Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (4. Kammer) - 4 A 580/15
Tatbestand
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Die Kläger sind serbische Staatsangehörige und gehören dem Volk der Roma an. Sie stellten, nachdem sie am 03.02.2015 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist waren, am 10.04.2015 Asylanträge. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für erklärte die Klägerin zu 1. im Wesentlichen: Im Jahr 2011 sei ihr Haus abgebrannt. Sie habe nicht genügend Geld für eine neue Unterkunft gehabt. Ferner habe sie keine Leistungen vom Sozialamt erhalten und sei mit den Mietzahlungen im Rückstand. Ihr Schwager sei aufgrund der Probleme verstorben. Die Tante sei erblindet. Sie und ihre Kinder seien oft hungrig gewesen.
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Mit Bescheid vom 24.08.2015 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Der subsidiäre Schutzstatus und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG wurden nicht zuerkannt. Den Klägern wurde die Abschiebung nach Serbien angedroht. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG wurde angeordnet und auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Begründung hieß es im Wesentlichen: Eine politische Verfolgung hätten die Kläger nicht glaubhaft dargelegt. Es bestehe auch keine konkrete und individuelle Gefahrenlage i. S. des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die Befristungen der Einreise- und Aufenthaltsverbote seien angemessen. Anhaltspunkte für kürzere Fristsetzungen hätten die Kläger nicht vorgetragen und seien nach den vorliegenden Erkenntnissen auch nicht ersichtlich. Die Kläger verfügten im Bundesgebiet über keine wesentlichen Bindungen, die im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen wären.
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Die Kläger haben am 01.09.2015 Klage erhoben. Sie tragen vor: Zumindest hinsichtlich der minderjährigen Kinder lägen Gefahren i. S. des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vor, weil in Serbien eine dauerhafte Versorgung mit Nahrungsmitteln und Medikamenten nicht gewährleistet sei. Die Einreise- und Aufenthaltsverbote seien politisch motiviert und hielten einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand. Mit dem Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG würden Asylbewerber unnötig kriminalisiert.
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Die - nicht zur mündlichen Verhandlung erschienenen - Kläger haben schriftsätzlich beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.08.2015 zu verurteilen, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen,
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hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen,
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Einreise und Aufenthaltsverbote gemäß § 11 Abs. 1 und 7 AufenthG nicht anzuordnen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie bezieht sich zur Begründung auf angefochtene Entscheidung.
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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist im Hinblick auf den Asylantrag und die Feststellung von Abschiebungsverboten so auszulegen (§ 88 VwGO), dass die Kläger neben der Aufhebung des Bescheides vom 24.08.2015 begehren, die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie ihnen Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylVfG zu gewähren, hilfsweise, die Voraussetzungen subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG festzustellen, weiter hilfsweise, nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG festzustellen. Das Ein- und Ausreiseverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG (Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides) ist ein Verwaltungsakt, so dass insoweit die Anfechtungsklage richtige Klageart ist. Hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG (Ziffer 5 des Bescheides) legt das Gericht den Antrag als Verpflichtungsantrag aus. Insoweit handelt es sich bei der Regelung in dem Bescheid um eine Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 2 AufenthG. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG stellt ein gesetzliches Verbot dar, das mit der Bekanntgabe der entsprechenden Abschiebungsverfügung oder durch den zwangsweisen Vollzug der Ausreisepflicht entsteht (Kloesel/Christ/Häußer, AufenthG, § 11 Rdnr. 10). Die Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 2 AufenthG hingegen ist ein eigener Verwaltungsakt, der unabhängig von der dem Einreise- und Aufenthaltsverbot zugrunde liegenden ausländerrechtlichen Entscheidung oder Maßnahme existiert und mit eigenen Rechtsmitteln angegriffen werden kann (BT-Drucks. 18/4097, S. 35). Zulässiger Rechtsbehelf gegen die Befristungsentscheidung ist die Verpflichtungsklage, da es bei bloßer Aufhebung der Befristung bei der gesetzlichen Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG verbleiben würde (so auch BayVGH, Beschluss vom 29.11.2013 – 10 C 13.1191 –, juris; VG Osnabrück, Beschluss vom 23.09.2015 – 5 B 377/15 –, juris; VG H-Stadt, Urteil vom 25.06.2015 – 19 K 116.15 -, juris; Bauer, in: Renner/Bergmann/Dienelt, AufenthG, § 11 Rdnr. 59).
