Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 19 K 5938/20
Tenor
Das beklagte Land wird unter teilweiser Aufhebung des Beihilfefestsetzungsbescheides vom 15.04.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.09.2020 verpflichtet, der Klägerin eine weitere Beihilfe in Höhe von 21.804.01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2020 zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die am 00.00.1946 geborene Klägerin ist Ruhestandsbeamtin. Ihr Beihilfebemessungssatz beträgt 70 %.
3Während eines Auslandsurlaubs in Thailand verunglückte die Klägerin am 28.12.2018 mit einem Motorroller. Hierbei erlitt sie zahlreiche Verletzungen, so u. a. Frakturen des Schlüsselbeins links, des Nasenbeins, des Mittelgesichts unter Einbeziehung von Jochbein und Augenhöhle, des Kreuzbeins und des Beckenrings sowie eine akute intrazerebrale Blutung im re. Temporallappen und eine Subarachnoidalblutung re fronto parietal.
4Die nach dem Unfall nicht ansprechbare Klägerin wurde in das C. Hospital in Phuket gebracht und war dort vom 28.12.0218 bis 24.01.2019 stationär untergebracht.
5Der Klägerin wurde für die Aufnahme und Behandlung im C. Hospital in Phuket ein Betrag von 1.785.634,70 thailändischen Bath (THB), umgerechnet 49.035,93 € in Rechnung gestellt.
6Unter dem 27.02.2019 beantragte die Klägerin unter anderem, ihr eine Beihilfe zu den Aufwendungen für den Klinikaufenthalt in der vorgenannten Höhe von 49.035,93 € zu gewähren.
7Mit Bescheid vom 15.04.2019 erkannte die Beklagte beihilfefähige Aufwendungen in Höhe von 17.887,34 € an und gewährte eine Beihilfe in Höhe von 12.521,14 €. Zur Begründung führte sie aus, Aufwendungen für eine Krankenbehandlung oder Entbindung im Ausland seien nach § 10 Abs. 1 BVO NRW nur bis zur Höhe der Aufwendungen beihilfefähig, die bei einer Behandlung am Wohnort des Beihilfeberechtigten oder in dem ihm am nächsten gelegenen inländischen Behandlungsort beihilfefähig wären. Die danach durchzuführende Vergleichsberechnung habe beihilfefähige Aufwendungen in der genannten Summe ergeben.
8Die Klägerin hat unter dem 12.05.2019 Widerspruch erhoben.
9Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 25.09.2020 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde auf § 10 Abs. 1 BVO NRW Bezug genommen und ergänzend unter anderem ausgeführt, eine Ausnahme könne im Fall der Klägerin nicht zugestanden werden.
10Der Kläger hat am 30.10.2020 Klage erhoben. Sie trägt vor, sie habe sich in einer Notsituation befunden und keine Wahlmöglichkeit bezüglich des aufzusuchenden Krankenhauses gehabt. In einer solchen Notlage seien die Aufwendungen in vollem Umfang zu erstatten.
11Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
12die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Beihilfefestsetzungsbescheides vom 15.04.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.09.2020 zu verpflichten, ihr eine weitere Beihilfe in Höhe von 21.804,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2019 zu gewähren.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie wiederholt und vertieft die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend führt sie aus, die Beschränkung des § 10 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BVO NRW auf die Kosten einer inländischen Behandlung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang ergänzend Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe
18Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
19Die Klage ist hinsichtlich der Hauptforderung als Verpflichtungsklage zulässig und begründet.
20Der Bescheid vom 15.04.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.09.2020 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit dort die Aufwendungen der stationären Krankenhausbehandlung in Höhe von 49.035,93 € nur in Höhe von 17.887,34 € als beihilfefähige Aufwendungen anerkannt worden sind. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 21.804,01 €.
21Nach beihilferechtlichen Grundsätzen sind krankheitsbedingte Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist (vgl. § 3 Abs. 1 BVO NRW). Die beihilfefähigen Aufwendungen umfassen dabei nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 BVO NRW in der vorliegend maßgeblichen Fassung vom 06.12.2018 die Kosten für Erste Hilfe.
