Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 4599/19
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheides.
3Sie ist am 00.00.1972 in U. , Georgien, als O. U1. geboren. In ihrem Antrag vom 30.03.2018 gab sie an: Sie sei deutscher Volkszugehörigkeit. In ihrem ersten Inlandspass sei die russische Nationalität eingetragen, in ihrem aktuellen Inlandspass, ausgestellt am 02.11.2017, sei keine Nationalität eingetragen. Sie habe die deutsche Sprache ab 3 Jahren gesprochen und von ihrem Vater gelernt. Ihre Deutschkenntnisse reichten für ein einfaches Gespräch aus. Sie sei Mitglied in der „Einigung – Assoziation der Deutschen Georgien“ seit 2017. Ihr Vater, H. X. U2. , sei am 00.00.1937 geboren und im Inlandspass mit russischer Nationalität eingetragen. Ihre Mutter, H1. U2. , sei am 00.00.1937 geboren und im Inlandspass mit russischer Nationalität eingetragen. Ihre Großmutter väterlicherseits, B. U2. , geboren 1915, sei russischer Nationalität. Ihr Großvater väterlicherseits, O1. X. , geboren am 00.00.1913, sei deutscher Nationalität. Er sei vom 06.09.1941 bis August 1947 in der Trudarmee und bis 1956 unter Kommandanturbewachung gewesen. Ihr Urgroßvater, U3. X. , sei am 23.05.1942 als Feind des Volkes erschossen worden. Ihre Großmutter habe aus Angst vor Repressionen ihren Vater U2. und nicht X. mit Nachnamen genannt. In seinem ersten Inlandspass 1953 sei er daher auch mit russischer Nationalität eingetragen worden. Sie habe daher auch ihren ersten Inlandspass mit der Eintragung russischer Nationalität erhalten. Am 02.11.2017 habe sie sich an das Kreisgericht gewandt und dort die Feststellung der Zugehörigkeit zur deutschen Nationalität hinsichtlich ihres Vaters und sich selbst erwirkt. Dem Antrag beigefügt waren unter anderem eine Geburtsurkunde der Klägerin, ausgestellt 1988, eine Geburtsurkunde des Vaters H. U2. , ausgestellt 1953, eine Heiratsurkunde des Vaters H. U2. , ausgestellt 1962, eine Sterbeurkunde des Vaters H. U2. , ausgestellt 2003, verschiedene Archivbescheinigungen, eine Bescheinigung über die Zwangsumsiedelung des Großvaters O1. X. vom 28.02.1949, ein Personalbogen des Zwangsumgesiedelten Großvaters O1. X. vom 28.02.1949 und mehrere Militärnachrichten betreffend den Großvater aus den Jahren der Zwangsumsiedelung.
4Mit Bescheid vom 07.02.2019 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus: Eine deutsche Abstammung könne nicht festgestellt werden. Es könne nicht festgestellt werden, dass ein Groß-/Elternteil sich im maßgeblichen Zeitpunkt des Juni 1941 zur deutschen Nationalität bekannt habe. Sie habe keinen geeigneten urkundlichen Nachweis für die behauptete deutsche Volkszugehörigkeit ihres Großvaters väterlicherseits erbracht. In ihrer eigenen, 1988 neu ausgestellten Geburtsurkunde würden ihre Eltern mit russischer Nationalität geführt. In der 1953 ausgestellten Geburtsurkunde ihres Vaters würden dessen Eltern ebenfalls mit russischer Volkszugehörigkeit geführt. Die vorgelegten amtlichen Bescheinigungen zum kriegsbedingten Vertreibungsschicksal der Vorfahren seien auch kein stichhaltiges Indiz für deren Bekenntnis zur deutschen Nationalität. Sowohl ihr Großvater als auch ihr Urgroßvater seien 1941 wegen konterrevolutionärer Tätigkeiten verurteilt worden. Ihr Urgroßvater sei 1942 erschossen und ihr Großvater 1947 aus der Haft entlassen und anschließend in einer Sonderansiedlung untergebracht worden. Dies seien jedoch keine typischen kriegsbedingten Repressierungsmaßnahmen gegenüber Zugehörigen der deutschen Volksgruppe gewesen. Sie seien in der Regel gemeinsam mit ihrer Familien in weit entfernte Gegenden verschleppt worden, wo sie bis 1956 unter Kommandanturbewachung gestanden hätten. Für ihren Großvater sei daher nicht von einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum auszugehen. Hinsichtlich des Urgroßvaters könne nicht festgestellt werden, dass er die Klägerin generationsübergreifend im Sinne des deutschen Volkstums geprägt habe. Denn schon auf den Großvater habe der Urgroßvater kein volksdeutsches Bewusstsein mehr übertragen.
