Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (1. Kammer) - 1 A 142/11

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Lohnersatzleistungen.

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Er war im Jahr 2010 Arbeitgeber des Herrn A. G.. Herr G. nahm am 25.04.2010 als Feuerwehreinsatzkraft der Ortsfeuerwehr D. der Beklagten an einer Löschangriffübung teil. Während der Übung sackte Herr G. plötzlich an einem Behälter zusammen und konnte sich nicht mehr bewegen. Herr G. klagte über Schmerzen im Rücken und wurde im „Ameos“ - Krankenhaus erstbehandelt. Ausweislich der Unfallanzeige vom 14.05.2010 wurde bei Herrn G. ein Bandscheibenvorfall als Ursache der von ihm geschilderten Schmerzen festgestellt.

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Mit Schreiben vom 08.06.2010 und vom 18.06.2010 forderte der Kläger von der Beklagten Zahlung der Lohnfortzahlungskosten in Höhe von 2.175,00 €. Am 27.09.2010 erstattete die Beklagte dem Kläger den von ihm geltend gemachten Betrag. Am 14.12.2010 erhielt die Beklagte Kenntnis von einem Schreiben der Feuerwehrunfallkasse an die Krankenkasse des Herrn G. vom 07.06.2010, in dem die Feuerwehrunfallkasse die Erstattung vorausgeleisteter Kosten für den Krankentransport des Herrn G. geltend machte und zur Begründung feststellte, dass kein Arbeitsunfall vorläge, weil zwischen dem Ereignis und der festgestellten Gesundheitsstörung kein ursächlicher Zusammenhang bestünde. Bei dem Ereignis handele es sich um eine sogenannte Gelegenheitsursache.

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Die Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 14.12.2010 auf, die erstatteten Lohnfortzahlungskosten zurückzuerstatten, weil die Feuerwehrkasse eine Regulierung des Schadens ablehne. Lohnersatzleistungen könne der Kläger möglicherweise nur über die betreffende Krankenkasse geltend machen. Das Schreiben vom 14.12.2010 ist mit keiner Rechtsmittelbelehrung versehen. Am 05.01.2011 legte der Kläger gegen das Schreiben vom 14.12.2010 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.2011 als unbegründet ablehnte. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Auszahlung der Lohnersatzleistungen sei rechtswidrig gewesen. Nach der Einschätzung der Feuerwehrunfallkasse sei die Arbeitsunfähigkeit des Herrn G. nicht auf seinen Dienst bei der Feuerwehr zurückzuführen. Ein Anspruch gegen den Träger der Feuerwehr sei auch deshalb ausgeschlossen, weil dem Kläger gegen die Krankenversicherung ein anderweitiger Ersatzanspruch zustehe. Wegen des anderweitigen Ersatzanspruchs sei auch das Vertrauen des Klägers am Bestand der gewährten Zahlung nicht schutzwürdig.

