Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (9. Kammer) - 9 A 165/12

Tatbestand

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Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Haftungsbescheides des Beklagten.

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Der Beklagte setzte mit mehreren Bescheiden gegenüber Herrn  T- A... Schmutzwasser und Niederschlagswassergebühren für die „Verbrauchsstelle“  ...straße , C-Stadt für den Zeitraum 2000 bis 2005 ausgehend von dessen Eigentümerstellung fest, mahnte die jeweiligen Zahlungen an und berechnete Säumniszuschläge. Hiernach ergeben sich Gebührenforderungen von 8.733,70 EUR (Hauptforderung), Nebenforderungen von 215,98 EUR (Mahngebühren) und Säumniszuschläge und Zinsen von 8.787,12 EUR, mithin eine Forderung von insgesamt 17.736,80 EUR (vgl. Forderungsaufstellung vom 19.07.2012 als Anlage zum Widerspruchsbescheid vom 19.07.2012).

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Im Grundbuch von C-Stadt (Blatt 8154) sind für das in der Gemarkung C-Stadt, Flur .., Flurstück …. –  ...straße – gelegene Grundstück als Eigentümer unter lit. a.) T- A..., lit. b.) der Kläger und lit. c.)  W. K... als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen.

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Mit Haftungsbescheid vom 15.01.2007 zog der Beklagte den Kläger als Miteigentümer des Grundstücks  ...straße  in C-Stadt heran und forderte ihn auf, den rückständigen Betrag in Höhe von insgesamt 13.077,04 EUR (Hauptforderung i.H.v. 9.371,44 EUR – Abschlag NSW/SW, Verbrauchsabrechnung/Abwasserabgabe/Entleerung –, Mahngebühren i.H.v. 191,48 EUR, Säumniszuschläge und (Stundungs-)Zinsen i.H.v. 3.514,12 EUR) zu zahlen (vgl. im Übrigen beigefügte Forderungsaufstellung zum 15.01.2007). Er führt im Wesentlichen aus, dass die natürliche Person, Herr  T- A... als Miteigentümer des vorbezeichneten Grundstücks Vollstreckungsschuldner von öffentlichen Forderungen sei und der Kläger als Miteigentümer für diese Schuld gemäß § 191 Abs. 1 AO hafte.

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Gleichzeitig erließ der Beklagte auch gegenüber Herrn  W. K... als Miteigentümer des Grundstücks  ...straße einen gleichlautenden Haftungsbescheid selben Datums.

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Gegen den Haftungsbescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 10.02.2007 Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung.

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Der Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 19.07.2012 den Widerspruch gegen den Haftungsbescheid vom 15.01.2007 als unbegründet zurück. Ausweislich der dem Widerspruchsbescheid beigefügten detaillierten Forderungsaufstellung per 19.07.2012 legte er Forderungen von insgesamt 17.736,80 EUR zugrunde (Hauptforderung i.H.v. 8.733,70 EUR – Veranlagungszeitraum 2000 bis 2005 –, Nebenforderungen i.H.v. 215,98, Säumniszuschläge und Zinsen i.H.v. 8.787,12 EUR). Zur Begründung führte er aus, dass die gegenüber dem Vollstreckungsschuldner, der Einzelperson, Herrn  T- A... in Höhe von 13.077,04 EUR aufgeführten Forderungen festgesetzt bzw. kraft Gesetzes entstanden und abgerechnet worden seien. Mit diversen, sich aus der Forderungsaufstellung ergebenden Mahnschreiben, sei der Vollstreckungsschuldner zur Zahlung aufgefordert worden und ihm sei die Vollstreckung angekündigt worden. Die anschließenden Vollstreckungsmaßnahmen seien nur teilweise erfolgreich gewesen; bereits am 04.12.2001 sei das Insolvenzverfahren vor dem Insolvenzgericht B-Stadt gegen ihn eröffnet worden. Nach erfolgter Forderungsanmeldung sei in Höhe von 18,95 EUR aus der Insolvenzmasse die Quotenzahlung erfolgt. Dem Vollstreckungsschuldner sei am 25.08.2008 die Restschuldbefreiung erteilt worden. Die Haftung des Klägers ergebe sich aus seiner Stellung als Miteigentümer des Grundstücks. Über das Vermögen des Herrn  W. K..., dem gegenüber ebenfalls ein Haftungsbescheid gleichen Inhalt und Datums eröffnet worden sei, sei am 11.05.2009 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden, so dass insoweit eine Beitreibung ausscheide. Der Haftungstatbestand nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO sei erfüllt. Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1, 1. HS der Abwasserbeseitigungsabgabensatzung des Beklagten (ABAS) i.V.m. § 5 Abs. 5 Satz 2, 1. Alt. KAG LSA sei der bzw. seien die Eigentümer (eines Grundstücks) gebührenpflichtig. Nach § 16 Abs. 1 Satz 3 ABAS seien mehrere Gebührenschuldner Gesamtschuldner. Da der Leistungsbescheid an den Vollstreckungsschuldner gerichtet worden sei, sei der Kläger mit Haftungsbescheid in Anspruch zu nehmen.

