Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 2883/21
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin wendet sich gegen Regelungen im Zuge der Corona-Pandemie im Jahre 2021.
3Die Klägerin betrieb eigener Darstellung zufolge im entscheidungserheblichen Zeitraum Sportkurse und Gruppensport an der frischen Luft. Hierbei bot sie Kurse mit einer Teilnehmerzahl von maximal 10 Personen an. Zugelassen waren hiernach ausschließlich negativ Getestete, Geimpfte oder Genesene. Außerdem erstellte die Klägerin ein eigenes Hygienekonzept für die Durchführung der Veranstaltungen.
4Am 02.09.2020 wandte sich die Klägerin an das Gesundheitsamt der Beklagten und teilte mit, am 26.09.2020 eine Aerobic-Sportveranstaltung mit Getränkeverzehr mit bis zu 130 Gästen durchführen zu wollen und die Corona-Schutzverordnung so verstanden zu haben, dass diese nicht anmeldepflichtig sei. Sie bat um Rückmeldung, ob die Veranstaltung so stattfinden dürfe. Am 04.09.2020 teilte das Gesundheitsamt der Klägerin mit, dass die aktuelle Corona-Schutzverordnung vom 31.08.2020 gelte und betonte, dass man die Veranstaltung als unzulässig einstufe und dieser nicht zustimmen könne. Die Korrespondenz erfolgte dabei über E-Mail. Unter dem 29.04.2021 wandte sich die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben erneut an die Beklagte und bat um Bestätigung, dass Sportangebote in Form von Gruppenkursen mit bis zu 10 Personen im unter freiem Himmel durchgeführt werden dürften. Dabei bezog sie sich auf Kurse für Yoga, Skaten und Inliner, Fitness und Wasserski am Boot. Sollte eine Bestätigung nicht möglich sein, bat sie um einen „abweisenden Verwaltungsakt“. Mit Datum vom 05.05.2021 verwies das Gesundheitsamt der Beklagten gegenüber der Klägerin auf die Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) durch § 28b, der bundesweit einheitliche und inzidenzabhängige Schutzmaßnahmen regele sowie einheitliche Mindeststandards vorsehe, aber auch darüber hinausgehende Maßnahme zulasse. Bezüglich der Ausübung von Sport gelte aufgrund der aktuellen Inzidenz gemäß § 28b Abs. 1 Nr. 6 IfSG, dass ab einer Überschreitung einer 7-Tages-Inzidenz von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner ab dem übernächsten Tag die Ausübung von Sport im Freizeit- und Amateurbereich nur noch in Form kontaktloser Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes ausgeübt würden, zulässig sei. Hierbei bezog sich die Beklagte auf einen Inzidenzwert von 180,3 im Zeitpunkt des Schreibens. Wie lange diese Regelungen gültig seien, hinge vom dynamischen Infektionsgeschehen bzw. dem aktuellen Inzidenzwert ab und sei aktuell nicht absehbar. Die geltende Corona-Schutzverordnung NRW trete mit dem 14.05.2021 außer Kraft. Auch diese Korrespondenz erfolgte via E-Mail.
5Die Klägerin hat am 27.05.2021 Klage gegen „den Bescheid vom 05.05.2021“ erhoben und gleichzeitig die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung „des Widerspruchs vom 29.04.2021 gegen den Verwaltungsakt in Form eines elektronischen Verwaltungsakts über die Schließung der Sporttätigkeit ... vom 04.09.2020“ und hilfsweise im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt, die Beklagte zu verpflichten, Verstöße gegen das Öffnungsverbot gemäß § 10 Corona-Schutzverordnung NRW „sanktionsfrei zu dulden“ (7 L 994/21). Die Anträge im einstweiligen Rechtsschutz hat die Klägerin nach dem Auslaufen der Maßnahmen zum 31.05.2021 zurückgenommen.
6Den Klageantrag verfolgt die Klägerin im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage weiter. Es bestehe Wiederholungsgefahr. Sie sei dem Infektionsgeschehen immanent. Auch liege ein tiefgreifender Grundrechtseingriff vor. Die Beklagte habe einen Verwaltungsakt erlassen, der es ihr – der Klägerin – untersagt habe, ihre Tätigkeit auszuüben.
7Die Klägerin beantragt sinngemäß,
8festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 05.05.2021 rechtswidrig war.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie hält die Fortsetzungsfeststellungsklage für nicht statthaft, weil sie keinen Verwaltungsakt erlassen, sondern den Prozessbevollmächtigten der Klägerin lediglich über die Rechtslage informiert habe. Dessen ungeachtet bestehe auch keine Wiederholungsgefahr, da das Angebot der Klägerin wieder zulässig und nicht unmittelbar ersichtlich sei, welche Regelungen folgten. Es bleibe der Klägerin unbenommen, gegen eine sich aus der Corona-Schutzverordnung ergebendes Verbot im Wege des Normenkontrollverfahrens vor dem OVG NRW vorzugehen.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der elektronischen Gerichtsakten des vorliegenden sowie des Verfahrens 7 L 994/21 Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe
14Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten vom 06.03.2024 – für die lange Verfahrensdauer bittet das Gericht um Nachsicht – gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
15Die Klage ist nicht zulässig.
16Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht, wenn sich ein Verwaltungsakt nach Rechtshängigkeit einer Anfechtungsklage durch Zurücknahme oder anders erledigt, durch Urteil aussprechen, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Die Fortsetzungsfeststellungklage stellt sich dabei als eine gleichsam „verlängerte“ Anfechtungsklage dar mit dem Ziel, dem Kläger die Früchte eines Anfechtungsstreits in besonderen Fällen auch dann zu erhalten, wenn die Sache aus für ihn oft nicht beeinflussbaren Gründen vor der gerichtlichen Entscheidung ihre Erledigung gefunden ist. Dies kann namentlich der Fall sein, wenn sich ein Verwaltungsakt durch Zeitablauf erledigt hat. Die Fortsetzungsfeststellungsklage dient dabei der Ausfüllung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG auch über den Erledigungszeitpunkt hinaus,
17vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 31. Auflage 2025, § 113 Rn. 1 m.w.N.
18Dabei setzt sie – abgesehen von ihren spezifischen Anforderungen – stets die Sachentscheidungsvoraussetzungen der Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Variante VwGO, oder – bei ihrer Anwendung auf die Situation einer Verpflichtungsklage – diejenigen einer Klage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Variante VwGO voraus. Hierzu zählt insbesondere das Vorliegen eines Verwaltungsaktes im Sinne des § 35 VwVfG, sei es eingreifender oder versagender Natur. Eine ohne Verwaltungsakt erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage ist grundsätzlich unstatthaft und die Klage damit unzulässig.
19So liegt der Fall hier. Denn die Beklagte hat durch ihr Gesundheitsamt in Bezug auf die Anfrage der Klägerin mit Datum vom 05.05.2021 lediglich auf die Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) durch § 28b hingewiesen, der bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen bis 30.06.2021 regelte und einheitliche Mindeststandards vorsah und mitgeteilt, dass die Ausübung von Sport im Freizeit- und Amateurbereich aufgrund der aktuellen Inzidenz nur noch in Form kontaktloser Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes ausgeübt würden, zulässig sei. Damit bezog sich die Beklagte auf die Bestimmungen des „Bundesnotbremse“, die einen zwingenden Mechanismus zwischen Inzidenzwert und einschränkenden Maßnahmen bundesgesetzlich vorsahen und vom Bundesverfassungsgericht nachträglich als verfassungsgemäß erachtet wurden,
20vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -.
21Die Beklagte hat damit keine eigenständige Regelung getroffen, d.h. eine Rechtsfolge gesetzt, sondern auf die Geltung der bundesrechtlichen Norm Bezug genommen und den Gesetzeswortlaut wiedergegeben. Anders war die E-Mail auch aus Empfängersicht nicht zu verstehen. Vielmehr wies die Beklagte deutlich und unter Hinzufügung eines entsprechenden Links auf die Bestimmungen des IfSG hin, die – soweit hier entscheidungserheblich – „self executing“ und als Verbotsnormen unmittelbar zu beachten waren, ohne dass es eines Vollzugsaktes seitens der Beklagten bedurft hätte. Angesichts dessen kommt auch eine Auslegung der E-Mail als feststellender Verwaltungsakt nicht in Betracht. Denn ein feststellender Verwaltungsakt ist der Bestandskraft fähig und gewinnt seinen Regelungscharakter aus sich heraus, mithin aus seiner Funktion, die Unsicherheit über eine Rechtsposition zu beseitigen. Hieran fehlt es, wenn die Behörde lediglich auf eine bestehende gesetzliche Bestimmung und ihre Rechtsfolge verweist.
22Auch eine Umdeutung in eine allgemeine Feststellungklage nach § 43 Abs. 1 VwGO kommt nicht in Betracht. Denn zwischen der Beklagten und der Klägerin bestand kein Rechtsverhältnis, das über die bloße Rechtsunterworfenheit unter die Regelungen des IfSG hinausging. Die Mitteilung der Beklagten beschränkte sich vielmehr auf eine Auskunft über die Rechtslage.
23Ob die Klägerin ein Feststellungsinteresse aus dem Gesichtspunkt einer Wiederholungsgefahr herleiten kann, ist höchst fraglich, bedarf aber keiner abschließenden Klärung.
24Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
25Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
26Rechtsmittelbelehrung
27Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen.
28Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
29Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
30Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; hierfür besteht kein Vertretungszwang.
31Beschluss
32Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
335.000,- Euro
34festgesetzt.
35Gründe
36Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.
37Rechtsmittelbelehrung
38Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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Referenzen
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- VwGO § 167 1x
- VwGO § 84 1x
- VwGO § 43 1x
- VwGO § 154 1x
- 7 L 994/21 1x (nicht zugeordnet)
- 7 L 994/21 B 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 781/21 1x (nicht zugeordnet)