Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (6. Kammer) - 6 A 7/15

Tatbestand

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Der Kläger begehrt Einsicht in Angebotsunterlagen zu einem Vergabeverfahren betreffend die Sonderbeförderung von behinderten Schülern.

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Die Klägerin betreibt ein Personenbeförderungsgewerbe und führte im Auftrag des Beklagten bis Mitte 2010 die Schülerbeförderung, im Wesentlichen betreffend körperlich und geistig behinderte Kinder, durch. Hierbei wurden insgesamt sechs verschiedene Schulen angefahren. Ende des Jahres 2009 hat der Beklagte die Schülerbeförderungsleistungen neu ausgeschrieben, nunmehr in mehreren Einzellosen bezogen auf die einzelnen Schulen und Fahrtrouten. Im Ergebnis des Ausschreibungs- und Vergabeverfahrens, an dem sich die Klägerin erfolglos beteiligte, erhielten verschiedene andere Unternehmen, getrennt nach den jeweils ausgeschriebenen Einzellosen, den Zuschlag.

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Bereits im Jahr 2010 begehrte die Klägerin Einsicht in die Akten des Ausschreibungs- und Vergabeverfahrens. Mit Bescheid vom 14. Oktober 2010 gab der Beklagte dem Antrag der Klägerin teilweise statt und erteilte Auskünfte zu Kilometerpreis, wirtschaftlichem Ergebnis und wirtschaftlichen Angeboten anderer Bieter. Auf den Widerspruch der Klägerin, mit dem sie u. a. ihre Bedenken hinsichtlich der wahrheitsgemäßen Angabe der verwendeten Fahrzeugen und eingesetzten Fahrer der Mitbieter wiederholte, erteilte der Beklagte eine weitere Auskunft. Zudem legte der Beklagte in den Anlagen zum Widerspruchsbescheid die jeweiligen Gründe für die Zuschlagserteilung dar, einschließlich der Feststellung, dass die erforderlichen Nachweise und Unterlagen eingereicht worden seien.

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Mit der am 7. Januar 2011 erhobenen Klage begehrte der Kläger weitere Auskünfte zu den im Vergabeverfahren eingereichten Angebotsunterlagen. In der öffentlichen Sitzung des Verwaltungsgerichts Magdeburg am 22. März 2012 stellte die Klägerin klar, dass sich die Klage nunmehr ausschließlich darauf beziehe, welche Angaben die Mitbieter zu dem eingesetzten Fahrpersonal und den verwendeten Kraftfahrzeugen gemacht hätten. Der Beklagte erklärte, dass der angegriffene Bescheid insoweit aufgehoben werde, als gegenüber der Klägerin der Informationszugang hinsichtlich der einzusetzenden Kraftfahrzeuge und deren Ausstattung verweigert worden sei. Insoweit erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

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Mit Urteil vom 22. März 2012 (Az. 2 A 1/12 MD) hob das Verwaltungsgericht Magdeburg den angegriffenen Bescheid des Beklagten vom 14. Oktober 2010 teilweise auf und verpflichtete den Beklagten, den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Zur Begründung hieß es, der Beklagte habe den Anspruch der Klägerin auf Zugang zu Informationen aus den Angebotsunterlagen der Mitbieter hinsichtlich der Personen, welche als Kraftfahrer zur Schülerbeförderung eingesetzt werden, zu Unrecht abgelehnt. Die Kammer sehe sich jedoch gehindert, die Spruchreife herbeizuführen. § 5 Abs. 1 IZG LSA setze die vorherige ordnungsgemäße Durchführung eines Verwaltungsverfahrens einschließlich der Einholung der Einwilligung der Dritten voraus, die das gerichtliche Verfahren nicht ersetzen könne. Bei den begehrten Informationen (Namen, Alter, Qualifikation des Fahrpersonals) handele es sich um personenbezogene Daten im Sinne des § 5 Abs. 1 IZG LSA. Nach § 8 Abs. 1 IZG LSA habe die Behörde die Betroffenen auch dann anzuhören, wenn sie der Auffassung sei, dass ein schutzwürdiger Belang vorliege. Dies müsse der Beklagte nachholen und - abhängig vom Ergebnis der Anhörung des Fahrpersonals - ggf. eine Interessenabwägung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IZG vornehmen.

