Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (8. Kammer) - 8 A 674/16
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung der Unzulässigkeit seines Asylantrages nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und die Androhung der Abschiebung nach Italien durch Bescheid vom 23.09.2016. Laut Mitteilung der italienischen Behörden an das Bundesamt erhielt der Kläger in Italien internationaler Schutz.
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Dier Kläger beantragt sinngemäß,
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den Bescheid der Beklagten vom 23.09.2016 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen
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und verweist auf den streitbefangenen Bescheid.
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Mit Beschluss vom 11.10.2016 hat das Gericht den Eilantrag abgelehnt (8 B 673/16 MD).
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den bei der Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch den Einzelrichter (§ 76 AsylG) entschieden werden konnte, ist unbegründet.
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1.) Der streitgegenständliche Bescheid über die Unzulässigkeit des Asylantrages nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger ist bereits in Italien internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zuerkannt worden, so dass ihm kein Anspruch auf Durchführung eins weiteren Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland zusteht (BVerwG, Urteil v. 17.06.2014, 10 C 7.13; juris). Dabei ist gleichgültig, ob es sich hierbei um die Flüchtlingsanerkennung oder den subsidiären Schutzstatus handelt. Denn mehr an Schutzrechten kann er in Deutschland auch nicht erhalten. Wegen der Antragstellung in Deutschland nach dem 20.07.2015 liegt auch kein Fall der sogenannten "Aufstockung" des nur subsidiären Schutzes vor (vgl. nur: BVerwG, Beschluss v. 23.10.2015, 1 B 41.15; VG Magdeburg, Urteil v. 04.02.2016, 8 A 45/16 MD; juris). Abschiebungsverbote hinsichtlich Italien liegen nicht vor. Denn dem nicht mehr dem Dublin-Regime unterstehenden Ausländer ist die Rückkehr als international Schutzberechtigter nach Italien zumutbar. Das Gericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Flüchtlingen und Rückkehrern in Italien nicht aufgrund systemischer Mängel des dortigen Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen - auch für anerkannte Flüchtlinge - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, in dem Grundrecht aus Art. 4 GRCh bzw. in dem Menschenrecht aus Art. 3 EMRK bzw. dem Recht auf Freiheit aus Art. 6 GRCh und Art. 5 EMRK verletzt zu werden.
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a.) Das Gericht schließt sich der diesbezüglichen Rechtsprechung anderer Gerichte an und hat zuletzt in dem Urteil vom 17.02.2016 (8 A 51/16; juris) ausgeführt:
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"[…] Eine Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für die Entscheidung über den Asylantrag im Wege des sogenannten Selbsteintritts besteht nicht. Es gibt keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in dem anderen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen. Die Voraussetzungen liegen vor, wenn ein Asylbewerber wegen systemischer Mängel, also strukturell bedingter, größerer Funktionsstörungen, im konkret zu entscheidenden Fall in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird (vgl. EGMR, Urteil vom 04.11.2014 – 29217/12 – HUDOC Rdnr. 98;. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris Rdnr. 24).
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Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das Asylsystem in Italien derzeit an solchen systemischen Mängeln leidet, die gerade auch den hier um Abschiebungsschutz nachsuchenden Asylbewerber der konkreten Gefahr aussetzen würden, im Fall einer Rücküberstellung nach Italien eine menschenunwürdige entwürdigende Behandlung zu erfahren. Bei der Bewertung der in Italien anzutreffenden Umstände der Durchführung des Asylverfahrens und der Aufnahme von Flüchtlingen sind diejenigen Umstände heranzuziehen, die auch auf die Situation des Klägers zutreffen. Abzustellen ist demnach auf die Situation von Flüchtlingen in einer vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Lage, wohingegen die Situation von Flüchtlingen in anderen rechtlichen oder tatsächlichen Umständen keine unmittelbare Rolle spielt.
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Mittlerweile ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass in Italien nur die Asylbewerber einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sind, wenn sie, weil ausschließlich auf staatliche Hilfe angewiesen, sich in einer besonderen Situation befinden (vgl. EGMR, Urteil vom 04.11.2014 - 29217/12 (Tarakhel/Schweiz) -, HUDOC Rn. 98; BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 - 2 BvR 732/14 -, juris; s. a. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 – juris, United Kingdom Supreme Court, Urteil vom 19.02.2014 - EM (Eritrea) and others of the Secretary of the State for the Home Department, [2014] UKSC 12 - Rn. 62.). Dies gilt insbesondere im Fall der Betroffenheit von Kindern. Hierbei ist entscheidend auf ihre besondere Verletzlichkeit abzustellen, der der Vorrang gegenüber dem Gesichtspunkt ihres Status als illegaler Einwanderer einzuräumen ist (EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel/Schweiz) -, HUDOC Rn. 99).
