Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (6. Kammer) - 6 A 1124/15

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt Einsicht in Angebotsunterlagen zu einem Vergabeverfahren betreffend die Sonderbeförderung von behinderten Schülern.

2

Die Klägerin betreibt ein Personenbeförderungsgewerbe und führte im Auftrag des Beklagten bis Mitte 2010 die Schülerbeförderung, im Wesentlichen betreffend körperlich und geistig behinderte Kinder, vollständig allein durch. Hierbei wurden insgesamt sechs verschiedene Schulen angefahren. Ende des Jahres 2009 hatte der Beklagte die Schülerbeförderungsleistungen neu ausgeschrieben, nunmehr in mehreren Einzellosen bezogen auf die einzelnen Schulen und Fahrtrouten. Im Ergebnis des Ausschreibungs- und Vergabeverfahrens, an dem sich die Klägerin erfolglos beteiligte, erhielten verschiedene andere Unternehmen, getrennt nach den jeweils ausgeschriebenen Einzellosen, den Zuschlag.

3

Bereits im Jahr 2010 begehrte die Klägerin Einsicht in die Akten des Ausschreibungs- und Vergabeverfahrens. Mit Bescheid vom 14. Oktober 2010 gab der Beklagte dem Antrag teilweise statt und erteilte Auskünfte zu Kilometerpreis, wirtschaftlichem Ergebnis und wirtschaftlichen Angeboten anderer Bieter. Auf den Widerspruch der Klägerin, mit dem sie u. a. ihre Bedenken hinsichtlich der wahrheitsgemäßen Angabe der verwendeten Fahrzeuge und eingesetzten Fahrer der Mitbieter wiederholte, erteilte der Beklagte eine weitere Auskunft. Zudem legte der Beklagte in den Anlagen zum Widerspruchsbescheid die jeweiligen Gründe für die Zuschlagserteilung dar, einschließlich der Feststellung, dass die erforderlichen Nachweise und Unterlagen eingereicht worden seien.

4

Mit Klage vom 7. Januar 2011 (Aktenzeichen: 2 A 1/12 MD) begehrte die Klägerin weitere Auskünfte zu den im Vergabeverfahren eingereichten Angebotsunterlagen. In der öffentlichen Sitzung des Verwaltungsgerichts Magdeburg am 22. März 2012 stellte die Klägerin klar, dass sich die Klage ausschließlich darauf beziehe, welche Angaben die Mitbieter zu dem eingesetzten Fahrpersonal und den verwendeten Kraftfahrzeugen gemacht hätten. Der Beklagte erklärte, dass der angegriffene Bescheid insoweit aufgehoben werde, als gegenüber der Klägerin der Informationszugang hinsichtlich der einzusetzenden Kraftfahrzeuge und deren Ausstattung verweigert worden sei. Insoweit erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

5

Mit Urteil vom 22. März 2012 (Az. 2 A 1/12 MD) hob das Verwaltungsgericht Magdeburg den angegriffenen Bescheid des Beklagten vom 14. Oktober 2010 teilweise auf und verpflichtete den Beklagten, den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe den Anspruch der Klägerin auf Zugang zu Informationen aus den Angebotsunterlagen der Mitbieter hinsichtlich der Personen, welche als Kraftfahrer zur Schülerbeförderung eingesetzt werden, zu Unrecht abgelehnt. Spruchreife könne jedoch nicht herbeigeführt werden, weil § 5 Abs. 1 IZG LSA die vorherige ordnungsgemäße Durchführung eines Verwaltungsverfahrens einschließlich der Einholung der Einwilligung der Dritten voraussetze. Bei den begehrten Informationen (Namen, Alter, Qualifikation des Fahrpersonals) handele es sich um personenbezogene Daten, insoweit habe die Behörde die Betroffenen auch dann anzuhören, wenn sie der Auffassung sei, dass ein schutzwürdiger Belang vorliege. Dies müsse der Beklagte nachholen und - abhängig vom Ergebnis der Anhörung des Fahrpersonals - ggf. eine Interessenabwägung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IZG vornehmen.

