bestimmung für die Ausstellung eines Vertriebenenausweises nach dem Inkrafttreten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes am 01.01.1993 erfüllt der Kläger nicht. Für die hier beantragte „Bescheinigung“ als Vertriebener kann nichts anderes gelten. Denn der Kläger erstrebt die Erteilung eines schriftlichen Nachweises für die begehrte Vertriebeneneigenschaft. Diese erfüllt denselben Zweck wie ein Vertriebenenausweis und muss daher nach den hierfür geltenden Vorschriften beurteilt werden. Der Kläger hat den Antrag auf Ausstellung des Ausweises aber nicht vor dem 01.01.1993 (§ 100 Abs. 2 Satz 1 BVFG) und auch nicht bis zum 31.12.1993 (§ 100 Abs. 2 Satz 2 BVFG), sondern nach seiner Einreise, erstmalig mit Schreiben vom 12.10.2018 gestellt.
46Die Auffassung seiner Prozessbevollmächtigten, der maßgebliche Antrag sei rechtzeitig vor dem Stichtag gestellt worden, ist nicht zutreffend. Vor dem Stichtag, dem 01.01.1993, hat der Kläger zwar einen Aufnahmeantrag gestellt, nämlich am 29.10.1990 gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen Kindern. Der Aufnahmeantrag ist aber in § 100 Abs. 2 BVFG nicht gemeint. Gegenstand der Regelung ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift der Antrag auf Ausstellung des Ausweises im Sinne des 15 BVFG in der früheren Fassung vom 03.09.1971. Die Vorschrift lautete: „Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge erhalten zum Nachweis ihrer Vertriebenen- oder Flüchtlingseigenschaft (§§ 1 – 4) Ausweise, deren Muster der Bundesminister des Innern bestimmt.“
47Der Antrag auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises konnte erst nach der Aussiedlung gestellt werden. Der Ausweis wurde nach der Feststellung des Vertriebenenstatus durch die seinerzeit zuständigen Landesbehörden in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren ausgestellt. Demgegenüber musste seit Inkrafttreten des Aussiedleraufnahmegesetzes am 01.07.1990 bereits vor der Aussiedlung ein Aufnahmeantrag gestellt werden. § 27 Abs. 1 BVFG in der Fassung vom 28.06.1990 (BGBl. I S. 1247) bestimmte, dass der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG erteilt wird, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Aussiedler erfüllen. Daraus ergibt sich, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nicht identisch war mit dem Antrag auf Ausstellung des Vertriebenenausweises.
48Da der Kläger somit den Antrag auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises nicht rechtzeitig gestellt hat, hat er keinen Anspruch gegenüber dem Bundesverwaltungsamt auf Ausstellung eines Ausweises oder einer Bescheinigung über die geltend gemachte Vertriebeneneigenschaft. Vielmehr kann nach § 100 Abs. 2 Satz 3 die Vertriebeneneigenschaft nur noch auf Ersuchen einer Behörde, die für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen an Vertriebene oder Flüchtlinge zuständig ist, vom Bundesverwaltungsamt festgestellt werden.
49Der Antrag auf die Feststellung beim Bundesverwaltungsamt kann somit nur noch durch eine andere Behörde, z.B. die Deutsche Rentenversicherung, gestellt werden, nicht mehr durch den Begünstigten. Die Feststellung erfolgt durch das Bundesverwaltungsamt im Form einer Stellungnahme, die keine Regelung gegenüber dem Betroffenen darstellt, sondern lediglich eine innerbehördliche Mitwirkungshandlung im Verfahren auf Gewährung einer Leistung aufgrund der Rechtsstellung als Vertriebener. Das früher bestehende Recht des Betroffenen gegenüber der Vertriebenenbehörde auf Ausstellung eines Nachweises für die Vertriebeneneigenschaft ist nach Ablauf der Fristen des § 100 Abs. 2 BVFG entfallen,
50vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.11.2011 – 11 A 1458/11 – juris, Rn. 11 ff., Urteil vom 25.01.1999 – 22 A 3999/98 – juris, Rn. 4 ff.; VG Köln, Urteil vom 26.04.2012 – 7 K 672/10 – Rn. 51.
