Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 7227/18
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d
2Die Klägerin ist am 00.00.1971 in H./Ukraine geboren und lebte seither dort. Die Stadt liegt im Westen der Ukraine und gehörte von 1919 bis 1939 zur Tschechoslowakei, von 1938 bis 1945 zum Königreich Ungarn, von 1945 bis 1991 zur Sowjetunion und seit 1991 als Teil des Oblast Transkarpatien zur Republik Ukraine.
3Mit Schreiben vom 16.10.2013 stellte die Klägerin durch ihre in Deutschland lebende Schwester als Bevollmächtigte beim BVA einen „Antrag auf Wiederaufgreifen des Ver-fahrens“, der sich auch auf ihren Vater und ihre Mutter bezog. Hiermit knüpfte sie an zunächst erfolglose Aufnahmeanträge der Familie aus den Jahren 2002 und 2005 an.
4Die Klägerin unterzog sich am 17.11.2015 in der deutschen Botschaft in Kiew einem Sprachtest. Nach der Bewertung des Sprachtesters verfügte sie seinerzeit lediglich über sehr geringe bzw. keine deutschen Sprachkenntnisse.
5Mit Bescheid vom 19.06.2018 wertete das BVA den Antrag als Erstantrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides und lehnte den so verstandenen Antrag ab. Als weitere Verfahrensbeteiligte waren der Ehemann L. M. (*00.00.1964) und die Töchter T. (*00.00.1994) und O. (*00.00.2010) aufgeführt. Die Klägerin habe nicht nachwiesen, von einem deutschen Staatsangehörigen oder von einem deutschen Volkszugehörigen abzustammen. Zwar sei ihr Vater, Herr J. X., in einer 2001 neu ausgestellten Geburtsurkunde mit deutscher Volkszugehörigkeit eingetragen. Der Aufnahmeantrag des Vaters habe jedoch nach Wiederaufgreifen des Verfahrens abgelehnt werden müssen, weil der Vater seinerseits nicht von einem deutschen Staatsangehörigen oder Volkszugehörigen abstamme. Dessen Eltern hätten im maßgeblichen Zeitpunkt kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben, sondern die ungarische Nationalität angenommen.
6Die Klägerin erhob hiergegen durch ihre Schwester Widerspruch. Sie verwies auf eine Archivbescheinigung vom 03.08.2017, eine 1995 ausgestellte Geburtsurkunde des Vaters mit deutschen Nationalitätsvermerk seiner Eltern und die Geburtsurkunden seiner Schwester C. E., geb. X., und seiner Tochter C. K., geb. X.. Zudem verwies die Klägerin auf den typisch deutschen Familiennamen und den Umstand, dass der Vater den altfränkischen/schwäbischen Dialekt beherrsche. Zudem seien Familienangehörige als deutsche Volkszugehörige anerkannt.
7Mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.2018 wies das BVA den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Ein Bekenntnis der Großeltern zum deutschen Volkstum sei nicht nachgewiesen. Vielmehr hätten sie sich zum ungarischen Volkstum bekannt. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Volkstumsbekenntnis sei für die Karpato-Ukraine derjenige der Eingliederung in die Sowjetunion 1944/45. Ein für die deutsche Volksgruppe typisches Kriegsfolgenschicksal hätten die Großeltern der Klägerin nicht erlitten. Auch fehle es der Klägerin an den notwendigen Deutschkenntnissen.
8Die Klägerin hat am 25.10.2018 Klage erhoben. Sie verweist auf die Besonderheiten im Oblast Transkarpatien in der Kriegs- und Nachkriegszeit. Es sei sehr schwierig gewesen, sich zum deutschen Volkstum zu bekennen. Ihre Großeltern seien in der Zeit, in der das Gebiet zu Ungarn gehört habe, einem starken „Magyarisierungsdruck“ ausgesetzt gewesen. Sie vertieft ihre Ausführungen zu den vorgelegten Unterlagen und betont, dass innerhalb der Familie die deutschen Traditionen gepflegt worden seien. Der Vater habe sich erst nachdem die Klägerin und ihre Schwester ihr Studium beendet hätten, getraut, das Bekenntnis zum deutschen Volkstum nach außen zu dokumentieren. Sie - die Klägerin - könne wie ihr Vater Deutsch sprechen.