6

Nach entsprechender Anhörung des Fahrpersonals lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 27. Juli 2012 ab. Zur Begründung hieß es, lediglich ein Fahrer habe dem Informationszugang zugestimmt. Bei den begehrten Informationen handele es sich um Personalaktendaten, für die gemäß § 5 Abs. 2 IZG LSA die unwiderlegliche Vermutung gelte, dass der Antragsteller kein überwiegendes Informationsinteresse habe. Diese Daten könnten nur mit Einwilligung des betroffenen Dritten weitergegeben werden. Im Übrigen überwiege das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Fahrer.

7

Dem hiergegen erhobenen Widerspruch gab der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. November 2012 statt, soweit die Vorlage des Personenbeförderungsscheins des Fahrers begehrt wurde, der dem Informationsbegehren zugestimmt hatte. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

8

Mit Klage vom 21. Dezember 2012 (Aktenzeichen: 6 A 7/15 MD) verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Der Beklagte habe bislang nur unzureichende Angebotskopien vorgelegt. Im Hinblick auf die Personenbeförderungsscheine und die Führerscheine der von den erfolgreichen Mitbietern angegebenen Fahrer überwiege das Informationsinteresse der Klägerin. Die Klägerin benötige sämtliche Angebotsunterlagen, insbesondere die Fahrerlisten, Fahrzeuglisten und Kopien der auszufüllenden Formulare zu den Tourenplänen. Auch die Namen des angegebenen Fahrpersonals seien mitzuteilen, damit geprüft werden könne, ob die Fahrer für die betreffenden Touren tatsächlich zur Verfügung standen oder ob deren Verfügbarkeit von den Bietern lediglich vorgetäuscht wurde. Nur anhand der vollständigen Angebotsunterlagen könne die Klägerin kontrollieren, ob die von den Mitbietern eingereichten Unterlagen für eine Zuschlagerteilung geeignet waren oder ob sie unrichtige Angaben enthielten bzw. gefälscht waren. Schon anhand der vorliegenden Unterlagen fielen zahlreiche Ungereimtheiten auf. Falls die Klägerin nach Einsichtnahme in die Unterlagen feststelle, dass die betreffenden Bieter Falschangaben gemacht haben oder dass der Beklagte trotz unzureichender Bieternachweise den Zuschlag erteilt hat, kämen unter Umständen Schadensersatzforderungen in Betracht.

9

Von dem Verfahren 6 A 7/15 MD wurde durch Beschluss in der mündlichen Verhandlung vom 01.09.2015 das Verfahren abgetrennt, soweit es nicht die Vorlage von Kopien der Führerscheine und Personenbeförderungsscheine des von den Bietern in den Vergabeverfahren angegebenen Fahrpersonals sowie Formulare betraf, die mit „Angebot je Tour“, „Tourenplan Tour Nummer….-Hinfahrt“ und „Tourenplan Tour Nummer….-Rückfahrt“ betraf; dieses Verfahren wurde unter dem Az. 6 A 1124/15 MD fortgeführt, insoweit wurde die Beiladung der Beigeladenen zu 6. bis 54. aufgehoben.