5Am 04.03.2019 legte die Klägerin Widerspruch ein.
6Mit Widerspruchsbescheid vom 08.07.2019 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung verwies sie auf den Ausgangsbescheid.
7Am 25.07.2019 hat die Klägerin Klage erhoben.
8Zur Begründung trägt sie vor: Sie stamme über ihren Großvater von einem deutschen Volkszugehörigen ab. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Juni 1941 habe er sich nachweislich zum deutschen Volkstum bekannt. Dies sei dem beigefügten Fragebogen des Verhafteten vom 19.04.1942 zu entnehmen. Durch die Abschriften aus der Sicherheitsdienstakte des deutschen Sondersiedlers lägen urkundliche Nachweise für die Kommandanturbewachung des Großvaters vor. Im Fragebogen vom 28.02.1949 sei der deutsche Sondersiedler unter Ziffer 4 mit deutscher Nationalität eingetragen. Aus der Archivbescheinigung vom 28.09.1993 ergebe sich, dass der Großvater nach seiner Entlassung aus der Haft zur Kommandanturbewachung verschleppt worden sei. Auch in den Archivbescheinigungen vom 11.10.1993 und vom 31.03.2015 werde die deutsche Nationalität des Großvaters bestätigt und sein Sohn aufgeführt. Die Nationalitätseintragung in der Geburtsurkunde des Vaters der Klägerin von 1953 ändere nichts an der Tatsache, dass sich der Großvater zum maßgeblichen Zeitpunkt zum deutschen Volkstum bekannt habe. Sie stamme auch biologisch von ihrem Großvater ab. Die Geburtsurkunde der Klägerin stamme aus dem Jahr 1988 und sei zu den sowjetischen Zeiten aufgrund des Geburteneintrages vom 05.10.1972 ausgestellt worden. Auch sei die Original-Heiratsurkunde ihrer Eltern eingereicht worden, sodass es sich bei ihr unstreitig um ein eheliches Kind handele. Die Verwandtschaft des Vaters zum Großvater ergebe sich aus dem Fragebogen vom 19.04.1942 unter Ziffer 14. Auch das Bekenntnis zum deutschen Volkstum liege vor. Die Eintragung der russischen Nationalität stelle kein Gegenbekenntnis dar, da dies nicht ihrem Willen entsprochen habe. Sie habe sich innerlich zum deutschen Volkstum hingewendet. Dies sei auch dadurch bestätigt, dass sie bei der Geburt ihrer Tochter 2002 keine Nationalitätsangabe vorgenommen habe. Die deutsche Volkszugehörigkeit sei für sie angesichts ihrer deutschen kulturellen Erziehung und der verinnerlichten deutschen Sprachkenntnisse selbstverständlich gewesen. Selbst wenn man von einem Gegenbekenntnis ausgehen sollte, sei sie davon abgerückt. Sie habe das B1 Sprachzertifikat vorgelegt und sei seit dem 22.01.2010 Mitglied in der deutschen Gesellschaft.
9Die Klägerin überreichte einen Fragebogen des Großvaters O1. X. vom 19.04.1942.
10Die Klägerin beantragt,
11die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.02.2019 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 08.07.2019 zu verpflichten, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung führt sie aus: Es sei nicht nachgewiesen, dass die Klägerin biologisch von dem Großvater abstamme. Sowohl die Geburtsurkunde der 1972 geborenen Klägerin als auch die ihres 1937 geborenen Vaters seien nicht zeitnah zu den jeweiligen Geburtszeitpunkten ausgestellt worden. Nachträglich ausgestellten Geburtsurkunden fehle grundsätzlich die Beweiseignung, zumal sie erst viele Jahre nach Geburt ausgestellt worden seien. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass der Vater der Klägerin, obwohl nach Antragsangaben ehelich geboren, in seiner Geburtsurkunde mit dem Namen seiner Mutter verzeichnet sei. Für die Abstammung trage die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast.