9Die Klägerin beantragt,
10die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 19.06.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2018 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Im Verfahren des Vaters der Klägerin 7 K 7169/18 hat das BVA eine vergleichsweise Beilegung dieses Rechtsstreits durch Erteilung eines Aufnahmebescheides angeboten. Nach Annahme dieses Vorschlages hat die Behörde den Bescheid erteilt und der Vater der Klägerin seine Klage vergleichsgemäß am 30.10.2019 zurückgenommen.
14Im vorliegenden Verfahren hat das BVA unter dem 21.04.2020 eine ähnliche Regelung gegen Nachweis der erforderlichen sprachlichen Voraussetzungen angeboten. Unter dem 21.09.2022 teilte die Klägerin mit, sie sei infolge des Krieges seit März 2022 mit ihrer Mutter und der jüngsten Tochter bei ihrer Schwester in R.. Sie besuche einen Deutsch-Sprachkurs. Sie hat nunmehr ein in Deutschland erworbenes Sprachzertifikat B1 vom 29.03.2023 vorgelegt.
15Die Beklagte verweist darauf, dass die Klägerin die sprachlichen Voraussetzungen weiterhin nicht erfülle. Ein Sprachnachweis sei nach der Einreise auch nicht mehr möglich. Die Klägerin ist demgegenüber der Auffassung, dass eine endgültige Ausreise nicht stattgefunden habe. Der Sprachnachweis könne daher noch erbracht werden. Entsprechendes sei ihr vom BVA bestätigt worden.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs BVA sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte des Verfahrens 7 K 7169/18 nebst dortiger Beiakte verwiesen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
18Die Klage ist nicht begründet.
19Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 19.06.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
20Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Hiernach wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion ist nach § 4 Abs. 1 BVFG, wer deutscher Volkszugehöriger ist, die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen hat und zuvor seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Deutscher Volkszugehöriger ist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG). Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG).
21Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen nicht vollständig. Sie stammt zwar insbesondere in direkter Linie von deutschen Volkszugehörigen ab. Denn Abstammung bedeutet leibliche Abkömmlingseigenschaft. Hierbei kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne eines generationsübergreifenden Abstammungsbegriffs auch die Abstammung von einem (Ur-)Großelternteil deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit in Betracht. Im vorliegenden Verfahren mag offen bleiben, wie es sich auswirkt, dass hinsichtlich des erforderlichen Bekenntnisses der Vorelterngeneration in zeitlicher Hinsicht auf den Herbst 1944 als Beginn der gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten allgemeinen Verfolgungsmaßnahmen abzustellen ist, da das Gebiet der Karpato-Ukraine nach 1919 und dem Vertrag von Saint-Germain zunächst zur neuen Tschechoslowakei und ab 1939 zu Ungarn gehörte.
22Vgl. Urteil des erkennenden Gerichts vom 08.01.2018 - 7 K 4717/17 -, juris.