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Hiergegen hat der Kläger am 06.08.2012 beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er sei nicht Miteigentümer des Grundstücks, sondern der Mitgesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, in deren Eigentum das Grundstück stehe. Er – der Kläger – könne nicht (mehr) als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden, weil die Abgabe nicht gegenüber dem Schuldner festgesetzt worden sei und wegen des Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden könne. Eigentümer des Grundstücks und damit gebührenpflichtig im Sinne der Satzung des Beklagten sei die A., A. und  K- GbR. Die Leistungsbescheide hätten sich ausschließlich an Herrn  T- A... gerichtet und seien auch nur diesem bekanntgegeben worden, dieser sei jedoch nicht der richtige Abgabenschuldner. Eine Haftung des Klägers für das Steuerschuldverhältnis des Herrn  T- A... scheide aus, weil es an einer entsprechenden Haftungsvorschrift mangele. Die Festsetzungsfrist gegenüber der A., A. und  K- GbR sei mittlerweile abgelaufen. Nichts anderes gelte für den Fall, dass Herr  T- A... seine Gesellschafteranteile im Jahr 2001 an den Kläger abgetreten habe. Die GbR bestehe als unveränderte Rechtspersönlichkeit fort. Das Grundbuch belege, dass Eigentümer die GbR als eigene Rechtsperson sei und nicht lediglich eine Bruchteilsgemeinschaft der Gesellschafter bestehe.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 15.01.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 19.07.2012 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er verteidigt seinen Bescheid und ergänzt insbesondere, dass Eigentümer der Verbrauchsstelle zu keinem Zeitpunkt die GbR gewesen sei, sondern ausweislich des Grundbuchauszuges beim Verwaltungsvorgang Herr  T- A..., Herr  W. K... und der Kläger Eigentümer seien. Gegenüber dem Miteigentümer Herrn  T- A... sei die Festsetzung erfolgt, so dass die Inanspruchnahme des Klägers durch Haftungsbescheid zulässig sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte im anhängigen Verfahren und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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Der Bescheid des Beklagten vom 15.01.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.07.2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), denn der Kläger ist nicht Haftungsschuldner hinsichtlich der festgesetzten Forderungen.

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Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG LSA i.V.m. § 191 Abs. 1 Satz 1 AO kann, wer kraft Gesetzes für eine Abgabe haftet (Haftungsschuldner), durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Nach § 191 Abs. 4 AO kann ein Haftungsbescheid nicht mehr ergehen, soweit die Abgabe gegen den (richtigen) Abgabenschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann (Nr.1). Dies ist hier der Fall. Denn richtiger Abgabenschuldner der streitbefangenen Hauptforderung – hier: Schmutz- und Niederschlagswassergebühren – ist die A., A. und  K- GbR, gegenüber der keine Festsetzung erfolgt ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr erfolgen kann.

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Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 der Abwasserbeseitigungsabgabensatzung des Beklagten (ABAS) i.V.m. § 5 Abs. 5 Satz 2, 1. Alt. KAG LSA ist der Eigentümer des Grundstücks gebührenpflichtig, wobei gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 ABAS mehrere Gebührenpflichtige Gesamtschuldner sind.

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Eigentümer des streitbefangenen Grundstücks im hier maßgebenden Festsetzungszeitraum (2000 bis 2006) ist ausweislich des beim Verwaltungsvorgang befindlichen Grundbuchauszuges vom 27.11.2012 die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus den Gesellschaftern Herrn  T- A..., dem Kläger und Herrn  W. K.... Denn im Grundbuch von C-Stadt (Blatt 8154) sind für das in der Gemarkung C-Stadt, Flur …, Flurstück … –  ...straße 28 – gelegene Grundstück als Eigentümer unter lit. a.) T- A..., lit. b.) der Kläger und lit. c.)  W. K... als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts seit dem 14.05.1998 eingetragen. Die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts können gemäß § 47 Alt. 2 GBO in der hier maßgebenden Fassung vom 26.05.1994 (außer Kraft seit 18.08.2009) mit dem Hinweis auf die bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen werden, d. h. unter Angabe der Namen der Gesellschafter mit dem Zusatz „in Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 29.05.2008 – 4 M 275/08 – juris, m.w.N.). Im Grundbuch ist das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet (vgl. § 47 2. Alt. GBO). Ist eine solche Eintragung erfolgt, ist die Gesellschaft Eigentümerin des Grundstücks (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 29.05.2008, a.a.O) und nicht etwa der einzelne Gesellschafter Miteigentümer.

