Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 4442/22
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die 1956 geborene Klägerin begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG).
3Die 1932 geborene Mutter der Klägerin, K. X. R., die 1955 die Ehe mit G. H. geschlossen und dessen Namen angenommen hatte, nahm 1994 wieder ihren Mädchennamen R. an und ließ die entsprechenden Eintragungen im Personenstandsregister ändern. Sie fand Anerkennung als Spätaussiedlerin und verließ in den 90er Jahren das Aussiedlungsgebiet.
4Die Klägerin heiratete 1979 Herrn L. U.; 1980 wurde der Sohn L. geboren. Im Personenstandsregister wurde im Rahmen der Eintragung der Eheschließung und der Geburt des Sohnes die Nationalität der Klägerin mit russisch eingetragen.
5Die Klägerin veranlasste 1997 die Änderung ihres Ehenamens U. in den Namen R. und ließ außerdem die Eintragungen der Nationalität in „deutsch“ ändern. Die Klägerin ließ ferner ihre eigene Geburtsurkunde, die Heiratsurkunde, die Geburtsurkunden ihrer drei Kinder sowie ihren Inlandspass neu ausstellen.
6Am 16.09.1997 stellte die Klägerin einen Aufnahmeantrag. Sie gab an, ihre 1932 im Wolgagebiet geborene Mutter und die Großeltern mütterlicherseits, Z. und O. R. (geb. Y.), seien Deutsche. Die Familie sei 1941 nach Sibirien zwangsumgesiedelt und später unter Kommandanturüberwachung gestellt worden. Sie legte den 1997 neu ausgestellten Inlandspass vor, in dem ihre Nationalität mit deutsch eingetragen ist. Weiter gab sie in dem Antragsformular an, der Nationalitätseintrag im Inlandspass sei nicht geändert worden. Im Elternhaus sei Deutsch gesprochen worden.
7Am 23.09.1998 nahm die Klägerin an einem Sprachtest teil, der ergab, dass sie sich nicht in deutscher Sprache verständigen konnte. Bei der Anhörung gab die Klägerin wiederum an, dass ihr Inlandspass und die Geburtsurkunden neu ausgestellt worden seien, weil sie ihren Familiennamen von U. in R. habe ändern lassen. Die Nationalität sei nicht geändert worden.
8Den Antrag der Klägerin lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 14.12.1998 und Widerspruchsbescheid vom 16.10.2000 ab. Die bei dem Verwaltungsgericht Köln erhobene Klage (Az. 17 K 1494/00) blieb ohne Erfolg. In dem Verfahren trug die Klägerin erneut vor, die Personenstandsurkunden seien nur geändert worden, weil sie den russischen Ehenamen abgelegt und „den Mädchennamen“ angenommen habe.
9Am 16.03.2022 stellte die Klägerin einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens.
10Mit Bescheid vom 26.04.2022 lehnte das BVA den Antrag ab. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass sie in ihrem ersten Inlandspass die deutsche Nationalität habe eintragen lassen. Der Inlandspass von 1997 sei nicht geeignet, das Bekenntnis zum deutschen Volkstum nachzuweisen.
11Die Klägerin erhob Widerspruch und führte aus, bei der Änderung des Heiratsregisters im Jahr 1997 sei nur der Name geändert worden, woraus sich schließen lasse, dass bei der Eheschließung 1979 die deutsche Nationalität in die Heiratsurkunde eingetragen worden sei. Es gebe also sehr wohl Nachweise der nationalen Zugehörigkeit. Hierzu legte sie eine Heiratsbescheinigung vom 26.05.2022 vor (Nr. N01), wonach der Ehename nach der Heirat in R. geändert worden sei. In der Bescheinigung ist ihre Nationalität mit „Deutsche“ eingetragen.