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Unzweifelhaft gehört der Kläger gehört keiner solchen schutzbedürftigen Personengruppe an. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht ebenfalls in seiner Entscheidung (Urteil 51428/10 vom 13.01.2015 - A.M.E. vs. The Netherlands) davon aus, dass systemische Mängel des Asylverfahrens in Italien für den Kreis der Personen, die nicht zu einem besonders schützenswerten Personenkreis ("underprivileged and vulnerable population group in need of special protection", s. EGMR, Urteil vom 13.01.2015, a.a.O.) i. S. der Genfer Konvention und der ihr folgenden Richtlinien zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedsstaaten - Aufnahmerichtlinien - (Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013) gehören, nicht den Schweregrad einer Verletzung von Art. 3 EMRK erreichen. D.h., gesunde Männer ohne Familienangehörige, die den Weg aus ihrer Heimat nach Italien allein geschafft haben, sind den dort vorzufindenden Schwierigkeiten und Engpässen bei der Unterbringung und Versorgung regelmäßig weit eher gewachsenen als dies für Familien mit Kindern oder für Minderjährige zutrifft. Sie sind grundsätzlich in der Lage, auch eine Übergangsfrist unter schwierigen Bedingungen auszuhalten, ohne dass dies zu einer Rechtsverletzung im oben dargelegten Sinne führt. Dieser Auffassung folgend, scheidet ein Selbsteintritt der Beklagten aus.
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Nichts anderes ergibt sich aus aktuellen Erkenntnissen. Zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sind keine tagespolitischen Meldungen bekannt, wonach Italien – wie früher – im besonderen Focus der Berichterstattung hinsichtlich systemischer Mängel im Asyl- oder Unterbringungsverfahren steht.
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Auch soweit einige Gerichte (VG Düsseldorf, Urteil v. 15.12.2015, 12 K 7303/15.A; juris; VG Darmstadt, Urteil v. 07.01.2016, 3 K 392/14.DA.A; VG Potsdam, Beschluss v. 19.10.2015, VG 12 L 816/15.A) in neuerer Rechtsprechung aufgrund eines erneuten Anstieges der Flüchtlingszahlen und der schlechten Witterung im Herbst/Winter Mängel im Unterbringungssystem annehmen, vermag dies nicht die erniedrigende unmenschliche Behandlung aufgrund eines Zusammenbruchs des italienischen Asyl- und Unterbringungssystems zu begründen. Denn auch diese Entscheidungen stellen nur eine temporäre Momentaufnahme dar und angesichts der bevorstehenden wärmeren Jahreszeit mag die Witterung nunmehr anders zu beurteilen sein.
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Ohne Zweifel verlangt die hohe Zahl von Flüchtlingen nach wie vor enorme Anstrengungen von Italien. Es liegen jedoch keine verlässlichen Informationen darüber vor, dass Italien nicht auch unter diesen Bedingungen in der Lage wäre, darauf angemessen zu reagieren, zumal Italien mehrfach Unterstützung durch die EU und Hilfsorganisationen erfahren hat; noch im Februar 2015 erhielt Italien einen Notkredit der EU, um die Versorgung der Flüchtlinge sicherzustellen (http//www.tagesschau.de, 19.02.2015). Damit die ohne Zweifel in den bisherigen Aufnahmeeinrichtungen bestehende prekäre Situation nicht zu menschenunwürdigen Zuständen führt, bezieht Italien nunmehr im Zuge der Lösung des bislang bestehenden innerstaatlichen Verteilungsproblems alle Regionen in die Aufnahme von Flüchtlingen ein. Es mag zwar immer wieder vorkommen, dass Flüchtlinge in Italien auf sich alleine gestellt sind und besondere persönliche Anstrengungen zur Bewerkstelligung des täglichen Lebensalltags unternehmen müssen. Trotzdem bestehen funktionierende Strukturen zur Aufnahme, Behandlung und Unterbringung der Flüchtlinge in Italien. Neben den staatlichen Strukturen gibt es kirchliche und private Trägerschaften. Die Einbeziehung solcher nichtstaatlicher Träger kann und darf dem italienischen Staat auch zugerechnet werden, da sie in das Gesamtsystem eingebettet sind (vgl. OVG NRW, Urteil v. 07.03.2014, 1 A 21/12.A; juris). Eine Untätigkeit bzw. die willentliche, systemimmanente Zusteuerung auf einen Kollaps kann nicht angenommen werden.
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Demnach ist davon auszugehen, dass in Italien vieles hinsichtlich der Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen nicht optimal läuft. Selbiges ist aber auch in Deutschland zu verzeichnen, wie die hiesigen Verhältnisse am LaGeSo in Berlin beweisen. Trotzdem wird man diese - aufgrund der hohen Zahl der Flüchtlinge bedingten - Probleme nicht mit systemischen Mängeln in Verbindung bringen können.
