Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (8. Kammer) - 8 A 1/14

Tatbestand

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Der Kläger ist Polizeivollzugsbeamter im Rang eines Polizeihauptmeisters (BesGr. A 9 BBesO) im Land Sachsen-Anhalt, bei der Beklagten beschäftigt und wendet sich gegen eine Disziplinarmaßnahme in Form der Geldbuße in Höhe von 200,00 Euro.

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Mit der Disziplinarverfügung vom 13.08.2013 wird dem Kläger vorgehalten, dass er gegen die ihm obliegenden beamtenrechtlichen Pflichten nach §§ 34 Satz 1, 35 Satz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) verstoßen und damit ein Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen habe. Er habe gegen seine Gesunderhaltungs- bzw. Genesungspflicht im Zeitraum der krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit vom 23.09. bis 02.10.2011 verstoßen. Am 01.10.2011 sei er gegen 10.00 Uhr in der LKW-Werkstatt in A-Stadt, …straße, mit einem Fahrzeug des Technischen Hilfswerkes (THW) durch Kollegen angetroffen worden. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 12.12.2011 habe er angegeben, dass er wegen eines Defektes an seinem Privat-PKW die THW-Werkstatt aufgesucht habe um auf der Montagegrube den Anlasser zu wechseln. Mit einem Dienstfahrzeug des THW sei er zur LKW-Werkstatt Z gefahren und habe dort den Anlasser überprüfen lassen. Anschließend sei er wieder zur THW-Werkstatt zurückgefahren und habe dort einen Teil des Anlassers geordert. Der Zeuge ...habe als zuständiger Ortsbeauftragter des THW angegeben, dass der Kläger am 01.10.2011 von 07.30 Uhr bis 16.00 Uhr Dienst im THW verrichtet habe. Über eine Erkrankung habe der Kläger nicht berichtet.

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Damit habe der Kläger seine ehrenamtliche Tätigkeit beim THW ganztägig im Krankenstand wahrgenommen. Der Wechsel des Anlassers sei nicht unproblematisch zu bewerkstelligen und mit Gefahren verbunden. Die Tätigkeiten in Arbeitsgruben seien nicht ungefährlich und gesetzliche Rahmenbedingungen, wie Unfallverhütungsvorschriften seien zu beachten. Damit habe der Kläger gegen seine Pflicht zur Gesunderhaltung und zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten verstoßen. Mit der Gesunderhaltungspflicht korrespondiere die Pflicht zur Wiederherstellung der verlorenen oder eingeschränkten Dienst- und Einsatzfähigkeit. Beamte seien verpflichtet insbesondere im Krankenstand, alles der Genesung Entgegenstehende, zu unterlassen. Die Tätigkeiten des Anlasserwechsels seien zumindest als mittelschwere körperliche Arbeiten zu werten. Des Nachweises, dass die Tätigkeit den Gesundungsprozess konkret behindere oder verzögere, bedürfe es nicht. Es reiche vielmehr aus, wenn die Tätigkeit generell geeignet sei, die alsbaldige und nachhaltige Genesung zu beeinträchtigen. Hiervon sei vorliegend auszugehen.

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Bei der Wahl der Disziplinarmaßnahme sei insbesondere zu beachten, dass der Kläger wegen Verstößen gegen die Gesunderhaltungspflicht bereits in den Jahren 2006 und 2011 disziplinarrechtlich herangezogen worden sei. Besonders markant sei, dass zum Zeitpunkt des Vorfalls am 01.10.2011 das vorherige Disziplinarverfahren noch nicht beendet gewesen sei und dem Kläger offensichtlich jede Einsicht in die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens fehle. Daher sei die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 200,00 Euro angemessen, um eine Pflichten mahnende Wirkung und die gewünschte Verhaltenslenkung bei dem Kläger zu erzielen.

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Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2013 als unbegründet zurück und vertiefte die Ausführungen des Ausgangsbescheides.

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Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Klage wendet sich der Kläger weiter gegen die Disziplinarverfügung und ist im Kern seiner Ausführungen der Auffassung, dass die durchgeführte Tätigkeit an seinem Privat-PKW und im THW der Krankschreibung und der diesbezüglichen beamtenrechtlichen Genesungspflicht nicht entgegenstehe.

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Der Kläger beantragt,

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den Disziplinarbescheid der Beklagten vom 13.08.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2013 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen

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und verteidigt die streitbefangene Disziplinarverfügung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitbefangene Disziplinarbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 3 DG LSA; § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Disziplinarmaßnahme ist auch zweckmäßig, was ebenfalls nicht zu ihrer Aufhebung führt (§ 59 Abs. 3 DG LSA).