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Nach entsprechender Anhörung des Fahrpersonals lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 27. Juli 2012 ab. Zur Begründung hieß es, lediglich ein Fahrer habe dem Informationszugang zugestimmt. Bei den begehrten Informationen handele es sich um Personalaktendaten, für die gemäß § 5 Abs. 2 IZG LSA die unwiderlegliche Vermutung gelte, dass der Antragsteller kein überwiegendes Informationsinteresse habe. Diese Daten könnten nur mit Einwilligung des betroffenen Dritten weitergegeben werden. Im Übrigen überwiege das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Fahrer, weil es zur Befriedigung des Informationsinteresses des Klägers ausreiche, diesem mitzuteilen, dass alle Bestbieter Personenbeförderungsscheine ihrer Fahrer eingereicht hätten und diese zum Zeitpunkt der Ausschreibung gültig gewesen seien.

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Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 23. August 2012 Widerspruch, den sie wie folgt begründete: Zumindest hinsichtlich des Fahrers, der in den Informationszugang eingewilligt habe, hätte dem Antrag stattgegeben werden müssen. Im Übrigen sei die Regelung des § 5 Abs. 2 IZG LSA nicht einschlägig, weil kein Dienst- oder Amtsverhältnis betroffen sei. Es fehle an der vom Verwaltungsgericht angeordneten Interessenabwägung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA, die zugunsten der Klägerin ausfallen müsse.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 16. November 2012 gab der Beklagte dem Widerspruch statt, soweit die Vorlage des Personenbeförderungsscheins des Fahrers begehrt wurde, der dem Informationsbegehren zugestimmt hatte. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung hieß es, dass sich aus den Personenbeförderungsscheinen die Namen des eingesetzten Fahrpersonals und deren komplette Wohnanschriften und Geburtsdaten ergäben. Diese Informationen seien zur Beurteilung der Gültigkeit der Personenbeförderungsscheine sowie zur Prüfung der Einhaltung der Vergabevorschriften nicht ausschlaggebend. Vielmehr reiche es aus, der Klägerin mitzuteilen, dass alle Bestbieter die Personenbeförderungsscheine ihrer Fahrer vollständig eingereicht und diese zum Zeitpunkt der Ausschreibung Gültigkeit besessen hätten. Im Falle der Einsichtnahme bestünden Bedenken, dass die entsprechenden personenbezogenen Daten in einen neuen Zusammenhang verwendet und mit anderen Daten kombiniert werden könnten. Ein gelockertes Geheimhaltungsinteresse der Fahrer bestehe nicht. Zwar sei davon auszugehen, dass die einzelnen Fahrer damit einverstanden gewesen seien, dass Führerscheinkopien und Personenbeförderungsscheine im Rahmen des Angebots genutzt werden könnten, jedoch nicht zur Vorlage bei einem Mitbieter, der bei der Ausschreibung unterlegen war. Ausschlaggebend sei weiterhin, dass sich die Klägerin innerhalb der Frist der Mitteilung, wer den Auftrag zur Beförderung der Schüler bekommen habe, nicht um eine Nachprüfung beim Landesverwaltungsamt bemüht habe. Nach alldem sei das Interesse der Klägerin an einem uneingeschränkten Zugang zu den Personenbeförderungsscheinen nicht höher zu gewichten als das Geheimhaltungsinteresse der einzelnen Fahrer. Eine Information über die Gültigkeit der Personenbeförderungsscheine genüge.

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Bereits mit Bescheid vom 12. April 2012 hatte die Beklagte den Bescheid vom 14. Oktober 2010 aufgehoben, soweit Informationszugang zu den Angebotsunterlagen der erfolgreichen Mitbewerber im Vergabeverfahren hinsichtlich der eingesetzten Fahrzeuge und deren Ausstattung begehrt wurde. Der Klägerin wurde insoweit Informationszugang durch Übersendung von Kopien der eingereichten Unterlagen gewährt.

