Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (9. Kammer) - 9 A 403/16

Tatbestand

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Die Kläger begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

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Die Kläger sind syrische Staatsangehörige kurdischer (Kläger zu 1., 3.-6.) und arabischer (Klägerin zu 2.) Volks- und islamischer Glaubenszugehörigkeit und waren zuletzt in Ra`s al-´Ain wohnhaft, die in dem von den Kurden kontrollierten Gebiet im Norden Syriens liegt. Nach eigenen Angaben reisten sie gemeinsam am 01.09.2015 aus ihren Herkunftsland aus und über den Landweg kommend am 10.12.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie am 30.03.2016 Asylanträge stellten, die sie auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beschränkten.

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In ihrer persönlichen Anhörung am 10.05.2016 gaben die Kläger übereinstimmend an, zuletzt in der Stadt Ras al-Ain wohnhaft gewesen zu sein. Zu den Gründen ihrer Asylantragstellung und für ihre Flucht befragt, erklärten sie einheitlich, wegen der Kriegssituation geflohen zu sein, denn sie hätten in der ständigen Angst vor Bombardierungen und einem Einmarsch des IS gelebt. Ihre Heimatregion werde von den Kurden kontrolliert und die kurdische Regierung sei gut gewesen. Die Kläger zu 1. und 2. gaben als Eltern der Kläger zu 3. – 6. an, Angst um ihre Kinder gehabt zu haben, welche wegen der angespannten Sicherheitslage nicht mehr zur Schule haben gehen können; insbesondere um die Söhne hätten sie gefürchtet, denn diese seien fast im wehrfähigen Alter und wären bei einer Rückkehr von irgendeiner Seite gezwungen worden, an den Kampfhandlungen teilzunehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens in der Anhörung wird auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.

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Mit Bescheid vom 30.05.2016, zugestellt am 04.06.2016, erkannte die Beklagte den Klägern den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte die Asylanträge im Übrigen ab. Ihre Entscheidung begründete sie damit, dass für die Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen, denn die Kläger hätten durch ihren Sachvortrag eine Kausalität zwischen möglichen Verfolgungshandlungen und den Anknüpfungsmerkmalen des § 3 b AsylG trotz entsprechender Nachfragen nicht ausreichend substantiieren können. Sie würden zudem weder einer besonders vulnerablen Gruppe angehören noch hätten sie vor ihrer Ausreise eine exponierte Funktion inne gehabt, was beides die Furcht begründen würde, dass ihnen nunmehr bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen drohen.

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Hiergegen haben die Kläger am 15.06.2016 Klage erhoben und diese damit begründet, dass die PYG in ihrem Herkunftsgebiet zwangsweise zum Militärdienst rekrutieren würde und eine Gefahr für die Kläger zu 1., 3. und 4. bestehe, eingezogen zu werden. Sie wären zudem wegen der arabischen Volkszugehörigkeit der Klägerin zu 2. Repressionen ausgesetzt, so sei es in der Vergangenheit bereits zu Drohungen gegen sie gekommen. Das Klima habe sich verschärft und es sei mit Pogromen zu rechnen. Der Bruder des Klägers zu 1. sei ferner ehemaliger Funktionär des syrischen Militärs, allerdings sei dieser bereits in die Türkei geflohen. Sie würden aber aus diesem Grund bei den Kurden als Verräter gelten und sähen sich bei einer Rückkehr wegen der Fahnenflucht des Familienmitglieds, sofern die syrische Armee sie zu fassen bekäme, der Gefahr einer Gefangennahme durch diese ausgesetzt, um auf diese Weise Druck auf den flüchtigen Bruder auszuüben.

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Sie beantragen schriftsätzlich sinngemäß,

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unter insoweitiger Aufhebung des Bescheides vom 30.05.2016 die Beklagte zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verteidigt ihren streitbefangenen Bescheid.