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Hierauf hat der Kläger am 16.03.2011 Klage beim Verwaltungsgericht Magdeburg erhoben. Zur Klagebegründung trägt er vor: Die Beklagte habe keinen Rückforderungsanspruch gegen den Kläger. Die Beklagte beziehe sich auf eine Änderung der Sachlage. Eine solche Änderung führe aber nicht zur Rechtswidrigkeit und Rücknehmbarkeit des Verwaltungsaktes. Der Verwaltungsakt sei rechtmäßig gewesen, weil Herr G. während der Feuerwehrübung aufgrund der erheblichen körperlichen Anstrengung einen Bandscheibenvorfall erlitten habe. Verletzungen an Gliedmaßen sowie der Wirbelsäule infolge erhöhter Kraftanstrengungen seien einem Unfall gleichzusetzen. Es werde ausdrücklich bestritten, dass die Verletzung des Herrn G. nicht auf einen Unfall während der Übung zurückzuführen sei. Der Rückforderungsbescheid sei ermessensfehlerhaft, weil er von den falschen Gesichtspunkten ausgehe. Die Beklagte verkenne, dass nur Betriebe bis zu einer Beschäftigungszahl von 30 Arbeitnehmern einen Ersatzanspruch gegen die jeweilige Krankenkasse geltend machen können. Der Kläger beschäftige aber mehr als 30 Arbeitnehmer. Aus diesem Grunde könne er den Verbrauch der gewährten Lohnersatzleistungen nicht ersetzen.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 14.12.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2011 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Klageerwiderung trägt sie vor: Entgegen der Ansicht des Klägers habe sich der Sachverhalt nicht nachträglich geändert. Die schlicht-hoheitliche Kostenerstattung sei von Anfang an rechtswidrig gewesen. Aber selbst wenn es sich bei der Erstattung um einen rechtmäßigen Verwaltungsakt handele, könne die Leistung zurückgefordert werden, weil sie nicht zweckentsprechend verwendet worden sei. Denn die Arbeitsunfähigkeit des Klägers gehe nicht auf den Feuerwehreinsatz zurück. Herr G. habe die Nichtanerkennung eines Unfalles nicht bestritten. Auf das Schreiben der Unfallkasse an die Krankenkasse vom 07.06.2011 seien die Vorausleistungen der Unfallkasse erstattet worden. Vor diesem Hintergrund habe es keiner weiteren Ermittlungen mehr bedurft. Die Beklagte müsse nicht beweisen, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht auf einen Übungseinsatz zurückgehe. Andernfalls müsste auf jeden Fall ein ärztliches Gutachten bestellt werden. Es fehle an der Erkenntnis, ob ein äußeres Ereignis als typisches Unfallmerkmal entbehrlich sei und allein die Fortbewegung ohne mitgeführte Lasten bei einer Feuerwehrübung eine Unfallursache sein könne.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung der der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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Sie ist als Anfechtungsklage i. S. v. § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO statthaft. Bei der Rückforderung der Lohnersatzleistungen mit Schreiben vom 14.12.2010 handelt es sich um einen Verwaltungsakt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 35 VwVfG). Hierbei kann dahinstehen, ob die Bitte um Rücküberweisung der gezahlten Lohnersatzleistungen von Anfang an ein Verwaltungsakt zu sehen war. Jedenfalls ist sie durch den Widerspruchsbescheid vom 17.02.2011 zu einem Verwaltungsakt geworden. In der Begründung des Widerspruchsbescheides wird die Rückforderung der Lohnersatzleistungen im Schreiben vom 14.12.2010 als Verwaltungsakt behandelt, indem der hiergegen erhobene Widerspruch als zulässig und (lediglich) als unbegründet angesehen wird. In einem solchen Fall macht der Widerspruchsbescheid aus einer bloßen Willenserklärung einen Verwaltungsakt. Daran kann schon wegen der Konsequenzen kein Zweifel sein. Der Widerspruchsbescheid programmiert das weitere Verhalten des Betroffenen. Es wäre unbefriedigend, ja unerträglich, wenn der Betroffene, der durch den Widerspruchsbescheid zur Erhebung einer Anfechtungsklage veranlasst wird, mit dieser Klage - in Ermangelung eines Verwaltungsaktes - ohne weitere Prüfung abgewiesen werden und angesichts dessen die Kosten tragen müsste (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO). Der Empfänger eines Widerspruchsbescheides braucht, was die weitere Rechtsverfolgung anlangt, nicht "klüger" zu sein, als es die Widerspruchsbehörde ist; es kann nicht zu seinen Lasten gehen, wenn er sich so verhält, wie sich zu verhalten ihm der Widerspruchsbescheid - bei objektiver Würdigung - nahegelegt hat (vgl. z. B.: BVerwG, U. v. 26.06.1987 - 8 C 21.86 -, juris, Rdnr. 9 f. m. w. N.).

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Die Klage ist auch begründet.

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Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 14.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Rückforderungsbescheides der Beklagten beurteilt sich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 48 Abs. 1 VwVfG. Nach dieser Vorschrift kann auch ein begünstigender Verwaltungsakt – unter den weiteren Voraussetzungen in Abs. 2 bis Abs. 4 VwVfG normierten Bedingungen – auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise, mit Wirkung für die Zukunft oder Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn er rechtswidrig ist.

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Die Rückforderung der bereits an den Kläger gezahlten Lohnersatzleistungen setzt die Rücknahme der der Zahlung zugrundeliegenden Bewilligung ihrer Erstattung nach § 48 VwVfG voraus. Die Beklagte nimmt mit dem Schreiben vom 14.12.2010 einen begünstigenden Verwaltungsakt zurück. Die Erstattung der Lohnersatzleistungen an den Kläger am 27.09.2010 ist anders als eine Zahlung auf der Grundlage eines vorangegangenen Bewilligungsbescheides nicht lediglich als einen schlicht-hoheitlichen Realakt, sondern als konkludenter Verwaltungsakt anzusehen. Denn sie schließt die Entscheidung ein, ob und in welcher Höhe gezahlt werden soll. Sie stellt damit gleichzeitig fest, dass dem Bürger dem der Zahlung zugrunde liegende Anspruch zusteht und dient nicht nur dem Vollzug einer Entscheidung über einen Zahlungsanspruch (vgl. BFH, U. v. 23.09.1966 - VI 296/65 -, juris, Rdnr. 6 f., Rdnr. 9; U. v. 01.03.1974 - VI R 253/70 -, juris, Rdnr. 7; BSG, U. v. 16.09.1986 - 3 RK 37/85 -, juris, Rdnr. 12 – 14).

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Die Voraussetzungen für die Rücknahme der Bewilligung des Erstattungsbetrages durch den Bescheid der Beklagten vom 14.12.2010 liegen nicht vor.