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Mit Schreiben vom 14. Mai 2012 erhob die Klägerin Widerspruch, soweit ihrem Antrag nicht stattgegeben worden sei. Die Klägerin machte geltend, dass zahlreiche Angebotsunterlagen nicht vorgelegt worden seien, was als konkludente Ablehnung des Antrags auf Einsicht in sämtliche Angebotsunterlagen der Mitbieter zu werten sei.

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Mit Schreiben vom 15. Mai 2012 übersendete der Beklagte weitere Angebotsunterlagen an den Kläger, während sie die Vorlage anderer ausdrücklich begehrter Unterlagen als unnötig ablehnte. Der Beklagte erklärte darüber hinaus, es werde davon ausgegangen, dass sich der Widerspruch mit Nachreichung der Unterlagen erledigt habe.

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Mit Schreiben vom 6. Juli 2012 verlangte die Klägerin von der Beklagten die Vorlage der zurückgehaltenen Unterlagen, darunter die von den Mitbietern auszufüllenden Formulare „Angebot je Tour“.

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Mit Schreiben vom 20. Juli 2012 erklärte der Beklagte, er habe der Klägerin sämtliche Unterlagen zu den in den Ausschreibungen genannten Fahrzeugen der erfolgreichen Mitbieter zur Verfügung gestellt. Die Aufteilung in die verschiedenen Touren sowie der sich daraus ergebende Fahrzeugbedarf lägen in der Kalkulationsfreiheit des jeweiligen Bieters. Die Formblätter „Angebot je Tour“ des Beigeladenen zu 3. würden als Anlage beigefügt. Hier seien jedoch Schwärzungen vorgenommen worden, da diese Formblätter nichts mit der Fahrzeugeigenschaft zu tun hätten.

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Eine förmliche Entscheidung über den Widerspruch der Klägerin vom 14. Mai 2012 erging nicht.

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Mit der am 21. Dezember 2012 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Der Beklagte habe bislang nur unzureichende Angebotskopien vorgelegt. Im Hinblick auf die Personenbeförderungsscheine und die Führerscheine der von den erfolgreichen Mitbietern angegebenen Fahrer überwiege das Informationsinteresse der Klägerin. Die Klägerin benötige sämtliche Angebotsunterlagen, insbesondere die Fahrerlisten, Fahrzeuglisten und Kopien der auszufüllenden Formulare zu den Tourenplänen. Auch die Namen des angegebenen Fahrpersonals seien mitzuteilen, damit geprüft werden könne, ob die Fahrer für die betreffenden Touren tatsächlich zur Verfügung standen oder ob deren Verfügbarkeit von den Bietern lediglich vorgetäuscht wurde. Nur anhand der vollständigen Angebotsunterlagen könne die Klägerin kontrollieren, ob die von den Mitbietern eingereichten Unterlagen für eine Zuschlagerteilung geeignet waren oder ob sie unrichtige Angaben enthielten bzw. gefälscht waren. Schon anhand der vorliegenden Unterlagen fielen zahlreiche Ungereimtheiten auf. Falls die Klägerin nach Einsichtnahme in die Unterlagen feststelle, dass die betreffenden Bieter Falschangaben gemacht haben oder dass der Beklagte trotz unzureichender Bieternachweise den Zuschlag erteilt hat, kämen unter Umständen Schadensersatzforderungen in Betracht.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid vom 27. Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. November 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin Kopien der in den Antragsunterlagen enthaltenen Angebotsunterlagen derjenigen Bieter, die in den Vergabeverfahren des Beklagten mit dem Aktenzeichen 175/09 (Lose 20 sowie 23 bis 27), 056/10, 057/10 und 058/10 den Zuschlag erhalten haben, auszuhändigen, soweit der Beklagte solche Kopien nicht bereits ausgehändigt hat, nämlich Kopien der Führerscheine und Personenbeförderungsscheine des von den Bietern in den Vergabeverfahren angegebenen Fahrpersonals (wobei Geburtsdaten geschwärzt werden dürfen) sowie Kopien der von den betreffenden Bietern in den Vergabeverfahren für alle Touren eingereichten Formulare, die mit „Angebot je Tour“, „Tourenplan Tour Nr…. - Hinfahrt“ und „Tourenplan Tour Nr…. - Rückfahrt“ überschrieben sind (sowie etwaige Schriftstücke, die als Ersatz für jene Formulare dienten), wobei diejenigen Stellen in den Unterlagen, aus welchen der Angebotspreis des jeweiligen Bieters ersichtlich ist, geschwärzt werden dürfen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er sei der Verpflichtung, der Klägerin die eingereichten Unterlagen hinsichtlich der eingesetzten Fahrzeuge und deren Ausstattung zur Verfügung zu stellen, vollumfänglich nachgekommen. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens könne nur der verweigerte Zugang zu den Informationen über das Fahrpersonal sein. Soweit die Klägerin weitere Informationen begehre, sei die Klage bereits unzulässig. Hinsichtlich der begehrten Informationen zum Fahrpersonal sei die Klage unbegründet. Hierbei handele es sich um Personalaktendaten, die dem besonderen Schutz des § 5 Abs. 2 IZG LSA unterlägen. Das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Fahrer überwiege das Informationsinteresse der Klägerin. Ihr obliege nicht, die Rechtmäßigkeit der Personenbeförderungsscheine zu beurteilen.