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Die so verstandene Klage ist zulässig, aber nur hinsichtlich des Begehrens, Ziffer 4 des Bescheides vom 24.08.2015, also das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG aufzuheben, begründet.
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Die Kläger haben offensichtlich keinen Anspruch auf keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Sie haben auch keinen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 AsylG. Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG sind nicht erfüllt. Der angefochtene Bescheid ist, soweit er hierzu Entscheidungen trifft, rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Die Kläger sind Staatsangehörige Serbiens, das gemäß Anlage II zu § 29 a Abs. 2 AsylG zu den sicheren Herkunftsstaaten i. S. des Art. 16 a Abs. 3 Satz 1 GG, 29 Abs. 1 AsylG gehört. An die Bestimmung zum sicheren Herkunftsstaat durch den Gesetzgeber sind das Bundesamt und die Gerichte bei der Prüfung des Einzelfalls gebunden und haben den Asylantrag grundsätzlich als offensichtlich unbegründet zu behandeln. Bei der gebotenen Prüfung, ob gemäß den in Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG vorgegebenen Kriterien gewährleistet erscheint, dass in einem Staat weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet, steht dem Gesetzgeber ein Einschätzungs- und Wertungsspielraum zu, der von den Gerichten zu beachten ist. Die Nachprüfung erstreckt sich demnach auf die Vertretbarkeit der vom Gesetzgeber getroffenen Entscheidung (BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 – 2 BvR 1507/93, 2 BvR 1508/93 -, BVerfGE 94, 115). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bei der Bestimmung Serbiens zum sicheren Herkunftsstaat (vgl. BT-Drucks 18/1528, S. 15 ff.) seinen Einschätzungs- und Wertungsspielraum in unvertretbarer Weise überdehnt hat, gibt es derzeit nicht (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien vom 15.12.2014). Zahlreiche Erkenntnismittel wurden ausgewertet und bewertet. Dem Gesetzentwurf lagen Berichte des Auswärtigen Amtes, einschließlich des damals aktuellen Lageberichts Serbien, eine EASO-Untersuchung zu Asylanträgen aus den westlichen Balkanstaaten von November 2013 sowie „Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen, vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen und internationaler Organisationen, wie z. B. UNHCR“ zu Grunde. Die Beurteilung der ermittelten tatsächlichen Verhältnisse erweist sich - auch im Hinblick auf die Situation der Roma - als verfassungsrechtlich tragfähig (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.06.2015 – A 6 S 1259/14 –, Rn. 22, juris).
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Nach § 29a Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem sicheren Herkunftsstaat als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht.
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Hiernach liegen die Voraussetzungen für die die Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG und die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vor.
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Aus dem Vorbringen der Kläger ergibt sich nicht, dass sie in Serbien - entgegen der allgemeinen Lage - einer politischen Verfolgung i. S. des Art. 16 a Abs. 1 GG oder Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt sind. Das Gericht nimmt insoweit gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid, denen es folgt. Bei den Benachteiligungen von Roma, die sich in der von den Klägern beschriebenen schlechten wirtschaftlichen Situation wiederspiegeln, handelt es sich nicht um politische Verfolgung oder Verfolgungshandlungen i. S. des § 3 a AsylG. Hierauf wird auch in dem angefochtenen Bescheid zutreffend hingewiesen.