23Denn im Verfahren 7 K 7169/18 des Vaters der Klägerin hat auch das BVA letztlich konstatiert, dass dieser von deutschen Volkszugehörigen abstammt und einen Aufnahmebescheid erteilt. Bestätigt wird die deutsche Abstammungskette väterlicherseits durch die Angaben zu den Großeltern väterlicherseits der Klägerin, den am 00.00.1909 in Z. bei H. geborenen Herrn B. X. und die am 00.00.1917 im selben Dorf geborene Frau C. X., geb. I. sowie die Urgroßeltern der Klägerin, die sämtlich mit deutscher Nationalität vermerkt sind. Das Gericht hegt keine durchgreifenden Zweifel an diesen Angaben. Sie werden bestätigt durch den Umstand, dass Z. nach der sehr dürftigen Quellenlage als deutsche Ansiedlung geschildert wird So führen Gerlach/Schmidt in ihrem Werk „Ukraine: Zwischen den Karpaten und dem Schwarzen Meer (Trescher Verlag) aus: „...Insgesamt leben wohl an die 3500 Deutsche in den drei Siedlungsgebieten. Südlich von H. gibt es sieben >deutsche< Dörfer: ... Z. ... . Diese Siedlungen stehen im Zusammenhang mit den Herren von Schönborn, einem Adelsgeschlecht aus Franken, da im Würzburg und Bamberg residierte. Sie mischten auch in der Politik kräftig mit und bekamen vom Kaiser in Wien Anfang des 18. Jahrhunderts riesige Ländereien in den Transkarpaten. Auf die Verfügung des Herrn von Schönborn kam es 173 zu einem regen Zustrom von fränkischen Bauern. ... Die karpatendeutschen blieben als einzige von Aussiedlungen und Deportationen im Zweiten Weltkrieg verschont. Weder fand eine >Heimholung< ins Reich statt, noch wurden Deportationen nach Sibirien durch die Sowjets durchgeführt. Trotzdem hat die Zahl der Deutschen von 13250 (1930) auf etwa 3500 (1995) abgenommen. Die deutschen Siedler haben durch eine enge Zusammenarbeit und die Pflege der Sprache ihre kulturelle Identität bewahrt. ...“ Dem entspricht, dass der Vater der Klägerin bei seiner Anhörung in der deutschen Botschaft Kiew am 08.07.2005 sehr gut Deutsch in einem typischen Dialekt sprach. Es ist überaus schlüssig anzunehmen, dass diese Sprachfertigkeiten auf dessen deutsche Eltern und Großeltern zurückzuführen sind. In der mündlichen Verhandlung hat sich die Beklagte dem angeschlossen.
24Auch spricht vieles dafür, dass die Klägerin nunmehr auch ihrerseits das Bekenntnis zum deutschen Volkstum „auf andere Weise“ durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erbracht hat (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG). Unschädlich dürfte es dabei sein, dass der Nachweis erst mit dem Zertifikat vom 20.03.2023 und damit deutlich nach der Einreise in das Bundesgebiet erbracht wurde. Zwar setzt § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG im Grundsatz den Spracherwerb im Aussiedlungsgebiet voraus, da die anspruchsbegründenden Voraussetzungen der Aufnahme im Zeitpunkt der Einreise vorliegen müssen. Aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls kann der Klägerin die Einreise im März 2022 hinsichtlich des Spracherwerbs wohl ebensowenig entgegengehalten werden wie in Bezug auf die Voraussetzungen der Aufnahme nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG, da in ihrer Person von einem fortbestehenden Wohnsitz der Familie in H. auszugehen ist. Denn der vertriebenenrechtliche Wohnsitzbegriff entspricht dem demjenigen des § 7 BGB,
25vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.06.2013, - 5 B 87/12 -; Urteil vom 15.01.2019 - 1 C 29.18 -.
26Gemäß § 7 Abs. 1 und 3 BGB ist die Aufhebung eines Wohnsitzes ebenso wie dessen Begründung durch eine objektive und eine subjektive Komponente geprägt. Neben der tatsächlichen Aufgabe der Niederlassung, mithin der Aufhebung des Schwerpunktes der Lebensverhältnisse am früheren Ort der Niederlassung, bedarf es des Willens, den Ort nicht mehr als Schwerpunkt der Lebensverhältnisse beizubehalten. Begründet wird eine (neuer) Wohnsitz durch die Verlegung des Schwerpunktes der Lebensverhältnisse an den neuen Niederlassungsort verbunden mit dem Willen, diesen Ort nicht nur vorübergehend, sondern dauernd, mithin auf lange Sicht und nicht nur für eine von vornherein begrenzte Zeitspanne beizubehalten. Zu welchem Zeitpunkt ein Wohnsitz an einem bestimmten Ort begründet oder aufgehoben wird, ist eine Tatfrage des Einzelfalls, deren Beantwortung unter Berücksichtigung der maßgebenden Umstände des Einzelfalls erfolgt. Ein gleichzeitiger Wohnsitz an mehreren Orten i.S.d. § 7 Abs. 2 BGB besteht nur dann, wenn der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse ungefähr gleichmäßig auf die verschiedenen Orte verteilt ist,
27vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.06.2013, - 5 B 87/12 -.
