Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (8. Kammer) - 8 A 79/16

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 22.09.2015, mit welchem der Asylantrag wegen der in Ungarn erlangten Anerkennung als Flüchtling als unzulässig abgelehnt sowie die Abschiebung nach Ungarn angedroht wurde.

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Er wendet sich gegen die Rückführung nach Ungarn wegen der dortigen Verhältnisse. Zudem ist er der Vater eines in Deutschland geborenen Kindes seiner Lebensgefährtin, Frau S., welche mit Urteil vom 25.08.2015/08.09.2015 (5 A 316/13) ein Abschiebungsverbot nach § 60 As. 7 Satz 1 AufenthG erhielt.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 22.09.2015 zu verpflichten, ein weiteres Asylverfahren für den Kläger durchzuführen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen

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und verweist auf den streitbefangenen Bescheid.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch den Einzelrichter (§ 87 Abs. 2, 3 VwGO) entschieden werden konnte, hat Erfolg.

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1.) Das klägerische Begehren ist insoweit unzulässig und unterliegt der Abweisung, soweit die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in Deutschland begehrt wird. Insoweit fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis. Denn dem Kläger ist bereits Flüchtlingsschutz durch die zuständigen ungarischen Behörden unanfechtbar zuerkannt worden. An diese Entscheidung der ungarischen Behörden ist die Beklagte gebunden. Insoweit greift auch die Rechtsprechung zur sogenannten "Aufstockung" des – nur – subsidiären Schutzes nicht (vgl. dazu: VG Magdeburg, Urteil v. 04.02.2016, 8 A 45/16 mit Verweis auf BVerwG, Beschluss v. 23.10.2015, 1 B 41.15; beide juris). Mehr als den Flüchtlingsstatus kann er auch in Deutschland nicht bekommen. Die weitergehende in dem Antrag enthaltene Klage gegen die Rückführung nach Ungarn ist im Wege der Anfechtungsklage zulässig (vgl. nur: BVerwG, Urteil v. 27.10.2015, 1 C 32.14; juris).

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2.) Bezüglich der Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheides ist die Klage begründet. Der Kläger darf nicht nach Ungarn abgeschoben werden. In dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ist der streitbefangene Bescheid insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn dem Kläger droht in Ungarn aufgrund systemischer Mängel des dortigen Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen auch für anerkannte Flüchtlinge mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, in seinem Grundrecht aus Art. 4 GRCh bzw. in seinem Menschenrecht aus Art. 3 EMRK bzw. seinem Recht auf Freiheit aus Art. 6 GRCh und Art. 5 EMRK verletzt zu werden.

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Zu dem europäischen asylrechtlichen Rechts- und Wertesystem ist auszuführen:

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Dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem, zu dem insbesondere die Dublin-Verordnungen gehören, liegt die Vermutung zugrunde, dass jeder Asylbewerber in jedem Mitgliedsstaat gemäß den Anforderungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. II 1953, S. 559) sowie der EMRK behandelt wird. Es gilt daher die Vermutung, dass Asylbewerbern in jedem Mitgliedsstaat eine Behandlung entsprechend den Erfordernissen der Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - und EMRK zukommt. Die diesem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ (EuGH, Urt. v. 21. 12. 2011 - C-411/10 u. C-493/10 -; ders.: U. v. 14. November 2013 - C-4/11 -, beide juris) bzw. dem „Konzept der normativen Vergewisserung“ (BVerfG, Urt. v. 14.05. 1996 - 2 BvR 1938/93 u. 2315/93 -, BVerfGE 94, S. 49, juris) zugrunde liegende Vermutung ist jedoch dann als widerlegt zu betrachten, wenn den Mitgliedstaaten „nicht unbekannt sein kann“, also ernsthaft zu befürchten ist, dass dem Asylverfahren einschließlich seiner Aufnahmebedingungen in einem zuständigen Mitgliedstaat derart grundlegende, systemische Mängel anhaften, dass für dorthin überstellte Asylbewerber die Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden (EuGH, Urt. v. 21.12.2011, a. a. O.; ders.: U. v. 14.11. 2013, a. a. O.). In einem solchen Fall ist die Prüfung anhand der Zuständigkeitskriterien der Dublin-Verordnungen fortzuführen, um festzustellen, ob anhand der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrages zuständig bestimmt werden kann; ist zu befürchten, dass durch ein unangemessen langes Verfahren eine Situation, in der Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, verschlimmert wird, muss der angegangene Mitgliedstaat den Asylantrag selbst prüfen (EuGH, Urt. v. 21.12.2011, a. a. O.; ders.: Urteil vom 14.11. 2013, a. a. O.).