10

Mit Urteil vom 01.09.2015 im Verfahren mit dem Az. 6 A 7/15 MD verpflichtete das Verwaltungsgericht Magdeburg den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide dazu, der Klägerin Kopien der in den Antragsunterlagen enthaltenen Angebotsunterlagen derjenigen Bieter, die in den Vergabeverfahren des Beklagten mit dem Az. AZ1 (Lose 20 sowie 23-27), AZ2, AZ3 und AZ4 den Zuschlag erhalten haben, auszuhändigen, soweit nicht bereits geschehen, nämlich Kopien der Führerscheine und Personenbeförderungsscheine des von den Bietern in den Vergabeverfahren angegebenen Fahrpersonals (wobei Geburtsdaten und Lichtbilder zu schwärzen oder anderweitig unkenntlich zu machen seien) sowie Kopien der von den betreffenden Bietern in den Vergabeverfahren für alle Touren eingereichten Formulare, die mit „Angebot je Tour“, „Tourenplan Tour Nummer….-Hinfahrt“ und „Tourenplan Tour Nummer….-Rückfahrt“ überschrieben sind (sowie etwaige Schriftstücke, die als Ersatz für jene Formulare dienten), wobei diejenigen Stellen in den Unterlagen aus welchen der Angebotspreis des jeweiligen Bieters ersichtlich sei, zu schwärzen seien; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, hinsichtlich der im Tenor benannten Dokumente überwiege das Informationsinteresse der Klägerin das Geheimhaltungsinteresse der beigeladenen Fahrer (Beigeladene zu 6.-55.). Lediglich im Hinblick auf die in den Personenbeförderungsscheinen enthaltenen Lichtbilder überwiege deren Geheimhaltungsinteresse. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

11

Im hier zu entscheidenden Verfahren hat der Beklagte auf die Bitte des (vormaligen) Berichterstatters um Mitteilung, welche der eingereichten Angebotsunterlagen der Beigeladenen zu 1. bis 5. bisher weder an die Klägerin ausgehändigt wurden noch nach dem Urteil vom 01.09.2015 auszuhändigen waren, dargelegt, es müsse insoweit unterschieden werden zwischen zwingend erforderlichen Nachweisen, die mit dem Angebot einzureichen gewesen seien und Nachweisen, die auf Verlangen der Vergabestelle einzureichen waren. Zu den zwingend einzureichenden Nachweisen hätten

12
Fahrerlaubnis und Personenbeförderungsschein des vorgesehenen Fahrpersonals,
13
Formblatt Angebot je Tour
14
Tourenpläne mit Hin- und Rückfahrt
15
Nachweise über vorhandene Fahrzeuge (Fahrzeuglisten mit Kennzeichen, Typ, Fahrzeughalter, Anzahl der Sitzplätze und Rollstuhlplätze sowie die Zulassungsbescheinigung Teil I) und
16
die Bescheinigung zur technischen Prüfung (TÜV/Dekra) gehört. Die Nachweise zu den ersten drei Anstrichen seien Gegenstand des Urteils der Kammer vom 01.09.2015 gewesen, die Nachweise zu den letzten beiden Anstrichen seien der Klägerin bereits ausgehändigt worden. Auf Verlangen der Vergabestelle seien
17
aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Krankenkassen, des Finanzamtes, der Berufsgenossenschaft, alternativ die Eintragung in das Unternehmer-Lieferantenverzeichnis (ULV)
18
der Umsatz der letzten 3 Geschäftsjahre
19
eine Referenzliste über vergleichbare ausgeschriebene Leistungen mit Angabe der Auftraggeber
20
der Nachweis über die Eignung im Umgang mit behinderten Kindern
21

vorzulegen gewesen. Insoweit sei darauf hinzuweisen, dass die meisten Unternehmen dem C. bekannt gewesen seien und ihre Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit bereits bei der Ausführung anderer Aufträge unter Beweis gestellt hätten, sodass insoweit auf eine Nachreichung von Nachweisen habe verzichtet werden können, soweit diese nicht mit dem Angebot eingereicht worden seien. Für das Verfahren AZ4 (freihändige Vergabe) sei die Eignung der Bieter vor Aufforderung zur Angebotsabgabe überprüft worden. Somit seien hier keine Eignungsnachweise, die die persönliche, wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit beurteilen lasse, einzureichen gewesen. Der Klägerin seien die Vergabevermerke und Submissionsprotokolle zu allen betroffenen Vergaben und Losen in teilweise geschwärzter Form zur Verfügung gestellt worden. Auch die Kostenschätzung des Salzlandkreises für die Vergütung pro Tag, Gründe für weitere nicht berücksichtigte Angebote ohne Nennung der Bieter und die Bieterreihenfolge nach Auswertung der Angebote unterteilt nach Vergabenummer und Los seien der Klägerin bereits zugänglich gemacht worden.