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Der Beigeladene zu 3. beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er macht geltend, die in den Tourenplänen enthaltenen Informationen seien geheimhaltenswert und schutzbedürftig, weil es für die betrieblichen Abläufe von Bedeutung sei, ob die Personenbeförderung mit 3 oder 4 Fahrzeugen durchgeführt werden könne.

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Im Übrigen stellen die Beigeladenen keinen Antrag.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig. Zwar wurde hinsichtlich der begehrten Kopien der in den Vergabeverfahren für alle Touren eingereichten Formulare, die mit „Angebot je Tour“, „Tourenplan Tour Nr…. - Hinfahrt“ und „Tourenplan Tour Nr…. - Rückfahrt“ (im Folgenden: Tourenformulare) überschrieben sind, entgegen § 9 Abs. 3 Satz 2 IZG LSA das Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt, denn über den diese Informationen betreffenden Widerspruch der Klägerin vom 14. Mai 2012 hat der Beklagte nicht entschieden. Die Verpflichtungsklage ist insoweit aber als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO statthaft (vgl. Schoch, IFG, 2009, § 9 Rn. 77), da der Beklagte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat. Der Beklagte konnte nicht davon ausgehen, dass sich durch die mit seinem Schreiben vom 15. Mai 2012 übersendeten weiteren Angebotsunterlagen das Widerspruchsverfahren erledigt habe, da die Klägerin mit Schreiben vom 6. Juli 2012 die Vorlage weiterer, bislang nicht vorgelegter Unterlagen verlangt hat, darunter die hier streitgegenständlichen „Tourenformulare“.

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Entgegen der Ansicht des Beklagten ist das entsprechende Informationsbegehren der Klägerin auch nicht aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 22. März 2012 (Az. 2 A 01/12 MD) „erledigt“. Denn eine Sachentscheidung wurde nur hinsichtlich der begehrten Informationen über das Fahrerpersonal (Name, Alter und tätigkeitsspezifische Qualifikation) gefällt, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit im Übrigen für erledigt erklärt hatten. Auch die Bestandskraft des Bescheids des Beklagten vom 14. Oktober 2010 steht dem Informationsbegehren der Klägerin hinsichtlich der „Tourenformulare“ nicht entgegen, da der Beklagte diesen Bescheid mit Bescheid vom 12. April 2012 aufgehoben hat, soweit der Informationszugang zu den Angebotsunterlagen der erfolgreichen Mitbewerber „hinsichtlich der eingesetzten Fahrzeuge und deren Ausstattung begehrt wird“. Dies betrifft auch die begehrte Einsichtnahme in die „Tourenformulare“, weil darin Informationen zu den eingesetzten Fahrzeugen (Hersteller, Typ, Baujahr) enthalten sind. Soweit der Beklagte einwendet, der Bescheid vom 14. Oktober 2010 sei im Hinblick auf das - darin inzident abgelehnte - Einsichtnahmebegehrens in die „Tourenformulare“ nicht aufgehoben worden, da die Klägerin dieses Begehren nicht weiterverfolgt habe - was diese bestreitet -, so hätte der Beklagte dies im Tenor oder in den Gründen des Aufhebungsbescheides vom 12. April 2012 klarstellen können. Auf diesem Versäumnis beruhende Unklarheiten über den Umfang der Aufhebung gehen deshalb zu seinen Lasten.