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Mit Beschluss vom 09.09.2016 (vgl. Bl. 15 f. der Gerichtsakte) hat die Kammer der Berichterstatterin das Verfahren zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen.

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Das Gericht hat die Kläger zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid mit Verfügung vom 07.09.2016 angehört (vgl. Bl. 11 der Gerichtsakte); eine Stellungnahme hierzu ist nicht erfolgt.

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Die Beklagte hat sich mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid ausdrücklich einverstanden erklärt (vgl. Bl. 7 f. der Gerichtsakte).

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Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Diese sowie die bei der Kammer geführten Erkenntnismittel zu Syrien waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zu der Möglichkeit einer solchen Entscheidung gehört worden sind. Die Einzelrichterin ist gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zur Entscheidung berufen, denn die Kammer hat ihr das Verfahren mit Beschluss vom 09.09.2016 zur Entscheidung übertragen.

I.

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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist in Ziffer 2 hinsichtlich der Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Diese haben im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Diese ist ihnen nicht zuzuerkennen, da sie sich nach der Überzeugung des Gerichts nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb Syriens befinden, § 3 Abs. 1, 4 AsylG. Sie haben Syrien weder vorverfolgt verlassen, noch droht ihnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine solche bei einer Rückkehr.

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1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die Verfolgung kann gemäß § 3 c AsylG ausgehen von dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3 d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht, vgl. § 3 e AsylG. Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 5 AsylG insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3 c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob er diese Merkmale tatsächlich aufweist. Vielmehr reicht es aus, wenn ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden, § 3 b Abs. 2 AsylG.

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Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG begründet ist, gilt auch bei einer erlittenen Vorverfolgung der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, juris). Eine bereits erlittene Vorverfolgung, ein erlittener bzw. drohender sonstiger ernsthafter Schaden, sind ernsthafte Hinweise darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. ein Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut vor solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (vgl. VG Augsburg, Urt. v. 25.11.2014 - Au 2 K 14.30422 -, juris). In der Vergangenheit liegenden Umständen kommt damit Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei.

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Die begründete Furcht vor Verfolgung kann gemäß § 28 Abs. 1a AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Für subjektive Nachfluchttatbestände, die bereits während eines Erstverfahrens verwirklicht worden sind, greift damit keine Einschränkung. Für die Flüchtlingsanerkennung müssen diese – anders als bei der Asylanerkennung – nicht einmal auf einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung beruhen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 18.07.2012 - 3 L 147/12 -, juris). Erst in dem erfolglosen Abschluss des Erstverfahrens liegt eine entscheidende zeitliche Zäsur. Für nach diesem Zeitpunkt selbst geschaffene Nachfluchtgründe wird ein Missbrauch der Inanspruchnahme des Flüchtlingsschutzes in der Regel vermutet (vgl. § 28 Abs. 2 AsylG; BVerwG, Urt. v. 18.12.2008 - 10 C 27/07 -, juris). Auch soweit die begründete Furcht vor Verfolgung auf Nachfluchtgründen beruht, reicht es bei der Prüfung der Verfolgungsgründe aus, wenn diese Merkmale dem Asylantragsteller von seinem Verfolger zugeschrieben werden, vgl. § 3 b Abs. 2 AsylG.

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Schutz nach § 3 Abs. 1 AsylG kann nur derjenige beanspruchen, der politische Verfolgung bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat. Eine Verfolgungsgefahr für einen nicht verfolgt Ausgereisten und damit dessen begründete Furcht vor Verfolgung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter folgenden Voraussetzungen vor (BVerwG. EuGH-Vorlagebeschluss v. 07.02.2008 - 10 C 33.07 -, juris):

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„Ist der Asylsuchende unverfolgt ausgereist, liegt eine Verfolgungsgefahr und damit eine begründete Furcht vor Verfolgung vor, wenn ihm bei verständiger, nämlich objektiver, Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer "quantitativen" oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden "zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts" die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr "beachtlich" ist. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für eine politische Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die "reale Möglichkeit" (real risk) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert (Urteil vom 5. November 1991 - BVerwG 9 C 118.90 - BVerwGE 89, 162 <169 f.> m.w.N.).”