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Als systemische Mängel sind solche Störungen anzusehen, die entweder im System eines nationalen Asylverfahrens angelegt sind und deswegen Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von ihnen nicht vereinzelt oder zufällig, sondern in einer Vielzahl von Fällen objektiv vorhersehbar treffen oder die dieses System aufgrund einer empirisch feststellbaren Umsetzung in der Praxis in Teilen funktionslos werden lassen (vgl. Bank/Hruschka, Die EuGH-Entscheidung zu Überstellungen nach Griechenland und ihre Folgen für Dublin-Verfahren (nicht nur) in Deutschland, ZAR 2012, S. 182; OVG Rheinland-Platz, U. v. 21.02.2014 - 10 A 10656/13 -, juris), wobei nicht jede Verletzung eines Grundrechts und jeder geringe Verstoß gegen gemeinsame Vorschriften geeignet ist, das Dublin-System in Frage zu stellen (vgl. VG Oldenburg, B. v. 21.01.2014 - 3 B 6802/13 -, juris). Beurteilungsgrundlage bilden die Berichte von internationalen Nichtregierungsorganisationen, Berichte der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems und Berichte des UNHCR zur Lage von Flüchtlingen und Migranten vor Ort (EuGH, Urt. v. 21.12.2011, a. a. O., Rdnr.90 ff.). Dabei ist eine Gesamtbetrachtung der Verhältnisse geboten, wobei bei der unterschiedlichen Behandlung von bestimmten Personengruppen vorrangig auf die Verhältnisse für diejenige Gruppe abzustellen ist, der der Asylbewerber angehört; gleichwohl sind auch die Umstände, die andere Gruppenangehörige betreffen, mittelbar für die Beurteilung systemischer Mängel geeignet (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 07.03.2014 - 1 A 21/12 -, juris).

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Prognosemaßstab für das Vorliegen derart relevanter Mängel ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit. Die Annahme systemischer Mängel setzt somit voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedsstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylsuchenden im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Verletzung eines Grundrechts der GRC oder der EMRK droht. Bei einer zusammenfassenden, qualifizierten - nicht rein quantitativen - Würdigung aller Umstände, die für das Vorliegen solcher Mängel sprechen, muss ihnen ein größeres Gewicht als den dagegen sprechenden Tatsachen zukommen, d.h. es müssen hinreichend gesicherte Erkenntnisse dazu vorliegen, dass es immer wieder zu den genannten Grundrechtsverletzungen kommt (vgl. zur drohenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK: VG Magdeburg, B. v. 30.06.2015 – 9 B 565/15 MD -, S. 5 f. d. BA. m. w. N.).

