Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (9. Kammer) - 9 A 179/11
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem der Beklagte Kosten für die Stilllegung eines Trinkwassergrundstücksanschlusses erhebt.
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Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks in A-Stadt, G.-Straße 2, Flur Flurstück 4/59. Das auf dem Grundstück befindliche Gebäude ist seit einem Brand im Jahre 2003 unbewohnt.
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Im Juni 2010 beabsichtigte der Beklagte die Änderung eines Trinkwasserhausanschlusses für ein dem klägerischen Grundstück gegenüberliegendes Grundstück. Dazu wurde am 29. Juni 2010 auf der in der G.-Straße verlaufenden Trinkwasserhauptleitung ein Kopfloch in der Höhe des Trinkwasserhausanschlusses des klägerischen Grundstücks geschachtet. Dabei stellte der Beklagte fest, dass die Anbohrarmatur für den klägerischen Grundstücksanschluss undicht ist und Wasser austritt. Der Beklagte beseitigte die Anbohrarmatur, so dass das klägerische Grundstück nicht mehr mit Wasser versorgt werden konnte. Nachdem der Kläger dies zur Kenntnis genommen hatte, begehrte er gegenüber dem Beklagten, die Wiederherstellung des Trinkwasserhausanschlusses. Mit Schreiben vom 19. August 2010 teilte der Beklagte dem Kläger mit, vor einer zukünftigen Versorgung des Grundstücks mit Trinkwasser sei der Grundstückshausanschluss zu erneuern, da er aus Blei bestehe. Dies lehnte der Kläger ab.
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Mit hier streitigem Bescheid vom 08. November 2010 setzte der Beklagte die vom Kläger für die Stilllegung des Trinkwasseranschlusses zu erstattenden Kosten auf 1.116,61 Euro fest. Den dagegen mit Schreiben vom 16.11.2010 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06. Juni 2011 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, auf dem Grundstück des Klägers sei bereits seit wenigstens sechs Jahren kein Trinkwasser mehr benötigt worden. Da im Rahmen der Erneuerung des Trinkwasseranschlusses für ein anderes Grundstück bei den hierzu durchgeführten Schachtarbeiten ein Rohrbruch auf der Hausanschlussleitung für das Grundstück des Klägers festgestellt worden sei, sei der Trinkwasseranschluss für sein Grundstück stillgelegt worden.
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Am 05. Juli 2011 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, die Maßnahmen seien nicht von ihm veranlasst. Zudem sei in Bezug auf sein Grundstück ein Rohrbruch nicht festzustellen gewesen. Dieser habe vielmehr das benachbarte Grundstück G.-Straße 2 a betroffen. Sofern sich der Beklagte im Verlaufe des Verfahrens auf eine vom Grundstücksanschluss ausgehende Verkeimungsgefahr berufen habe, sei diese nicht dem Kläger zuzurechnen.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 08. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Juni 2011 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er verteidigt den Kostenerstattungsbescheid und führt aus, die Abtrennung des Grundstücksanschlusses sei auch verhältnismäßig. Denn diese habe dem natürlichen Schutz des Beklagten vor weiteren Wasserverlusten gedient. Daneben stehe, dass von dem seit mindestens sechs Jahren ungenutzten Trinkwasserhausanschluss störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Verbandes insbesondere Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers drohten. Vorliegend habe konkret die Gefahr der Verkeimung des Trinkwassernetzes durch Kolibakterien, koliforme oder sonstige Keime vom ungenutzten Anschluss des klägerischen Grundstückes bestanden. Das Bestehen einer solchen Gefahr ergebe sich aus den einschlägigen technischen Regelwerken. So sei in der DIN 1998, Teil 8 „Technische Regeln für die Trinkwasserinstallation, Betrieb der Anlagen, technische Regeln des DVGW“ geregelt, dass Anschlussleitungen, die ein Jahr nicht benutzt werden, von der Versorgungsleitung abzutrennen sind. Vorliegend bestand auch keine andere Möglichkeit dieser Gefahr zu begegnen, da die aus dem 19. Jahrhundert stammende Absperrarmatur beim Straßenbau mit Asphalt überzogen und deshalb nicht mehr funktionsfähig gewesen sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
I.
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Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 08. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Juni 2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten, weshalb ihm ein Aufhebungsanspruch zur Seite steht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Der Bescheid ist an § 8 KAG LSA i. V. m. § 12 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Wasserversorgung im Wasser- und Abwasserverband „C.“ vom 19.10.2004 (WAS 2004) zu beurteilen. Danach sind die Aufwendung für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Abtrennung und Beseitigung sowie die Unterhaltung eines Hausanschlusses vom Anschlussnehmer zu erstatten.