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Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die tatsächlichen Feststellungen in dem Disziplinarbescheid hinsichtlich der Reparatur seines Fahrzeugen zutreffend sind und der Kläger damit gegen seine sogenannte Gesunderhaltungspflicht als Ausprägung der allgemeinen Wohlverhaltenspflicht und der Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf (§ 34 BeamtStG) verstoßen hat. Damit liegt ein sogenanntes innerdienstliches Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG vor. Denn obwohl im Krankenstand begangen, sind die vorgehaltenen Handlungen unmittelbar dem Dienstverhältnis des Beamten geschuldet und somit nicht seiner Privatsphäre zuzuordnen (vgl. zur Abgrenzung zwischen dienstlichen und außerdienstlichen Dienstvergehen nur: VG Magdeburg, Urteil v. 29.01.2013, 8 A 22/12; juris).

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Die vom Kläger während seiner Dienstunfähigkeit durchgeführte Reparatur an seinem Fahrzeug auf einer Montagegrube des THW steht aufgrund seiner eigenen Einlassung (Blatt 7 Beiakte 7) fest. Demnach ist unbestritten, dass der Kläger während seiner Krankschreibung die vorgehaltene Tätigkeit ausgeführt hat. Ob er darüber hinaus weiter an dem besagten Tag, einem Samstag, tatsächlich ehrenamtlichen Dienst beim THW in der Zeit von 07.30 Uhr bis 16.00 Uhr durchgeführt hat, ist eher nebensächlich. Aufgrund der zeugenschaftlichen Aussagen des Zeugen ... im behördlichen Disziplinarverfahren (vgl. Blatt 40 f. Beiakte A) spricht vieles dafür. So führte der Zeuge aus: „Man begrüßt sich Samstags gegen 08.00 Uhr, die Aufgaben werden verteilt und jeder begibt sich in seinen Dienstbereich. Ich begab mich in mein Dienstzimmer und arbeite meine Aufgaben ab.“ Schließlich bestreitet der Kläger nicht, dass er an dem besagten Tag in den Räumen und Werkstätten des THW’s aufhältig war. Mag dies auch vordringlich der Bewerkstelligung seiner privaten PKW-Probleme gedient haben, so spricht vieles dafür, dass er dies im Rahmen seiner normalen ehrenamtlichen Tätigkeit beim THW durchführte. Demnach musste auch dem in der mündlichen Verhandlung gestellten klägerischen Beweisantrag zur Vernehmung des Zeugen ... nicht weiter nachgegangen werden. Denn zur Überzeugung des Gerichts ist dieser Tatvorwurf der ganztägigen Tätigkeit beim THW subsidiär gegenüber dem Hauptvorwurf des Verstoßes gegen die beamtenrechtliche Genesungspflicht während der Krankschreibung durch die vom Beamten zugegebene Reparatur seines Fahrzeuges. Bereits diese Reparaturtätigkeit während der Dienstunfähigkeit stellt zur Überzeugung des Disziplinargerichts den Verstoß gegen seine Genesungspflicht dar. Die rechtliche Bewertung des den Gegenstand der Disziplinarverfügung bildenden Geschehens – sowohl insgesamt als auch hinsichtlich einzelner Teilaspekte – steht in der Entscheidungskompetenz des Disziplinargerichts. Das Gericht ist insoweit weder an die Rechtsauffassung der Behörde noch an die von dieser vorgenommenen Subsumtion einzelner Verhaltensweisen unter bestimmte Rechtsnormen gebunden (OVG LSA, Beschluss v. 18.09.2013, 10 L 6/13; juris).

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Das erkennende Disziplinargericht hat bezüglich des vorangegangenen Disziplinarverfahrens gegen den Kläger hinsichtlich des ebenso damaligen Verstoßes gegen die Gesunderhaltungspflicht ausgeführt:

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„Die aus der allgemeinen Dienstleistung resultierende Gesunderhaltungspflicht füllt die Treuepflicht und Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf aus (§ 34 BeamStG). Der Gesunderhaltungspflicht des Beamten widerspricht grundsätzlich, wenn der Beamte seine Kräfte nicht schont und sie vorzeitig, insbesondere zu Erwerbszwecken einsetzt, wobei es eines konkreten Nachweises, dass der Gesundungsprozess des dienstunfähigen Beamten behindert oder verzögert wurde, nicht notwendig ist. Es reicht vielmehr aus, wenn z.B. eine Nebentätigkeit generell geeignet ist, die alsbaldige und nachteilige Genesung zu beeinträchtigen. Fühlt sich der Beamte bereits im Stande, Dienstleistungen auch nur in beschränktem Umfang zu erbringen, so handelt er pflichtwidrig, wenn er sie nicht seinem Dienstherren anbietet, der ihm das Gehalt weiterzahlt und ihm aus Anlass der Krankheit soziale Vorteile gewährt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.11.2001, 1 D 60.00; Urteil v. 15.08.2000, 1 D 77.98; Urteil v. 01.06.1999, 1 D 49.97; Bay-VGH, Beschluss vom 11.04.2012, 16 b DC 11.985; VG Berlin, Urteil vom 27.03.2012, 80 K 8.11 OL; alle juris). Einem kranken, jedoch nicht dauernd dienstunfähigen Beamten obliegt es, alles ihm zumutbar Mögliche zu tun, was der Wiedererlangung seiner vollen Arbeitsfähigkeit nützt und zu unterlassen, was die Genesung verzögern oder gar hindern könnte (vgl. Weiß, Zur Gesunderhaltungspflicht des Beamten in: ZBR 1982, S. 6, 11 m. w. Nachw.). So stellt z.B. auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Taxifahren ganz allgemein eine anstrengende Tätigkeit dar, die geeignet ist, die alsbaldige und nachhaltige Genesung eines erkrankten Beamten zu verhindern (BVerwG, Urteil vom 12.02.1992, 1 D 2.91; juris).“

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Ebenso wie damals verweist das Gericht darauf, dass die vom Kläger vorgetragene Entlastung aufgrund der angeblichen ärztlichen „Erlaubnis“ während der bescheinigten Dienstunfähigkeit, bereits aufgrund der körperlichen Tätigkeit vom Ansatz her nicht greift. So hat auch im vorliegenden Fall die Beklagte mit Verweis auf die Gefahr geneigte Tätigkeit in Arbeitsgruben nachvollziehbar belegt, dass es sich bei derartigen Reparaturen am PKW keinesfalls um einfache, eher beiläufige und auch im Rahmen einer Dienstunfähigkeit wahrnehmbare Aufgaben handelt, welcher der Genesungspflicht nicht entgegenstehen würden. Das Disziplinargericht kommt nicht umhin, erneut die Ausführungen im damaligen Urteil zu wiederholen:

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„So mag es vorstellbar sein, dass einem krankgeschriebenen Beamten leichte Schreibtischtätigkeit trotz einer Erkrankung möglich ist, welche insoweit seine körperliche und geistige Leistungsfähigkeit hinsichtlich dieser Schreibtischtätigkeit nicht beeinträchtigt. Ein solch krankgeschriebener Beamter vermag zu Hause am Schreibtisch seine privaten Angelegenheiten ordnen können, soweit dies den Genesungsprozess z. B. einer Handverletzung nicht entgegensteht. Keine Gefährdung der Genesungspflicht liegt etwa bei einem Langstreckenflug nach Knieverletzung vor (VG Berlin, Urteil vom 27.03.2012, 80 K 8.11 OL; juris). Dies kann jedoch für den hier vorliegenden Fall einer durchaus schweren und auch gefahrgeneigten körperlichen Tätigkeit nicht gelten. Insoweit kann auch nicht erfolgreich vorgetragen werden, dass auf Grund der psychischen Erkrankung des Beamten eine körperliche Tätigkeit dem Genesungsprozess förderlich sei. So mag es sein, dass bei derartigen psychischen Erkrankungen eine gewisse körperliche Anstrengung im Sinne eines „Abschaltens“ der Genesung hilfreich sein mag. Dies kann aber insoweit nur z. B. für sportliche Aktivitäten (Jogging) gelten. Keinesfalls kann es sein, dass der krankgeschriebene Beamte seine Krankschreibung und seine daraus resultierende Genesungs- und Erholungspflicht dazu missbraucht, eindeutig seinen Freizeitaktivitäten und damit seinem privaten Bereich zuzuordnende Tätigkeiten – wie hier Stallausbau – vornimmt. Der Missbrauch der Krankschreibung liegt hier offensichtlich auf der Hand. Dazu kommt, dass der erkrankte Beamte bei der Verrichtung seiner körperlichen Tätigkeit von Kollegen gesehen und ertappt wurde. Auch diese Tatsache belegt, dass es nicht hinnehmbar ist, dass krankgeschriebene Beamte körperliche anstrengende Freizeitaktivitäten entwickeln. Dies wirkt zudem schädigend auf das Ansehen des Berufsstandes der Polizeibeamten.“

