Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 19 K 5966/23
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand
2Der Kläger ist ein anerkannter Träger der freien Jugendhilfe und betreibt seit November 2011 eine öffentlich geförderte Kindertageseinrichtung im Stadtgebiet der Beklagten. Bei Erfassung der Stammdaten im Jahr 2011 wurde die Einrichtung im Portal „kibiz.web“ fälschlicherweise als Elterninitiative anstatt als sonstiger Träger der freien Jugendhilfe angelegt. Auf die Anträge des Klägers bewilligte die Beklagte ihm mit Bescheiden jährlich Betriebskostenzuschüsse. Für die Kindergartenjahre 2013/2014 bis 2019/2020 ergab sich eine Gesamtsumme von 1.622.614,36 Euro.
3Am 22.06.2020 wies der Kläger die Beklagte darauf hin, dass er keine Elterninitiative (gewesen) sei. Mit Schreiben vom 20.09.2020 teilte diese dem Kläger mit, dass er - wie er hätte erkennen müssen - ab dem Jahr 2011 Zuschussanträge mit der Förderung einer Elterninitiative gestellt und entsprechende erhöhte Zuschüsse erhalten habe. Dazu nahm der Kläger mit Schreiben vom 03.03.2021 Stellung.
4Nach einer Anhörung mit Schreiben vom 14.04.2021 hob die Beklagte mit Bescheid vom 10.11.2021 die Bewilligungsbescheide für die Kindergartenjahre 2013/2014 bis einschließlich 2019/2020 unter Verweis auf § 48 Abs. 1 VwVfG teilweise auf und bewilligte rückwirkend Betriebskostenzuschüsse zu einem Fördersatz von 91 % in Höhe von 1.552.514,65 Euro. Sie forderte den Kläger zur Rückzahlung in Höhe von 70.099,71 Euro auf.
5Mit Schreiben vom 08.12.2021 erhob der Kläger Widerspruch. Er führte im Wesentlichen aus, er genieße hinsichtlich der Bewilligungsbescheide Bestandsschutz. Er habe die Mittel verbraucht. Eine Rückforderung hätte seine Zahlungsunfähigkeit zur Folge. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass er seit August 2020 keine Elternbeiträge mehr verlangen dürfe. Sein Vertrauen sei schutzwürdig. Er habe keine fehlerhaften Angaben im Zulassungsverfahren gemacht und ihm sei auch im Nachgang kein schuldhaftes Verhalten oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Insbesondere sei die unrichtige Kategorisierung als Elterninitiative nicht erkennbar gewesen. Auf den Bewilligungsbescheiden hätte sich lediglich an einer Stelle die Prozentangabe des Fördersatzes befunden. Der durchschnittliche Empfänger eines solchen Bescheids könne darin keinen Fehler erkennen, der auf einer fehlerhaften Anlage von Stammdaten im Portal der Beklagten beruhe. Zudem sei dem Bescheid keine Ermessensausübung zu entnehmen und die Rücknahme nicht innerhalb der Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW erfolgt. Schließlich stelle das Festhalten an der getroffenen Entscheidung einen Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung dar. In einem anderen Fall, in dem eine Kita ebenfalls fälschlicherweise als Elterninitiative im Portal „KiBiz.web“ erfasst und den Leistungsbescheiden ebenfalls ein falscher Fördersatz zugrunde gelegt worden sei, habe die Beklagte von der Rückforderung abgesehen.
6Mit Bescheid vom 29.09.2023 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie nahm auf ihren Ausgangsbescheid Bezug und führte ergänzend aus, der falsche Eintrag im Portal hätte dem Kläger in den Antragsverfahren auffallen müssen. Bestandsschutz könne nicht gewährt werden. Anhaltspunkte für die Gefahr einer Insolvenz oder eine besondere Härte seien nicht erkennbar. Eine Selbstbindung auf der Grundlage eines anderen Falles sei nicht gegeben. Es handele sich um unterschiedliche Sachverhalte.
7Am 26.10.2023 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung nimmt er auf seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren Bezug und trägt ergänzend vor: Die Ausführungen der Beklagten zur Ungleichbehandlung des Klägers und der weiteren Kita, bei der von einer Rückforderung abgesehen worden sei, seien nicht nachvollziehbar. Es handele sich um gleiche Sachverhalte, die gleich zu behandeln seien. Warum der Kita in dem anderen Fall zwei fehlerhafte Stammdatenanlagen nicht hätten auffallen müssen, dem Kläger die einzelne fehlerhafte Stammdatenanlage dagegen schon, sei nicht zu verstehen. Es erschließe sich auch nicht, inwieweit in dem parallel gelaufenen Verwaltungsverfahren die Gefahr einer Insolvenz glaubhafter dargestellt worden sei als im vorliegenden Verfahren. Auch dort sei auf die Differenz zwischen Fördersätzen und Ausgaben unter Berücksichtigung des Verbots der Erhebung von Elternbeiträgen verwiesen worden.