51Der Kläger kann die beanspruchte Rechtsstellung als Vertriebener im Sinne des § 1 Abs. 3 BVFG daher nur noch geltend machen, indem er beispielsweise die Deutsche Rentenversicherung ersucht, einen Feststellungsantrag beim Bundesverwaltungsamt zu stellen. Für den Fall einer Ablehnung der begehrten Feststellung durch das Bundesverwaltungsamt und einer Ablehnung der Gewährung einer Altersrente unter Berücksichtigung von Versicherungszeiten im Aussiedlungsgebiet durch die Rentenversicherung kann er einen Anspruch auf diese Leistung vor den Sozialgerichten geltend machen. In diesem Verfahren würde inzident geprüft, ob der Kläger eine Rechtsstellung als Vertriebener hat.
52Da es somit schon an einem Recht auf Ausstellung einer Bescheinigung als Vertriebener fehlt, kommt es im vorliegenden Verfahren nicht darauf an, ob der Kläger überhaupt eine „Person im Sinne der §§ 1 – 3 BVFG“ ist, deren Rechte gemäß § 100 Abs. 1 BVFG nach dem 01.01.1993 fortbestehen sollten. Denn nach der Gesetzesbegründung spricht vieles dafür, dass die Fortgeltung des bisherigen Vertriebenenrechts nur für die Personen eingreifen sollte, deren Rechtsstatus durch den Wohnsitzverlust in den Aussiedlungsgebieten bereits bis zum 31.12.1992 entstanden war. Der Gesetzgeber sah nämlich für die Ausstellung von Vertriebenenausweisen keinen Bedarf mehr. Er ging davon aus, dass die Personen, die kurz vor Inkrafttreten des Gesetzes übergesiedelt waren, den Antrag noch bis zum 31.12.1993 stellen konnten. Für Personen, die früher übergesiedelt waren, sah er keine Notwendigkeit für eine weiter mögliche Antragstellung, da für diese keine Leistungsansprüche mehr bestünden,
53vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 12/3212 vom 07.09.1992, S. 27 f.
54Der Fall, dass Personen mit einem Aufnahmebescheid als Aussiedler nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG nach dem 31.12.1992 einreisten, war in § 100 Abs. 5 BVFG geregelt. Diese Personen sollten die Rechtsstellung als Spätaussiedler erhalten, wenn sie die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 oder nach § 4 BVFG erfüllten.
55Daraus ist abzuleiten, dass nur Personen, die vor dem 31.12.1992 einreisten, noch Vertriebene sein konnten; ihr Status war bereits bei Inkrafttreten des Gesetzes entstanden und sollte durch § 100 BVFG nicht rückwirkend berührt werden. Bei einer Einreise nach dem 31.12.1992 konnte nur noch der Rechtsstatus eines Spätaussiedlers entstehen,
56vgl. von Schenckendorff, a.a.O., B2, § 100 Anm. 2 d.
57Danach hätte der Kläger den Rechtsstatus eines Vertriebenen grundsätzlich nur bei einer Einreise vor dem 01.01.1993 erwerben können.
58Demgegenüber wird in der Kommentierung bei von Schenckendorff die Auffassung vertreten, dass der nichtdeutsche Ehegatte den Status nach § 1 Abs. 3 BVFG wegen der Akzessorietät seines Status auch bei einer Aussiedlung nach dem 01.01.1993 erwirbt, wenn der deutsche Ehegatte den Status als Vertriebener durch eine Einreise vor dem 01.01.1993 erworben hat,
59vgl. von Schenckendorff, a.a.O, B2, § 100 Anm. 1 e.
60Aber auch bei diesem Ausgangspunkt erscheint fraglich, ob der Kläger, der 27 Jahre nach der Übersiedlung seiner Ehefrau in Deutschland seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, noch „als Ehegatte einer Vertriebenen“ seinen Wohnsitz verloren hat. Denn es ist bisher nicht nachgewiesen, dass die Ehe des Klägers im Zeitpunkt der Aussiedlung seiner Ehefrau noch bestand und im Zeitpunkt seiner Ausreise in das Bundesgebiet fortdauerte,
61vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.1986 – 9 C 1/86 – juris, Rn. 18.
62Fraglich ist auch, ob die gesetzliche Vermutung, dass der nicht-deutsche Ehegatte dem deutschen Ehegatten wegen der bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft in das Bundesgebiet gefolgt ist, in Anbetracht des langen Zeitraums des Getrenntlebens aufrechterhalten werden kann,
63vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.1986 – 9 C 1/86 – juris, Rn. 20.
64Diese Fragen müssen jedoch der Prüfung im innerbehördlichen Feststellungsverfahren vorbehalten bleiben.