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Im Hinblick auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne von § 4 AsylG und das Bestehen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nimmt das Gericht ebenfalls gemäß § 77 Abs. 2 AsylG Bezug auf die Feststellungen und Begründungen des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes. Insbesondere gibt es keinerlei Hinweise, dass das Existenzminimum in Serbien nicht gesichert oder die allgemeine Versorgung nicht gewährleistet wäre (vgl. auch Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien vom 15.12.2014). Individuelle Gründe, aus denen sich eine erhebliche konkrete Gefahr für die Kläger i. S. des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ableiten ließe, bestehen nicht. Zu Recht weist das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid darauf hin, dass nicht plausibel ist, wie die Kläger trotz der angeblich extrem schlechten wirtschaftlichen Lage die Reise finanzieren konnten. Das Vorbringen der Klägerin zu 1. bei der Anhörung, der Sohn ihres Vermieters habe sie aus Mitleid kostenlos nach Deutschland gebracht, ist insbesondere unter Berücksichtigung der abweichenden vorangegangenen Angaben zu den Fahrtkosten nicht glaubhaft.
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Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf eine erneute Entscheidung über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG oder auf die Festsetzung einer kürzeren Frist. Ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, darf gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten. Nach § 11 Abs. 2 ist das Verbot von Amts wegen zu befristen. Gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden. Sie darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Diese Frist soll zehn Jahre nicht überschreiten.
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Der Umstand, dass über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden wird, steht mit Europarecht, insbesondere der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, in Einklang. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in seinem Urteil vom 14.02.2012 (- 1 C 7/11 -, BVerwGE 142, 29) zu § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG i. d. seinerzeit geltenden Fassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 22.11.2011 (BGBl. I S. 2258) zur Begründung seiner Auffassung, dass der Ausländerbehörde bei der Bemessung der Dauer der Befristung kein Ermessen zusteht, auch die unionsrechtliche Prägung der Regelung herangezogen. Daraus ist jedoch nicht zu folgern, dass die Rückkehr zu einer Ermessensregelung mit Unionsrecht nicht in Einklang steht.
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Die Dauer des Einreiseverbots wird gemäß Art. 11 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt und überschreitet grundsätzlich nicht fünf Jahre. Die Dauer des Einreiseverbots kann jedoch nach Satz 2 der Vorschrift fünf Jahre überschreiten, wenn der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt. Verfahrensrechtlich garantiert Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie, dass gegen Entscheidungen nach Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie, also Rückkehrentscheidungen sowie ggf. Entscheidungen über ein Einreiseverbot oder eine Abschiebung, ein wirksamer Rechtsbehelf eingelegt werden kann. Zudem ist bei der Auslegung der Regelung zu berücksichtigen, dass die Befristung im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK besondere Bedeutung für die Verhältnismäßigkeit der Aufenthaltsbeendigung hat (BVerwG, Urteil vom 14.02.2012, a. a. O.).
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Diesen Anforderungen wird auch die Ermessensregelung des § 11 Abs. 3 AufenthG n. F. gerecht. Die Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 AufenthG über die Dauer der Sperrfrist entspricht den unionsrechtlichen Vorgaben nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG. Auch bei Ermessensentscheidungen sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 08.05.2014 - 1 C 3.13 -, BVerwGE 149, 320). Gegen Ermessensentscheidungen besteht auch wirksamer Rechtsschutz. Den Betroffenen stehen gegen die Entscheidung über die Dauer der Befristung nach § 11 Abs. 2 und 3 AufenthG die Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung offen. Die von der Behörde getroffene Ermessensentscheidung ist vom Verwaltungsgericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO darauf zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Die gerichtliche Kontrolle umfasst - gerade bei ausländerrechtlichen Entscheidungen - die Frage, ob die Behörde unter Berücksichtigung auch der persönlichen Umstände nach den Gegebenheiten des Einzelfalls den Zweck der gesetzlichen Regelung, die Grundrechte und die rechtsstaatlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit (BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 1996 – 1 B 20/96 –, Buchholz 402.240, § 12 AuslG 1990, Nr. 8) sowie die gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen (vgl. etwa OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 05.12.2006 - 7 A 10924/06 -, NVwZ-RR 2007, 488) beachtet hat.
