Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (3. Kammer) - 3 B 48/16
Gründe
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Der (sinngemäße) Antrag der Antragstellerin,
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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Versorgung des Altmark-Klinikums Salzwedel, Brunnenstraße 1, in 29410 Salzwedel, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der am Verwaltungsgericht Magdeburg anhängigen Hauptsache 3 A 42/16 MD durch zu Antragstellerin zu dulden,
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hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig (I.) und begründet (II.).
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I. Der Antrag ist zulässig. Das Gericht legt den Antrag in der oben dargestellten Weise aus. Zwar beantragt die Antragstellerin wörtlich, im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO anzuordnen, dass bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung […] der bisher geltende […] Versorgungsvertrag über die Versorgung des Altmark-Klinikums Salzwedel durch die Antragstellerin zu den bisherigen Bedingungen in Kraft bleibt. Eine Verlängerung eines auslaufenden Versorgungsvertrages sieht das Apothekengesetz (ApoG) jedoch nicht vor. Auch ist es zivilrechtlich rechtlich unzulässig, einen Vertrag durch Dritte verlängern zu lassen, unabhängig davon, ob für eine solche Verlängerung der Verwaltungsrechtsweg gegeben wäre. Ihr eigentliches Ziel, die einstweilige Versorgung des Altmark-Klinikums Salzwedel bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, wäre mit ihrem Antrag daher nicht zu erreichen. Der Antrag kann aber gemäß §§ 122, 88 VwGO ausgelegt werden. Zielrichtung ihres Antrages ist unzweifelhaft die weitere vorübergehende Versorgung des Altmark-Klinikums durch die Antragstellerin. Diese kann nur – wie auch zuletzt – über die Verpflichtung zur Duldung der Antragsgegnerin einer Versorgung ohne Genehmigung erreicht werden.
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II. Der Antrag ist auch begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Änderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind dabei gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn die Antragstellerin in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn sie auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 10.06.2015 - 1 M 83/15 -, juris).
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1. In Anwendung der vorstehenden Grundsätze hat die Antragstellerin einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der der streitgegenständlichen Genehmigungsversagung zugrundeliegende Krankenhausversorgungsvertrag sollte nach § 14 Abs. 1 des Vertrages bereits am 1. März 2016 beginnen und ist durch die Versagung der Genehmigung durch die Antragsgegnerin gemäß § 14 Abs. 5 Satz 1 ApoG noch schwebend unwirksam. Bis zum 28. Februar 2016 galt der vorherige Versorgungsvertrag zwischen der Antragstellerin und der Altmark-Klinikum gGmbH. Nach Versagung der Genehmigung durch die Antragsgegnerin unter dem 16. Februar 2016 wurde die (Weiter-)Versorgung durch die Antragstellerin bis längstens 31. Mai 2016 durch die Antragsgegnerin geduldet (Bl. 66 der Beiakte A). Danach ist das Altmark-Klinikum verpflichtet, einen Interimsversorgungsvertrag mit einer anderen Apotheke zu schließen, der u. U. – wie die Altmark-Klinikum gGmbH im Schreiben vom 19. Februar 2016 an die Antragsgegnerin vorträgt (Bl. 56 der Beiakte A) – zu einer Umstellung der Bestellsysteme und –programme und damit zusammenhängende Änderungen in Ablauf und Schulung des Personals nach sich ziehen würde. Hierdurch würden Tatsachen geschaffen, die sich nach einer Entscheidung in der Hauptsache wiederum nur mit erheblichen Verzögerungen revidieren ließen. Dieser Umstand wurde auch durch die Antragsgegnerin erkannt und war ausschlaggebend für die Interimsduldung durch die Antragsgegnerin, um einer Nichtversorgung des Altmark-Klinikums Salzwedel und somit einer erheblichen Gefahr von Leib und Leben der Patienten entgegenzuwirken.
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2. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es bestehen überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache, da der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird.
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Ein gemäß § 14 Abs. 4 ApoG abgeschlossener Versorgungsvertrag zwischen dem Träger eines Krankenhauses und dem Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach § 1 Abs. 2 ApoG ist zu genehmigen, wenn die Anforderungen des § 14 Abs. 5 Satz 2 ApoG erfüllt sind. Der im Dezember 2015 geschlossene Versorgungsvertrag erfüllt diese Voraussetzungen mit großer Wahrscheinlichkeit.