12Den Widerspruch wies das BVA mit Widerspruchsbescheid vom 06.07.2022 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, für welche Nationalität sich die Klägerin bei Ausgabe des ersten Inlandspasses (1972) entschieden habe. Es sei davon auszugehen, dass die Neuausstellungen der Geburtsurkunden und des Inlandspasses auch der Änderung des Nationalitätseintrages gedient hätten. Daraus sei zu schlussfolgern, dass sie im ersten Inlandspass die russische Nationalität des Vaters gewählt habe. Die Änderung stelle dann ein bloßes Lippenbekenntnis dar. Die Namensänderung habe von der Änderung des Nationalitätseintrages ablenken sollen.
13Am 01.08.2022 hat die Klägerin Klage erhoben.
14Auf Nachfrage der Beklagten hat sie eine Geburtsbescheinigung für den Sohn L. und eine Heiratsbescheinigung der Standesamtsverwaltung Nowosibirsk eingereicht, aus denen sich ergibt, dass ihre Volkszugehörigkeit jeweils unter dem 15.05.1997 in „Deutsche“ geändert wurde. Sie trägt zuletzt im Wesentlichen vor, von einem etwaigen Gegenbekenntnis sei sie glaubhaft abgerückt, indem sie 1997 die Änderungen habe vornehmen lassen und diese über Jahrzehnte beibehalten habe. Auch in der 2011 ausgestellten Geburtsurkunde der Tochter sei sie mit deutscher Nationalität eingetragen, was offensichtlich nicht in zeitlichem Zusammenhang mit ihrem Aufnahmeantrag stehe. Mit der Änderung des BVFG im Jahr 2013 werde ein durchgehendes Bekenntnis jedenfalls nicht mehr gefordert. Sie werde von ihrem Umfeld als Deutsche wahrgenommen. Der fehlende Sprachnachweis könne für sich nicht zur Abweisung der Klage führen. Die Beklagte möge sie zum Sprachtest einladen, damit sie ihre Sprachkenntnisse nachweisen könne.
15Die Klägerin beantragt,
16die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.04.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2022 zu verpflichten, ihr den Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen,
17hilfsweise über den Antrag auf Aufnahme unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
18Die Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Sie trägt vor, es fehle an dem Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Die Klägerin habe sich erst im fortgeschrittenen Erwachsenenalter um eine Änderung ihrer nationalen Zuordnung bemüht, obwohl Nationalitätsänderungen in den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion bereits früher, nämlich seit Anfang der 90er Jahre möglich gewesen seien. Die Klägerin habe diese frühe Möglichkeit jedoch ungenutzt gelassen. Zudem stellten sich diese Änderungsbemühungen im Lichte der noch im gleichen Jahr erfolgten Antragstellung als Versuch dar, überhaupt erst die Voraussetzungen für eine vertriebenenrechtliche Aufnahme zu schaffen. Es bestünden erhebliche Zweifel an den Angaben der Klägerin zu ihrer Abstammung und der Echtheit einzelner Urkunden.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
22Entscheidungsgründe
23Das Gericht konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 08.04.2025 entscheiden. Die mündliche Verhandlung war mit Blick auf den ohne Schriftsatznachlass nachgereichten Schriftsatz der Klägerin vom 11.04.2025 nicht wiederzueröffnen. Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung steht gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO im Ermessen des Gerichts. Das Ermessen kann sich im Hinblick auf die Notwendigkeit, rechtliches Gehör zu gewähren oder mit Rücksicht auf die Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, im Einzelfall dahingehend verdichten, dass nur die Wiedereröffnung sachgerecht ist. Das ist hier nicht der Fall. Denn dem Schriftsatz war kein wesentlich neues Vorbringen enthalten, auf das das Gericht seine Entscheidung stützt (vgl. § 108 Abs. 2 VwGO).
24Die zulässige Klage ist unbegründet.
25Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 26.04.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides.