22

Die Klägerin verweist darauf, ihr nütze es nichts zu wissen, welche Unterlagen hätten eingereicht werden sollen, vielmehr gehe es um die eingereichten Unterlagen. Ihr sei bekannt, dass die Bewerber auch Unterlagen eingereicht hätten, die sich nicht unter die vom Beklagten dargestellte Systematik subsumieren ließen. So sei bekannt, dass einer der Bewerber nicht eine Fahrzeugliste, sondern zwei Fahrzeuglisten mit unterschiedlichem Inhalt eingereicht habe.

23

Auf die Bitte des (vormaligen) Berichterstatters hin übersandte der Beklagte mit Schriftsatz vom 11.02.2016 eine Auflistung der von den erfolgreichen Bietern zusätzlich eingereichten Unterlagen, die bisher nicht zugänglich gemacht wurden und auch nicht Bestandteil des Urteils vom 01.09.2015 waren (Bl. 73/74 der Gerichtsakte).

24

Die Klägerin moniert insoweit, der Beklagte habe bislang zum Vergabeverfahren AZ1, Los 22-24 keine Angaben gemacht. Soweit in der zweiten Spalte der übersandten Liste die Bemerkung enthalten sei „Aufgehoben, neue Ausschreibungen AZ2, AZ3, AZ4“ bestehe auch insoweit ein Informationsanspruch der Klägerin.

25

Auf Nachfrage des Berichterstatters, ob dem mit Schriftsatz vom 01.04.2016 konkretisierten Klageantrag entsprochen werden könne, teilte der Beklagte mit, die Klägerin begehre uneingeschränkten Zugang auf Unterlagen, die jedenfalls in Teilen nicht ohne Schwärzung zugänglich gemacht werden können. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die noch ausstehende Entscheidung in dem anhängigen Berufungsverfahren 3 L 176/15 Auswirkungen auf dieses Verfahren haben könne.

26

Daraufhin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 09.05.2016 ihr Klagebegehren spezifiziert.

27

Die Klägerin beantragt,

28

den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 27. Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2012 zu verpflichten, der Klägerin Kopien der in den Antragsunterlagen enthaltenen Angebotsunterlagen derjenigen Bieter, die in den Vergabeverfahren des Beklagten mit dem Aktenzeichen AZ1 (Lose 20 sowie 23 bis 27), AZ2, AZ3 und AZ4 den Zuschlag erhalten haben, auszuhändigen (wobei Geburtsdaten und Lichtbilder zu schwärzen oder anderweitig unkenntlich zu machen sind), nämlich

29

a) alle Formblätter 235 EG nebst allen etwaigen Anlagen,

30

b) alle Formblätter 236 EG nebst allen etwaigen Anlagen,

31

c) Unterlagen bezüglich der fachlichen Eignung für Taxen- und Mietwagenverkehr der IHK,

32

d) alle Genehmigungsbescheide nach dem Personenbeförderungsgesetz für Mietwagen und für Taxen für alle in den oben genannten Angebotsunterlagen benannten Fahrzeuge,

33

e) alle Prüfbescheinigungen der IHK zur Führung eines Straßenpersonenverkehrsunternehmens mit Taxen und Mietwagen von Bediensteten,

34

f) im Vergabeverfahren AZ1, Los 20, aus den Angebotsunterlagen der Beigeladenen zu 1. bezüglich der Fahrzeuge

35

Skoda Superb, amtliches Kennzeichen SLK-H2…, und VW Touran, amtliches Kennzeichen SBK-H1…,

36

die jeweiligen Zulassungsbescheinigungen, TÜV-Untersuchungsberichte oder sonstige Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass diese Fahrzeuge nach der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BO Kraft) i.V.m. dem Personenbeförderungsgesetz zur Personenbeförderung zugelassen waren,

37

g) im Vergabeverfahren AZ1, Los 27, aus den Angebotsunterlagen des Beigeladenen zu 5. bezüglich der Fahrzeuge