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Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin dadurch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

29

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zugang zu den Führerscheinen und Personenbeförderungsscheinen des von den in dem Vergabeverfahren erfolgreichen Mitbietern angegebenen Fahrpersonals sowie zu den eingereichten „Tourenformularen“ im tenorierten Umfang. Anspruchsgrundlage ist § 1 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen u. a. gegenüber den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts. Eine amtliche Information ist nach der Legaldefinition des § 2 Nr. 1 IZG LSA jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Dazu zählen die anlässlich des Vergabeverfahrens vorgelegten Führer- und Personenbeförderungsscheine sowie die von den Mitbietern ausgefüllten „Tourenformulare“.

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Der Beklagte ist nicht berechtigt, diese Informationen unter Hinweis auf den Schutz personenbezogener Daten (1.) oder auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (2.) der Beigeladenen zu verweigern.

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1. Dem Informationszugang steht nicht der Schutz der personenbezogenen Daten des Fahrpersonals nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA entgegen. Danach darf der Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Bei den in den Führerscheinen bzw. Personenbeförderungsscheinen der Beigeladenen zu 6. bis 55. enthaltenen Angaben (Name, Geburtsdatum, Anschrift, Gültigkeitsdauer des Personenbeförderungsscheins, Erforderlichkeit einer Sehhilfe, Lichtbild) handelt es sich um personenbezogene Daten, d. h. Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person (§ 2 Abs. 1 Satz 1 DSG-LSA). Die Betroffenen haben in den Informationszugang nicht eingewilligt.

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Bei der nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass der durch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete Schutz personenbezogener Daten grundsätzlich Vorrang vor dem Informationsinteresse des Antragstellers genießt (vgl. LTDrucks 5/784, S. 25). § 5 Abs. 1 Satz 2 IZG LSA stellt die Offenbarung besonders schützenswerter personenbezogener Daten unter den Vorbehalt der ausdrücklichen Einwilligung des Dritten. Soweit eine Abwägung zwischen den Interessen des Antragstellers und den Interessen des Dritten erforderlich ist, ergeben sich aus den Regelungen des § 5 Abs. 2 bis 4 IZG LSA entsprechende Maßstäbe. Neben dem privaten Informationsinteresse ist im Rahmen der Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ggf. das Informationsinteresse der Allgemeinheit zu berücksichtigen, weil die mit dem Informationszugangsgesetz bezweckte Transparenz nicht nur dem Einzelnen dient, sondern ebenso der Öffentlichkeit insgesamt (vgl. LTDrucks 5/784, S. 26). Auf Seiten des Dritten hängt der Grad der Geheimhaltungsbedürftigkeit zunächst von der Art der personenbezogenen Daten ab, wie § 5 Abs. 1 Satz 2 IZG LSA verdeutlicht. Sodann ist der Verwendungszusammenhang der Daten von Bedeutung für ihre Schutzbedürftigkeit (vgl. BVerfGE 65, 1 <45>). Die Schutzwürdigkeit der Interessen des Dritten hängt schließlich von den Folgen einer Offenbarung für den Betroffen ab; drohende Beeinträchtigungen der Persönlichkeit oder gar die Gefahr einer Stigmatisierung legitimieren das Geheimhaltungsinteresse (Schoch, IFG, 2009, § 5 Rn. 35).