15Das Gericht forderte die Klägerin auf, eine Heiratsurkunde der Großeltern oder einen Eintrag aus dem Heiratsregister sowie einen Auszug aus dem Geburtsregister betreffend die Geburt ihres Vaters vorzulegen und zu erklären, wieso sie keine Geburtsurkunde aus ihrem Geburtsjahr habe.
16Die Klägerin teilte mit, dass die Heiratsurkunde der Großeltern sowie ein Auszug aus dem Geburtsregister bezüglich der Geburt des Vaters nicht vorgelegt werden könnten. Die Angaben ergäben sich aus dem Fragebogen.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.
18Entscheidungsgründe
19Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 07.02.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedlerin.
20Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Aufnahmebescheides sind die §§ 26 und 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Fassung des BVFG vom 19.06.2020 (BGBl. I S. 1328). Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler ist gemäß § 4 Abs. 1 BVFG ein deutscher Volkszugehöriger, der im Wege des Aufnahmeverfahrens nach Deutschland übergesiedelt ist, wenn er zuvor seit dem 08.05.1945 (Nr. 1) oder nach seiner Vertreibung oder Vertreibung eines Elternteils seit dem 31.03.1952 (Nr. 2) oder seit seiner Geburt seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte, oder, wenn er vor dem 01.01.1993 geboren ist, von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzungen nach Nr. 1 oder Nr. 2 erfüllt (Nr. 3).
21Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht, da sie keine deutsche Volkszugehörige ist. Die deutsche Volkszugehörigkeit der im Jahr 1982 geborenen Klägerin bestimmt sich nach § 6 Abs. 2 BVFG. Danach besitzt die deutsche Volkszugehörigkeit, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat. Das Bekenntnis muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können.
22Diese Voraussetzungen liegen im Fall der Klägerin nicht vor.
23Es kann nicht festgestellt werden, dass sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder einem deutschen Volkszugehörigen abstammt, der die Stichtagsvoraussetzungen nach § 4 Nr. 1 oder Nr. 2 BVFG erfüllt.
24Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
25vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2019 – 1 C 43.18 – juris Rn 12 ff.,
26dem das Gericht folgt, liegt dem Bundesvertriebenengesetz ein weiter, generationenübergreifender Abstammungsbegriff zugrunde, der neben den Eltern auch die Voreltern erfasst.
27Demnach kommen hier als Personen, von denen die Abstammung abgeleitet werden kann, der vermeintliche Vater der Klägerin, H. X. U2. sowie ihr vermeintlicher Großvater väterlicherseits O1. X. in Betracht, die zum Stichtag am 08.05.1945 im Aussiedlungsgebiet lebten. Der Urgroßvater väterlicherseits, U3. X. , ist bereits im Jahre 1942 verstorben.
28Ob die für die Abstammung in Frage kommende Bezugsperson deutscher Volkszugehöriger ist, beurteilt sich nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers und ist keinen Veränderungen im weiteren Zeitverlauf zugänglich,
29vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2019 – 1 C 43.18 – juris, Rn. 25 ff. ; OVG NRW, Urteil vom 13.11.2019 – 11 A 648/18 – ; VG Köln, Urteil vom 03.03.2019 – 7 K 5609/17 –.
30Maßgeblich ist somit die Definition der deutschen Volkszugehörigkeit in § 6 BVFG in der bis zum 01.01.1993 gültigen Fassung und die hierzu von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze. Diese unterschieden zwischen bekenntnisfähigen Personen, mithin solchen, die zu Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen im Juni 1941 für ein Bekenntnis zu einem bestimmten Volkstum reif genug waren (Bekenntnisgeneration) und solchen Personen, die zu diesem Zeitpunkt diese Reife noch nicht erlangt hatten (sog. bekenntnisunfähige Frühgeborene) oder die noch nicht geboren waren (sog. Spätgeborene),
31vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2019 – 1 C 43.18 – juris, Rn. 29 unter Bezug-
32nahme auf BVerwG, Urteil vom 29.08.1995 – 9 C 391.94 – BVerwGE 99, 133,
33136 f.
34Die Klägerin hat jedoch bereits nicht die biologische Abstammung von H. X. U2. und O1. X. nachweisen können. Die zum Nachweis der Abstammung vorgelegten Urkunden sind nicht beweisgeeignet.