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Bereits ungeachtet einer Verletzung des Verbotes einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK droht dem Kläger bei einer Fortsetzung seines Asylverfahrens in Ungarn die systemische Verletzung seines Rechts auf Freiheit aus Art. 6 GRC und Art. 5 EMRK. Bereits die drohende systemische Verletzung eines Menschenrechts der Grundrechtecharta oder der Europäischen Menschenrechtskonvention führt zu Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Ausübung seines Selbsteintritts. Das Selbsteintrittsrecht des Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und die damit verbundene Selbsteintrittspflicht schützt den Asylbewerber nicht nur vor einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung. Weil der Mitgliedstaat bei der Prüfung des Selbsteintrittsrechts Unionsrecht durchführt, hat er nach Art. 51 Abs. 1 GRC die Unionsgrundrechte zu beachten (EuGH, U. v. 21.12.2011 – C-411/10, C-493/10 -, juris, Rdnr. 69 ff.). Dem Unionsrecht lässt sich nicht entnehmen, dass das Prinzip des gegenseitigen Vertrauens, wonach die Mitgliedstaaten die Grundrechte grundsätzlich achten, nur für eine Verletzung des Art. 4 GRC oder Art. 3 EMRK widerlegt werden könnte, noch ließe sich eine derartige Ausnahme auf der Grundlage des Unionsrechts überzeugend begründen. Vielmehr haben die Mitgliedstaaten nach gefestigter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht nur ihr nationales Recht unionsrechtskonform auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung einer Vorschrift des abgeleiteten Rechts stützen, die mit den durch die Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts kollidiert. Bei der Prüfung des Selbsteintritts ist der Mitgliedstaat aufgrund der unmittelbaren Bindung an die - primärrechtliche – GRC daher auch verpflichtet, weitere Grundrechtsverletzungen zu prüfen. Ihre inhaltliche Schranke findet diese Prüfung allerdings zum einen in der tatbestandlichen Beschränkung auf „systemische“ Mängel des „Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen“ und zum anderen in den hohen Anforderungen an die Widerlegung der grundsätzlichen Vermutung der Wahrung der GRC durch die Mitgliedstaaten (vgl. VG Berlin, B. v. 15.01.2015 – 23 L 899.14 A -, a. a. O., Rdnr. 9 m. w. N.). Eine Grundrechtsverletzung in diesem Sinne droht dem Kläger.

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Nach Art. 6 GRC, für dessen Auslegung der Maßstab des Art. 5 EMRK heranzuziehen ist (Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRC), hat jeder Mensch das Recht auf Freiheit. Die Freiheit darf nur bei rechtmäßiger Festnahme oder Freiheitsentziehung zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung oder zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist, und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Buchst. b und f EMRK). Jeder festgenommenen Person muss innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache mitgeteilt werden, welches die Gründe für ihre Festnahme sind und welche Beschuldigungen gegen sie erhoben werden (Abs. 2). Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist (Abs. 4). Die Haft muss in verhältnismäßiger Weise ihrem Zweck entsprechen. Sie muss den Umständen nach notwendig sein. Dies gilt sowohl für die Haftbedingungen als auch die Bemessung des Zeitintervalls für die Überprüfung der Haftanordnung. Hierbei ist zu berücksichtigen, ob die inhaftierte Person eine Straftat begangen hat oder aber – etwa wie ein Asylantragsteller – ihr Heimatland verlassen hat (VG Berlin, B. v. 15.01.2015 – 23 L 899. 14 A -, juris, Rdnr. 10 m. w. N.).