38

Ford Transit, amtliches Kennzeichen SBK-SP2a,
Ford Transit, amtliches Kennzeichen SBK-SP2b,
Ford Transit, amtliches Kennzeichen SBK-VJ4…, und Citroën Berlingo, amtliches Kennzeichen SBK-I1…,

39

die jeweiligen Zulassungsbescheinigungen, TÜV-Untersuchungsberichte oder sonstige Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass diese Fahrzeuge nach der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BO Kraft) i.V.m. dem Personenbeförderungsgesetz zur Personenbeförderung zugelassen waren und dass die Fahrzeuge mit den gemäß § 54 Abs. 4 Ziff. 4 für die Schülerbeförderung erforderlichen zwei zusätzlichen Blinkleuchten ausgerüstet waren,

40

soweit der Beklagte nicht bereits durch das Verwaltungsgericht Magdeburg im Verfahren 6 A 7/15 MD durch Urteil vom 01.09.2015 zur Vorlage von Unterlagen verpflichtet worden ist.

41

Der Beklagte beantragt,

42

die Klage abzuweisen.

43

Er ist der Ansicht, er sei der Verpflichtung, der Klägerin die eingereichten Unterlagen hinsichtlich der eingesetzten Fahrzeuge und deren Ausstattung zur Verfügung zu stellen, vollumfänglich nachgekommen.

44

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

45

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 27. Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2012 ist rechtswidrig, verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten und war daher aufzuheben, soweit er der aus dem Tenor ersichtlichen Verpflichtung des Beklagten entgegensteht.

46

Die Klägerin hat Anspruch auf Zugang zu den im Tenor benannten Unterlagen, die von den erfolgreichen Mitbietern im Vergabeverfahren vorgelegt wurden. Anspruchsgrundlage ist § 1 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen u. a. gegenüber den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts. Eine amtliche Information ist nach der Legaldefinition des § 2 Nr. 1 IZG LSA jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Dazu zählen die anlässlich des Vergabeverfahrens vorgelegten Formblätter 235 EG und 236 EG nebst etwaigen Anlagen, der Nachweis über die fachliche Eignung für Taxen- und Mietwagenverkehr der IHK, die Genehmigungsbescheide nach dem Personenbeförderungsgesetz für alle in den Angebotsunterlagen benannten Fahrzeuge, die Prüfbescheinigungen der IHK zur Führung eines Straßenpersonenverkehrsunternehmens mit Taxen und Mietwagen von Bediensteten, sowie die eingereichten Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass die für den Ausschreibungszweck benannten Fahrzeuge nach der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BO Kraft) i.V.m. dem Personenbeförderungsgesetz zur Personenbeförderung zugelassen waren, und dass die Fahrzeuge – soweit es sich um für die Schülerbeförderung besonders eingesetzte Kraftomnibusse handelt – mit den gemäß § 54 Abs. 4 Ziff. 4 StVZO erforderlichen zwei zusätzlichen Blinkleuchten ausgerüstet waren.

47

Der Beklagte ist nicht berechtigt, diese Informationen unter Hinweis auf den Schutz personenbezogener Daten (1.) oder auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (2.) der Beigeladenen zu verweigern.

48

1. Dem Informationszugang steht nicht der Schutz der personenbezogenen Daten des Fahrpersonals nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA entgegen. Danach darf der Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Bei den hier in Rede stehenden Unterlagen handelt es sich nicht um solche des Fahrpersonals; mangels Betroffenheit in eigenen Rechten ist deren Beiladung aufgehoben worden. Vielmehr geht es hier ausschließlich um amtliche Unterlagen, die die Erlaubnis bzw. Genehmigung der noch am Verfahren beteiligten Beigeladenen zur Personenbeförderung in Form der hier relevanten Schülerbeförderung insbesondere behinderter Kinder betreffen; insoweit handelt es sich um unternehmensrelevante, nicht aber personenbezogene Daten.