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Das Gericht musste demnach auch nicht dem in der mündlichen Verhandlung gestellten klägerischen Beweisantrag zur Vernehmung der behandelnden Ärztin des Klägers dazu nachkommen, dass der Kläger nicht gegen seine Genesungspflicht verstoßen habe. Denn bei der Genesungspflicht handelt es sich bereits um eine vom Gericht zu beantwortende Rechtsfrage und nicht um eine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung. Darüber hinaus wäre dies ein unzulässiger Ausforschungsbeweis. Legt man den Beweisantrag großzügig dahingehend aus, dass die Ärztin die Tatsache bezeugen solle, dass sie die ärztliche Erlaubnis zur Durchführung der PKW Reparatur in der Arbeitsgrube erteilt habe, führt dies ebenso zur Ablehnung. Insoweit ist von einer Unerreichbarkeit bzw. Untauglichkeit des Beweismittels auszugehen. Denn die für die Vernehmung der Ärztin als Zeugin unabdingbare Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht lag und liegt nicht vor (vgl. VG Düsseldorf, Urteil v. 09.12.2011, 13 K 2812/10; juris). Dementsprechend darf die Ärztin gar nicht als Zeugin vor Gericht aussagen.

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Das Gericht ist weiter der Überzeugung, dass der eher pauschal vom Kläger gehaltene Hinweis darauf, dass seine Erkrankung psychischer Natur und er daher auch von ärztlicher Seite nicht gehindert sei, derartige Tätigkeiten während der Dienstunfähigkeit wahrzunehmen, bereits vom Ansatz her nicht greift. Wie bereits ausgeführt, mögen bei derartigen Erkrankungen gewisse Tätigkeiten oder sportliche Aktivitäten der Gesundheit förderlich sein. Für derartige Besonderheiten gibt es vorliegend keinerlei greifbare Anhaltspunkte. Das Gericht darf sagen, dass auch die in der mündlichen Verhandlung von Klägerseite überreichte an die Krankenkasse gerichtete Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aufgrund des dortigen Diagnoseschlüssels eine andere Sicht der Dinge vermittelt. Denn dort wird gerade ein anderes Krankheitsbild und jedenfalls keine psychische Erkrankung bescheinigt. Somit erübrigt sich auch eine Beweisaufnahme von Amts wegen (vgl. dazu bereits: OVG LSA, Beschluss v. 06.05.2013, 10 L 1/13; juris).

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Mit den Ausführungen in den streitbefangenen Bescheiden geht auch das Disziplinargericht davon aus, dass es sich hier um einen wiederholten Verstoß gegen die Gesunderhaltungs- bzw. Genesungspflicht handelt. Der Kläger wird zum dritten Mal disziplinarrechtlich bezüglich gleichartiger Vorfälle belangt. Dementsprechend ist die nunmehr gewählte Disziplinarmaßnahme - nur - einer Geldbuße in Höhe von 200,00 Euro auf jeden Fall verhältnismäßig, angemessen und auch nach § 59 Abs. 3 DG LSA zweckmäßig.

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Das Disziplinargericht führt ergänzend aus, dass es hinsichtlich seiner nunmehr eigenen disziplinargerichtlichen Zuständigkeit in Anwendung der in § 13 Abs. 1 DG LSA niedergelegten Grundsätze an die durch die Verfügung vorgegebene Disziplinarmaßnahme als Obergrenze gebunden ist; eine Verböserung scheidet daher aus (vgl. ausführlich zuletzt: VG Magdeburg, Urteil v. 14.01.2014, 8 A 12/13; juris gemeldet). Dem Kläger muss erneut eindringlich mit den Ausführungen aus dem Urteil vom 17.01.2013 die Ernsthaftigkeit und die Folgenschwere derartiger immer wiederkehrender Verstöße vor Augen geführt werden. Letztendlich bemühte sich auch das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit seinen Ausführungen in dem Beschluss vom 06.05.2013 (10 L 1/13; juris) hinsichtlich der Nichtzulassung der Berufung darum, wobei das Disziplinargericht bemüht ist, einen anderen prozessualen Umgang mit dem Kläger zu pflegen.

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Zur weiteren Begründung darf das Disziplinargericht auf die zutreffenden Ausführungen in dem Disziplinarbescheid verweisen und sich diesen anschließen (§ 3 DG LSA; § 117 Abs. 5 VwGO).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 72 Abs. 4 DG LSA i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 DG LSA, § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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