28Mehrfache Wohnsitze stellen die Ausnahme dar, denn diese verschiedenen Orte müssen „gleichermaßen“ den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse bilden. Dafür ist zunächst erforderlich (aber nicht ausreichend), dass die Person mehrere eingerichtete Wohnstätten besitzt. Hinzukommen muss, dass diese tatsächlich und dauernd bewohnt werden und auch die sonstigen Lebensverhältnisse zu beiden Orten so gewichtige Bezüge haben, dass für beide Orte die tatsächlichen und willensmäßigen Voraussetzungen des § 7 BGB gegeben sind. Kein Ort darf nur Schwerpunkt eines begrenzten Teils der Lebensbeziehungen sein,
29vgl. OVG NRW, Urteile vom 19.03.2018 - 11 A 2563/16 - und vom 14.05.2018 - 11 A 648/17 -.
30Einer Wohnsitzverlagerung steht nicht entgegen, dass die Verwirklichung des Willens zum dauernden Aufenthalt am neuen Niederlassungsort von ausländerrechtlichen Genehmigungen abhängig ist. Werden sie nicht erteilt oder verlängert, so führt dies zwar notwendig zur Aufgabe der Niederlassung und damit zum Wegfall der Voraussetzungen eines Wohnsitzes. Die insoweit bestehenbleibende rechtliche Ungewissheit schließt aber, solange die mit der Verlegung des räumlichen Lebensmittelpunktes verbundene Niederlassung tatsächlich besteht, den auf dauernde Aufenthaltnahme gerichteten Niederlassungswillen und damit die Begründung des Wohnsitzes nicht aus,
31vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15.02.2016 - 11 A 1147/14 -, vom 11.11.2014 - 11 A 1195/14 - und vom 19.09.2014 - 11 A 622/14 -, Urteil vom 30.08.2012 - 11 A 2558/11 -.
32Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Klägerin im März 2022 keinen Wohnsitz im Bundesgebiet begründet und auch nicht im Sinne des BVFG „eingereist“. Maßgebend für diese Annahme sind die folgenden Überlegungen: Durch die stark vereinfachte Möglichkeit für ukrainische Staatsangehörige, Aufenthalt im Bundesgebiet zu nehmen und hier einen Aufenthaltstitel nach § 24 des AufenthG zu erlangen und erleichtert Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt zu finden, soll der besonderen Lage ukrainischer Staatsangehöriger infolge des russischen Angriffs seit dem 24.02.2022 ohne eine geographische Differenzierung innerhalb der Ukraine Rechnung getragen werden. Der Aufenthalt ist dabei seiner Konzeption nach als eine vorübergehende Hilfestellung gedacht. In der Praxis bestätigt wird diese Sicht durch die nach wie vor hohe Rückkehrerquote in die Ukraine. Der Klägerin kann vor diesem Hintergrund nicht ohne besondere Anhaltspunkte im Sachverhalt unterstellt werden, sie habe die Ukraine endgültig verlassen und hier auf Dauer Wohnsitz begründen wollen. Hiergegen spricht bereits, dass sich ihr Ehemann, der nach den Angaben der Schwester der Klägerin in der mündlichen Verhandlung militärdienstpflichtig ist, und die ältere Tochter weiterhin in der Ukraine aufhalten. Zudem hat die Klägerin den Aufnahmeantrag bereits im Jahre 2013 gestellt. Die ablehnenden Bescheide datieren aus dem Jahre 2018. Seit 2018 ist das gerichtliche Verfahren anhängig. In den neun Jahren nach Antragstellung hat die Klägerin ihren Wohnsitz im H. entsprechend den Erfordernissen des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG beibehalten und mit dem Nacherwerb deutscher Sprachkenntnisse auf der Basis des 10. BVFG-Änderungsgesetzes begonnen. Dass dieser nicht abgeschlossen werden konnte, ist sonach dem Ukraine-Krieg geschuldet und beruht nicht auf einer freien Entscheidung der Klägerin über die Ausreise zur Begründung eines neuen Wohnsitzes in Deutschland. Fehlt es damit an einem „Wohnsitz“ im Rechtssinne, kann ihr auch der Abschluss des Spracherwerbs in Deutschland nicht entgegengehalten werden. Eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse im Sinne des § 60 Abs. 1 VwVfG, die - wie die Beklagte im Schriftsatz vom 15.02.2023 meint - ein Abrücken vom Vergleichsvorschlag vom 21.04.2020 geböte, liegt aufgrund dessen insoweit nicht vor.