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Vorliegend alleinig in Streit stehend ist das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 14 Abs. 5 Nr. 3 und Nr. 4 ApoG.
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a) Nach § 14 Abs. 5 Nr. 3 ApoG hat die Apotheke Arzneimittel, die das Krankenhaus zur akuten medizinischen Versorgung besonders dringlich benötigt, unverzüglich und bedarfsgerecht zur Verfügung zu stellen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen diese Genehmigungsvoraussetzungen lediglich Rahmenbedingungen - insbesondere zeitlicher Art - für die verschiedenen Arten von Arzneimittellieferungen festlegen (vgl. BT-Drs. 15/4293, S. 8). Die Unverzüglichkeit in diesem Sinne soll eine zeitnahe Arzneimittelbereitstellung abhängig von den Notwendigkeiten in dem betreffenden Krankenhaus sicherstellen (BT-Drs. 15/4749, S. 4). Dem Willen des Gesetzgebers entspricht es demnach, auf die Bedürfnisse des zu versorgenden Krankenhauses im Einzelfall sowie auf die Versorgungsqualität durch die konkret beliefernde Apotheke abzustellen. Wie im Falle eines Heimversorgungsvertrages gemäß § 12 a ApoG (vgl. hierzu BayVGH, Urt. v. 30.03.2012 - 9 B 11.1465 -, juris) kann demnach für die Frage der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung auf das Gesamtkonzept abgestellt werden, welches dem jeweiligen Versorgungsvertrag zugrunde liegt.
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Unverzüglichkeit im Sinne der Vorschrift verlangt, dass die benötigten Medikamente im Eilfall zeitnah und ohne vermeidbare Verzögerungen im Krankenhaus bereitstehen müssen. Im Hinblick auf den Normzweck, eine ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Patienten auch in dringlichen Bedarfssituationen zu gewährleisten, kommt es nicht darauf an, dass das Medikament von der Apotheke im Sinne von § 121 BGB „ohne schuldhaftes Zögern“ zur Anlieferung bereit gestellt und auf den Weg gebracht wird. Erforderlich ist vielmehr, dass das benötigte Arzneimittel in möglichst kurzer Frist im Krankenhaus zur Verfügung steht. Das bedingt, dass die Apotheke in räumlicher Nähe zum Krankenhaus liegen muss, da die Länge des Transportweges einen unmittelbaren und bestimmenden Einfluss auf die Transportdauer hat, unabhängig davon, welches Verkehrsmittel benutzt wird. Neben die Entfernung treten weitere Faktoren wie die Verkehrsanbindung und die Beschaffenheit der Verkehrswege einschließlich der Stauanfälligkeit. Wegen dieser Zusammenhänge ist der Begriff der Unverzüglichkeit in § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ApoG eng verknüpft mit einer räumlichen Komponente und setzt voraus, dass sich die Apotheke in angemessener Nähe zum Krankenhaus befindet (BVerwG, Urt. v. 30.08.2012 - 3 C 24/11 -, BVerwGE 144, 99).
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Dieses Normverständnis wird gestützt durch gesetzessystematische Gesichtspunkte. Nach § 14 ApoG kann ein Krankenhausträger wählen, ob er die Arzneimittelversorgung des Krankenhauses über eine eigene, in das Krankenhaus eingegliederte Apotheke sicherstellen lässt (vgl. § 14 Abs. 1 ApoG) oder ob er eine externe Apotheke damit betraut. Bei der externen Versorgung steht es dem Krankenhausträger frei, entweder die Krankenhausapotheke eines anderen Krankenhauses zu beauftragen (§ 14 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 3 ApoG) oder die Arzneimittelversorgung von einer öffentlichen Apotheke übernehmen zu lassen (§ 14 Abs. 4 ApoG, § 1a Abs. 1 der Apothekenbetriebsordnung – ApBetrO -). Unabhängig vom gewählten Versorgungsmodell unterliegt die Arzneimittelversorgung der Krankenhäuser aber denselben Qualitätsanforderungen. In jedem Fall ist eine ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Patienten im Krankenhaus zu gewährleisten (§ 1 Abs. 1 ApoG; vgl. auch z.B. § 15 Abs. 3, § 23 Abs. 6, § 26 Abs. 1 ApBetrO). Die dem Krankenhausträger nach § 14 ApoG eingeräumte Möglichkeit, auf den Betrieb einer eigenen Apotheke zu verzichten und das Krankenhaus statt dessen von einer externen Apotheke versorgen zu lassen, lässt zwar erkennen, dass der Gesetzgeber eine gewisse räumliche Entfernung von Apotheke und Krankenhaus für vertretbar hält. Gleichwohl hat die externe Apotheke nicht anders als die interne Krankenhausapotheke insbesondere dafür zu sorgen, dass die bestellten Arzneimittel bedarfsgerecht bereitgestellt und besonders dringlich benötigte Medikamente unverzüglich zur Verfügung gestellt werden (§ 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ApBetrO). Dementsprechend darf sich die externe Apothekenversorgung eines Krankenhauses (auch) in Bezug auf die Schnelligkeit der Arzneimittelversorgung nicht wesentlich von der Versorgung durch eine krankenhauseigene Apotheke unterscheiden. Dies ist nur dann sichergestellt, wenn die externe Apotheke in räumlicher Nähe zum Krankenhaus liegt.