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Es fehlt bereits an der Rechtswidrigkeit der Bewilligung des Erstattungsbetrages. Denn die Beklagte hat zu Recht dem Kläger auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 Satz 2 BrSchG LSA die Lohnersatzleistungen erstattet. Denn die Arbeitsunfähigkeit seines Mitarbeiters, Herrn G., war auf seinen Dienst bei der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten in D. zurückzuführen. Der Ersatzanspruch nach § 10 Abs. 1 Satz 2 BrSchG LSA setzt nach seinem Sinn und Zweck nicht voraus, dass der Mitarbeiter des privaten Unternehmens bei einem Einsatz für die Freiwillige Feuerwehr einen Unfall erlitten hat oder sein Dienst bei der Feuerwehr die alleinige Ursache für dessen Arbeitsunfähigkeit gewesen ist. Sinn und Zweck der in § 10 Abs. 1 BrSchG LSA geregelten Erstattungsansprüche des privaten Arbeitsgebers ist es, ihn von jeglichen Risiken zu verschonen, die der Einsatz seines Mitarbeiters für die freiwillige Feuerwehr mit sich bringt, damit er keinen Druck auf den Mitarbeiter ausübt, von dem freiwilligen Dienst bei der Feuerwehr abzusehen. Aus diesem Grunde ist gerade im öffentlichen Interesse am Bestand der freiwilligen Feuerwehr, den Ersatzanspruch des privaten Arbeitgebers gegen den Träger der freiwilligen Feuerwehr weit auszulegen und genügt es, wenn der Arbeitnehmer bei seiner Teilnahme an einem Einsatz für die freiwillige Feuerwehr arbeitsunfähig wird. Insofern ist die beamtenrechtliche Rechtsprechung zur Kausalität eines dienstlichen Einsatzes bei der Berufsfeuerwehr für einen Dienstunfall i. S. v. § 31 BeamtVG nicht auf den Einsatz für die Freiwillige Feuerwehr zu übertragen. Denn bei der Berufsfeuerwehr kann anders als bei der freiwilligen Feuerwehr kein Interesse des Arbeitsgebers bestehen, den Feuerwehrmann von seinem Dienst für die Feuerwehr fernzuhalten.

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Der Erstattungsanspruch des Klägers ist auch nicht nach § 10 Abs. 1 Satz 3 BrSchG LSA gänzlich bzw. teilweise ausgeschlossen, weil ihm nach anderen gesetzlichen Vorschriften ein Erstattungsanspruch zusteht. Er hat keinen Anspruch gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 AAG gegen die gesetzliche Krankenkasse seines Mitarbeiters auf Erstattung von 80 Prozent des an seinen Arbeitnehmer fortgezahlten Arbeitsentgeltes. Denn ein solcher Anspruch haben nur solche Arbeitgeber, die nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen. Der Kläger hat jedoch unwidersprochen vorgetragen, er beschäftige mehr als 30 Arbeitnehmer. Das erkennende Gericht hat keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger entgegen seines Vortrages nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt.

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Darüber hinaus hat die Beklagte ihr Rücknahmeermessen fehlerhaft ausgeübt, weil sie bei der Abwägung des Vertrauens des Klägers am Bestand der bewilligten Erstattung mit den öffentlichen Interessen von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist. Sie war, wie sie im Widerspruchsbescheid vom 17.02.2011 ausführte, der Auffassung, das Vertrauen der Kläger sei deshalb nicht schutzwürdig, weil er einen Anspruch auf Erstattung des fortgezahlten Arbeitsentgeltes gegen die gesetzliche Krankenkasse habe. Wie bereits ausgeführt, steht ein solcher Anspruch dem Kläger jedoch nicht zu, weil er mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt.

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Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass der Kläger tatsächlich noch über den Erstattungsbetrag verfügt und insofern ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Rücknahme eines (rechtswidrigen) Verwaltungsaktes bestehen könnte. Weil aber keine Feststellungen der Beklagten dazu zu ersehen sind, ob der Kläger über den gezahlten Erstattungsbetrag irgendwelche Vermögensdispositionen getroffen hat, besteht insofern ein Ermessenfehler, der zur Rechtswidrigkeit des Rücknahmebescheides führt.

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Entgegen der Ansicht der Beklagten kann die Bewilligung auch nicht auf der Grundlage oder entsprechend des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 49 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG widerrufen werden. Denn es bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger den erstatteten Betrag zweckwidrig verwendet hat. Denn er war nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EntgFG gesetzlich verpflichtet, seinem Mitarbeiter dessen Arbeitsentgelt bis zur Dauer von sechs Wochen fortzuzahlen. Zum Ausgleich dieser an ihren Arbeitnehmer zu leistenden Aufwendungen ist der Erstattungsbetrag gedacht. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitsausfall ihres Arbeitnehmers auf einen Unfall zurückzuführen ist. Entscheidend ist hierbei nur, dass der Kläger ihm das Arbeitsentgelt fortzahlen musste und kein anderweitiger Ersatzanspruch bestand.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den § 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG und entspricht der Höhe der im angefochtenen Bescheid festgesetzten Kosten.


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