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Die sich daraus ergebenden Voraussetzungen liegen nicht vor.
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(1) Einerseits lassen sich die vom Beklagten am Trinkwasserhausanschluss des klägerischen Grundstücks vorgenommenen Arbeiten allenfalls als (kleine) Beseitigung deshalb rechtlich einordnen, weil die in § 12 Abs. 2 WAS geregelte „Abtrennung“ in § 8 Satz 1 KAG LSA als eigenständige kostenerstattungspflichtige Maßnahme keine Entsprechung findet (vgl. Grünewald in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2012, § 10 Rn. 22). Andererseits ist der Grundstücksanschluss aber auch nicht - Herstellung, Erneuerung und Veränderung stehen hier nicht in Rede - unterhalten worden. Denn dies setzt voraus, dass er danach noch zweckentsprechend nutzbar wäre, was infolge seiner Abtrennung von der Trinkwasserhauptleitung nicht der Fall ist.
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(2) Die Maßnahmen des Beklagten unterliegen jedoch auch nicht als (kleine) Beseitigung der Erstattungspflicht durch den Kläger. Denn diese erfolgten nicht im wohlverstandenen (Sonder-)Interesse des Klägers, sondern im Interesse des Beklagten an einer ordnungsgemäßen Versorgung der Allgemeinheit mit Trinkwasser, weshalb die dadurch verursachten Kosten nicht dem Kostenerstattungsanspruch nach § 8 KAG LSA unterliegen.
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a) Unbeachtlich für den Erfolg der Klage sind jedoch die Motive und Gründe für das seinerzeitige Handeln des Beklagten im Zusammenhang mit dem Abtrennen des Grundstücksanschlusses, die dem Bescheid vom 8. November 2010 sowie dem Widerspruchsbescheid vom 06. Juni 2011 beigefügte Begründung sowie das „Nachschieben von Gründen“ durch den Beklagten während des gerichtlichen Verfahrens. Denn weder ist das tatsächliche Handeln des Beklagten an den gesetzlichen Vorgaben für Verwaltungsakte (§§ 13 Abs. 1 Ziffer 3 lit. b) KAG LSA, 118 ff. AO) noch ist ein auf § 8 KAG LSA gestützter Kostenerstattungsbescheid an den Rechtsregeln einer Ermessensentscheidung (§ 114 VwGO) zu messen. Aus dem behördlichen Handeln ergibt sich allein (ggf.) die Rechtfertigung für den Kostenerstattungsanspruch. Deshalb ist es u. a. nicht geboten, dass die „Gründe“ für das Tätigwerden zuvor aktenkundig gemacht werden. Das Gericht hat deshalb die Rechtmäßigkeit eines auf § 8 KAG LSA gestützten Kostenerstattungsbescheides allein danach zu beurteilen, ob das objektive Handeln des Aufgabenträgers einen Kostenerstattungsanspruch auszulösen in der Lage ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 17. Aufl., § 113 Rn. 22). Die insoweit maßgeblichen Gesichtspunkte können auch noch im gerichtlichen Verfahren von der Behörde eingebracht oder vom Gericht von Amts wegen herangezogen werden.
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Aus diesem Grunde führt auch der Umstand, dass der Beklagte den Gesichtspunkt der Verkeimung des Trinkwassers erst in das gerichtliche Verfahren eingeführt hat, nicht per se zum Erfolg der Klage. Denn tragen die bislang für das behördliche Handeln angeführten Gründe nicht oder werden sie von der Behörde selbst ausgewechselt, bleibt jedoch der dem Bescheid zugrunde liegende Lebenssachverhalt identisch, so handelt es sich lediglich um eine Änderung der Begründung des Verwaltungsaktes, was eben gerade nicht zu seiner Wesensänderung führt. Greift ein Kläger einen Kostenerstattungsbescheid jedoch allein deshalb an, weil nach seiner Auffassung die dafür angeführte Begründung nicht trage, so kann dies Veranlassung für eine Kostenentscheidung nach § 155 Abs. 4 VwGO sein (vgl. Wolff in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, §113 Rn. 70 ff., 89).
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b) Die Tätigkeiten des Beklagten in Bezug auf den Trinkwasseranschluss des klägerischen Grundstücks sind jedoch nicht geeignet, einen Kostenerstattungsanspruch zu begründen. Denn zu den Merkmalen des gesetzlichen Tatbestandes muss hinzukommen, dass die Leistung im Sonderinteresse des Grundstückseigentümers erbracht wird. Das Erfordernis des Sonderinteresses des Pflichtigen folgt aus der ihm zugrunde liegenden Interessenbewertung. Der Kostenersatz gehört zu den Entgeltleistungen, durch die der Pflichtige eine vom Aufgabenträger erbrachte, nicht allein der Gesamtheit der Bürger, vielmehr gerade eine seinem Sonderinteresse dienende Leistung ausgleicht (zum Vorstehenden Grünewald, a. a. O., § 10 Rn 29).
