Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (3. Kammer) - 3 A 263/12

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten um die Rückforderung von Subventionen auf dem Gebiet der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktförderung.

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Auf Antrag vom 14.9.2005 bewilligte das beklagte Landesverwaltungsamt der Klägerin mit Zuwendungsbescheid vom 20.10.2005 für das Qualifizierungsprojekt „Weiterbildung in der ambulanten Krankenpflege“ eine Zuwendung in Höhe von höchstens 74.503,80 € aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und des Landes Sachsen-Anhalt. Die Zuwendung erfolgte zweckgebunden im Rahmen einer Projektförderung in Form der Anteilfinanzierung in Höhe von 70 % als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. Der Bewilligungszeitraum wurde vom 1.11.2005 bis zum 31.12.2006 festgelegt.

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Grundlage für den Zuwendungsbescheid war die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Qualifizierung von Beschäftigten mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds und des Landes Sachsen-Anhalt (Runderlass des MS vom 12.2.2001 – 43.2.1, MBl. LSA 2001 Seite 141). Der Bescheid enthielt verschiedene Nebenbestimmungen. Unter anderem war geregelt, dass die Zuwendung je Teilnehmerstunde gewährt werde und nur für tatsächlich abgeleistete Qualifizierungsstunden erstattet werde. Die Erstattung richte sich nach den Stundenkosten des jeweiligen Lehrganges, der sich aus dem wirtschaftlichsten Angebot ergebe. Entsprechendes gelte für das Teilnehmereinkommen. Weiterhin wurden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P, MBl. LSA Nr. 41/2003 vom 4.9.2003), die abweichenden und ergänzenden Nebenbestimmungen und der neu festgesetzte Finanzierungsplan zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides erklärt (Zuwendungsbescheid für das Projekt QU1169105, vgl. Blatt 89 ff. der Beiakte A).

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Der Bescheid erwuchs in Bestandskraft. Die Mittel wurden in Form von Abschlagszahlungen in voller Höhe von 74.503,80 € ausgezahlt.

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Unter dem 15.5.2007 reichte die Klägerin den Verwendungsnachweis ein. Die Verwendungsnachweisprüfung ergab aus Sicht des Beklagten, dass nicht alle abgerechneten Ausgaben als zuwendungsfähig anerkannt werden könnten. Mit Prüfmitteilung vom 26.11.2008 wurde die Klägerin hinsichtlich eines beabsichtigten teilweisen Widerrufes angehört. Zudem fand am 4.12.2008 ein Anhörungstermin statt, in welchem der Klägerin die Gründe für die Rückforderung mitgeteilt wurden.

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Mit streitgegenständlichem Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 26.6.2009 (Blatt 18 ff. der Gerichtsakte) widerrief der Beklagte, gestützt auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG, den Zuwendungsbescheid vom 20.10.2005 teilweise in Höhe von 53.493,71 € mit Wirkung vom 20.10.2005 und stellte die entsprechende Erstattungspflicht fest. Weiterhin erfolgte eine Zinsfestsetzung in Höhe von 6.504,54 € (Schreibfehler im Tenor der Entscheidung), die auf § 49 a Abs. 1 und 2 VwVfG i. V. m. Ziffern 8.1, 8.2.1 ANBest-P gestützt wurde.

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Hinsichtlich des teilweisen Widerrufes des Zuwendungsbescheides führte der Bescheid im wesentlichen aus: Die Kürzung der einzelnen abgerechneten Lehrgangsausgaben und Teilnehmereinkommen sei der Anlage des Schreibens vom 26.11.2008 (Prüfungsergebnis der Trägergesellschaft Land Sachsen-Anhalt) zu entnehmen. Aufgrund der festgestellten Beanstandungen errechne sich die Rückforderung von insgesamt 53.493,71 € zuzüglich der angefallenen Zinsen. Der Bescheid enthielt des weiteren Ermessenserwägungen und bezog sich insoweit auch auf die Grundsätze des intendierten Ermessens. Argumente, die für einen Widerrufsverzicht ausreichen würden, habe die Klägerin nicht vorgetragen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den streitgegenständlichen Bescheid verwiesen.

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Am 28.7.2009 hat die Klägerin Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt sie im wesentlichen vor: Hinsichtlich der Lehrgangskosten betreffend die Mitarbeiterinnen Kerstin W., Jacqueline K. und M. in Höhe von 9.748,15 € werde die Klage nicht weiterverfolgt bzw. die Klage zurückgenommen.

