Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (5. Kammer) - 5 A 196/09

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich als Soldat gegen die Rückforderung von Trennungsgeld in Höhe von 2.845,10 Euro.

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Anlässlich seiner Versetzung zum 03.07.2006 vom Gefechtsübungszentrum L. zum Logistikbataillon 172 nach B. verzichtete der Kläger auf die Zusage einer Umzugskostenvergütung. Unter dem 24.04.2006 befindet sich im vorgelegten Verwaltungsvorgang (Bl. 26 BA A) ein „Vermerk über ein Personalgespräch“ mit dem Inhalt:

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„Der Soldat wurde über den Zusatzbogen UKV belehrt und befragt.

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Der Soldat hält seine Angabe über den unwiderruflichen Verzicht nach Nr. 2 der Hinweise aufrecht.“

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Der Vermerk trägt die Unterschrift des Klägers. Zuvor unterzeichnete der Kläger unter dem 21.04.2006 (Bl. 27 BA A) die „Anhörung zur Zusage der Umzugskostenvergütung“. Auf diesem Formblatt ist das Kästchen „unwiderruflicher Verzicht“ (Nr. 2 der Hinweise) mit dem Text angekreuzt:

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„Hiermit verzichte ich gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d BUKG unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung.“

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Die Nr. 2 der „Hinweise zur Zusage der Umzugskostenvergütung (UKV) - Inland“ beinhalten den Text:

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„Ein Berechtigter, der mit nahen Angehörigen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a oder b TGV) in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann wenn ihm die Zusage nach Nr. 1 zuzusagen wäre, hierauf vor der Erteilung der Zusage unwiderruflich verzichten. In diesem Falle werden nur Reisebeihilfen gemäß § 5 TGV längstens für ein Jahr gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Berechtigte zwischen seiner bisherigen Wohnung und der neuen Dienststätte pendelt. Sonstige Ansprüche bestehen nicht. Für den Berechtigten, der nicht mit einer in § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a oder b TGV aufgeführten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, kommt die Möglichkeit eines Verzichts auf die Zusage der UKV nicht in Betracht.“

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Trotz dessen wurde dem Kläger auf seinen Antrag Trennungsgeld bewilligt und in der streitbefangenen Höhe ausgezahlt. Mit Bescheid vom 17.12.2008 forderte die Beklagte den Kläger zur Rückerstattung des Betrages auf. In dem aufgrund der Beschwerde des Klägers ergangenen Beschwerdebescheid vom 14.05.2009 führte die Beklagte aus, dass dem Kläger aufgrund seines Verzichts keine Umzugskostenvergütung zugestanden habe. Den Verzicht habe er unmissverständlich und unwiderruflich erklärt. Wegen unvollständiger Angaben in den Anträgen auf die Reisebeihilfe greife die verschärfte Haftung nach § 819 Abs. 1 BGB.

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Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Klage wendet sich der Kläger weiter gegen die Rückerstattung. Aufgrund der von der Beklagten vorgelegten und vom Kläger unterschriebenen Dokumente könne der Verzicht auf die Umzugskostenvergütung dem Grunde nach nicht in Abrede gestellt werden. Allerdings sei der Kläger über die Rechtsfolgen des eigenen Verzichtes auf die Umzugskostenvergütung nicht entsprechend belehrt worden. Jedenfalls seien dem Kläger die Zusammenhänge nicht erläutert worden. Darüber hinaus erklärt der Kläger die Einrede der Entreicherung. Die Trennungsgelder seien vollständig verbraucht. Gegenwerte hierfür habe der Kläger nicht angeschafft.

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Der Kläger beantragt,

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den Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 17.12.2008 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 14.05.2009 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen

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und verteidigt die ergangenen Bescheide und die darin geäußerte Rechtsansicht.

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Nach ständiger Rechtsprechung sei jeder Soldat nach der ihm obliegenden Treuepflicht gehalten, die ihm zumutbare Sorgfalt in seinen eigenen Angelegenheiten anzuwenden und sich nicht ausschließlich auf Belehrungen und Beratungen durch seinen Dienstherrn zu verlassen, sondern durch Einsichtnahme in die maßgeblichen Bestimmungen diejenigen Kenntnisse zu verschaffen, die zur zweckentsprechenden Wahrnehmung seiner eigenen Belange erforderlich seien. Soweit der Kläger die vom Dienstherrn gegebenen Hinweise nicht verstanden habe, hätte er sich entsprechend informieren müssen. Der Kläger unterliege daher der verschärften Haftung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entschieden werden konnte, ist unbegründet. Die Rückforderung des Trennungsgeldes durch die streitbefangenen Bescheide ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Rechtsgrundlage für die Rückforderung des Trennungsgeldes ist § 12 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG). Danach regelt sich die Rückforderung zuviel bezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Dabei steht es gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG der durch § 819 BGB geforderten Kenntnis des mangelnden rechtlichen Grundes gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Zur Überzeugung des Gerichts gibt es vorliegend keinen Zweifel daran, dass ein derartiger offensichtlicher Mangel des rechtlichen Grundes gegeben ist. Dem Verwaltungsvorgang ist eindeutig zu entnehmen, dass der Kläger mehrfach über die rechtlichen Auswirkungen des Verzichts auf Zusage der Umzugskostenvergütung belehrt wurde. Die im Tatbestand genannten Unterlagen hat der Kläger unterschrieben. Demnach kann sich der Kläger nicht darauf berufen, er habe die rechtliche Tragweite der Erklärungen nicht erfasst. Bei gehöriger Gewissenanstrengung hätte dem Kläger bewusst sein müssen, dass ihm eine derartige Umzugskostenvergütung nicht zustand. Auch wenn die Modalitäten und die Gewährung von Trennungsgeld in Abhängigkeit von der Zusage der Umzugskostenvergütung nicht immer ganz verständlich erscheint, hätte der Kläger zumindest während seiner Anhörung im persönlichen Gespräch nach Aushändigung der Personalverfügung die Möglichkeit gehabt, bestehende Zweifel zu klären. Demnach muss sich der Kläger an seinem eindeutig erklärten rechtlichen Verzicht auf die Vergütung binden lassen. Als Zeitsoldat seit dem 01.11.1999 hätten ihm die Möglichkeiten zur Wahrung seiner Rechte bewusst sein müssen. Alldem hat er sich begeben. Demnach kann er sich auch nicht auf die Einrede des Wegfalls der Bereicherung berufen. Zum einen unterfällt er - wie ausgeführt - der verschärften Haftung und zum anderen ist die nur pauschal im Schriftsatz vom 17.08.2009 im gerichtlichen Verfahren erhobene Einrede der Entreicherung nicht substantiiert vorgetragen, geschweige dann unter Beweisantritt bewiesen worden.

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Das Gericht folgt den rechtlichen Ausführungen in den streitbefangenen Bescheiden und darf zur weiteren Begründung darauf verweisen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 3 GKG in Höhe des Bescheides anzusetzen.


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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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