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Hiernach erfüllt der Versorgungsvertrag der Antragstellerin ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes überwiegend wahrscheinlich die Voraussetzung einer im Eilfall unverzüglichen Medikamentenbereitstellung im Sinne des § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ApoG. Nach der Kenntnis des Gerichts beträgt die Fahrstrecke zwischen den Betriebsräumen der Antragstellerin in der B. 3, in 39… B., Irxleben und dem zu versorgenden Altmark-Klinikum Salzwedel in der Brunnenstraße 1, in 29410 Salzwedel zwischen 93,4 km und 98 km und einer Fahrzeit zwischen einer Stunde und zehn Minuten und einer Stunde und 28 Minuten (ausgehend von den Berechnungen über www.google.maps.de, maps.here.com und www.bing.com/mapspreview). Als schnellste Strecke wurde jeweils eine Fahrt über die Bundesstraße 71 angegeben. Zu der reinen Fahrtzeit kommt zudem noch die Verladungs- und sonstige Beschaffungsdauer hinzu.
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Die gebotene zeitnahe Arzneimittelversorgung ist bei einer Entfernung von unter 100 km und einer Fahrstrecke über eine nicht stauanfällige Verkehrsanbindung (Bundesstraße 71) noch gewährleistet. Für die Bestimmung des Zeitraums, den die Arzneimittellieferung im Höchstfall in Anspruch nehmen darf, um noch als unverzüglich gelten zu können, bieten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Einschätzungen von Fachkreisen einen praktikablen Anhaltspunkt (BVerwG, Urt. v. 30.08.2012 - 3 C 24/11 -, a. a. O.). Nach Empfehlungen der Bundesapothekerkammer und verschiedener Fachverbände (u.a. Bundesverband Deutscher Krankenhausapotheker, Bundesverband der klinik- und heimversorgenden Apotheker) soll die Apotheke in einer räumlichen Nähe zum Krankenhaus liegen, die es ermöglicht, die angeforderten Arzneimittel innerhalb einer Stunde zur Verfügung zu stellen (vgl. Empfehlungen der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung: Versorgung der Krankenhauspatienten durch Apotheken, Stand: 24. November 2010, S. 6 unter III-2.1; www.apotheke-adhoc.de/nachrichten/apothekenpraxis: „BAK pocht auf Nähe bei Klinikversorgung“ vom 17. Januar 2011). Das Bundesverwaltungsgericht lässt in seiner Entscheidung jedoch ausdrücklich offen, ob der durch die Fachverbände gewünschte Zeitraum von einer Stunde einzuhalten sei, oder ob darüber hinaus auch ein größerer Zeitraum noch zulässig wäre.