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Hinsichtlich des Moduls 6 (Produktmanagement) sei gemäß Ziffer 4.5.1.3 ein Betrag in Höhe von 5.325,65 € nicht anerkannt worden. Die Beklagte meine insoweit, dass die Klägerin für 43 Schulungstage insgesamt 344 Stunden abgerechnet, tatsächlich aber nur 247,17 Stunden durchgeführt habe. Dies sei unzutreffend und auch nicht nachvollziehbar. Alle Lehrgangsteilnehmer seien während des laufenden Pflegedienstes beschult worden. Dies bedeute, dass sie mal in der Frühschicht, mal in der Spätschicht gearbeitet hätten. Dementsprechend habe die Teilnahme einzelner Mitarbeiter sich manchmal nur über 4 Stunden pro Tag erstreckt. Ungeachtet dessen seien jedoch die übrigen Mitarbeiter, die zu diesem Zeitpunkt keinen Dienst absolviert hätten, ganztägig, also von 8 bis 16 Uhr, beschult worden. Daraus ergebe sich, dass die Schulungen das Modul 6 betreffend an 43 Schulungstagen stattgefunden hätten und hier auch jeweils 8 Stunden absolviert worden seien. Der bloße Abgleich der Stundenzettel der einzelnen Teilnehmer könne im Ergebnis nicht zur Ermittlung der tatsächlich durchgeführten Lehrgangsstunden aufgrund vorbenannter Problematik führen.

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Gemäß Ziffer 4.5.2.3 des Prüfberichtes habe der Beklagte abgerechnete Ausgaben für Teilnehmereinkünfte – und zwar für die Teilnehmer Daniela K. und Heiko K. – in Höhe von insgesamt 7.434,05 € mit der Argumentation nicht anerkannt, dass zum einen die Anwesenheitsnachweise nicht vorgelegen hätten und zum anderen die Einstellung nur für diesen Lehrgang erfolgt sei. Hinsichtlich des Teilnehmers Heiko K. werde zudem ausgeführt, dass dieses Anstellungsverhältnis als zweites Arbeitsverhältnis zu werten sei und damit ein Mitnahmeeffekt vorliege. Diese Argumente träfen nicht zu. Die Zuwendungen seien beantragt worden, um beide Teilnehmer betrieblich zu qualifizieren, um somit betriebliche Konzepte im Nachgang umsetzen zu können. Herr Heiko K. unterhalte zudem nicht zwei Arbeitsverhältnisse, sondern sei Inhaber des Unternehmens Betreuungsservice und unterhalte hierneben ein Anstellungsverhältnis auf Pauschalbasis. Die Richtigkeit der entsprechenden Gesprächsnotiz auf Blatt 623 des Verwaltungsvorganges bezüglich der Aussage von Herrn K., dass er selbst und Daniela K. für diese Lehrgänge eingestellt worden seien, um die Ausgaben abrechnen zu können, werde bestritten.

11

Hinsichtlich der nicht anerkannten Beträge der Teilnehmereinkommen für den Heimleitungslehrgang bzw. den Lehrgang „Fachwirt für Sozial- und Gesundheitswesen“ (Ziffer 4.5.2.3 des Prüfberichtes) legte die Klägerin im Gerichtsverfahren Bestätigungen der ... Bildungs GmbH vor. Aus diesen ergab sich, dass Frau Daniela K. vom 13.10.2005 bis zum 31.10.2006 Teilnehmerin des Kurses Fachwirt im Sozial- und Gesundheitswesen und Herr Heiko K. im Zeitraum vom 27.9.2005 bis 16.9.2006 Teilenehmer des Kurses Heimleiter war (Anlagen K 1, betrifft Teilnehmereinkünfte in Höhe von 7.434,05 €).

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Im Hinblick auf die erfolgte Überzahlung wies die Klägerin darauf hin, dass sie selbst die letzte Rate in Höhe von 18.894,44 € nicht mehr abgefordert habe. Die Auszahlung sei erfolgt, obgleich das Projekt bereits abgeschlossen gewesen sei, was dem Beklagten auch bekannt gewesen sei. Insoweit sei die entsprechende Zinsfestsetzung unberechtigt.

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Die Klägerin beantragt,

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den Widerrufs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 26.6.2009 insoweit aufzuheben, als der Zuwendungsbescheid vom 20.10.2005 teilweise in Höhe von 12.759,70 € mit Wirkung vom 20.10.2005 widerrufen worden ist und eine entsprechende Erstattungspflicht ausgesprochen worden ist,

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weiterhin,

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den Widerrufs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 26.6.2009 insoweit aufzuheben, als in ihm Zinsen in Höhe von 6.504,54 € festgesetzt worden sind.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

19

Er bezieht sich auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides, die er im Einzelnen ergänzt und vertieft.