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Die - hier allein belastbare - Abtrennung des Grundstücksanschlusses wegen der ansonsten drohenden Verkeimung des Trinkwassers erfolgte aber nicht im Sonderinteresse des Klägers, sondern im Interesse des Beklagten bzw. der Allgemeinheit an einer ordnungsgemäßen Trinkwasserversorgung. Es kann dahinstehen, ob eine Abtrennung solcher Grundstücksanschlüsse, die lange Zeit nicht genutzt werden, aus dem vorstehend genannten Grund (vgl. DIN 1998, Teil 8 „Technische Regeln für die Trinkwasserinstallation, Betrieb der Anlagen, technische Regeln des DVGW“ sowie die Stellungnahme des DVGW vom 07.09.2012 [Bl. 96 GA]), wenn keine verhältnismäßigeren Maßnahmen geeignet sind, dieses Ziel zu erreichen, auch nach mehreren Jahren noch geboten ist (so VG Magdeburg [Einzelrichter], Urt. v. 18.05.2011, 9 A 81/09 MD, juris). Einen Kostenerstattungsanspruch löst dies jedenfalls nicht aus. Allenfalls kann ein Einrichtungsträger die ihm mit der Abtrennung entstandenen Kosten aus dem vertraglichen Benutzungsschuldverhältnis (§§ 311 ff. BGB entsprechend) geltend machen; auch im Bereich der Trinkwasserversorgung kann dieses (wie hier) öffentlich-rechtlich ausgestaltet werden (vgl. § 35 Abs. 1 AVBWasserV; OVG LSA, B. v. 02.09.2009, 4 L 279/09, juris). Zum Inhalt dieses Benutzungsverhältnisses dürfte neben der vertragsgemäßen Lieferung von Trinkwasser nach der TrinkwasserVO und der Zahlung eines Leistungsentgeltes auch die Nebenpflicht gehören, dass von der Benutzung keine schädigenden Einflüsse auf die öffentliche Trinkwasserversorgungseinrichtung ausgehen. Wird diese Pflicht z. B. durch den nicht auszuschließenden Rückfluss von verkeimten Wasser aus einer über längere Zeit nicht genutzten Anschlussleitung verletzt, kann dies Veranlassung für den Einrichtungsträger sein, den Benutzer zu einem gebrauchskonformen Verhalten anzuhalten. Kommt er dem nicht nach und beantragt er auch nicht die - kostenerstattungspflichtige - Beseitigung seines Grundstücksanschlusses, kann der Beklagte geeignete Maßnahmen ergreifen, um der (möglichen) Gefahr der Verkeimung zu begegnen. Die insoweit entstehenden Aufwendungen wären nach Auffassung des Gerichts im Wege einer Leistungsklage geltend zu machen (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 15.03.2000, A 9 K 929/98, unv., zur [mangelnden] VA-Befugnis bei Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches; v. 13.02.2012, 9 A 184/11 MD, juris, zu den Normanforderungen für eine VA-Befugnis).
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Sofern der Beklagte geltend macht, damit bestehe für eine Beseitigung i. S. v. § 8 KAG LSA kein Anwendungsbereich mehr, folgt das Gericht dem nicht. Eine Beseitigung im mutmaßlichen Interesse des Grundstückseigentümers z. B. wegen der Aufgabe einer baulichen oder gewerblichen Nutzung auf dem Grundstück eröffnet auch weiterhin den Geltungsbereich der Norm.
II.
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Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte als Unterlegener (§ 154 Abs. 1 VwGO).
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Die Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
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Die Berufung war zuzulassen, weil die Frage, ob Aufwendungen für die Abtrennung eines Trinkwasseranschlusses wegen der Gefahr der Verkeimung vom Geltungsbereich des § 8 KAG LSA erfasst wird, obergerichtlich noch nicht geklärt ist und über den Einzelfall hinaus relevant ist (§§ 124 Abs. 1, Abs. 2 Ziffer 3 VwGO).
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Referenzen
- §§ 311 ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 167 Rückwirkung der Zustellung 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- § 8 KAG 6x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 114 1x
- VwGO § 113 1x
- § 8 Satz 1 KAG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 155 1x
- § 35 Abs. 1 AVBWasserV 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 52 Abs. 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 9 A 81/09 1x (nicht zugeordnet)
- 4 L 279/09 1x (nicht zugeordnet)
- 9 K 929/98 1x (nicht zugeordnet)
- 9 A 184/11 1x (nicht zugeordnet)