33Das erkennende Gericht sieht sich zu einem zusprechenden Urteil gleichwohl nicht in der Lage. Denn mit der Nationalitätenerklärung in ihrem ersten Inlandspass, auf den die Beklagte nunmehr hinweist, hat die Klägerin ein „Gegenbekenntnis“ zum ukrainischen Volkstum abgegeben, von dem sie auch in der Folgezeit nicht wirksam abgerückt ist. Wie in der mündlichen Verhandlung geklärt werden konnte, wurde der Eintrag erst 1996/1997 geändert. Zwar kann ein derartiges Gegenbekenntnis nach der aktuellen Rechtslage noch bis zur Aussiedlung revidiert werden. Denn es genügt, wenn das Bekenntnis zum deutschen Volkstum bei der Aussiedlung vorliegt. Jedoch sind an die Feststellung eines Bewusstseinswandels besondere Anforderungen zu stellen, denn das innere Bewusstsein, einem bestimmten Volkstum anzugehören, ist in der Regel mit der Bekenntnisfähigkeit abgeschlossen. Deshalb bedarf es eines positiven Verhaltens des Betroffenen, aus dem sich eindeutig der Wille ergibt, abweichend von dem früheren Bekenntnis jetzt nur noch dem deutschen Volkstum und keinem anderen Volkstum anzugehören. Der Bewusstseinswandel muss einen ernsthaften Willen zum Abrücken von dem Gegenbekenntnis zum Ausdruck bringen und nach außen erkennbar sein. Diese Anforderungen sind in aller Regel nicht erfüllt, wenn die Hinwendung zum deutschen Volkstum erst in einem zeitlichen Zusammenhang mit einem Aufnahmeantrag erfolgt. In diesem Fall liegt darin lediglich der Wille, nach Deutschland auszuwandern,
34vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2021 - 1 C 5.20 -, juris, Rn 22 f.; OVG NRW, Urteil vom 11.06.2021 - 11 A 4703/19 -, juris.
35Allein der Umstand, dass die Klägerin den Nationalitätseintrag ändern ließ, lässt vor diesem Hintergrund ebensowenig wie Bemühungen zum Spracherwerb noch nicht auf eine Abkehr von dem gegebenen Gegenbekenntnis schließen. Denn um eine frühere Erklärung zu einer anderen als der deutschen Nationalität rückgängig zu machen, reicht es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht aus, wenn eine Lebensführung, die ohne das Gegenbekenntnis die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit aufgrund schlüssigen Gesamtverhaltens gerechtfertigt hätte, lediglich beibehalten wurde. Vielmehr bedarf es eines darüber hinausgehenden positiven Verhaltens, aus dem sich eindeutig der Wille ergibt, nur zum deutschen Volkstum und keinem anderen Volkstum zuzugehören.
36BVerwG, Urteil vom 26.01.2021 - 1 C 5.20 -, juris, Rn. 23 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 29.08.1955 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 (146).
37Hierfür bestehen keine zureichenden Anhaltspunkte.
38Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
39Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
40Rechtsmittelbelehrung
41Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
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ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
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die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
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das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
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ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
49Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 R., einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
50Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) wird hingewiesen.
51Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
52Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
53Beschluss
54Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
555.000,00 Euro
56festgesetzt.
57Gründe
58Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG).
59Rechtsmittelbelehrung
60Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
61Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
62Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) wird hingewiesen.
63Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
64Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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