33

Daran gemessen überwiegt das Informationsinteresse der Klägerin das Geheimhaltungsinteresse der Beigeladenen zu 6. bis 55. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Informationszugang nicht nach § 5 Abs. 2 IZG-LSA ausgeschlossen, weil keine Informationen betroffen sind, die mit einen Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen. Gemeint sind Informationen über Angehörige des öffentlichen Dienstes, Amtsträger und Mandatsträger (vgl. LTDrucks 5/784, S. 26), was die Beigeladenen zu 6. bis 55. nicht sind. Bei der gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA gebotenen Abwägung fällt zugunsten der Klägerin zunächst deren erhebliches rechtliches Interesse an der Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses ins Gewicht (vgl. Schoch, IFG, 2009, § 5 Rn. 32). Die Klägerin hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb es zur Prüfung möglicher vergaberechtlicher Verstöße durch den Beklagten oder die Beigeladenen zu 1. bis 5. nicht genügt, die Führerscheine bzw. Personenbeförderungsscheine lediglich anonymisiert einzusehen. Das sich auf vergaberechtliche Verstöße beziehende Auskunftsbegehren der Klägerin begründet zudem ein erhebliches Informationsinteresse der Allgemeinheit, denn die Einhaltung der vergaberechtlichen Bestimmungen hat im Hinblick auf die Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushaltswirtschaft der öffentlichen Hand aus Gründen der Transparenz staatlichen Handelns eine große Bedeutung (vgl. die Anwendungshinweise des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt zum IZG LSA - Stand 17. August 2010, S. 48 f.). Dass die entsprechenden Vermutungen der Klägerin nicht völlig „aus der Luft gegriffen“ sind, belegen beispielsweise die im Schreiben der Klägerin vom 26. Juni 2013 wiedergegeben Aussagen eines ehemaligen Fahrers des Beigeladenen zu 5., denen weder der Beklagte noch der Beigeladene zu 5. entgegengetreten ist. Der Einwand des Beklagten, die Klägerin habe es nach Abschluss des Vergabeverfahrens unterlassen, die von ihr festgestellten Vergabeverstöße in einem Vergabeprüfungsverfahren feststellen zu lassen, trägt dagegen schon deshalb nicht, weil die von der Klägerin behaupteten „Ungereimtheiten“ auf Beobachtungen und Erkenntnissen in der Zeit nach der Vergabeentscheidung beruhen. Im Übrigen würden eventuelle vergaberechtliche Auskunftsansprüche der Klägerin jedenfalls nach Abschluss des Vergabeverfahrens den allgemeinen Informationsanspruch nach § 1 Abs. 1 IZG LSA nicht sperren (vgl. Schoch, IFG, 2009, § 1 Rn. 190). Ebenso wenig muss sich die Klägerin vom Beklagten darauf verweisen lassen, es obliege nicht ihr, die Rechtmäßigkeit der Personenbeförderungsscheine zu beurteilen; es genüge vielmehr der Hinweis, dass ohne die Vorlage gültiger Personenbeförderungsscheine der Zuschlag nicht erteilt worden wäre. Diese Sichtweise verkennt den wesentlichen Zweck des Informationszugangsrechts, nämlich die Kontrolle des Verwaltungshandels durch die Öffentlichkeit (vgl. Schoch, IFG, 2009, Einl Rn. 37). Die Ausübung der Kontrollfunktion setzt voraus, dass sich der Einzelne als Teil der Öffentlichkeit selbst ein Bild von Verwaltungshandeln machen kann und sich auf Zusicherungen der Verwaltung nicht verlassen muss.