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Das Verwaltungsgericht Magdeburg hatte der Klage (unter dem früheren Aktenzeichen 3 A 212/09 MD) stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat das Urteil mit Beschluss vom 24.8.2012 aufgehoben und das Verfahren an das Verwaltungsgericht Magdeburg zurückverwiesen.

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Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne (weitere) mündliche Verhandlung.

23

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Widerrufs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 26.6.2009 ist auch in dem noch streitgegenständlichen Umfang nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

24

Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Er ist insbesondere nicht deswegen rechtswidrig, weil der der Klägerin bekanntgegebene Bescheid keine Unterschrift trägt und die Wiedergabe des Namens, des Behördenleiters oder seines Beauftragten nicht beglaubigt ist. Dies hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 24.8.2012 - Az. 1 L 20/12 - so entschieden. Das Oberverwaltungsgericht hat mit dem genannten Beschluss die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Gemäß § 130 Abs. 3 VwGO ist das Verwaltungsgericht an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.

25

Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den durch den Beklagten verfügten Widerruf ist § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG. Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Gericht nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst - auch hinsichtlich der festgestellten Erstattungs- und Zinspflicht - Bezug auf die umfassenden Gründe des streitgegenständlichen Bescheides vom 26.6.2009 (§ 117 Abs. 5 VwGO).

26

Ergänzend und unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens im gerichtlichen Verfahren wird ausgeführt:

27

Gemäß Ziffer 15 der abweichenden und ergänzenden Nebenbestimmungen, welche als Anlage zum Inhalt des Zuwendungsbescheides gemacht worden sind, hatte die Klägerin auf einer täglich zu führenden Anwesenheitsliste die Anwesenheit der - so wörtlich - „TeilnehmerInnen“ durch deren Unterschrift zu bestätigen und dies durch den jeweiligen Bildungsträger bestätigen zu lassen. Diese Auflage hat die Klägerin nicht erfüllt. Soweit der Beklagte zugunsten der Klägerin ersatzweise auf die vorgelegten Stundennachweise (sogenannte Stundenzettel) zurückgegriffen hat, um hierdurch die tatsächlichen Anwesenheiten an den Qualifizierungen zu ermitteln - vgl. beispielhaft Blatt 374 der Verwaltungsvorgänge i. V. m. Blatt 536 der Verwaltungsvorgänge -, ist die Verfahrensweise nicht zu beanstanden, jedenfalls nur diejenigen Anwesenheitszeiten für Lehrgangsteilnehmer anzuerkennen, welche durch die Stundennachweise belegt sind. Soweit in dem Umfang, in dem diese Nachweise nicht vorliegen, Kürzungen vorgenommen worden sind (vgl. Blatt 645 ff. der Verwaltungsvorgänge), ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin nicht, ob die Leistung des Dozenten erbracht worden ist, denn es kommt nach dem Inhalt des Zuwendungsbescheides darauf an, wie viele Teilnehmer an wie vielen Schulungsstunden teilgenommen haben. Etwa auftretende Nachweisschwierigkeiten fallen nicht in den Verantwortungsbereich der Subventionsbehörde.

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Soweit die Klägerin entsprechend ihrer Ankündigung in der mündlichen Verhandlung vom 28.8.2013 mit Schriftsatz vom 29.8.2013 noch verschiedene Unterlagen vorgelegt hat (Weiterbildungszertifikat Heiko K. vom 16.9.2006 sowie Teilnahmebestätigung hinsichtlich der Unterrichtsveranstaltung des Bildungsträgers, Bescheinigung über die Teilnahme von Frau Daniela K. vom 27.6.2006 sowie Teilnahmebestätigung hinsichtlich der Unterrichtsveranstaltung des Bildungsträgers, Schreiben der ...-Bildungs-GmbH vom 29.8.2013), können auch diese Unterlagen nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu einer abweichenden Beurteilung führen. Denn diese Unterlagen wären nach den Regelungen des in Bestandskraft erwachsenen Zuwendungsbescheides vom 20.10.2005 mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen gewesen, wie sich unter anderem aus Ziffer 4 der wirksam zum Inhalt des Zuwendungsbescheides gemachten abweichenden und ergänzenden Nebenbestimmungen ergibt. Hiernach waren spätestens drei Monate nach Ende der Maßnahme der Verwendungsnachweis vorzulegen, wozu auch die Nachweise der jeweiligen Unterrichtsstunden gehörten. Die insoweit allein beigefügten Ablaufpläne sind nicht geeignet, die tatsächliche Anwesenheit der Teilnehmer in den Kursen zu belegen.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

30

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz.


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