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Gemessen an diesem Maßstab ist die Vermutung, dass Ungarn im Asylverfahren das Recht auf Freiheit nach Art. 6 EU-GR-Charta achtet, auf der Grundlage der aktuellen Erkenntnisse zur tatsächlichen Inhaftierung von Asylantragstellern als widerlegt anzusehen. Es besteht die ernstliche Befürchtung der systematisch willkürlichen und unverhältnismäßigen Inhaftierung von alleinstehenden und volljährigen Dublin-Rückkehrern, zu denen auch der Kläger zählt. Der Auskunft des UNHCR an das VG Düsseldorf vom 30.09.2014 (im Folgenden: UNHCR vom 30.09.2014) zufolge werden praktisch alle Dublin-Rückkehrer mit Ausnahme von Familien und besonders schutzbedürftigen Asylsuchenden in Haft genommen (UNHCR vom 30.09.2014, S. 2). Soweit das Auswärtige Amt in seiner Auskunft an das VG Düsseldorf vom 19.11.2014 demgegenüber ausführt, eine regelhafte Inhaftnahme von Dublin-Rückkehrern könnte nicht bestätigt werden, ist diese Stellungnahme nicht hinreichend belastbar, weil sie zu sehr das in Ungarn geltende Recht und weniger die davon abweichenden tatsächlichen Verhältnisse in diesem Land beschreibt (vgl. VG B-Stadt, GB. v. 30.06.2015 – 3 K 296/15 -, S. 8 d. GB. A.). Zwar verbietet Art. 5 Abs. 1 EMRK nicht grundsätzlich, auch Asylantragsteller zu inhaftieren (VG Berlin, B. v. 15.01.2015 a. a. O, Rdnr. 11 m. w. N.). Es bestehen allerdings tatsächliche Anhaltspunkte für eine willkürliche und unverhältnismäßige Anwendungspraxis in Ungarn. Der nur begrenzte Zweck der Asylhaft findet bei deren Ausgestaltung keine hinreichende Berücksichtigung. So lässt sich die ausnahmslose Inhaftierung aller Dublin-Rückkehrer schon als solche durch die in Art. 31/A Abs. 1 des ungarischen Asylgesetzes geregelten Haftgründe kaum rechtfertigen. Auch gibt es Hinweise auf gesetzlich überhaupt nicht vorgesehene Begründungen der Haft (vgl. Pro Asyl vom 31.10.2014 an VG Düsseldorf (im Folgenden Pro Asyl), S. 8). Hinzukommt, dass den Inhaftierten unter Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 EMRK eine (verständliche) individuelle Begründung der Haftanordnung vorenthalten wird (UNHCR vom 30.09.2014, S. 2; Pro Asyl, S. 8). Dies, wie auch die geschilderte tatsächliche Entscheidungspraxis, wecken den Verdacht einer willkürlichen und damit gesetzeswidrigen Handhabung der gesetzlich geregelten Haftgründe durch die Behörden. In Ungarn verstehen weder die Fachleute noch die betroffenen Ausländer die Gründe für eine Haftanordnung (UNHCR an VG Düsseldorf vom 09.05.2014 (im Folgenden: UNHCR vom 09.05.2014), S. 2). Die durchschnittliche Dauer der Inhaftierung über mehrere Monate (Pro Asyl, S. 1; UNHCR vom 30.09.2014, S. 2) erscheint zumindest bei bestimmten Haftgründen (Identitätsfeststellung) sowie Staatsangehörigen aus anerkennungsträchtigen Herkunftsstaaten unverhältnismäßig. Jedenfalls erweisen sich der zeitliche Abstand der richterlichen Überprüfung der Haft wie auch die Ausgestaltung dieses Verfahrens als nicht effektiv und damit im Ergebnis unverhältnismäßig. Gegen die Anordnung der Haft oder von Sicherungsmaßnahmen gegen einen Asylantragsteller existiert kein individuelles Rechtsmittel (UNHCR vom 30.09.2014, S. 7; Pro Asyl, S. 9 f.). Die Entscheidungen, mit denen gegen Asylsuchende Asylhaft verhängt wird, sind nicht anfechtbar (s. § 31/C(2) Asylgesetz). Es kann lediglich ein sogenannter Widerspruch eingelegt werden; es finden sich jedoch keine Angaben, in welchem Zeitraum dieser zu erheben und an wen er zu richten ist. Dieses Instrument ist den Asylsuchenden praktisch nicht bekannt. Rechtsvertreter berichteten, OIN-Mitarbeiter hätten ihnen nahelegt, dieses Instrument sei in keinem Fall geeignet, die Rechtsgrundlage einer Haftanordnung in Frage zu stellen (UNHCR vom 09.05.2014, S. 6). Auch die automatische gerichtliche Haftprüfung genügt den Anforderungen nicht. Eine solche Prüfung findet wegen der pauschalen Verlängerung der Haft um den maximal zulässigen Zeitraum erst nach zwei Monaten statt und beschränkt sich auf eine durchschnittlich dreiminütige Anhörung des Betroffenen (UNHCR vom 30.09.2014, a. a. O.; Pro Asyl, a. a. O.).