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2. Unter Anwendung dieses Maßstabes sind die Kläger nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist. Eine Verfolgung durch den syrischen Staat und/oder durch nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 3 c Nr. 3 AsylG wegen eines der oben genannten Gründe haben sie weder in ihrer persönlichen Anhörung bei der Beklagten noch im Klageverfahren substantiiert und glaubhaft geltend gemacht. Es ist jedoch Sache des Schutzsuchenden, die Umstände, aus denen sich eine politische Verfolgung ergibt, in schlüssiger Form von sich aus vorzutragen, vgl. § 15 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 2 AsylG. Das Gericht muss insoweit die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten individuellen Schicksals und der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung gewinnen. Dem persönlichen Vorbringen des Schutzsuchenden kommt dabei besondere Bedeutung zu. Ihm selbst obliegt es, seine Gründe für das Vorliegen politischer Verfolgung folgerichtig, substantiiert, widerspruchsfrei und mit genauen Einzelheiten vorzutragen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 - 9 B 239/89 -, juris).

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a) Das Vorbringen der Kläger in ihrer Anhörung beschränkte sich weitgehend darauf, dass ihre Heimatstadt Ra`s al-´Ain mehrfach bombardiert und ihr Geschäft und ihr Restaurant zerstört worden seien, weswegen sie mehrfach haben fliehen müssen. Die Kläger zu 3. – 6. hätten die Schule nicht mehr besuchen können. Relevante Verfolgungshandlungen gegen sie selbst haben sie seinerzeit nicht vorgetragen. Soweit die Kläger zu 1. und 2. ihre Sorge über eine mögliche Einziehung ihrer Söhne (den Klägern zu 3. und 4.) zum Wehrdienst als Grund für ihre Flucht angegeben haben, begründet dies keine relevante Verfolgungshandlung. Denn eine Einberufung der Söhne ist nach den eigenen Angaben der Kläger bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien weder seitens der syrischen Armee noch seitens einer der anderen Beteiligten des Bürgerkrieges erfolgt.

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b) Der zur Klagebegründung erhobene Vortrag, sie seien wegen der ethnischen Zugehörigkeit der Klägerin zu 2. Bedrohungen ausgesetzt gewesen, ist weder substantiiert erfolgt noch sonst glaubhaft gemacht. Es ist auch nicht erkennbar, dass diese vermeintlichen Drohungen die Schwelle einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 3 a AsylG erreicht hätten. Denn asylerheblich sind Verfolgungshandlungen gemäß § 3 a Abs. 1, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Verfolgung in diesem Sinne setzt mithin einen gezielten Eingriff in geschützte Rechtsgüter voraus. Für die Bewertung einer Handlung als Verfolgung sind gemäß Art. 4 Abs. 3 lit. c der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Ausländers zu betrachten, jedoch muss zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Schutzgewährung prognostisch die reale Möglichkeit ("real risk") einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Verfolgung auszugehen sein (vgl. Bergmann in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar, 11. Aufl. 2016, § 3 a Rn. 4). Wie sich dem Verweis in der Norm auf Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) entnehmen lässt, der die sog. notstandsfesten Rechte bzw. Rechtsgüter bestimmt, bedarf es für die Annahme einer Asylerheblichkeit der Verfolgungshandlung einer Eingriffsschwere von erheblichem Gewicht (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 07.11.2013 – C-199/12 – 201/12 (X, Y, Z), Rn. 53, 61). Mit dieser Vorgabe und im Lichte der in § 3 a Abs. 2 AsylG explizit aber nicht abschließend genannten Regelbeispiele für asylerhebliche Verfolgungshandlungen, kennzeichnen sich solche dadurch, dass sie an individuelle Merkmale oder Eigenschaften einer Person ansetzen und in ihrer Anwendung für diese – auch wenn sie von anderen, nicht betroffenen Personen als lediglich neutral gewertet würden – unverhältnismäßig bzw. diskriminierend wirken.