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Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 14.02.2012 (a. a. O.) nicht die Auffassung vertreten, dass eine in das Ermessen der Behörde gestellte Entscheidung über die Dauer der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots unionsrechtlichen Vorgaben widerspricht. Vielmehr hat es ausdrücklich erklärt, die Bemessung der Befristung stehe „seit dem Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011“ nicht mehr im Ermessen der Ausländerbehörde. In der Rechtsprechung wurde an der Auffassung, dass die Dauer der Befristung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG i. d. Fassung der Bekanntmachung vom 25.02.2008 in das Ermessen der Ausländerbehörde gestellt sei, noch festgehalten, als die Richtlinie 2008/115/EG nach Ablauf des 24.12.2010 mangels fristgerechter Umsetzung unmittelbar anwendbar war (vgl. etwa VG H-Stadt, Urteil vom 22.02.2011 - 35 K 317.10 -, juris). Diese Auffassung hat das Bundesverwaltungsgericht nicht als europarechtswidrig bezeichnet, sondern lediglich erklärt, daran sei angesichts der Rechtslage seit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 nicht mehr festzuhalten. Zur Begründung seiner Auffassung, dass es sich bei der Bemessung der Dauer der Frist nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG 2011 um eine gebundene Entscheidung handele, hat das Bundesverwaltungsgericht auf die „Gesamtschau“ der verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Regelungen sowie auf „den Hintergrund des insoweit offenen Wortlauts“ des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG i. d. Fassung des Gesetzes vom 22.11.2011 Bezug genommen. Hat sich der Gesetzgeber nunmehr unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des „offenen Wortlauts“ der bisherigen Regelung dazu entschieden, dass über die Dauer der Sperrfrist im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörden zu entscheiden ist (vgl. BT-Drucks. 642/14 vom 29.12.2014, S. 39), so ist dies europarechtlich nicht zu beanstanden.
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Die Ermessensentscheidung des Bundesamts, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen, unterliegt nach Maßgabe des gerichtlichen Prüfumfangs gemäß § 114 VwGO keinen Rechtsfehlern.
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Die Dauer der vom Bundesamt festgesetzten Sperrfrist von 30 Monaten liegt innerhalb der in § 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 AufenthG bestimmten Grenzen. Im Übrigen sind bei der allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzenden Frist zunächst das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Höchstfrist muss sich an höherrangigem Recht, d. h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den Vorgaben aus Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK messen und ggf. relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Behörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorzunehmen bzw. von den Verwaltungsgerichten zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung des Gerichts zu überprüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19/11 -, BVerwGE 143, 277). Im Rahmen der Entscheidung, für welche Dauer die Wirkungen einer Ausweisung zu befristen sind, kommt auch generalpräventiven Aspekten ein wesentliches Gewicht zu, um eine Verhaltenssteuerung und Abschreckung bei anderen Ausländern zu bewirken (OVG H-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 30.06.2015 – OVG 3 B 25.13 –, juris).
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Das Bundesamt hat die Sperrfrist auf 30 Monate, und damit auf die Mitte des nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG geltenden Rahmens festgesetzt. Sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die eine abweichende Befristung nahe legen könnten, ist diese Festlegung nicht zu beanstanden (ebenso VG Saarl., Beschluss vom 13.10.2015 - 3 L 1431/15 -, juris; VG Oldenburg, Beschluss vom 02.10.2015 - 5 B 3636/15 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 02.10.2015 - 19a L 1818/15.A -, juris). Auch im vorliegenden Fall hat das Bundesamt zutreffend festgestellt, dass die Kläger keine individuellen schutzwürdigen Belange vorgetragen haben und solche auch nicht ersichtlich sind. Vor diesem Hintergrund verstößt die Fristsetzung auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