65Ein Anspruch auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises ergibt sich auch nicht aus dem Aufnahmebescheid vom 18.06.1991, der der Ehefrau des Klägers erteilt wurde. Denn mit dem Bescheid wurde keine endgültige Feststellung darüber getroffen, dass der Kläger Ehemann einer Aussiedlerin/Vertriebenen im Sinne des § 1 Abs. 3 BVFG ist. Darauf wird in dem Bescheid auch ausdrücklich hingewiesen. Es heißt darin:
66„Mit diesem Bescheid ist eine endgültige Feststellung der Eigenschaft als Aussiedler nicht getroffen. Hierüber wird nach der Aufenthaltnahme in der Bundesrepublik Deutschland in einem anderen Verwaltungsverfahren entschieden.“
67Dieser Hinweis, der unmittelbar für die im Bescheid als Aussiedler genannten Personen deutscher Volkszugehörigkeit bestimmt war, muss auch bzw. erst recht für den Kläger gelten, der seinen Rechtsstatus als Ehegatte einer Aussiedlerin nur von seiner deutschen Ehefrau und deren Rechtsstellung ableiten konnte. Für diesen war in dem Bescheid lediglich die Regelung enthalten, dass er als nichtdeutscher Ehegatte in das Bundesgebiet mit einreisen dürfe. Damit war eine verbindliche Aussage über den künftigen Rechtsstatus nicht verbunden.
68Soweit der Kläger sich darauf beruft, er habe auf die zeitlich unbegrenzte Wirksamkeit des Aufnahmebescheides im Hinblick auf den nach Einreise entstehenden Vertriebenenstatus nach § 1 Abs. 3 BVFG vertraut, ist dieses Vertrauen nicht schutzwürdig. Es gibt im Vertriebenenrecht grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass sich die Rechtslage nicht zu Lasten derjenigen Personen verändert, die im Besitz eines Aufnahmebescheides sind und noch im Aussiedlungsgebiet verharren. Denn die Frage, ob eine Person einen Status nach dem BVFG erwirbt, hängt von der Rechtslage im Zeitpunkt der Begründung des Status ab, also bei der Aufenthaltnahme (Spätaussiedlerstatus) bzw. im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes (Vertriebenenstatus),
69vgl. BVerwG, Urteil vom 13.09.2007 – 5 C 38/06 – juris, Rn. 23 und Urteil vom 04.04.1995 – 9 C 400/94 – juris, Rn. 21.
70Ein Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung als Vertriebener lässt sich auch nicht aus der Bestätigung des BVA im Schreiben vom 01.10.2008 ableiten, dass der Aufnahmebescheid noch gültig sei, sofern die Ehe weiterhin Bestand habe. Die Gültigkeit des Aufnahmebescheides reduziert sich nämlich auf die vorläufige Feststellung, dass der Kläger nichtdeutscher Ehegatte einer Aussiedlerin sei und deshalb in das Bundesgebiet einreisen dürfe. Eine endgültige Anerkennung eines Vertriebenenstatus ergibt sich daraus – wie ausgeführt – nicht. Der Kläger hat auch auf die Gültigkeit dieser Aussage letztlich nicht vertraut, wie sich aus der erneuten Anfrage vom 06.04.2018 ergibt.
71Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 1, 711 ZPO.
72Rechtsmittelbelehrung
73Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
81Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
82Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
83Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
84Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
85Beschluss
86Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
875.000,00 €
88festgesetzt.
89Gründe
90Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).
91Rechtsmittelbelehrung
92Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
93Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
94Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
95Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
96Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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Referenzen
- BVFG § 6 Volkszugehörigkeit 1x
- BVFG § 27 Anspruch 3x
- 11 A 1458/11 2x (nicht zugeordnet)
- BVFG § 7 Grundsatz 1x
- 9 C 400/94 1x (nicht zugeordnet)
- BVFG § 1 Vertriebener 13x
- VwGO § 154 1x
- BVFG § 100 Anwendung des bisherigen Rechts 15x
- § 7 StAG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- VwGO § 167 1x
- 22 A 3999/98 1x (nicht zugeordnet)
- BVFG § 8 Verteilung 1x
- VwGO § 68 2x
- BVFG § 15 Bescheinigungen 12x
- BVFG § 4 Spätaussiedler 3x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- 5 C 38/06 1x (nicht zugeordnet)
- 7 K 672/10 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- 9 C 1/86 2x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 55a 1x