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Dies zugrunde gelegt, vermag es das Gericht nicht festzustellen, dass die Bedrohung der Klägerin zu 2., diese Behauptung als wahr unterstellt, die Schwelle der Asylerheblichkeit überschritten hatte. Die Kläger geben zwar an, dass sie wegen der arabischen Volkszugehörigkeit der Klägerin zu 2. schon früher bedroht worden seien. Wegen der von den arabischen IS-Kämpfern verübten Gräueltaten würden sie als Verräter gelten. Jetzt sei das Klima verschärft. Dieser Vortrag steht hingegen im Widerspruch zu ihren Angaben in der persönlichen Anhörung bei der Beklagten, in welcher die Klägerin zu 2. selbst das Kurdengebiet als Heimat und die Kurdenregierung als gut bezeichnete. Weitere Angaben zu der Art der Bedrohung und deren konkreten Inhalten werden von den Klägern nicht vorgetragen. In Anbetracht des Vortrags, dass diese Bedrohungen „früher” erfolgt sein sollen, besteht kein Anhalt für die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit für ein sog. real risk der Verfolgung wegen dieser Volkszugehörigkeit. Drohende Übergriffe auf arabisch-kurdische Familien in den kurdischen Autonomiegebieten oder gar Pogrome vermag das Gericht den vorliegenden Erkenntnismitteln nicht zu entnehmen. Mit der fehlenden Substantizität des Klägervorbringens besteht aus kein hinreichender Anknüpfungspunkt für weitere Sachverhaltsaufklärung.

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c) Die Kläger sind zudem in der Eingangsverfügung des Gerichts auf die Möglichkeit der Zurückweisung verspäteten Vorbringens gem. § 74 AsylG i. V. m. § 87 b Abs. 3 VwGO hingewiesen worden. Der Vortrag, dass es bereits vor ihrer Ausreise durch die kurdische Bevölkerungsmehrheit zu Drohungen gekommen sein soll, erfolgte erstmals mehr als drei Monate nach Klageerhebung. Gleiches gilt für den Vortrag, der Bruder des Klägers zu 1. ein Funktionär in der syrischen Armee gewesen sei und Fahnenflucht begangen habe. Diese Angabe der Kläger ist gegenüber ihren Angaben in der Anhörung bei der Beklagten neuer Vortrag; die Kläger bestätigten der Beklagten gegenüber nach der Anhörung mittels ihrer Unterschrift, dass sie ihrem Vortrag nichts mehr hinzuzufügen und ausreichend Gelegenheit gehabt hätten, sich zu den Gründen für ihren Antrag zu äußern. Die nunmehr im Verfahren getätigte Aussage stellt sich daher für das Gericht als gesteigertes Vorbringen dar. Hierfür spricht zudem, dass Mitglieder der kurdischen Ethnie in Syrien nach Auswertung der vom Gericht der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnismittel erst seit wenigen Jahren überhaupt zum Wehrdienst herangezogen werden; jedenfalls haben sie keine Aufgaben von wesentlicher Bedeutung übertragen erhalten, was für einen "Funktionär" sprechen würde. Dies war und ist vielmehr den Alewiten vorbehalten (vgl. hierzu Danish Rfugee Coucil, Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, Stand: September 2015, S. 14).

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3. Den Klägern droht auch bei einer Rückkehr in ihre Heimat Verfolgung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Das Gericht geht auf der Grundlage der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen davon aus, dass weder dem Kläger zu 1. noch den Klägern zu 3. und 4., seinen sechzehn- bzw. dreizehnjährigen Söhnen eine Einberufung zum syrischen Wehrdienst oder dem Dienst in der YPG bzw. eine Mobilisierung zum Reservedienst droht. Dabei ist voranzustellen, dass weder für die minderjährigen Kläger zu 3. und 4. eine Einberufung zum Wehrdienst noch für den zum Zeitpunkt der Entscheidung 48-jährigen Kläger zu 1. eine Einberufung als Reservist vorlagen.