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Letzterem schließt sich die Kammer für das vorliegende Verfahren an. Nach den oben stehenden Ausführungen zur Intention des Gesetzgebers und zum Wortlaut der Norm kann eben keine starre zeitliche oder räumliche Grenze zur Unverzüglichkeit ausgesprochen werden. Es ist vielmehr dem Einzelfall und den konkreten Gegebenheiten Rechnung zu tragen, um individuell zu prüfen, ob eine unverzügliche und bedarfsgerechte Versorgung gewährleistet ist. Eine Auslegung des § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ApoG dahingehend, dass dieser Vorschrift eine maximale Lieferzeit von einer Stunde zu entnehmen wäre, dürfte im Hinblick auf den Vorbehalt des Gesetzes nicht geboten sein. Eine entsprechend strikte Anforderung an Lieferzeiten würde wohl eine entsprechend konkrete gesetzliche Regelung erfordern, wie es sie zum Beispiel in Form von Hilfsfristen im Rettungsdienstwesen gibt (BayVGH, Urt. v. 30.03.2012 - 9 B 11.1465 -, juris). Auch die Empfehlungen der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung bei der Versorgung der Krankenhauspatienten durch Apotheken (Stand 24.11.2010) stellen hinsichtlich der Bereitstellungszeit von einer Stunde keinen wissenschaftlich ableitbaren Maximalwert dar, der für alle Versorgungsverträge gleichermaßen Geltung beanspruchen könnte. Vielmehr sind auch nach Auffassung der Bundesapothekenkammer selbst diese Empfehlungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten sowie den Anforderungen des Qualitätsmanagementsystems des einzelnen Krankenhauses anzupassen (vgl. Präambel zu den vorgenannten Empfehlungen der Bundesapothekerkammer).
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Vorliegend hat die Antragstellerin hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie auch unter Berücksichtigung der zeitlichen und räumlichen Entfernung in der Lage sein wird, Arzneimittel, die das Krankenhaus zur akuten medizinischen Versorgung besonders dringlich benötigt, unverzüglich und bedarfsgerecht zur Verfügung zu stellen. Hierzu hat sie sich zunächst nach § 4 Abs. 3 Satz 2 des Versorgungsvertrages neben der regelmäßigen, dreimal wöchentlichen Belieferung verpflichtet. Daneben versorgt die Antragstellerin das Altmark-Klinikum Salzwedel bereits seit 2012 mit Arzneimitteln. In dieser Zeit gab es nach dem Vorbringen der Antragstellerin, welchem die Antragsgegnerin nicht widersprochen und an denen das Gericht selbst auch keine Zweifel hat, insgesamt vier Eilfälle, in denen das Altmark-Klinikum außerhalb der vereinbarten Lieferzeiten ein bestimmtes Arzneimittel dringend benötigte. In allen vier Fällen hat es sich dabei um ein Arzneimittel gehandelt, dass wohl bis zu 100.000,- Euro koste und nur begrenzt haltbar sei. Aus diesem Grund halten Krankenhäuser und Apotheken dieses Arzneimittel regelmäßig nicht vor. Vielmehr wird dieses Arzneimittel, wie auch andere, im Notfalldepot der Universitätsklinik A-Stadt für Notfälle gelagert. In Sachsen-Anhalt gibt es lediglich zwei solcher Notfalldepots, eines im Universitätsklinikum A-Stadt sowie eines in der Waisenhaus Apotheke in Halle (Saale). Der Antragstellerin ist zuzugeben, dass die Voraussetzung des § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ApoG gerade eine Versorgung in solchen Fällen sicherstellen möchte, in denen unerwartet ein sonst nicht bestehender Arzneimittelbedarf auftritt, der nicht durch die regelmäßigen Lieferungen abgedeckt ist. Hierbei wird es sich folglich um solche Arzneimittel handeln, die weder das Krankenhaus selbst, noch eine Apotheke regelmäßig vorhält. Dem Eilfall ist es immanent, dass in diesen Fällen die versorgende Apotheke eben nicht das benötigte Medikament erst bestellen, sondern sofort liefert muss. Hierfür müsste eine Apotheke, die ihren Sitz näher an dem Altmark-Klinikum Salzwedel hätte, zunächst nach A-Stadt fahren, und sodann wieder zurück nach Salzwedel, um das Arzneimittel zu liefern. Hierdurch würde sich im Vergleich zu der Antragstellerin der Anfahrtsweg im schlimmsten Fall verdoppeln. Auch solche Medikamente, die nicht nur im Notfalldepot lagern, die die Apotheke aber eben aufgrund ihres seltenen Einsatzes nicht vorhält, müsste sich die versorgende Apotheke erst beschaffen. Soweit für das Gericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur eingeschränkt überprüfbar, geht das Gericht nach den Eintragungen in den einschlägigen Datenbanken davon aus, dass es in der Umgebung des Altmark-Klinikums Salzwedel keine