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Der Beklagte kann auch nicht einwenden, dass die Gebührenforderungen aus einem Zeitraum resultieren, in der die Rechtslage hinsichtlich der Frage der Eigentümerstellung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts umstritten war. Das Gericht macht sich insoweit die Ausführungen des VG München (Urteil vom 09.12.2010 – M 10 K 10.275 – juris) zu eigen:

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„Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann als Gesamthandsgemeinschaft gemäß § 718 Abs. 1 BGB Rechtspositionen wie namentlich das Eigentumsrecht einnehmen. Wenn wie hier im Grundbuch die einzelnen Gesellschafter mit dem Zusatz „als Gesellschafter bürgerlichen Rechts“ eingetragen sind, wird nach neuerer Rechtsprechung für den Rechtsverkehr - unabhängig von der Frage, ob auch die GbR selbst eingetragen werden könnte - unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass Eigentümerin der Liegenschaft die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist (BGH v. 25.9.2006, NJW 2006, 3716/3716 f.). Ansonsten müsste es eine Form des Gesamthandseigentums neben dem Gesellschaftsvermögen geben, oder die Gesellschafter müssten Bruchteilseigentümer sein. Beides kommt nicht ernsthaft in Betracht (BGH a. a. O.). Dieser durch den Bundesgerichtshof angestoßenen Rechtsprechung haben sich die Verwaltungsgerichte mittlerweile nahezu einhellig angeschlossen (vgl. nur BayVGH v. 27.9.2007 Az. 6 CS 07.608 RdNr. 13; OVG Berlin-Brandenburg v. 16.11.2007 Az. OVG 9 S 23.07 ; VG Ansbach v. 11.3.2008 Az. AN 1 K 07.01382 RdNr. 81; OVG Mecklenburg-Vorpommern v. 1.4.2009 Az.: 1 L 110/06 ). Dass es sich vorliegend um einen Sachverhalt handelt, der zeitlich vor der maßgeblichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs angesiedelt ist, ist irrelevant. Die Argumentation der Beklagten, dass es für die Rechtmäßigkeit der Bescheide allein auf den Zeitpunkt ihrer Zustellung ankomme und das damalige Verständnis von der fehlenden Beitragsschuldnerschaft der Gesellschaft bürgerlichen Rechts für die Beurteilung maßgeblich sei, trifft nicht zu. Zum einen ist schon fraglich, warum es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Bescheide auf den Zeitpunkt ihrer Zustellung und nicht auf den der Zustellung der jeweiligen Widerspruchsbescheide im Jahr 2009 ankommen sollte. Zum anderen stellt der durch die höchstrichterliche Rechtsprechung herbeigeführte Wandel des Rechtsverständnisses von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts keine Änderung der Rechtslage dar. Wer im maßgeblichen Zeitpunkt Eigentümer des Grundstücks war, ist vielmehr eine Frage der Rechtsanwendung durch das Gericht, welche nicht in zeitlicher Abhängigkeit von der Änderung der diesbezüglichen Rechtsauffassung beantwortet werden kann. Bei richtiger Rechtsauffassung war die Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch früher schon Grundstückseigentümerin. Dies hat das Gericht nach Art. 20 Abs. 3 GG zugrunde zu legen. Wie ein Rechtsproblem behandelt worden wäre, wenn es zu einem früheren Zeitpunkt zur Entscheidung angestanden hätte, ist nicht relevant (OVG Mecklenburg-Vorpommern v. 1.4.2009 Az. 1 L 110/06 RdNr. 42). Überdies war seit der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch den Bundesgerichtshof (BGH v. 29.1.2001 BGHZ 146, 341) die Frage der Zugehörigkeit von Grundstücken zum Gesellschaftsvermögen umstritten (dafür etwa OVG NRW v. 7.5.2002 NVwZ-RR 2003, 149; BVerfG v. 2.9.2002 DVBl. 2003, 130, dagegen BayVGH v. 21.10.2003 Az. 23 BV 03.940). Es hätte somit durchaus Anlass bestanden, die weitere Entwicklung der Rechtsprechung zu verfolgen…“

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Eine Festsetzung gegenüber der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist unter Berücksichtigung der gegenüber Herrn  T- A... bekanntgemachten und die Hauptforderung tragenden Bescheide (vgl. Beiakte B) nicht erfolgt. Die vorgelegten Gebührenbescheide sind insoweit eindeutig. Sie weisen das streitbefangene Grundstück und als Eigentümer dessen Herrn  T- A... aus. An diesen waren die Bescheide auch adressiert. Jedwede Anhaltspunkte dafür, dass eine Bekanntgabe an die Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgten sollte, liegen nach der hier vorzunehmenden Auslegung (§§ 133, 157 BGB) nicht vor.

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Schließlich ist auch die Festsetzungsfrist verstrichen. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG LSA i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 AO beträgt die Festsetzungsfrist vier Jahre, so dass ausgehend von Gebührenforderungen die Veranlagungsjahre 2000 bis 2006 betreffend die Frist heute unzweifelhaft verstrichen ist.

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Der Kläger haftet auch nicht etwa persönlich hinsichtlich der gegenüber Herrn  T- A... festgesetzten Gebührenschuld. Ein entsprechender Haftungstatbestand im Sinne des § 191 Abs. 1 AO ergibt sich weder aus dem KAG LSA und der AO noch aus sonstigen Gesetzen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in den Vorschriften §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs.3 GKG.


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