8Der Kläger beantragt (schriftsätzlich),
91. den unter dem Aktenzeichen N01 ergangenen Änderungsbescheid für die Kindergartenjahre 2013/2014, 2014/2015, 2015/2016, 2016/2017, 2017/2018, 2018/2019, und 2019/2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.09.2023, zugegangen am 04.10.2023, aufzuheben.
102. die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
11Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich),
12die Klage abzuweisen.
13Sie führt ergänzend aus, der Kläger könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er die Rechtswidrigkeit der Verwaltungsakte infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Die nicht vom Kläger verschuldete unrichtige Erfassung der Stammdaten sei in den darauffolgenden Jahren für diesen erkennbar gewesen. Die Zuschussanträge wiesen an mehreren Stellen den Fördersatz von 96 % auf und bezeichneten den Kläger als Elterninitiative. Die Unrichtigkeit hätte der Kläger erkennen können und müssen. Es bestehe die Pflicht, die Anträge gewissenhaft auszufüllen und zu kontrollieren. Ein Träger übernehme bei jeder elektronischen Antragstellung die Stammdaten aus dem Portal „kibiz.web“ und bestätige diese rechtsverbindlich. Der Rücknahme und Rückforderung könne der Kläger auch keine anderweitige Verwaltungspraxis der Beklagten entgegenhalten. Eine Bindung ergebe sich nicht aus der divergierenden Behandlung einer anderen Kita. Diese sei zwar ebenfalls fälschlicherweise als Elterninitiative geführt und gefördert worden. Der Fehler in der unrichtigen Einordnung im System habe in diesem Fall aber darin gelegen, dass fälschlicherweise von zwei verschiedenen Trägern ausgegangen worden sei. Deswegen habe der Verein zwei getrennte Zugangsdaten zur relevanten Bewilligungssoftware erhalten und sei unter zwei Namen geführt worden. Dies stelle keinen vergleichbaren Sachverhalt zur Konstellation des Klägers dar, der die Zugangsdaten nur einmalig erhalten habe. Darüber hinaus habe der andere Träger glaubhaft dargelegt, dass er im Falle der Rücknahme insolvent werde.
14Am 26.06.2025 hat ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden. Den in der Sitzung geschlossenen Prozessvergleich auf Widerruf hat die Beklagte am 17.09.2025 widerrufen. Für den Fall des Widerrufs haben die Beteiligten auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe
17Die Kammer entscheidet - nach fristgemäßem Widerruf des Prozessvergleichs - im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
18Der Bescheid vom 10.11.2021 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 29.09.2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat die Bewilligungsbescheide für die Kindergartenjahre 2013/2014 bis 2019/2020 zurecht teilweise zurückgenommen und einen Betrag in Höhe von 70.099,71 Euro zurückgefordert.
19Rechtsgrundlage für die Rücknahme ist § 45 Abs. 1 SGB X. Danach darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
20Unschädlich ist, dass die Beklagte die Rücknahme auf § 48 VwVfG NRW stützt. Die Nennung einer falschen Ermächtigungsgrundlage führt nicht zur Rechtswidrigkeit einer Verfügung, solange die tatbestandlichen Voraussetzungen einer einschlägigen Rechtsgrundlage erfüllt sind. Denn in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach das Verwaltungsgericht den Verwaltungsakt aufhebt, soweit er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, kommt die Verpflichtung des Gerichts zum Ausdruck zu prüfen, ob der angefochtene Verwaltungsakt mit dem objektiven Recht in Einklang steht und, falls nicht, ob er auch den Kläger in seinen Rechten verletzt. Bei dieser Prüfung hat das Verwaltungsgericht auch alle einschlägigen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob und ggf. welche Normen die erlassende Behörde zur Begründung des Verwaltungsaktes angeführt hat. Die Heranziehung anderer als im angefochtenen Bescheid genannter Normen ist dem Gericht nur insoweit verwehrt, als dadurch die Grenzen überschritten würden, die der Zulässigkeit des sogenannten Nachschiebens von Gründen gezogen sind. Das ist der Fall, wenn die anderweitige rechtliche Begründung zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheides führen würde. Die vorgenannten Maßstäbe gelten grundsätzlich auch bei Ermessensverwaltungsakten, wenn die Normen demselben Zweck dienen und die Ermessenserwägungen die Verfügung auch nach der zutreffenden Vorschrift tragen.
21Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 21.11.1989 - 9 C 28.89 -, juris Rn. 12; OVG Saarland, Beschluss vom 07.08.2013 - 3 A 295/13 -, juris Rn. 10 ff., jeweils m. w. N.
22Der Austausch der Ermächtigungsgrundlage führt vorliegend zu keiner Wesensveränderung. Die (Rücknahme-)Vorschriften des § 48 VwVfG NRW und § 45 SGB X entsprechen sich vielmehr im Wesentlichen.
23Der Rücknahmebescheid begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken.
24Er ist auch materiell rechtmäßig. Die Rücknahmevoraussetzungen sind erfüllt. Die Leistungsbescheide für die Kitajahre 2013/2014 bis 2019/2020 stellen begünstigende Bescheide dar. Sie sind rechtswidrig, da der Kläger als sonstiger freier Träger entgegen § 20 KiBiz a. F. als Elterninitiative gefördert worden ist.
25Der Rücknahme steht auch nicht § 45 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB X entgegen. Danach darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.
26Der Kläger kann sich jedenfalls nicht auf das Vertrauen berufen. Ein Berufen scheidet nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X aus, soweit der Begünstigte den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat (Nr. 1), der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (Nr. 2), oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (Nr. 3).
27Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt worden sind. Es genügt, dass der Begünstigte jedenfalls im Rahmen einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“ erkennen konnte und musste, dass der Verwaltungsakt „nicht richtig“ sein kann.
28Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.08.2015 - 2 S 384/14 -, juris Rn. 31; J. Müller in: BeckOK, VwVfG, 64. Ed., 01.04.2024, § 48 Rn. 79.
29Zudem kommt es auf die individuellen Begebenheiten, insbesondere die persönlichen Umstände und Fähigkeiten des Betroffenen an.
30Dies zugrunde gelegt beruhten die ursprünglichen Leistungsbescheide auf Angaben, die der Kläger grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht hat. Nach unbestrittenem Vortrag der Beklagten übernimmt ein Kita-Träger vor der jährlichen elektronischen Antragstellung für die Betriebskostenzuschüsse die Stammdaten im „kibiz.web“ und bestätigt deren Richtigkeit. Dementsprechend hat der Kläger vor jeder Antragstellung bestätigt, dass seine Eintragung in den Stammdaten als Elterninitiative zutrifft. Unter Berücksichtigung des Abdrucks betreffend die Stammdaten (Bl. 57 f. der Gerichtsakte) und aus der E-Mail des Klägers vom 22.06.2020 ist ersichtlich, dass die fehlerhafte Eingabe in den Stammdaten ohne Weiteres erkennbar war.
31Der Kläger hat die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes darüber hinaus infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt. Von einem Träger der freien Jugendhilfe, der öffentliche Zuschüsse beantragt und entsprechende Bescheide erhält, ist zu erwarten, dass er Kenntnis vom Inhalt seines Förderantrags hat und die von ihm bestätigten Stammdaten kennt. Darüber hinaus ist zu erwarten, dass er Kenntnis über die gesetzliche Förderungshöhe hat, einen Bewilligungsbescheid prüft und dabei erkennt, wenn der dort genannte Fördersatz nicht mit der gesetzlichen Höhe übereinstimmt.
32Der Rücknahme steht - wenn man ihn vorliegend für einschlägig hält - ferner § 45 Abs. 3 SGB X nicht entgegen. Danach kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden (Satz 1). Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO vorliegen (Satz 2). Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn 1. die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder 2. der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde (Satz 3). In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde (Satz 4). Die nach obigen Ausführungen vorliegend maßgebliche Zehn-Jahres Frist war im Rücknahmezeitpunkt noch nicht abgelaufen.
33Die Beklagte hat den rechtswidrigen Verwaltungsakt auch innerhalb der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X zurückgenommen. Diese Rücknahmefrist beginnt erst zu laufen, wenn die Behörde vollständige Kenntnis vom Rücknahmegrund und ebenso von den für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen hat. Dies ist der Fall, wenn sie ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden. Die Jahresfrist ist dementsprechend keine Bearbeitungsfrist, sondern eine Entscheidungsfrist. Ist die Sache allerdings bei Anlegung eines objektiven Maßstabes zur Entscheidung reif, so beginnt die Jahresfrist auch dann zu laufen, wenn die Behörde weitere Schritte zur Sachaufklärung unternimmt, die objektiv nicht mehr erforderlich sind. Vollständige Kenntnis von allen relevanten Umständen erlangt die Behörde regelmäßig nur infolge einer - mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme verbundenen - Anhörung des Betroffenen. Die Anhörung selbst setzt dabei noch nicht die Widerrufsfrist in Gang, denn erst mit der Stellungnahme des Betroffenen erhält die Behörde Kenntnis von den Umständen, die etwa gegebenenfalls bei ihrer Ermessensausübung zu berücksichtigen sind, bzw. jedenfalls die Gewissheit, dass ihre bisherige Kenntnis vollständig ist. Erst dann läuft die Frist.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.01.2019 - 10 C 5/17 -, juris Rn. 29 ff. m. w. N.