35Nach § 98 VwGO in Verbindung mit § 438 Abs. 1 ZPO ist in jedem Einzelfall zu ermessen, ob Urkunden, die von einer ausländischen Behörde erstellt wurde, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen sind. Im Fall der Echtheit kommt ihnen dieselbe Beweisfunktion zu wie inländischen Urkunden. Sie sind nur dann nicht beweisgeeignet, wenn konkrete Anhaltspunkte gegen ihre Echtheit oder ihre inhaltliche Unrichtigkeit sprechen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass in den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion die Beschaffung gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden ohne weiteres möglich ist und auch in den bei den Verwaltungsgerichten anhängigen Verfahren häufig zu beobachten ist,
36vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.09.2021 – 11 A 3811/19 – ; Urteile vom 22.02.2017 – 11 A 1298/15 – und vom 03.07.2014 – 11 A 166/13 – ; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 27.02.2019 – 19 A 1999/16 – juris, Rn. 42 zur Rechtslage in der Russischen Föderation bez. Urkunden im Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren.
37Insbesondere konnten Eintragungen der Nationalität nach 1990 in Personenstandsurkunden auf Antrag der Betroffenen – auch bei bereits verstorbenen Personen – geändert werden, ohne dass die Änderung und frühere Eintragungen nachvollziehbar sind,
38vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.09.2021 – 11 A 3811/19 – .
39Vor diesem Hintergrund ist in jedem Einzelfall eine eingehende Prüfung der Urkunden erforderlich und ihr Beweiswert auch im Zusammenhang mit dem Sachvortrag zu bestimmen,
40vgl. auch VG Köln, Urteil vom 07.09.2020 – 7 K 4194/19 – .
41Dies zugrunde gelegt, vermag die Klägerin nicht zur Überzeugung des Gerichts die biologische Abstammung von ihrem vermeintlichen Vater und Großvater darlegen.
42Hinsichtlich ihrer eigenen Verwandtschaft zu ihrem Vater, dem am 00.00.1937 geborenen H. X. U2. , hat die Klägerin allein ihre Geburtsurkunde aus dem Jahr 1988 vorgelegt. Eine Geburtsurkunde aus ihrem Geburtsjahr 1972 hat die Klägerin trotz Aufforderung des Gerichts nicht vorgelegt und auch nicht erklärt, warum sie eine solche nicht vorlegen könne. In dieser Urkunde war der Vater überdies mit russischer Nationalität eingetragen. In seiner Sterbeurkunde aus dem Jahr 2003 ist er als Deutscher geführt. Wann diese Änderung erfolgt ist, hat die Klägerin nicht erklärt.
43Für die Verwandtschaft des Vaters H. X. U2. mit seinem vermeintlichen Vater, dem am 00.00.1913 geborenen O1. X. , fehlen ebenfalls belastbare Nachweise. Die vorgelegten Dokumente sind sogar widersprüchlich. Die Geburtsurkunde des Vaters der Klägerin (H. X. U2. ) stammt nicht aus dem Jahr seiner Geburt (1937), sondern aus dem Jahr 1953. Auch nach der Aufforderung des Gerichts vermochte die Klägerin weder eine Urkunde aus dem Geburtsjahr vorzulegen noch deren Fehlen zu erklären noch einen Geburtsregisterauszug zu beschaffen. In der Geburtsurkunde des Vaters der Klägerin (H. X. U2. ) ist als Vater O1. X. aufgeführt. Es ist dort allerdings entgegen des Vortrags der Klägerin und der übrigen Unterlagen die russische Nationalität angegeben. Als seine Ehefrau und als Mutter des Vaters der Klägerin ist eine Person namens „T. Q. U1. “ angegeben, wohingegen nach den Angaben der Klägerin die Großmutter die 1915 geborene B. U1. war. Ist dies noch mit der Eintragung des Kosenamens – statt B. T. - zu erklären, ist in dem Personalbogen der Kommandantur des Innenministeriums der Oblast L. des Rajons U4. vom 28.02.1949 des Großvaters als Ehefrau die 1918 geborene B1. B2. T1. aufgeführt. In der Originalheiratsurkunde von H. X. U2. aus dem Jahr 1962 sind allein der Vatersname – O2. – , nicht jedoch weitere Angaben zum Großvater gemacht worden. Widersprechend zum Vortrag der Klägerin ist die Archivbescheinigung des Ministeriums des Innern der Russischen Föderation, Verwaltungsamt des Innern vom Gebiet L1. vom 