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Darüber hinaus droht dem Kläger neben der Inhaftierung als solcher bei einer Überstellung nach Ungarn die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK. Denn die vorstehend dargestellte Inhaftierungspraxis sowie die dabei herrschenden Haftbedingungen lassen nur den Schluss zu, dass das Asylverfahren bzw. die Aufnahmebedingungen in Ungarn jedenfalls im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung regelhaft derart defizitär sind, dass dem Kläger dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (VG Köln, U. v. 15.07.2015 – 3 K 2005/15.A -, juris, Rdnr. 55 m. w. N.).

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Die Bedingungen der Asylhaft in Ungarn entsprechen nach den vorliegenden Erkenntnisquellen nicht den Mindeststandards an eine menschenwürdige Unterbringung und Behandlung. So wird dort vielfach schlecht geschultes Wach- und Betreuungspersonal eingesetzt. Auch ist eine angemessene medizinische Betreuung nicht gewährleistet. Eine Betreuung durch Psychologen findet nicht statt. Zudem erfüllen einige Hafteinrichtungen nicht die hygienischen Mindeststandards. Hinzu kommen Berichte über Misshandlungen und Schikanen sowie Beschwerden über brutale Übergriffe (vgl. UNHCR vom 09.05.2014 an das VG Düsseldorf und vom 30.09.2014 an das VG B-Stadt; PRO ASYL vom 31.10.2014 an das VG Düsseldorf).

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Die systematisch angewendete Praxis, Asylhäftlinge angeleint und in Handschellen bei auswärtigen Terminen (etwa bei Behörden- oder Arztbesuchen) vorzuführen, stellt bereits für sich genommen eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung dar. Die erkennende Kammer schließt sich hierbei in vollem Umfang der Bewertung des UNHCR (vgl. Auskünfte vom 09.05. und 30.09.2014 an das VG Düsseldorf) an. An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass eine derartige Behandlung bei Straftätern in Ungarn allgemein üblich ist. Denn abgesehen davon, dass es bereits fraglich erscheint, ob ein "Ausführen" von Strafgefangenen an einer Leine - zusätzlich zu einer Sicherung durch Handschellen - noch mit den Regelungen der EMRK vereinbar ist, sind Asylsuchende keine Straftäter, so dass sich eine Gleichbehandlung bereits aus diesem Grund verbietet. Hierauf weist auch der UNHCR in seinen Detention Guidelines (a.a.O.) ausdrücklich hin. Danach sollen Asylsuchende in der Asylhaft mit Würde und entsprechend internationaler Standards behandelt werden. Insbesondere soll die Asylhaft keinen bestrafenden Charakter haben (VG Köln, U. v. 15.07.2015 – a. a. O., juris, Rdnr. 52 m. w. N.).

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Der Annahme systemischer Mängel des Asylverfahrens in Ungarn steht nicht die Rechtsprechung des EGMR entgegen. Seine Entscheidung vom 06.06.2013 (EGMR, U. v. 06.06.2013 2283/12 -, InfAuslR 2014, 197, (199)) berücksichtigt die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehende Erkenntnislage und ist insbesondere davon getragen, dass das ungarische Parlament im November 2012 versucht hatte, die damals bereits gerügten Missstände in der ungarischen Asylpraxis durch Gesetzesänderungen zu beheben. Die aktuellen Erkenntnisse zeigen aber, dass diese Bemühungen des ungarischen Gesetzgebers nicht hinreichend von Erfolg gekrönt waren. Es kann nicht angenommen werden, dass der EGMR nach derzeitiger Erkenntnislage die Asylpraxis in Ungarn als grundrechtskonform ansehen würde. Denn der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 06.06.2013 die schon bis 2012 in Ungarn bestehende Asylpraxis – u. a. die Praxis, Asylbewerber in Handschellen und Ketten anlässlich von gerichtlichen Ladungen und behördlichen Anordnungen vorzuführen – mit Sorge gesehen (EGMR, U. v. 06.06.2013 – a. a. O.).

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Auch die aktuellen Gesetzesänderungen begründen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass sich damit etwas an der menschenrechtswidrigen Praxis der Asylhaft in Ungarn ändern könnte.