26Gemäß § 26 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) wird Personen, die die Aussiedlungsgebiete als Spätaussiedler verlassen wollen, um im Geltungsbereich des BVFG ihren ständigen Aufenthalt zu nehmen, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften ein Aufnahmebescheid erteilt. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthaltes im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Diese richten sich nach §§ 4 und 6 BVFG. Danach kann nur ein deutscher Volkszugehöriger Spätaussiedler sein. Wer, wie die Klägerin, nach dem 31.12.1923 geboren ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder von einem deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG). Vor Verlassen des Aussiedelungsgebietes geänderte Nationalitätenerklärungen nur zum deutschen Volkstum gehen früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vor. Ernsthafte Bemühungen zur Änderung einer Nationalitätenerklärung können hierbei genügen. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch einen Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 des Gemeinsam Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in der Fällen der vorzeitigen Einreise im Härtewege im Zeitpunkt dieser Einreise zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung nicht besitzen.
27Die Klägerin erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen der § 4, 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht.
28a) Die Klägerin hat sich nicht gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG zum deutschen Volkstum bekannt.
29Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum besteht in dem von einem entsprechenden Bewusstsein getragenen, nach außen hin verbindlich geäußerten Willen, selbst Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1967 - VIII C 30.64 -, BVerwGE 26, 344 und Urteil vom 25. Juni 1991 – 9 C 22.90 -, BVerwGE 88, 312, juris Rn. 25.
31Die in § 6 Abs. 2 BVFG vorgesehenen Formen des Bekenntnisses stehen gleichwertig nebeneinander.
32Mangels Erwerbs des B1-Sprachzertifikates (§ 6 Abs. 2 Satz 4 Var. 1 BVFG) und anderweitiger Anhaltspunkte für ein Bekenntnis auf andere Weise kommt hier nur ein Bekenntnis durch Nationalitätenerklärung in Betracht.
33Die Klägerin hat sich aber mit der Eintragung der russischen Nationalität bei der Hochzeit und der Geburt des ältesten Sohnes gegenüber einer staatlichen Behörde zu einem nichtdeutschen Volkstum, hier: dem russischen bekannt. Es ist außerdem davon auszugehen, dass diese Einträge dem Nationalitätseintrag im ersten Inlandspass folgten und die Klägerin sich auch bei dessen Beantragung 1972 für die russische Nationalität des Vaters entschied.
34Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass in der Angabe einer anderen als der deutschen Volkszugehörigkeit gegenüber amtlichen Stellen grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum liegt.
35BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 – 9 C 391.94 –, juris Rn. 22 und Urteil vom 26. Januar 2021 – 1 C 5.20 –, BVerwGE 171, 210, juris Rn. 22.
36Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG berufen. Danach gehen vor Verlassen des Aussiedlungsgebietes geänderte Nationalitätenerklärungen nur zum deutschen Volkstum früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vor. Die Klägerin hat 1997 die auf russisch lautenden Nationalitätseinträge in deutsch ändern lassen. Das genügt jedoch vorliegend nicht für die Annahme eines Bekenntnisses.
37Zwar ließe der Wortlaut, dass im Aussiedlungsgebiet geänderte Nationalitätenerklärungen früheren Bekenntnissen vorgehen, eine dahingehende Auslegung zu, dass es allein auf den letzten Stand der Nationalitätenerklärungen ankommt. Die Annahme, allein der letzte Nationalitäteneintrag sei maßgeblich, ist mit einer historisch-genetischen Auslegung aber nicht vereinbar. Der Wortlaut des Gesetzes stellt einen Bezug zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Verwaltungspraxis her, die in der Vergangenheit abgegebenen Erklärungen, einer bestimmten – nicht der deutschen – Nationalität anzugehören, Bedeutung für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals des Bekenntnisses beimaßen. Der Gesetzgeber wollte mit der Einfügung von § 6 Abs. 2 Satz 3 und 4 BVFG erklärtermaßen eine Abkehr von der zwischenzeitlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß dem Urteil vom 26. Januar 2021 – 1 C 5.20 – bewirken, wonach es im Falle eines Gegenbekenntnisses zu einem anderen Volkstum eines glaubhaften Abrückens von diesem Gegenbekenntnis bedurfte. Die Vorgaben der Rechtsprechung, wonach ein innerer Bewusstseinswandel in doppelter Hinsicht glaubhaft gemacht werden sollte (Umstände des Bekenntniswechsels und dessen äußerliches in Erscheinung treten), wenn ein Gegenbekenntnis vorlag, sollten mit dem neuen § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG entfallen.