28.09.1993. Der dort aufgeführte vermeintliche Großvater O1. U5. X. , geboren 1913, hat eine 1939 geborene Tochter namens F. L2. T1. . Zum einen ist unklar, woher eine Tochter mit diesem Nachnamen stammt. Zum anderen müsste in diesem Fall auch der 1937 geborene Sohn und Vater der Klägerin aufgeführt sein. In der Archivbescheinigung vom 31.03.2015 der Regionalen Staatlichen Verwaltung T2. , Staatsarchiv vom Gebiet T2. , ist hingegen als Ehefrau die von der Klägerin benannte, 1915 geborene B. Q1. U1. und als Sohn der 1937 geborene H2. aufgeführt. Eine Tochter mit dem Namen F. ist hingegen nicht angegeben. Hingegen ist in dem Personalbogen der Kommandantur des Innenministeriums der Oblast L. des Rajons U4. vom 28.02.1949 des Großvaters als Ehefrau die 1918 geborene B1. B2. T1. und als Tochter allein die 1939 geborene F. L2. T1. aufgeführt. In dem Fragebogen der festgenommenen Person aus dem Staatsarchiv des Gebiets T2. vom 19.04.1942 sind als Eltern des Großvaters U6. G. W. und N. O3. und als seine Ehefrau B3. Q2. U1. aufgeführt. Als Sohn ist der Großvater, H2. O4. W. , geboren 1937 angegeben. Jedenfalls die Archivbescheinigung vom 28.09.1993 sowie der Personalbogen vom 28.02.1949 werfen Fragen auf. Mangels einer Geburtsurkunde des Vaters aus dem Geburtsjahr selbst sowie aufgrund seines Nachnamens U2. ist es nicht erwiesen, dass H. X. U2. wirklich das Kind von O1. X. war. Dies wirft auch Zweifel auf, inwieweit die übrigen Dokumente tatsächlich den vermeintlichen Großvater betreffen. Auch der Archivauszug des Geburtsregisters aus dem Jahr 1914 bezieht sich nicht eindeutig auf den Großvater. Denn als Mutter ist dort eine D. , geborene I. , eingetragen, wohingegen im Übrigen als Urgroßmutter eine N. O3. aufgeführt ist.
44Die danach verbleibenden durchgreifenden Zweifel gehen zu Lasten der Klägerin, da es sich bei der Frage der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen oder deutschen Staatsangehörigen um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt, für die sie die Darlegungs- und Beweislast trägt. Auch im Vertriebenenrecht darf selbst im Falle der Beweisnot des Antragstellers eine anspruchsbegründende Tatsache nur festgestellt werden, wenn die entscheidende Stelle anhand des schlüssigen Vortrags die Überzeugung gewonnen hat, dass sie vorliegt.
45Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.12.1999 – 5 B 102.99 – juris Rn 6; OVG NRW, Urteil vom 08.04.2010 – 12 A 2782/07 – juris Rn 71.
46Die Klägerin hat sich auch nicht zum deutschen Volkstum bekannt.
47Deutscher Volkszugehöriger ist nach § 6 Abs. 1 BVFG nur, wer sich im Herkunftsgebiet zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Wer – wie die Klägerin – nach der 31.12.1923 geboren ist, muss von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammen und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört haben. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden (§ 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BVFG).
48Die von der Klägerin durch die Vorlage des B1-Zertifikates belegten Sprachkenntnisse allein genügen nicht zum Beleg eines Volkstumsbekenntnisses, weil die Klägerin mit der Eintragung der russischen Nationalität in ihrem ersten Inlandspass nicht nur ein wirksames, sondern auch bis in die jüngste Zeit fortgeführtes Bekenntnis zu einem anderen Volkstum abgegeben hat. Es trifft zwar zu, dass nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG ein Volkstumsbekenntnis regelmäßig durch den Nachweis von Deutschkenntnissen erbracht werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das erkennende Gericht folgt, gilt dies jedoch nur dann, wenn der Aufnahmebewerber kein ausdrückliches Bekenntnis zu einem anderen Volkstum abgegeben hat. Liegt aber ein Gegenbekenntnis vor, bedarf es eines glaubhaften Abrückens hiervon. Die bloße Aneignung von Sprachfertigkeiten reicht hierzu nicht.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2021 - 1 C 5.20 - juris Rn 21.