24

Dass der UNHCR sich bislang noch nicht gegen Rückführungen nach Ungarn ausgesprochen hat, steht einer Wertung des ungarischen Asylsystems als defizitär durch die Beklagte oder das erkennende Gericht entgegen. An das bisherige Unterbleiben einer solchen Empfehlung durch den UNHCR sind weder die Beklagte noch das Gericht gebunden. Vielmehr ist es die Aufgabe der Behörden und Gerichte, unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage im Einzelfall selbst zu entscheiden, ob drohende Verletzungen von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK oder von Art. 6 GRC bzw. Art. 5 EMRK eine Überstellung in den Mitgliedstaat ausschließen (vgl. VG B-Stadt, GB. v. 30.06.2015 – a. a. O. -, S. 11 d. GBA.).

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Unerheblich ist auch, dass in Ungarn nicht alle Asylbewerber in Haft genommen werden. Entscheidend ist allein, dass nahezu alle Dublin-Rückkehrer in Ungarn mit Ausnahme von Familien und besonders schutzwürdigen Asylsuchenden in Asylhaft genommen werden. Denn der Begriff des systemischen Mangels ist nicht in einer engen Weise derart zu verstehen, dass er geeignet sein muss, sich auf eine unüberschaubare Vielzahl von Antragstellern auszuwirken. Vielmehr kann ein systemischer Mangel auch dann vorliegen, wenn er von vornherein lediglich eine geringe Zahl von Asylbewerbern betreffen kann, sofern er sich nur vorhersehbar und regelhaft realisieren wird, nicht gewissermaßen dem Zufall oder einer Verkettung unglücklicher Umstände bzw. Fehlleistungen von in das Verfahren involvierten Akteuren geschuldet ist (VGH Baden-Württemberg, U. v. 10.11.2014 – A 11 S 1778/14 -, juris, Rdnr. 33 m. w. N.), und der Kläger – wie hier – dieser Gruppe angehört.

26

Auch hat die Europäische Kommission u.a. gegen Ungarn am 10.12.2015 ein Vertragsverletzungsverfahren wegen mangelhafter Umsetzung von EU-Asylrecht eingeleitet. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Verhältnisse in Ungarn hinsichtlich der Aufnahmebedingungen auch für anerkannte Flüchtlinge dort wesentlich gebessert hätten, sind nicht bekannt geworden. Insbesondere hat die Beklagte solche nicht vorgetragen. Es mag zwar zweifelhaft sein, dass der Kläger im Zuge einer Überstellung nach Ungarn dort in Haft genommen würde, da er sich dort auf seinen Flüchtlingsstatus berufen könnte. Es ist aber, angesichts der oben getroffenen Feststellungen und der der Beklagten anzulastenden Unmöglichkeit, aktuelle Informationen aus Ungarn diesbezüglich zu erhalten, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Ungarn zum jetzigen Zeitpunkt dort in die Obdachlosigkeit fallen, keinen Notschlafplatz finden, keine ausreichende Unterstützung erhalten und auch keine Hilfen bei der Suche nach Wohnung und Arbeit erhalten würde.

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Die relevanten Bedingungen dafür dürften sich aufgrund der oben dargelegten politischen Abwehrhaltung der ungarischen Regierung und der nachgeordneten Stellen gegenüber Schutzsuchenden und auch Flüchtlingen eher noch verschlechtert haben. Insoweit ist auch zu bedenken, dass die Abschiebung wahrscheinlich auf unabsehbare Zeit nicht ausgeführt werden kann. Denn - wie oben ausgeführt - erscheint es als ausgeschlossen, dass Ungarn gegenwärtig und auf absehbare Zeit Schutzsuchende (im Rahmend der Dublin-Regeln) oder anerkannte Flüchtlinge (im Rahmen des deutsch-ungarischen Rückübernahmeabkommens) wieder von Deutschland übernimmt (so auch: VG Freiburg, Urteil v. 04.01.2016, A 5 K 1838/13; juris).

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3.) Soweit ist dem Kläger Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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