38Vgl. BT-Drs. 20/8537, S. 11, 14; bereits VG Köln, Urteil vom 19. März 2024 – 7 K 1405/23 –, juris Rn. 19 ff.
39Ausdrücklich wollte der Gesetzgeber damit zur „früheren Verwaltungspraxis“ und „vormaligen Praxis“, also zu derjenigen „vor Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts“ zurückkehren. Der Nachweis des Bewusstseinswandels sollte dem Antragsteller zukünftig erspart bleiben. Durch die Änderung des § 6 sollten Antragsteller wieder allein durch Änderung ihrer amtlichen Dokumente ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wirksam abgegeben können. Die damit angesprochene frühere Verwaltungspraxis erlaubte eine Änderung des Bekenntnisses durch bloße Änderung der Volkszugehörigkeit in allen amtlichen Dokumenten (Nationalitätenerklärungen) bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete (ernsthafte, aber erfolglose Bemühungen um eine Änderung der eingetragenen Volkszugehörigkeit konnten ausreichen).
40Vgl. BT-Drs. 20/8537, S. 1, 11, 13, 14.
41Diese Verwaltungspraxis beruhte auf der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die anerkannt hatte, dass in einer veranlassten Änderung der Nationalität ein Abrücken von einer in früherer Zeit abgegebenen Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität liegen konnte. Dies galt nach dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nicht schlechthin, sondern nur dann, wenn sich keine Anhaltspunkte für andere Beweggründe aufdrängten. Die Erklärung gegenüber staatlichen Stellen, der deutschen Nationalität zuzugehören, konnte daher ein bloßes Lippenbekenntnis darstellen, das nur zu dem Zwecke abgelegt wurde, um in Deutschland ein Aufenthaltsrecht zu erhalten, während das Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Aussiedlungsgebiet gerade mit dem Ziel abgelegt worden sein musste, dort als Deutscher angesehen und behandelt zu werden. Die Ernsthaftigkeit der sich nach außen hin als Bekenntnis zum deutschen Volkstum darstellenden Erklärung war dann besonders nachzuweisen. Dieser Nachweis war erst erbracht, wenn durch Tatsachen belegt war, dass aufgrund der gegebenen objektiven Merkmale auch eine innere Hinwendung zum deutschen Volkstum stattgefunden hatte. In dieser Hinsicht konnte von Bedeutung sein, dass sich jemand bereits geraume Zeit vor dem Aussiedlungsentschluss um eine Änderung des Nationalitäteneintrags bemüht hatte, diese Bemühungen aber zunächst ohne Erfolg geblieben waren. Ständige Bemühungen um eine Änderung eines Nationalitäteneintrags, die in keinem Zusammenhang mit einem Aufnahmeverfahren standen, belegten nämlich regelmäßig die Ernsthaftigkeit dieses Antrags, sofern sie nicht schon für sich allein als Erklärung zur deutschen Nationalität anzusehen waren.
42Grundlegend dazu BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 – 9 C 391.94 –, juris, Rn. 29.
43Ausgehend von diesen Maßstäben genügt hier die von der Klägerin veranlasste Änderung der Personenstandseintragungen und des Nationalitätseintrages im Inlandspass nicht für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Die Veranlassung der Änderungen ihrer Nationalitätseintragungen ist zwar nach dem oben Gesagten nach außen hin eine Erklärung zur deutschen Nationalität. Im allgemeinen kann auch ohne weitere Prüfung davon ausgegangen werden, dass hinter einem solchen äußeren Erklärungsinhalt auch subjektiv der Wille und das Bewusstsein stehen, ausschließlich dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft anzugehören. Hier gilt aber etwas anderes, weil sich Anhaltspunkte für andere Beweggründe aufdrängen.