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Gründe für die verweigerte Einsichtnahme in ihre personenbezogenen Daten haben die Beigeladenen zu 6. bis 55. dagegen nicht angegeben. Für sich betrachtet erscheinen die betroffenen Daten - Name, Geburtsdatum, Anschrift, Gültigkeitsdauer des Personenbeförderungsscheins, Erforderlichkeit einer Sehhilfe, - auch nicht besonders sensibel und allein deshalb schützenswerter als das Informationsinteresse der Klägerin. Maßgeblich für die Abwägung sind deshalb der Verwendungszweck und mögliche Folgen einer Offenbarung der Daten. Die Klägerin hat erklärt, die personenbezogenen Daten zur Prüfung vergaberechtlicher Verstöße durch den Beklagten bzw. durch die Beigeladenen zu 1. bis 5. zu benötigen. Insofern behalte sie sich vor, unter Umständen an einzelne der Beigeladenen zu 6. bis 55. heranzutreten, um aufzuklären, ob die Angaben der Beigeladenen zu 1. bis 5. etwa hinsichtlich des Einsatzes und der Qualifikation des Fahrpersonals zutreffend waren. Von einer erheblichen oder gar unzumutbaren Belastung der Beigeladenen zu 6. bis 55. ist insoweit nicht auszugehen. Ihr - unterstelltes - Interesse, von einem Auskunftsbegehren der Klägerin unbehelligt zu bleiben, ist weniger gewichtig als deren über pure Neugier weit hinausgehendes Informationsinteresse.

35

Lediglich im Hinblick auf die in den Personenbeförderungsscheinen enthaltenen Lichtbilder überwiegt das Geheimhaltungsinteresse der Beigeladenen zu 6. bis 55. Insoweit ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, welches Interesse die Klägerin an der Einsichtnahme in die Lichtbilder haben könnte. Für die Prüfung von vergaberechtlichen Verstößen, mit denen die Klägerin ihr Auskunftsbegehren rechtfertigt, sind die Lichtbilder des Beigeladenen zu 6. bis 55. jedenfalls nicht erforderlich und demgemäß vom Beklagten für die Auskunftserteilung zu schwärzen oder sonst unkenntlich zu machen. Gleiches gilt für die Geburtsdaten des Fahrpersonals, wobei die Klägerin ihr Auskunftsbegehren insofern von vornherein beschränkt hat.

36

2. Im Hinblick auf die begehrte Einsicht in die „Tourenformulare“ können sich die Beigeladenen zu 1. bis 5. nicht auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gemäß § 6 Satz 2 IZG-LSA berufen. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (vgl. BVerfGE 115, 205 <230 f.>; BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2013 - 7 B 45.12 -, juris, Rn. 10, zu § 9 UIG). Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Ein Interesse an der Nichtverbreitung ist dann anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Konkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (BVerwG, a.a.O., Rn. 10 m.w.N.). Für das Vorliegen eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses genügt danach weder ein bloß subjektiv empfundener Nachteil noch ein irgendwie gearteter Nachteil, der keinen Bezug auf die grundrechtlich geschützte Teilnahme des Unternehmens am Wettbewerb hat. Vielmehr ist das Erfordernis einer Wettbewerbsrelevanz der betreffenden Information dem Begriff des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses immanent (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Januar 2014 - OVG 12 B 50.09 -, juris, Rn. 48).

37

Gemessen hieran haben weder der Beklagte noch die Beigeladenen zu 1. bis 5. hinreichend dargetan, dass die streitbefangenen „Tourenformulare“ Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten, die dem Schutz des § 6 Satz 2 IZG LSA unterliegen. Soweit darin Angaben zu den eingesetzten Fahrzeugen enthalten sind (Hersteller, Typ, amtl. Kennzeichen, Anzahl der Fahrgastplätze) hat bereits die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg im Urteil 22. März 2012 (Az. 2 A 01/12 MD) zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich dabei nach der Zuschlagerteilung um der Öffentlichkeit ohne weiteres zugängliche Daten handelt. Bei dem nicht offenkundigen Baujahr der Fahrzeuge ist ein Geheimhaltungsinteresse weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