35Dies zugrunde gelegt war die Jahresfrist bei Erlass des Rücknahmebescheides am 10.11.2021 noch nicht abgelaufen. Seit der E-Mail des Klägers vom 22.06.2020 hatte die Beklagte zwar Kenntnis von der fälschlichen Einstufung des Klägers als Elterninitiative. Eine erste Stellungnahme des Klägers auf die erste Anhörung der Beklagten am 20.09.2020 erfolgte - unabhängig davon, ob bereits diese maßgeblich ist - jedoch erst am 03.03.2021.
36Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Ermessensausübung der Beklagten. Über die Rücknahme eines Bescheids für die Vergangenheit entscheidet die Behörde im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens. Der Wortlaut „wird zurückgenommen“ in § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X führt nicht zu einer Verpflichtung der Behörde. Die Ermessensbetätigung ist auch in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X grundsätzlich nicht in dem Sinne vorgezeichnet, dass sie im Regelfall nur durch eine Entscheidung für die Rücknahme des Bewilligungsbescheides ausgeübt werden kann.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.03.2013 - 5 C 10/12 -, juris Rn. 28 ff.; Sandbiller, in: BeckOGK Sozialrecht, § 45 SGB X Rn. 76.
38In Einzelfällen führt eine fehlende Ermessensprüfung nicht zur Rechtswidrigkeit der Rücknahme, wenn angesichts der Schwere des Verschuldens des Betroffenen eine andere Entscheidung als die Rücknahme nicht in Betracht kommen kann. Es stellt auch keinen Ermessensfehler dar, wenn die Behörde eigenes Verschulden gegenüber dem Kennenmüssen (der Rechtswidrigkeit) des Adressaten nicht berücksichtigt hat, da bereits der Grund für die zulässige Rücknahme des Verwaltungsakts in der Person des Betroffenen liegt.
39Vgl. BSG, Urteil vom 30.10.2013 - B 12 R 14/11 R -, juris; Heße/Wangler, in: BeckOK, § 45 SGB X Rn. 44.
40Die Ermessenserwägungen der Beklagten halten einer gerichtlichen Nachprüfung stand. Maßgeblich sind insoweit die Erwägungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid. Die gerichtliche Nachprüfung von Ermessensentscheidungen richtet sich nach § 114 Satz 1 VwGO. Die Beklagte hat Ermessen ausgeübt, die Grenzen des Ermessens nicht überschritten und in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise vom Ermessen Gebrauch gemacht. Sie hat ausgeführt, es bestünden weder Anhaltspunkte für die Gefahr einer Insolvenz oder sonstige Gründe für die Anerkennung einer besonderen Härte noch eine Selbstbindung, auf die Rücknahme und Rückforderung zu verzichten.
41Die Rücknahme verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung. Soweit der Kläger geltend macht, eine solche Bindung bestünde aufgrund der divergierenden Behandlung des anderen Kita-Trägers, fehlt es bereits an vergleichbaren Sachverhalten. Der andere Träger wurde zwar ebenfalls als Elterninitiative geführt und gefördert, obwohl es sich um einen sonstigen Träger der freien Jugendhilfe handelte. In dem Fall beruhte der Fehler in der unrichtigen Einordnung im System aber darin, dass fälschlicherweise von zwei verschiedenen Trägern ausgegangen wurde, statt von einem und dieser Träger zwei getrennte Zugangsdaten zur relevanten Bewilligungssoftware erhielt und doppelt im System aufgenommen wurde. Der Kläger erhielt die Zugangsdaten hingegen nur einmalig. Es ist von Beginn an nur von einem Träger ausgegangen worden, der irrtümlich als Elterninitiative geführt wurde. Darüber hinaus fehlte es vorliegend an einer glaubhaften Darlegung der Insolvenz.
42Auch die (Teil-)Rückforderung ist rechtmäßig. Sie beruht auf § 50 Abs. 1 SGB X, wonach bereits erbrachte Leistungen zu erstatten sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Diese Voraussetzungen liegen vor.
43Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1,188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mangels Erfolgs der Klage war die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
44Rechtsmittelbelehrung
45Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
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