22Die schnellstmögliche Verbringung der Klägerin in das C. Hospital in Phuket stellte sich wegen der von der Klägerin erlittenen zahlreichen Verletzungen infolge ihres Unfalls als unerlässliche und alternativlose Sofortmaßnahme dar. Ein vorzeitiges Verlassen der notfallmäßig aufgesuchten Klinik war der Klägerin nach ihrem unwidersprochen gebliebenen und schlüssigen Vorbringen aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht möglich. Die durch den Klinikaufenthalt vom 28.12.2018 bis 24.01.2019 entstandenen Aufwendungen sind deshalb in jedenfalls entsprechender Anwendung von § 4 Abs. 1 Nr. 4 BVO NRW als Aufwendungen für Erste Hilfe in voller Höhe beihilfefähig.
23§ 10 Abs. 1 BVO NRW in der vorliegend maßgeblichen Fassung vom 15.12.2017 steht dem nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift sind Aufwendungen im Ausland nur bis zur Höhe der Aufwendungen beihilfefähig, die am inländischen Wohnort oder letzten früheren inländischen Dienstort oder in dem ihnen am nächsten gelegenen inländischen Behandlungsort beihilfefähig wären.
24§ 10 Abs. 1 BVO NRW findet keine Anwendung, wenn es sich - wie vorliegend - um eine notwendige medizinische Leistung im Rahmen einer Notfallbehandlung handelt und wegen der Notwendigkeit der Notfallbehandlung eine kostengünstigere Behandlung tatsächlich nicht erreichbar ist.
25Ein Verweis auf Kosten, die am inländischen Wohnort entstanden wären, konkretisiert zwar grundsätzlich in zulässiger Weise den Begriff der angemessenen Aufwendungen unter Berücksichtigung der Eigenvorsorge und zumutbarer Selbstbehalte. Dies gilt allerdings nur in den Fällen, in denen der Beamte tatsächlich die Möglichkeit hat, eine kostengünstigere Behandlung in Anspruch zu nehmen. Soweit eine solche Kostenbeschränkung auch Notfallbehandlungen im Ausland erfasst, verstößt sie gegen Art. 3 Abs. 1 GG und verlässt ihre gesetzliche Ermächtigungsgrundlage.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2011 - 2 C 14.10 -, juris Rn. 13, 15.
27Handelt es sich nicht um eine geplante medizinische, sondern um eine Notfallbehandlung, etwa – wie vorliegend – aufgrund eines Unfalls, reicht es für eine Begrenzung der Aufwendungen nach dem Grundsatz der Angemessenheit nicht aus, dass in dem von der Beihilfestelle herangezogenen Vergleichskrankenhaus eine zweckmäßige und ausreichende Versorgung - theoretisch - gewährleistet gewesen wäre. Um gleich wirksam zu sein, muss diese medizinische Versorgung vielmehr auch tatsächlich zugänglich sein, und zwar so zeitnah, wie dies medizinisch geboten ist. Dies ist gerade bei medizinischen Notfällen, insbesondere bei der Erstbehandlung infolge eines Unfalls nicht der Fall, wenn es darauf ankommt, dass die medizinische Behandlung so schnell wie möglich einsetzt, so dass das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden muss. In den Fällen einer solchen Notfallbehandlung ist eine Kostenbegrenzung unzulässig und deshalb insoweit nichtig. Für diese Fallgruppe verletzt eine allgemeine Kostenbegrenzungsregelung die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit und damit den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie ohne zureichenden Grund medizinisch gebotene und angemessene Aufwendungen von der Beihilfe ausschließt.
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2011 - 2 C 14.10 -, juris Rn. 15 f.
29Der Unanwendbarkeit des § 10 Abs. 2 Satz 2 BVO NRW bei notwendigen medizinischen Leistungen im Rahmen einer Notfallbehandlung steht auch § 10 Abs. 7 BVO NRW nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift sind Versicherungsbeiträge für eine Auslandskrankenversicherung bis zu einem Betrag von 10,- € beihilfefähig.