44Denn die Klägerin hat die betreffenden Eintragungen der deutschen Nationalität erst kurz vor der Antragstellung (1997) bewirkt. Bereits dies legt den Schluss nahe, dass es sich um ein taktisches Verhalten handelt, das nur zu dem Zwecke abgelegt wurde, um in Deutschland ein Aufenthaltsrecht zu erhalten. Das Gericht hat zudem deshalb nicht die Überzeugung erlangt, dass die Erklärung von einem entsprechenden Bewusstsein getragenen war, weil die Klägerin bei mehreren Gelegenheiten sowohl gegenüber der Behörde als auch gegenüber dem Verwaltungsgericht hinsichtlich des dem Bekenntnis zugrunde liegenden Sachverhaltes falsche Angaben gemacht hat. Sie gab in dem 1997 gestellten Aufnahmeantrag an, die im neu ausgestellten Inlandspass eingetragene (deutsche) Nationalität sei nicht geändert worden; dass es nur die Namensänderung gegeben habe, wiederholte sie auch im ersten verwaltungsgerichtlichen Verfahren, etwa in dem Schriftsatz vom 26.01.2001. An diesen Angaben hielt sie konkludent auch mit der Vorlage der Bescheinigung vom 26.05.2022 fest, die nur eine Namensänderung auswies und nicht die Änderung der Nationalität. Tatsächlich hat aber die Klägerin den Namen ihrer Mutter (R.) angenommen und im Zuge dessen die Nationalitätseinträge geändert und dies dem BVA verschwiegen. Sie hat also versucht, bei dem mit dem Aufnahmegesuch befasste BVA einen Irrtum dahingehend hervorzurufen, dass sie sich seit jeher nur zum deutschen Volkstum bekannt habe und diese Täuschung auch gegenüber dem Gericht aufrechterhalten. Hierzu hat sie unvollständige - und damit inhaltlich falsche - Unterlagen vorgelegt, nämlich jedenfalls die Bescheinigung vom 03.09.1997 (Blatt 21 der Beiakte) und diejenige vom 26.05.2022 (Blatt 144 der Beiakte). Wenngleich sie mit Schriftsatz vom 08.05.2023 zuletzt von ihrem Vortrag abgerückt ist und zugegeben hat, dass die Nationalitätseinträge von russisch zu deutsch geändert wurden, erschüttert dieses Vorgehen ihre Glaubwürdigkeit grundlegend und nachhaltig, weil es den Kern ihres Vortrages zu den anspruchsbegründenden Tatsachen betrifft. Damit entfällt die Grundlage für einen verwertbaren Vortrag zu einem Bekenntnis insgesamt. Vor diesem Hintergrund kann sie auch daraus, dass sie nunmehr seit fast 30 Jahren mit deutscher Nationalität ausgewiesen ist, von vornherein nichts für sich ableiten.
45b) Im Übrigen fehlt es auch an der Voraussetzung, dass das Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch den Nachweis von Sprachkenntnissen bestätigt werden muss, § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG. Die Antragstellerin erfüllt also jedenfalls die Voraussetzungen deutscher Volkszugehörigkeit in sprachlicher Hinsicht nicht.
46Die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, setzt voraus, dass sich ein Aufnahmebewerber über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich (z. B. Kindheit, Schule, Sitten und Gebräuche), über alltägliche Situationen und Bedürfnisse (Wohnverhältnisse, Einkauf, Freizeit, Reisen, Wetter u. ä.) oder die Ausübung eines Berufs oder einer Beschäftigung – ohne dass es dabei auf exakte Fachbegriffe ankäme – unterhalten kann. In formeller Hinsicht genügt für ein einfaches Gespräch eine einfache Gesprächsform.
47Vgl. nur VG Köln, Urteil vom 19. März 2024 – 7 K 1405/23 -, juris Rn. 28 ff.; BVerwG, Urteil vom 4. September 2003 – 5 C 33.02 –, juris Rn. 17 f.
48Wie oben festgestellt bestimmt § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, dass der Antragsteller sich (durch Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise) bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes zum deutschen Volkstum bekannt haben muss; § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG verlangt, dass die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen zu können, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag oder – hier nicht einschlägig - im Falle des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthaltes im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorliegen muss. Die Sprachkompetenz dient also der Bestätigung eines Bekenntnisses, das im Herkunftsgebiet erbracht werden muss.