50Zur Begründung führt das Bundesverwaltungsgericht aus:
51„...In der Angabe einer anderen als der deutschen Volkszugehörigkeit gegenüber amtlichen Stellen liegt grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum (BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 – BVerwGE 99, 133 <140 f.> zu § 6 BVFG 1993 m.w.N.). Dies hat zur Folge, dass objektive Merkmale und Beweisanzeichen, aus denen an sich ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum gefolgert werden könnte, ihre Wirkung verlieren. Hat sich jemand vor amtlichen Stellen ausdrücklich zu einer anderen Nationalität als der deutschen erklärt, schließt dies grundsätzlich aus, gleichzeitig ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum „auf andere Weise“ anzunehmen (BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 – BVerwGE 99, 133 <144> zu § 6 BVFG 1993 m.w.N.). Nach § 6 Abs. 2 BVFG 2013 bedarf es - anders als nach der mit dem Spätaussiedlerstatusgesetz vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2266) zwischenzeitlich eingeführten Rechtslage - keines durchgängigen Bekenntnisses (mehr). Entscheidend ist allein, ob im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebiets ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum vorliegt. Damit ist es - in gleicher Weise wie bei einem bis zum Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen abzulegenden Bekenntnis zum deutschen Volkstum - möglich, von einer in früherer Zeit abgegebenen Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität bis zum maßgebenden Zeitpunkt durch Hinwendung zum deutschen Volkstum abzurücken (BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 – BVerwGE 99, 133 <146> zu § 6 BVFG 1993 m.w.N.). Um eine frühere Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität rückgängig zu machen, reicht es aber nicht aus, wenn eine Lebensführung, die ohne das Gegenbekenntnis die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit aufgrund schlüssigen Gesamtverhaltens gerechtfertigt hätte, lediglich beibehalten wurde. Vielmehr bedarf es eines darüber hinausgehenden positiven Verhaltens, aus dem sich eindeutig der Wille ergibt, nur dem deutschen Volk und keinem anderen Volkstum anzugehören (BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 – BVerwGE 99, 133 <146> zu § 6 BVFG 1993 m.w.N.). Auf diese zu § 6 BVFG 1993 ergangene Rechtsprechung kann bei der Anwendung von § 6 BVFG 2013, der das zwischenzeitliche Erfordernis eines durchgängigen (positiven) Bekenntnisses zum deutschen Volkstum nicht mehr enthält, zurückgegriffen werden. Der Gesetzgeber hat mit dem 10. BVFG-Änderungsgesetz vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554) die Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit zwar abgesenkt, hält im Grundsatz aber weiterhin daran fest, dass der Bewerber vor dem Verlassen der Aussiedlungsgebiete ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben und dieses im Vorhandensein gewisser Deutschkenntnisse eine Bestätigung gefunden haben muss. Auch wenn nach aktuellem Recht ein Bekenntnis auf andere Weise durch das Erlernen der deutschen Sprache und den Nachweis von Deutschkenntnissen auf dem Niveau B 1 des GER erbracht werden kann, gilt dies nur dann, wenn nicht zugleich Anhaltspunkte dafür vorliegen, die gegen eine Zuwendung zu deutschen Volkstum sprechen. Nach den Gesetzesmaterialien beruht § 6 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BVFG auf der Erkenntnis, dass sich eine deutschstämmige Person auch durch das Erlernen der deutschen Sprache außerhalb der Familie mit ihrer Sprache und Kultur auseinandersetzen und zu ihrem Deutschsein bekennen kann und insbesondere die jüngere Generation der Spätaussiedlerbewerber, der die früher bestehende Möglichkeit zur Abgabe von Nationalitätenerklärungen in Inlandspässen oder anderen amtlichen Dokumenten in einigen Nachfolgestaaten der Sowjetunion wie der Russischen Föderation und der Ukraine seit 1998 verwehrt ist, eine Chance erhalten sollte, ihre Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe zu bekunden (BT-Drs. 17/13937 S. 5 f.). Den Gesetzesmaterialien ist indes nicht zu entnehmen, dass diese Erleichterung auch dann gelten soll, wenn aufgrund eines bei Ausstellung des ersten Inlandspasses abgegebenen Gegenbekenntnisses Zweifel an einer inneren Hinwendung zum deutschen Volkstum und deren Erkennbarkeit für die äußere Umgebung bestehen. Auch wenn mit der Neuregelung des § 6 BVFG im Allgemeinen beim Nachweis entsprechender Deutschkenntnisse ohne weitere Prüfung vermutet wird, dass dahinter subjektiv ein entsprechender Wille und das Bewusstsein stehen, ausschließlich dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft anzugehören, und der Betroffene im Aussiedlungsgebiet als deutscher Volkszugehöriger wahrgenommen wurde, gilt dies nicht schlechthin, sondern nur dann, wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, die gegen eine tatsächliche innere Hinwendung zum deutschen Volkstum sprechen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das innere Bewusstsein, einem bestimmten Volkstum anzugehören, in der Regel mit der Bekenntnisfähigkeit abgeschlossen ist. Um gleichwohl einem trotz Ablegung eines Bekenntnisses zu einem bestimmten Volkstum ergriffenen Verhalten einen Bekenntnischarakter für ein anderes Volkstum beimessen zu können, bedarf es daher weiterer äußerer Tatsachen, die einen Bewusstseinswandel erkennen lassen (BVerwG, Urteil vom 23. März 2000 - 5 C 25.99 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 92 S. 2). Damit sind bei einem ausdrücklichen Gegenbekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum auch weiterhin besondere Anforderungen an die Ernsthaftigkeit eines späteren Bekenntniswandels und dessen äußere Erkennbarkeit zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das neue Bekenntnis - wie hier - noch nicht einmal ausdrücklich gegenüber staatlichen Stellen erklärt wird, sondern lediglich von einem bestimmten- bei isolierter Betrachtung bekenntnisneutralen - Verhalten (hier: dem außerfamiliären Erwerb von Deutschkenntnissen auf dem Niveau B 1 des GER) auf ein Bekenntnis auf andere Weise geschlossen werden soll.“
52Im Fall der Klägerin kommen als bekenntnisrelevante Umstände zwar Erklärungen gegenüber amtlichen Stellen in Betracht, nämlich das Erwirken des Urteils vom 30.10.2018 des Stadtbezirksgerichts W1. , mit welchem die deutsche Nationalität festgestellt und die standesamtlichen Eintragungen geändert wurden. Dies lässt aber nicht auf einen ernsthaften Bekenntniswandel im angesprochenen Sinne schließen. Denn die Änderungen erfolgten im Herbst 2018 in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit den Ausreisebemühungen der Klägerin. Angesichts des Umstandes, dass die Klägerin in den Jahrzehnten zuvor stets mit russischer Nationalität geführt worden war, kann dies nicht als eine ernsthafte und sachlich nachvollziehbare Hinwendung zum deutschen Volkstum gewertet werden. Dagegen spricht vor allem, dass der Vater der Klägerin in seiner Sterbeurkunde aus dem Jahr 2003 bereits als Deutscher eingetragen wurde. Wann und auf welcher Grundlage diese Änderung erfolgt ist, ist nicht vorgetragen worden. Bei einer ernsthaften Hinwendung zum deutschen Volkstum wäre jedoch anzunehmen, dass bereits zu diesem Zeitpunkt eine Änderung erfolgt wäre. Auch spricht gegen die ernsthafte Hinwendung, dass in dem Original des Urteils, welches dem Gericht nicht in vollständig übersetzter Fassung vorgelegt wurde, nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung die Feststellung der deutschen Nationalität neben anderen dort aufgeführten Zwecken auch zur Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit erwirkt wurde. Allein die Nichteintragung der russischen Nationalität in die Geburtsurkunde der Tochter sowie die Mitgliedschaft in der deutschen Gesellschaft lassen nicht den Schluss auf ein ernsthaftes Hinwenden zum deutschen Volkstum zu.
53Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
54Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
55Rechtsmittelbelehrung
56Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
64Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
65Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
66Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
67Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
68Beschluss
69Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
705.000,00 €
71festgesetzt.
72Gründe
73Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).
74Rechtsmittelbelehrung
75Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
76Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
77Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
78Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
79Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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- BVFG § 27 Anspruch 2x
- 11 A 166/13 1x (nicht zugeordnet)
- BVFG § 4 Spätaussiedler 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- 11 A 3811/19 2x (nicht zugeordnet)
- 11 A 1298/15 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 438 Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden 1x
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- VwGO § 98 1x
- VwGO § 113 1x
- VwGO § 167 1x
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