30Allein der Umstand, dass Auslandsbehandlungen versicherbar sind, rechtfertigt es nicht, die Angemessenheit medizinisch gebotener Aufwendungen auf einen Betrag zu begrenzen, zu dem Leistungen am Unfallort nicht angeboten werden. Eine solche Begrenzung macht die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine medizinisch erforderliche Notfallbehandlung erkrankter Beamter unzulässigerweise davon abhängig, wo sich der Notfall ereignet.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2011 - 2 C 14.10 -, juris Rn. 17.
32Die Verweigerung der Erstattung der angefallenen Kosten mit dem Hinweis auf die Möglichkeit des Abschlusses einer Auslandskrankenversicherung verstößt gegen die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht. Dies gilt auch dann, wenn die Aufwendungen für eine Auslandskrankenversicherung in Höhe eines symbolischen Betrages beihilfefähig sind. Durch die Verweisung des Beihilfeberechtigten auf einen privaten Versicherungsträger kann sich der Dienstherr seiner originären und grundsätzlichen Verpflichtungen zur Gewährung von Beihilfen für Aufwendungen in Krankheitsfällen nicht entziehen.
33Im Ergebnis ebenso OVG NRW, Beschluss vom 15.04.2020 – 1 A 2501/19 –, juris Rn. 15.
34Es kann deshalb vorliegend auch dahinstehen, ob eine Auslandskrankenversicherung im Sinne von § 10 Abs. 7 BVO NRW die im C. Hospital in Phuket angefallenen Kosten überhaupt gedeckt hätte.
35Die der Klägerin damit noch zustehende Beihilfeforderung i. H. v. 21.804,01 € (70% von 49.035,93 € = 34.325,14 abzüglich bereits gezahlter 12.521,14 = 21.804,01 €) ist seit Rechtshängigkeit zu verzinsen. Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt bei öffentlich-rechtlichen Geldforderungen aus der sinngemäßen Anwendung des § 291 Satz 1 i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn das einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft. Letzteres ist hier nicht der Fall.
36Dagegen kann die Klägerin keine Verzugszinsen beanspruchen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
37Vgl. u.a. Urteile vom 24.01.2007 - 3 A 2.05 - , juris Rn. 62 und vom 19.11.2009 - 3 C 7.09 -, juris Rn. 26.
38gibt es keinen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts, der zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet. Vielmehr richten sich die Folgen der Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen nach dem im Einzelfall einschlägigen Spezialrecht. Deshalb können auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts Verzugszinsen nur verlangt werden, wenn dies im Gesetz oder sonst rechtlich besonders vorgesehen ist. Für Beihilfeforderungen ist die Möglichkeit der Geltendmachung von Verzugszinsen weder durch Gesetz noch auf andere Weise eröffnet.
39Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das beklagte Land hat die gesamten Verfahrenskosten zu tragen, da die Klägerin lediglich mit einem Teil der Zinsforderung und damit nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist im vorliegenden Fall die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren zu bejahen. Denn der Klägerin war es aufgrund ihrer persönlichen Kenntnisse und Erfahrungen und im Hinblick auf die rechtlichen und tatsächlichen Probleme des Falls nicht zuzumuten, ihre Rechte gegenüber der Verwaltung ohne einen Bevollmächtigten wahrzunehmen.
40Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
41Rechtsmittelbelehrung
42Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
50Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
51Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
52Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
53Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
54Beschluss
55Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis
5622.000,00 €
57festgesetzt.
58Gründe
59Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG).
60Rechtsmittelbelehrung
61Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
62Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
63Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
64Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
65Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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Referenzen
- ZPO § 167 Rückwirkung der Zustellung 1x
- § 4 Abs. 1 Nr. 4 BVO 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- VwGO § 155 1x
- § 10 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 BVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 10 Abs. 7 BVO 2x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- § 10 Abs. 1 BVO 4x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 162 1x
- VwGO § 101 1x
- 1 A 2501/19 1x (nicht zugeordnet)
- § 10 Abs. 2 Satz 2 BVO 1x (nicht zugeordnet)