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Soweit der Beigeladene zu 3. geltend macht, die Angaben zur Berechnung Gesamtkilometerleistung sowie zu den Tourenplänen betreffend Hin- und Rückfahrt seien geheimhaltungsbedürftig, da es ihm gelungen sei, den Fahrbedarf kostengünstiger mit 3 Fahrzeugen anstelle - wie die Klägerin - mit 4 Fahrzeugen abzudecken, wäre ein - unterstelltes - wirtschaftliches Geheimhaltungsbedürfnis jedenfalls nicht berechtigt. Ob ein wirtschaftliches Interesse eines Unternehmers an der Geheimhaltung einer Information berechtigt ist, ist eine Frage der objektiven Wertung. Im Rahmen dieser Wertung ist das Interesse eines Unternehmers an der Geheimhaltung einer Information (insbesondere die Bedeutung der Information für die Konkurrenz, auch der mögliche Schaden, der mit der Preisgabe der Information entstehen könnte) ebenso zu berücksichtigen wie das Interesse der Allgemeinheit an Transparenz, das mittelbar durch das Informationsinteresse des Einzelnen konkretisiert wird. Beispielsweise überwiegt das Informationsinteresse der Allgemeinheit das Geheimhaltungsinteresse eines Unternehmens, wenn sich das Auskunftsbegehren auf strafbare Handlungen oder Rechtsverstöße des Unternehmens bezieht. Das Informationsinteresse der Allgemeinheit steht der Berechtigung des Geheimhaltungsinteresses eines Unternehmens auch dann entgegen, wenn sich das Auskunftsbegehren auf vergaberechtliche Verstöße bezieht, denn die Einhaltung der vergaberechtlichen Bestimmungen hat - wie ausgeführt - im Hinblick auf die Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushaltswirtschaft der öffentlichen Hand aus Gründen der Transparenz staatlichen Handelns eine große Bedeutung (vgl. die Anwendungshinweise des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit Sachsen-Anhalt zum IZG LSA - Stand 17. August 2010, S. 48 f.).

39

Ein Verstoß gegen vergaberechtliche Bestimmungen lässt sich nicht von vornherein ausschließen. Nach der allgemeinen Leistungsbeschreibung zur Sonderbeförderung von Schülern des Beklagten im Freigestellten Schülerverkehr stellt der Beklagte an alle Bieter die Forderung, einen hohen Qualitätsstandard zu gewährleisten und dabei die Sonderbeförderung nach effektiven wirtschaftlichen Kriterien durchzuführen, unter Beachtung der optimalen Auslastung der einzusetzenden Fahrzeuge und einer optimalen Streckenführung. Weiter heißt es dort, dass unter Berücksichtigung einer wirtschaftlichen und optimalen Tourenplanung „zumutbare Fahrzeiten für die Schüler realisiert werden“ sollen. Für die Beförderung von Schülern innerhalb des Gebietes des Beklagten soll deshalb „die max. Fahrzeit in der Regel in eine Richtung 60 Minuten nicht überschreiten.“ Dass diese Anforderung mit lediglich 3 Fahrzeugen zu erfüllen ist, wie der Beigeladene zu 3. behauptet, stellt die Klägerin aufgrund ihrer Erfahrungen mit der Schülerbeförderung in Zweifel. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass diese vergaberechtliche Bestimmung nicht nur der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit des staatlichen Handelns dient, sondern auch dem Schutz der behinderten Schüler. Ein Geheimhaltungsinteresse der Personenbeförderungsunternehmen an der „wirtschaftlichsten“ Tourenplanung erscheint vor diesem Hintergrund nicht berechtigt.

40

Schützenswert erscheint allenfalls der Angebotspreis der Mitbieter (Berechnung der Vergütung pro Tag); insofern hat die Klägerin ihr Auskunftsbegehren von vornherein beschränkt.

41

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Den Beigeladenen können keine Kosten auferlegt werden, da sie entweder keinen Antrag gestellt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO) oder - wie der Beigeladene zu 3. - nur in geringem Umfang unterlegen sind (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Da die Beigeladenen sich am Kostenrisiko nicht beteiligt haben, entspricht es der Billigkeit, von der Anordnung der Erstattungsfähigkeit ihrer außergerichtlichen Kosten abzusehen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

42

Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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