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Das Gericht schließt sich somit der entsprechenden Rechtsprechung der vormals zuständigen Kammer (vgl. Eilverfahren) und weiterer Gerichte an (vgl. zuletzt: VG Ansbach, Urteil v. 11.12.2015, AN 14 K 15.50316; juris)."
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b.) Diese Einschätzung der Situation in Italien wurde nach dem Urteil durch die Auskunft des AA an das OVG NRW vom 23.02.2016 und durch den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2016 bestätigt. Danach wurden und werden stetig zusätzlichen Aufnahmezentren geschaffen. Das Aufnahmesystem in Italien ist innerhalb von vier Jahren von ca. 5.000 Plätzen auf ca. 120.000 Plätze angewachsen.
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c.) Aktuell gilt dies im Jahr 2017 fort. Denn die ganz überwiegende Meinung in der jedenfalls veröffentlichten Rechtsprechung folgt dem nach wie vor (vgl. z. B. nach juris-Recherche aktuell nur: VG München, Beschluss v. 04.04.2017, M 9 S 17.50786; Beschluss v. 08.11.2016, M 6 S 16.50615; mit Verweis auf: VG Hamburg, B. v. 08.02.2017, 9 AE 5887/16; VG Düsseldorf, B. v. 18.01.2017, 12 L 3754/16.A; VG Schwerin, U. v. 26.09.2016, 16 A 1757/15 As SN; OVG NRW, U.v. 18.7.2016 – 13 A 1859/14A – juris; U.v. 21.6.2016, 13 A 990/13.A; U.v. 19.5.2016 – 13 A 516/14.A – jeweils juris – m.w.N.; NdsOVG, U.v. 25.6.2015 – 11 LB 248/14; juris).
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Gegenwärtig ist auch nicht erkennbar, ob die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts München an der jedenfalls im Jahr 2016 bestehenden anderslautenden Rechtsprechung festhält (vgl. zuletzt: Urteil v. 26.09.2016, M 24 K 16.50512; Beschluss v. 01.08.2016, M 24 S 16.50487; beide juris). Das Verwaltungsgericht Hannover sieht die Situation für anerkannte Schutzberechtigte schwieriger als für noch im Asylverfahren befindliche Flüchtlinge (Beschluss v. 08.03.2017, 3 B 1492/17; juris).
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Es ist mithin zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht davon auszugehen, dass die Schwelle zur unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung der Flüchtlinge in Italien überschritten wäre. Dies wäre erst dann der Fall, wenn absehbar wäre, dass auf die erhöhte Anzahl von Flüchtlingen keinerlei Maßnahmen zur Bewältigung des Problems ergriffen würden.
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Dabei sieht das Gericht die aktuelle Situation durchaus als kritisch und grenzwertig an. Allein an Ostern 2017 sind in Sizilien und Kalabrien rund 8.000 bis 8.500 Flüchtlinge angelandet. Seit Jahresbeginn 2017 sind offiziellen Angaben zufolge etwa 35.000 Migranten angekommen – deutlich mehr, rund 40 %, als im Rekordjahr 2016, als Italien insgesamt 181.000 Flüchtlinge aufnahm. In den vergangenen Monaten sind in Italien im Schnitt jeden Tag 500 Migranten gelandet (derStandard.at/tFluechtlinge-Rekordzahl; 20.04.2017; FOCUS Online; Flüchtlingskrise kehrt fast unbemerkt zurück, 20.04.2017). Nach Regierungsangaben sind derzeit 175.385 Asylsuchende in Italien in Aufnahmezentren untergebracht. 136.706 von ihnen kamen in sogenannten „temporären außerordentlichen“ Zentren unter, während nur 25.563 in besser eingerichteten Zentren leben (Pro Asyl; Die schwierige Situation von Flüchtlingen in Italien; 06.04.2017). Der Umverteilungsplan der EU für 160.000 Flüchtlinge aus Griechenland und Italien wird von vielen Mitgliedstaaten schlicht ignoriert (tagesspiegel.de; mehr Flüchtlinge aus Afrika, 03.04.2017). 3.000 Flüchtlinge möchte die EU jeden Monat von Griechenland und Italien auf andere EU-Länder verteilen. Tatsächlich liegt die Übernahmequote aber nur bei 1.682 schutzbedürftigen Menschen; im Februar 2017 waren nur ca. 12.000 Flüchtlinge statt der versprochenen 160.000 umverteilt worden (Handelsblatt; Kaum Solidarität mit Italien und Griechenland, 08.02.2017; Internet). In Sizilien ist immer wieder zu beobachten, dass Menschen aus den Unterkünften fliehen, da die Geflüchteten nach der langen Wartezeit nicht mehr an eine Umverteilung (Relocation) glauben. Auch der Europarat konstatiert, dass das Relocation-Programm nicht funktioniert und die Normen, die für die Aufnahmezentren gelten, seien stark zu verbessern, da sie nicht an die Bedürfnisse der Asylsuchenden angepasst sind. Weitere Kritik gilt der Unterbringung von minderjährigen Flüchtlingen (PRO ASYL; Die schwierige Situation von Flüchtlingen in Italien; 06.04.2017, Internet).