pharmazeutischen Großhandel gibt. Die nächstgelegenen befinden sich vielmehr in A-Stadt (GEHE Pharmahandels GmbH), Braunschweig (Richard KEHR GmbH & Co. KG) und Dessau-Roßlau (Kehr Holdermann GmbH & Co. KG). Auch hier würde sich eine Versorgung durch die Antragstellerin nicht verzögern, sondern im Zweifel ist sie sogar in der Lage, die Arzneimittel zeitnäher für das Altmark-Klinikum bereitzustellen als ortsansässige Apotheken, die in diesen Fällen, in denen sie abweichend von der üblichen Praxis die Arzneimittel wohl selbst beim Großhändler abholen müsste, jeweils erst von ihrem Standort zum entfernten Großhandel fahren müssten und wieder zurück. Daneben hält die Antragstellerin selbst auch ein eigenes Notfalldepot vor und ist hierzu nach § 8 Abs. 1 des Versorgungsvertrages weiterhin verpflichtet. Auch ist es Krankenhäusern erlaubt, Arzneimittelvorräte für den Notfall anzulegen, und so eine ständige ärztliche und medikamentöse Grundversorgung sicherzustellen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 24.01.2013 - 13 A 2738/11 -, juris). Aus § 1 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 3, § 8 Abs. 2 des Versorgungsvertrages ergibt sich, dass das Altmark-Klinikum Salzwedel ein solches Notfalldepot für selten gebrauchte lebensnotwendige Arzneimittel vorhält, welches durch die Antragstellerin ebenfalls regelmäßig beliefert werden soll.
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Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, dass sich die durchschnittliche Fahrzeit durch Veränderungen in der Fahrt verändern könne, so führt dies zu keinem anderen rechtlichen Ergebnis. Zum einen trägt die Antragsgegnerin vor, dass bei der Durchfahrt von Ortschaften das Tempo verringert werden müsse. Dieser Umstand ist bei der berechneten Fahrzeit der verschiedenen Routenplaner bereits berücksichtigt. Daneben führt die Antragsgegnerin an, dass durch Witterungsbedingungen, Verkehrsunfälle oder anderen Beeinträchtigungen sich die Fahrzeit verlängern könne. Dies mag zwar zutreffen, jedoch – würde man diese Risiken bei der Fahrzeit bedingungslos berücksichtigen – würde dies dazu führen, dass letztlich keine öffentliche Apotheke die Kriterien des § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ApoG erfüllen könne, da nie auszuschließen sein wird, dass sich durch Veränderungen innerhalb der Fahrstrecke die Fahrzeit signifikant verlängert. Daneben bietet die Strecke zwischen den Betriebsräumen der Antragstellerin und dem Altmark-Klinikum genügend Ausweichmöglichkeiten, z. B. über die Bundesautobahn 2 und die Bundesstraße 248, für welche eine Fahrtzeit von einer Stunde und 45 Minuten berechnet wird (vgl. www.maps.google.de)
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Letztlich – aber nicht ausschlaggebend – wurde in der Vergangenheit ein Krankenhausversorgungsvertrag zwischen der Antragstellerin und dem Altmark-Klinikum Salzwedel durch die Antragsgegnerin genehmigt. Offensichtlich kam die Genehmigungsbehörde im Jahr 2012 zu der Einschätzung, dass aufgrund der Gesamtumstände des Einzelfalles die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung auch bei einer längeren Lieferzeit gewährleistet war. Es ist nicht ersichtlich, dass sich in tatsächlicher Hinsicht hieran etwas geändert hat. Die Antragsgegnerin stützt ihre Ablehnung ausschließlich auf die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 2012 (Az. 3 C 24/11, a. a. O.) aufgestellten Grundsätze zur zeitlichen und räumlichen Entfernung und führt an, dass die genannte Entscheidung im Zeitpunkt der ersten Genehmigung im Jahr 2012 noch nicht verkündet war und die Antragsgegnerin aus diesem Grund keine Kenntnis davon hatte. Zwar ist die Antragsgegnerin an Recht und Gesetz gebunden, zum einen hat das Bundesverwaltungsgericht aber wie oben dargelegt eben keine zeitliche Höchstgrenze aufgestellt, zum anderen war in der Rechtsprechung auch schon vor der zitierten Entscheidung ein zeitlicher Richtwert von ca. einer Stunde anerkannt (vgl. nur VG Arnsberg, Urt. v. 18.03.2011 - 3 K 2552/08 -, juris). Insbesondere aber stützt die Antragsgegnerin ihre Entscheidung nicht auf eine mögliche Gefährdung der Patienten durch eine mögliche zeitliche Verzögerung. Dies stünde auch im Widerspruch zu der ersten erteilten Genehmigung. Anknüpfungspunkt der Versagung ist nach Ansicht der Antragsgegnerin vielmehr eine Änderung bzw. Bestätigung der Rechtsprechung, die in der von der Antragsgegnerin angewendeten Art und Weise aber nicht vorliegt.