49

2. Im Hinblick auf die begehrte Einsicht in die im Tenor benannten Unterlagen können sich die Beigeladenen zu 1. bis 5. nicht auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gemäß § 6 Satz 2 IZG-LSA berufen. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (vgl. BVerfGE 115, 205 <230 f.>; BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2013 - 7 B 45.12 -, juris, Rn. 10, zu § 9 UIG). Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Ein Interesse an der Nichtverbreitung ist dann anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Konkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (BVerwG, a.a.O., Rn. 10 m.w.N.). Für das Vorliegen eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses genügt danach weder ein bloß subjektiv empfundener Nachteil noch ein irgendwie gearteter Nachteil, der keinen Bezug auf die grundrechtlich geschützte Teilnahme des Unternehmens am Wettbewerb hat. Vielmehr ist das Erfordernis einer Wettbewerbsrelevanz der betreffenden Information dem Begriff des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses immanent (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Januar 2014 - OVG 12 B 50.09 -, juris, Rn. 48).

50

Gemessen hieran haben weder der Beklagte noch die Beigeladenen zu 1. bis 5. hinreichend dargetan, dass die im Ausschreibungs- und Vergabeverfahren eingereichten, im Tenor benannten Unterlagen, bezüglich derer die Klägerin Informationszugang begehrt, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten, die dem Schutz des § 6 Satz 2 IZG LSA unterliegen. Dies ist auch für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, zumal es sich ausschließlich um Dokumente handelt, die die Erlaubnis und Befähigung der Beigeladenen zur Ausübung bzw. Wahrnehmung des mit dem Ausschreibungsverfahren verfolgten Zwecks der Schülerbeförderung insbesondere behinderter Kinder betreffen. Da die Beigeladenen als Zuschlagsbegünstigte insoweit lediglich ein wirtschaftliches Interesse geltend machen können, greift der eingangs benannte Schutzzweck nicht. Bei den hier streitbefangenen Dokumenten handelt es sich vielmehr um solche, die einerseits die grundsätzliche Eignung der Beigeladenen für die mit der Ausschreibung verbundene Aufgabe betreffen sowie andererseits die Eignung der Fahrzeuge, die von den Beigeladenen in ihren Angebotsunterlagen hierfür benannt wurden. Da es hinsichtlich beider Aspekte um die Einhaltung der Vorschriften nach dem Personenbeförderungsgesetz bzw. der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BO Kraft) und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung geht, besteht an dem Vorhandensein der benannten Unterlagen in den das Ausschreibungs- und Vergabeverfahren betreffenden Akten des Beklagten ein öffentliches Interesse, das sich auch im Einzelinteresse der Klägerin im Sinne des begehrten Informationszugangs manifestiert. Insoweit können sich weder der Beklagte noch die Beigeladenen auf ein Geheimhaltungsinteresse berufen. Soweit der von der Klägerin begehrte Informationszugang auch Unterlagen im Vergabeverfahren 175/09, Los 20 (Beigeladene zu 1.) und Los 27 (Beigeladener zu 5.) betrifft, aus denen sich ergibt, dass die in den Angebotsunterlagen der Beigeladenen benannten Fahrzeuge nach der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BO Kraft) i.V.m. dem Personenbeförderungsgesetz zur Personenbeförderung zugelassen waren und darüber hinaus hinsichtlich des Vergabeverfahrens 175/09, Los 27 die benannten Fahrzeuge auch über die gemäß § 54 Abs. 4 Ziff. 4 StVZO erforderlichen zwei zusätzlichen Blinkleuchten an Kraftomnibussen, die für die Schülerbeförderung besonders eingesetzt sind, verfügen, ist das Informationsinteresse der Klägerin offenkundig, zumal die Einhaltung der in den vorgenannten Regelungen enthaltenen Bestimmungen für die Personenbeförderung im Bereich der Schülerbeförderung einerseits im Wettbewerbsinteresse der Klägerin liegt, andererseits ihr die Möglichkeit gibt, zu überprüfen, ob der Beklagte sich einen Verstoß gegen vergaberechtliche Bestimmungen hat zuschulden kommen lassen; Letzteres ist Grundvoraussetzung dafür, dass die Klägerin ihre Interessen im Rahmen eines auf Schadensersatz gerichteten Verfahrens geltend machen kann.