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a) Dabei geht das Gericht von Folgendem aus: Der syrische Staat rekrutiert nur in den von ihm beherrschten Gebieten. Kurden werden nur dann zum Wehrdienst eingezogen, wenn sie eingebürgert sind. Die vom Dänischen Flüchtlingsrat zum Militärdienst in Syrien und in den Kurdengebieten befragten Quellen gaben übereinstimmend an, dass die syrischen Behörden nicht in den von der kurdischen Selbstverwaltung kontrollierten Gebieten zur syrischen Armee rekrutieren (vgl. DRC, a. a. O., S. 10, 30; Finnish Immigration Service, Fact-Finding Mission Report: SYRIA: MILITARY SERVICE; NATIONAL DEFENSE FORCES; ARMED GROUPS SUPPORTING SYRIAN REGIME AND ARMED OPPOSITION; Stand: August 2016, S.). Dasselbe gilt auch für die Mobilisierung der Reservisten, wobei das Gericht den Erkenntnismitteln bereits nicht zu entnehmen vermag, dass in Syrien bereits eine landesweite Generalmobilmachung erfolgt ist (vgl. DRC, a. a. O., S.). Dies konnte nur für einzelne, unter staatlicher Kontrolle stehende Gebiete bestätigt werden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, Stand: März 2015, S. 3).

29

Die Kläger stammen aus Ras al-Ain, welche in den von der kurdischen Selbstverwaltung kontrollierten Gebieten im Norden Syriens liegt, in welchen staatliche Rekrutierungsmaßnahmen nicht erfolgen.

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b) Das Gericht vermag für die Kläger zu 1., 3. und 4. aber auch keine drohende Einberufung bzw. Mobilisierung zur YPG als militärischem Flügel der kurdischen Hauptpartei in den kurdischen Gebieten (PYG) anzunehmen. Nach den Recherchen des Dänischen Flüchtlingsrates hat die kurdische Autonomieverwaltung am 14.07.2014 ein Gesetz über den verpflichtenden Selbstverteidigungsdienst (Mandatory Self-Defence Duty) in den Demokratischen Autonomen Gebieten erlassen. Dieser Dienst ist aber nur verpflichtend für junge Männer im Alter zwischen 18 – 30 Jahren. Für Frauen und für Männer älter als 30 ist dieser Dienst freiwillig. Dieser Militärdienst ist kein Dienst in der YPG, auch wenn die Betreffenden nach ihrem Pflichtdienst entscheiden können, ob sie in den Dienst der YPG wechseln wollen; lediglich eine der befragten Quellen (Prof. Bassel Alhassan, Libernesische Universität Beirut) vertrat die Auffassung, dass die Männer anschließend weiter in der YPG dienen müssen. Die Rekrutierung Minderjähriger zu diesem Dienst vermag das Gericht anhand der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel nicht festzustellen. Sofern anderes für die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) seitens verschiedener Organisationen im Ergebnis ihrer Recherchen festzustellen war (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierung von Minderjährigen [a-9689] v. 22.06.2016 m. w. N.), ist selbst dies den neueren Erkenntnisquellen nicht mehr zu entnehmen (vgl. DRC, a. a. O., S. 28 f.).

31

Der Kläger zu 1. ist zum Zeitpunkt der Entscheidung 48 Jahre alt, seine Söhne 13 und 16 Jahre. Dem Alter nach sind sie nicht bzw. nicht mehr (wehr-)dienstfähig im o. g. Sinn.

32

Andere Gründe für die Annahme einer persönlichen und politischen Verfolgung der Kläger sind von ihnen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

II.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG.

34

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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