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b) Nach § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 ApoG hat eine persönliche Beratung des Personals des Krankenhauses durch den Leiter der Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder den von ihm beauftragten Apotheker der versorgenden Apotheke bedarfsgerecht und im Notfall unverzüglich zu erfolgen. Der unverzüglichen Arzneimittelbereitstellung entspricht die unverzügliche Beratung durch den Apotheker im Notfall gemäß § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 ApoG. Die unter II. 2. a) dargestellten Anforderungen finden daher auch in § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 ApoG seine Anwendung.
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Persönliche Beratung im Sinne von § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 ApoG meint eine pharmazeutische Information und Beratung durch den Apothekenleiter selbst (oder den beauftragten Apotheker). Ob der Begriff der persönlichen Beratung darüber hinaus im Sinne einer persönlichen Anwesenheit zu verstehen ist, das heißt der Apotheker die Beratungsleistung vor Ort im Krankenhaus erbringen muss, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zweifelhaft (BVerwG, Urt. v. 30.08.2012, a. a. O.). Die Entstehungsgeschichte der Norm gibt darüber keinen eindeutigen Aufschluss. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sah in § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 ApoG-E als Genehmigungserfordernis vor, dass jederzeit ein Apotheker das Personal des Krankenhauses, auch auf telefonischem oder elektronischem Weg, im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie beraten kann. Nach § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 ApoG-E musste sichergestellt sein, dass eine persönliche Beratung des Krankenhauspersonals durch einen Apotheker regelmäßig mindestens einmal monatlich und in Eilfällen innerhalb von 24 Stunden erfolgen kann (BTDrucks 15/4293 S. 5 und S. 8). Diese Unterscheidung legt nahe, dass mit persönlicher Beratung nach § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 ApoG-E eine Beratung vor Ort gemeint war. Ob dieser Rückschluss indes auch für § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 ApoG zu ziehen ist, erscheint mit Rücksicht auf die im Vergleich zum Entwurf geänderte Fassung der Genehmigungstatbestände in § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 und 5 ApoG fraglich (BVerwG, Urt. v. 30.08.2012, a. a. O.). Nach § 10 Abs. 1 des Versorgungsvertrages hat sich die Antragstellerin verpflichtet, eine persönliche Beratung bedarfsgerecht und im Notfall unverzüglich sicherzustellen. Nach obigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass sie hierzu persönlich oder auf anderem Wege in der Lage sein wird.
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c) Die Antragstellerin ist ein Zuwarten bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache aus den unter II. 1. dargestellten Gründen nicht zuzumuten. Zwar wird sich das Gericht bemühen, die Hauptsache zeitnah einer Entscheidung zuzuführen, jedoch könnte durch eine Erschöpfung des Rechtsweges es u. U. Jahre in Anspruch nehmen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung. Gegebenenfalls ist zu diesem Zeitpunkt der geschlossene Versorgungsvertrag bereits ausgelaufen bzw. überholt. Insbesondere ist es aber auch dem am Verfahren nicht beteiligten Altmark-Klinikum vor dem Hintergrund der betroffenen Rechtsgütern nicht zuzumuten, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung abzuwarten und so gegebenenfalls über Jahre nur eine Interimsversorgung vorhalten zu können. Aufgrund des hohen Gewichts der betroffenen Rechtsgüter ist dieses Interesse im vorliegenden Verfahren auch zu berücksichtigen.
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III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderung.
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