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Trotz dieser bekannten unsolidarischen Haltung einzelner EU-Staaten sowie der zweifellos erschreckenden - aktuellen - Zahlen und in Anbetracht der Tatsache, dass die Flüchtlingsströme über das Mittelmeer aufgrund des besseren Wetters eher ansteigen werden, kann gegenwärtig nicht davon ausgegangen werden, dass Italien seinen solidarischen Verpflichtungen innerhalb der EU nicht nachkommt und quasi die „Hände in den Schoß legt“, so dass das Asyl- und Unterbringungssystem - erneut - zu kollabieren droht. Denn PRO ASYL berichtet davon, dass die italienische Regierung neben der - bedenklichen - verstärkten Maßnahme von Abschiebungen, der Beschneidung des Rechtschutzes und der finanziellen Unterstützung auch und gerade das Unterbringungssystem neu regeln will. Seit Anfang 2017 sind 6.000 Unterbringungsplätze mehr in den Kommunen geschaffen worden. Ca. 200 Bürgermeister haben sich bereit erklärt, Erstaufnahmezentren in SPRAR-Zentren (Zweitaufnahme) umzuwandeln. Der neue Unterbringungsplan der Regierung sieht eine genau ausgearbeitete Unterbringung in den einzelnen Regionen und Kommunen abhängig von den Einwohnerzahlen vor. Am 22.03.2017 erklärte der italienische Innenminister, dass durch die Zusage Deutschlands, jeden Monat 500 Flüchtlinge aufzunehmen, sich die Lage deutlich entspannt hat, zudem auch Österreich und die Schweiz erklärten, sich an der Relocation zu beteiligen (PRO ASYL; Die schwierige Situation von Flüchtlingen in Italien; 06.04.2017; Internet).
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Das Gericht wird die Lage in Italien weiter im Blick behalten.
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Der Kläger gehört keiner besonders schutzwürdigen Personengruppe an, wonach es einer besonderen Zusicherung Italiens bedarf.
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d.) Dies gilt auch vorliegend im Falle der Zuerkennung des internationalen Schutzes in einem Dublin-Staat. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in der er vor Verfolgung sicher war.
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e.) Es liegen auch keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in Bezug auf Italien vor (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG). Denn in Italien drohen weder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK noch eine sonstige konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
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Nach der Rechtsprechung stellen sich die Lebensverhältnisse anerkannter Flüchtlinge in Italien nicht allgemein als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK dar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass anerkannte Flüchtlinge in Italien grundsätzlich italienischen Staatsbürgern gleichgestellt sind und erforderlichenfalls staatliche Hilfen in Anspruch nehmen können, um jedenfalls ihre Grundbedürfnisse zu decken. Gelingt dies nicht sogleich bzw. vollständig, können sie die Hilfe caritativer Organisationen erhalten. (vgl. OVG NRW, Urteile vom 24. August 2016 - 13 A 63/16.A -, juris, Rn. 51ff., und vom 19. Mai 2016 - 13 A 1490/13.A -, juris, Rn. 89ff).
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2.) Der gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes gerichtete Antrag hat keinen Erfolg.
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Über die Dauer der Sperrfrist entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Das Gericht hat nur zu prüfen, ob die in § 114 VwGO genannten besonderen Voraussetzungen eingehalten werden, d.h. ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes – hier der behördlichen Befristungsentscheidung – gegeben sind, ob der Erlass des Verwaltungsaktes auf Ermessensfehlern beruht und ob eine Unterlassung einer rechts- und ermessensfehlerfreien Entscheidung der Behörde beim betroffenen Ausländer zu einer Rechtsverletzung führt (VG Oldenburg, B. v. 02.10.2015 – 5 B 3636/15 -, juris, Rdnr. 40).
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Die von der Antragsgegnerin getroffene Befristung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Beklagte war nach § 11 Abs. 2 i. V. m. § 75 Nr. 12 AufenthG zur Entscheidung über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots im Falle der Abschiebungsanordnung nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG berufen. Die Entscheidung, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen ist auch ermessensfehlerfrei innerhalb der von § 11 Abs. 3 AufentG aufgezeigten gesetzlichen Grenzen getroffen worden. Das Vorliegen besonderer Umstände ist vom Kläger weder vorgetragen noch ersichtlich.
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3.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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