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Die Klage ist jedoch begründet, soweit sich die Klage gegen Ziffer 4 des Bescheides (Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 AufenthG) richtet. Der Bescheid ist hinsichtlich dieser Regelung rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Gemäß § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 AufenthG a. F. kann das Bundesamt gegen einen Ausländer, dessen Asylantrag nach § 29a Abs. 1 AsylVfG a. F. bestandskräftig als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, bei dem das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Die Entscheidung des Bundesamtes nach § 29a Abs. 1 AsylVfG a. F. war zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 AufenthG a. F. noch nicht bestandskräftig. Es war auch rechtlich nicht zulässig, die Anordnung und Befristung unter die aufschiebende Bedingung des Eintritts der Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag zu stellen. Anders als bei der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG ist die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 AufenthG a. F. ein belastender Verwaltungsakt, so dass die angeordnete Bedingung nicht an § 36 Abs. 1 VwVfG, sondern an § 36 Abs. 2 VwVfG zu messen ist. Bei belastenden Verwaltungsakten sind Nebenbestimmungen, die – wie hier – allein der Sicherstellung der gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts dienen, grundsätzlich unzulässig. Dies gilt erst Recht, wenn es sich um eine Ermessensentscheidung der Behörde handelt, da eine solche Ermessensentscheidung (insbesondere beim Entschließungsermessen) unter Berücksichtigung aller für die Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen Umstände grundsätzlich erst dann getroffen werden kann, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für das behördliche Einschreiten erfüllt sind (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 36 Rdnr. 112 f.). Die Anordnung einer Bedingung ist hier auch nicht durch das Fachrecht ausdrücklich zugelassen. Der Verweis in § 11 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F. auf § 11 Abs. 1 bis 5 AufenthG gestattet ebenso nicht die Anordnung der aufschiebenden Bedingung des Eintritts der Bestandskraft. Zwar bestimmt § 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG, dass die Frist nach § 11 Abs. 2 AufenthG bereits mit der Abschiebungsandrohung gesetzt werden soll. Dies gilt jedoch nur für die begünstigende Entscheidung über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG, nicht jedoch für die belastende, im Ermessen des Bundesamtes bestehende Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots im Wege des Verwaltungsakts nach § 11 Abs. 7 AufenthG a. F. Der entsprechende Wille des Gesetzgebers lässt sich auch der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 18/4097, S. 38) entnehmen. Dort heißt es zur Begründung der Regelung des § 11 Abs. 7 AufenthG a. F.:
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„Nach Absatz 7 kann das Bundesamt für nach pflichtgemäßem Ermessen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot kraft gesonderten Verwaltungsakts anordnen […]. Auf diese Weise soll es der zuständigen Behörde ermöglicht werden, im Einzelfall […] ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anzuordnen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 6 nicht erfüllt sind.“
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Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass der Gesetzgeber im Falle des § 11 Abs. 7 AufenthG a. F. gerade nicht beabsichtigt hat, dass das Bundesamt bereits mit der Entscheidung über den Asylantrag und die Androhung der Abschiebung über das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG a. F. entscheidet, sondern dass eine solche Entscheidung „durch gesonderten Verwaltungsakt“ unter Berücksichtigung eines etwaigen Verbots nach § 11 Abs. 1 oder 6 AufenthG „im Einzelfall“ erfolgt (so auch VG Oldenburg, Beschluss vom 22.09.2015 – 7 B 3487/15 –, juris). Weiter heißt es in der Begründung, dass ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nur unter der weiteren Voraussetzung angeordnet werden kann, dass der Asylantrag bestandkräftig nach § 29a Abs. 1 AsylVfG a. F. abgelehnt wurde oder der Folge- oder Zweitantrag bestandskräftig wiederholt nicht zur Durchführung eines Asylverfahrens geführt hat (BT-Drucks. 18/4097, S. 38).
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Die zum 24.10.2015 in Kraft getretene Änderung des § 11 Abs. 7 AufenthG führt zu keinem anderen Ergebnis. Ein rechtswidrig erlassener Verwaltungsakt wird durch eine spätere Änderung der Rechtslage nicht rechtmäßig. Für die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes ist konstituierend, dass er rechtswidrig erlassen wurde (Kopp/Schenke, VwGO, § 113 Rdnr. 47). Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 7 AufenthG ist zu einem Zeitpunkt erfolgt, als diese Regelung noch die Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung des Bundesamtes gefordert hat.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO und § 83 b Abs. 1 AsylG. Die Beklagte ist nur zu einem geringen Teil unterlegen. Der gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG gerichtete Antrag hat im Verhältnis zu den anderen gestellten Anträgen nur eine geringe Bedeutung.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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