49Vgl. VG Köln, Urteil vom 4. Juni 2024 – 7 K 3307/22 und vom 6. August 2024 – 7 K 1442/23; zu den Anforderungen an die Sprachkenntnisse vgl. nur BVerwG, Urteil vom 4. September 2003 - 5 C 33.02 -, juris Rn. 17 f.; OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2020 – 11 E 702/20.
50Die Klägerin hat unstreitig keine Sprachkenntnisse nachgewiesen.
51Die Klage ist auch hinsichtlich des Hilfsantrags unbegründet.
52Fehlt es an dem Tatbestandsmerkmal des Bekenntnisses ist von vornherein kein Raum für einen Bescheidungsantrag. Zum anderen käme – da es sich bei derjenigen nach §§ 26, 27 BVFG um eine gebundene Entscheidung handelt – ein Bescheidungsausspruch durch das Gericht nur in Betracht, wenn das Gericht gehindert wäre, die Spruchreife selbst herzustellen.
53Vgl. insoweit Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 113 Rn. 197 ff.; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1992 – 3 C 51/88 –, BVerwGE 90, 18, juris Rn. 37 und vom 10. Februar 1998 – 9 C 28.97 –, BVerwGE 106, 171, juris Rn. 11.
54Nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO spricht das Gericht, soweit die Ablehnung oder Unterlassung des begehrten begünstigenden Verwaltungsaktes rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde zum Erlass dieses Verwaltungsaktes aus, wenn die Sache spruchreif ist. Nach § 86 Abs. 1 VwGO hat das Gericht im Rahmen des Klagebegehrens alle für die Entscheidung maßgebenden tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs in eigener Verantwortung festzustellen. Danach muss das Gericht die Streitsache im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO in vollem Umfang spruchreif machen.
55Die Durchführung des vom BVA im Rahmen seiner Ermittlungspflichten (§ 24 VwVfG) eingerichteten „Sprachtests“ bei den Auslandsvertretungen,
56vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 30. März 1999 – 5 B 4.99 –, juris,
57ist für den Nachweis des Bestätigungsmerkmals in § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG nicht zwingend, sondern dieser Nachweis kann ohne weiteres auch durch geeignete Sprachzertifikate erbracht werden. Dass die Sprachkenntnisse im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung vorliegen müssen (§ 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG), also nicht erst im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, bedeutet nicht, dass die diesbezüglichen Ermittlungen (§§ 24, 26 Abs. 1 und 2 VwVfG) nur durch die Behörde erfolgen könnten und nicht auch im Rahmen des § 86 VwGO durch das Gericht.
58Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 2007 – 2 A 4861/05 –, juris Rn. 30; siehe auch Stelkens/Bonk/Sachs/Kallerhoff/Fellenberg, 10. Aufl. 2022, VwVfG, § 24 Rn. 59.
59Der in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellte Beweisantrag war abzulehnen. Er ist unzulässig, soweit unter Beweis gestellt werden soll, dass die Klägerin „deutscher Abstammung“ ist. Damit ist keine Beweistatsache bezeichnet. Soweit der Hilfsbeweisantrag auf den Nachweis zielt, dass die Klägerin (biologisch) von K. und O. R. abstammt, kann dies jedenfalls als wahr unterstellt werden; denn dies wirkt sich auf die Entscheidung nicht aus, weil es nach dem oben Gesagten jedenfalls an einem Bekenntnis und dem Sprachnachweis fehlt. Sollte der Beweisantrag auf den Nachweis zielen, dass K. und O. deutsche Volkszugehörige sind, ist er unzulässig, weil es sich bei der deutschen Volkszugehörigkeit um einen Rechtsbegriff handelt und nicht um eine zulässige Beweistatsache.
60Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
61Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
62Rechtsmittelbelehrung
63Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
64Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
65Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
66Beschluss
67Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
685.000,- Euro
69festgesetzt.
70Gründe
71Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.
72Rechtsmittelbelehrung
73Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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