51

Dem im hier zu entscheidenden Verfahren geltend gemachten Anspruch der Klägerin auf Informationszugang steht auch nicht das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 01.09.2015 - 6 A 7/15 MD - entgegen. Zwar hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2016 die Auffassung vertreten, dass – soweit es bei der vom Verwaltungsgericht auf die Sitzung vom 01.09.2015 getroffenen Entscheidung verbleibe – die Formblätter 235 EG nebst allen etwaigen Anlagen sowie die Formblätter 236 EG nebst allen etwaigen Anlagen mit zur Akteneinsicht vorgelegt würden, weil sie mit in den Bereich der Tourenplanung fielen, die Streitgegenstand des Verfahrens 6 A 7/15 MD waren. Diese Auffassung teilt die Kammer jedoch nicht, zumal der Beklagte auf entsprechende gerichtliche Bitte hin mit Schriftsatz vom 13.01.2016 eine Liste der von den erfolgreichen Bietern zusätzlich eingereichten Unterlagen, die der Klägerin bislang nicht zugänglich gemacht wurden und – so der Beklagte in dem vorgenannten Schriftsatz ausdrücklich – nicht Bestandteil des Urteils der Kammer vom 01.09.2015 sind, vorgelegt hat. Soweit es dennoch im Hinblick auf die im Urteilstenor benannten Dokumente zu inhaltlichen Überschneidungen mit dem bereits durch Urteil vom 01.09.2015 entschiedenen Streitgegenstand kommen sollte oder aber gegebenenfalls mehrfach eingereichte Dokumente in unterschiedlichen Teilen der Angebotsunterlagen (Stichwort: „Dopplungen“) vorhanden sein sollten, ist dies der Komplexität des Verfahrens geschuldet. Dies steht dem hier geltend gemachten Anspruch auf Informationszugang aber nicht in rechtlich erheblicher Weise entgegen; für die Kammer ist nicht ersichtlich, dass der Klägerin durch die hier getroffene Entscheidung etwas zugesprochen wird, das bereits mit Urteil vom 01.09.2015 zuerkannt wurde.

52

Die Kammer teilt auch nicht die mit Schriftsatz vom 17.05.2016 geäußerte Rechtsauffassung des Beklagten, eine Entscheidung im Berufungszulassungsverfahren 3 L 176/15 bzw. in einem sich anschließenden Berufungsverfahren könne Auswirkungen auf das hier zu entscheidende Verfahren haben. Wie die Abtrennung dieses Verfahrens von dem Verfahren mit dem Az. 6 A 7/15 MD für die Beteiligten bereits deutlich gemacht hat, ist die Kammer der Auffassung, dass es sich um unterschiedliche Streitgegenstände handelt mit der Maßgabe, dass die im Verfahren 6 A 7/15 MD relevanten Rechtsfragen und deren Beurteilung keinen rechtslogischen tatsächlichen Einfluss auf dieses Verfahren haben, so dass von einer Vorgreiflichkeit, die eine Aussetzung nach § 94 VwGO rechtfertigen würde, nicht auszugehen ist.

53

Mithin war der Klage vollumfänglich stattzugeben.

54

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Den Beigeladenen können keine Kosten auferlegt werden, da sie keinen Antrag gestellt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). Da die Beigeladenen sich am Kostenrisiko nicht beteiligt haben, entspricht es der Billigkeit, von der Anordnung der Erstattungsfähigkeit ihrer außergerichtlichen Kosten abzusehen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

55

Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

56

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. In Verfahren, in denen ein Kläger Informationszugang nach dem IFG bzw. nach dem IZG LSA begehrt, ist - sofern wie im vorliegenden Fall keine besonderen Umstände vorliegen - pauschal und typisierend von dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG auszugehen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 14. Juni 2012 – 3 O 375/11).


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen