Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (1. Kammer) - 1 A 328/16

Tatbestand

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Die Kläger begehren die Feststellung, dass die Fällung mehrerer Bäume auf ihrem Grundstück rechtswidrig gewesen ist.

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Sie sind Eigentümer des Grundstücks B-Straße in B-Stadt (Flurstücke Nr. …, …, …, … und … der Flur …, Gemarkung B-Stadt). Die Flurstücke liegen innerhalb der 100 m Zone um die Ahorne auf den Flurstücken … und …, bei denen der Pflanzenschutzdienst Sachsen-Anhalt am 12.02.2016 und am 24.06.2016 Proben entnommen hat, die der Pflanzenschutzdienst der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Larven des Asiatischen Laubholzbockkäfers (ALB) identifiziert hat.

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Bereits am 18.09.2014 erließ die Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau des Landes Sachsen-Anhalt (LLFG) zur Bekämpfung des ALB unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung eine Allgemeinverfügung. Die Allgemeinverfügung wurde am 19.12.2014 im Amtsblatt der Landeshauptstadt B-Stadt veröffentlicht. In dieser wurde in Ziff. I.1 eine Quarantänezone ausgewiesen, in der sich auch das vorgenannte Grundstück befindet. In Ziff. I.2 der Allgemeinverfügung wurden Eigentümer und Verfügungsberechtigte von Laubbäumen auf Grundstücken in der Quarantänezone verpflichtet, die Bäume regelmäßig auf Anzeichen eines Befalls und auf geschlüpfte Käfer der ALB zu kontrollieren oder kontrollieren zu lassen. In Ziff. I.6 wurde angeordnet, dass der Eigentümer oder Verfügungsberechtigte verpflichtet ist, den Baum unverzüglich zu fällen oder fällen zu lassen und ordnungsgemäß zu entsorgen, wenn der Pflanzenschutzdienst den Befall des Baums durch den ALB festgestellt hat. In Ziff. I.10 der Allgemeinverfügung wurde ausgeführt, dass der amtliche Pflanzenschutzdienst im Einzelfall entscheide, ob potenzielle Befallsbäume im Umkreis von 200 m um einen Befallsbaum mit Ausbohrloch zu fällen sind.

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Zur Begründung der Anordnungen führte die LLFG aus, die angeordneten Maßnahmen hätten das Ziel, die eingeschleppten ALB in dem Quarantänegebiet auszurotten und ihre Vermehrung und weitere Ausbreitung zu verhindern.

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Mit weiteren Allgemeinverfügungen, die letzten vom 12.01.2016 (veröffentlicht im Amtsblatt der Landeshauptstadt B-Stadt vom 05.02.2016), vom 21.06.2016 (veröffentlicht im Amtsblatt der Landeshauptstadt B-Stadt am 29.07.2016) sowie vom 11.05.2017 (veröffentlicht im Amtsblatt der Landeshauptstadt B-Stadt vom 16.06.2017), weitete die LLFG die Quarantänezone aus. Ansonsten sind ihre Anordnungen mit denjenigen der Allgemeinverfügung vom 18.09.2014 im Wesentlichen inhaltsgleich. Die sofortige Vollziehung der in der Allgemeinverfügung getroffenen Anordnungen wurde in der jeweiligen Allgemeinverfügung angeordnet.

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Die Beklagte erklärte mit Bescheid vom 06.07.2016 die auf den o. a. Flurstücken der Kläger vorhandenen Laubgehölze der in dem Bescheid näher beschriebener Gattungen als gefährdet für den Befall durch den ALB (Ziff. 2) und ordnete die unverzügliche fachgerechte Fällung und die sachgerechte Entsorgung der Pflanzen an (Ziff. 3). Die fachgerechte Fällung werde bis zum 31.08.2016 durchgeführt. Die entsprechende Beauftragung und Fällung erfolge durch die Beklagte. Den mit der Fällung Beauftragten sei Zugang zu den Bäumen zu gewähren (Ziff. 4). Die Pflanzen seien innerhalb der Quarantänezone zu vernichten (Ziff. 5). Die Pflanzen und Teile der Pflanzen dürften nicht ohne Kontrolle durch den Pflanzenschutzdienst außerhalb der Quarantänezone verbracht werden (Ziff. 6). Außerdem werde untersagt, Laubgehölze der im Bescheid genannten Gattungen anzupflanzen (Ziff. 7). Schließlich ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung der im Bescheid angeordneten Maßnahmen an (Ziff. 8).

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Mit ihrem Bescheid vom 02.08.2016 hob die Beklagte unter dessen Buchst. A den Bescheid vom 06.07.2016 auf und erließ zugleich ansonsten im wesentlichen inhaltsgleiche Anordnungen mit Ausnahme der Ergänzung unter Buchst. B um den Zusatz "in der Anlage 1 innerhalb der beiden rot gekennzeichneten Fällzonen". Unter Buchst. C wird zur näheren Bestimmung der zu fällenden und zu entsorgenden Bäume auf die dem Bescheid vom 02.08.2016 als Anlage beigefügte Karte verwiesen. Dieser Bescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 03.08.2016 zugestellt.

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Am 26.07.2016 haben die Kläger gegen den (ersten) Bescheid vom 06.07.2016 Klage erhoben und das erkennende Gericht um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ersucht. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, dass sie als Eigentümer der Laubgehölze und der Grundstücke, auf denen diese stehen, den Beseitigungsmaßnahmen widersprechen. Es sei nicht angeordnet worden, dass sie die Maßnahmen zu dulden hätten. Darüber hinaus habe die Beklagte verkannt, dass ihr für die Bekämpfung der vom ALB ausgehenden Gefahren Ermessen zugestanden habe. Jedenfalls sei die Fällung der Bäume unverhältnismäßig, weshalb die Beklagte den ihr eingeräumten Ermessensspielraum nicht ordnungsgemäß ausgeübt habe. Die Beklagte habe nicht konkret und ausreichend dargelegt, dass kein milderes Mittel für die Ausrottung des Schädlings in Betracht komme. Vielmehr sei lediglich pauschal und wiederholt vorgetragen worden, dass Lockstofffallen, Insektizide und andere Maßnahmen – wie eine entsprechende Beobachtung (Monitoring) der als befallsgefährdet festgestellten Bäume der Kläger – keinen hinreichenden Erfolg versprächen. Die Beklagte habe verkannt, dass es sich bei den Leitlinien des Julius-Kühn-Instituts zur Bekämpfung des Schädlings um ermessensleitende Vorgaben handele. Eine Auseinandersetzung mit den lediglich als Empfehlungen zu wertenden Regelungen sei nicht erkennbar. So sei nicht nachzuvollziehen, warum durch Lockstofffallen keine Ausrottung des Schädlings erreicht werden könne. Selbst wenn nur weibliche Käfer angelockt und so vernichtet werden könnten, sei eine weitere Verbreitung des Käfers damit naturgemäß ausgeschlossen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass Insektizide aufgrund von Verboten und befürchteten Boden- und Grundwasserbelastungen nicht angewandt werden können, wenn nicht einmal ausgeführt werde, um welche Insektizide es sich handele, inwieweit eine Gefahr für Boden- und Wasserbelastung bestehe und warum sich ausgerechnet dieser Schädling mit umweltfreundlichen oder zulässigen Stoffen nicht eindämmen lasse. Als milderes Mittel sei auch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift IPPC-Standard ISPM 15 zu berücksichtigen gewesen, nach welcher Käferlarven durch Erhitzen abgetötet werden. Auch habe sich das Ermessen auf die Frage beziehen müssen, ob Bäume mit einem Ast- bzw. Stammdurchmesser von weniger als 1,5 cm von den Fällungsmaßnahmen ausgenommen werden können. Schließlich sei zu beachten gewesen, dass nach der Fällung der Stumpf mit dem Wurzelwerk nicht aus dem Boden entnommen worden sei, weshalb die Fällung ungeeignet sei, wenn sich auch dort die Käfer ansiedeln würden. Ferner sei nicht berücksichtigt worden, dass ein befallener Baum letztlich dadurch stirbt, dass aufgrund der Ausbohrlöcher der Käfer Fäule in den Gängen ausbreche. Auch sei nicht einsehbar, warum die Bäume der Kläger nicht vor der Entscheidung zur Fällung auf einen tatsächlichen Befall untersucht worden sind. Dies widerspreche der Feststellung der Beklagten, die Bäume seien "befallsgefährdet" gewesen. Auch ergäbe die Normierung eines Ausnahmefalls nur wenig Sinn, wenn dieser nicht konkret angewandt bzw. dessen Einschlägigkeit vor der Fällung nicht in der gesetzlich geregelten Weise zumindest überprüft würde. Für die Feststellung eines solchen sei die Beklagte darüber hinaus nicht zuständig.

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Mit Schriftsatz vom 10.08.2016 hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger erklärt, dass er den Bescheid vom 02.08.2016 in das Verfahren einbezieht und zugleich den Rechtsstreit hinsichtlich des Bescheides vom 06.07.2016 in der Hauptsache für erledigt erklärt.

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Die Kammer hat daraufhin mit Beschluss vom 11.08.2016 das Verfahren insoweit abgetrennt. Mit weiterem Beschluss vom 11.08.2016 wurde der Antrag der Kläger, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 02.08.2016 wiederherzustellen, abgelehnt.

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Ursprünglich haben die Kläger angekündigt zu beantragen, den Bescheid vom 06.07.2016 aufzuheben. Nachdem der Bescheid der Beklagten vom 02.08.2016 in das Verfahren einbezogen wurde und die Beklagte die streitgegenständlichen Fällungen durchgeführt hat, beantragen die Kläger nunmehr,

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festzustellen, dass der angefochtene Bescheid vom 02.08.2016 rechtswidrig gewesen ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie führt im Wesentlichen aus, dass eine Ausnahme von der Fällung nicht gemacht werden könne, weil bei den betroffenen Bäume nicht von einem besonderen gesellschaftlichen, kulturellen oder ökologischen Wert ausgegangen werden könne. Tatsächlich habe der Beklagten hinsichtlich der angeordneten Maßnahmen kein Ermessensspielraum zugestanden. Denn Rechtsgrundlage sei insbesondere Art. 7 Durchführungsbeschluss (EU) 2015/893 der Kommission vom 09.06.2015 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) mit Anhang III Ziff. 3 Abs. 1 lit. b). Danach sei innerhalb des 100 m-Umkreises ausschließlich die Fällung vorgeschrieben. Dabei handele es sich um unmittelbar geltendes EU-Recht, das höherrangig gegenüber einfachgesetzlichem nationalem Recht sei. Zudem enthalte der EU-Durchführungsbeschluss die spezielleren Regelungen, so dass nach dem Grundsatz „lex specialis vor lex generalis" auch aus diesem Grund der EU-Durchführungsbeschluss Vorrang habe, soweit die Regelungen voneinander abweichen. Jedenfalls sei eine Ermessensreduzierung auf null eingetreten, da die Fällung als einzige (zuverlässige) Bekämpfungsmaßnahme in der EU-Vorschrift ausdrücklich angeordnet werde und diese sich dann nicht auf den zu erreichenden Erfolg als Zweck der Bekämpfung beschränke, sondern die einzige erfolgreiche Bekämpfungsmethode festlege. Mildere Mittel und ebenso geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung des Schädlings wie die Fällung der Bäume seien nicht gegeben. Insbesondere sei eine Beobachtung der Bäume durch die Kläger nicht ausreichend. Soweit die Kläger vortragen, die auf dem Grundstück gefällten Bäume seien nicht nach, sondern vor der Fällung zu untersuchen gewesen, führt die Beklagte aus, dass dieses Argument darauf abziele, dass nur befallene Bäume gefällt werden könnten. Das setze jedoch Untersuchungsmethoden voraus, die absolut zuverlässig einen Befall ausschließen könnten, um eine Weiterverbreitung des Schädlings auszuschließen. Diese seien jedoch objektiv nicht verfügbar. Infolgedessen habe der Normgeber, dem internationalen Stand von Forschung und Wissenschaft entsprechend, die Fällung befallsverdächtiger Bäume angeordnet, um die weitere Verbreitung des Schädlings sicher zu unterbinden. Die Untersuchung der Bäume nach der Fällung sei auch folgerichtig, weil bei einem Schädling, der unter der Rinde im Holz Schäden herbeiführt, eine zuverlässige Untersuchung erst nach Entfernung der Rinde und dem Anschnitt von Stamm und Ästen stattfinden könne. Ein nachträglicher Fund offenbare eine weitere Ausbreitungsquelle, die Anlass zu weiteren Bekämpfungsmaßnahmen in deren Umkreis gäbe. Auch die Hinweise der Kläger bezüglich der Beseitigung von Wurzeln seien nicht zielführend, denn die verbindliche Bekämpfungsmaßnahme nach dem EU-Durchführungsbeschluss bestehe in der Fällung, nicht in der Rodung der Pflanzen. Eine solche Bekämpfung sei auch nicht notwendig, da sich der ALB ausschließlich in Stämmen und Ästen ansiedele. Auch der Ausschluss des Befalls von Stämmen und Ästen unter 1,5 cm Durchmesser sei vorliegend nicht relevant, weil der EU-Durchführungsbeschluss die Fällung aller spezifizierten Pflanzen im 100 m Umkreis um den befallenen Baum anordne.

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Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung beantragt, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu beweisen, dass der ALB auch den Stammfuß und die Wurzeln der betroffenen Bäume befällt. Diesen Antrag hat das Gericht mangels Rechtserheblichkeit der zu beweisenden Tatsache sowie wegen des Vorliegens hinreichender wissenschaftlicher Erkenntnisse abgelehnt. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Gründe der vorliegenden Entscheidung sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs und auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

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Soweit sich die Klage gegen Buchst. F und G des Bescheides richtet, ist sie unzulässig. Denn dem von den Klägern verfolgten Fortsetzungsfeststellungsbegehren fehlt es bezüglich dieser Anordnungspunkte bereits an einer Erledigung, weil die Kläger nach wie vor dem Verbot unterliegen, spezifizierte Pflanzen (-teile) außerhalb des Quarantänegebiets ohne Kontrolle durch den Pflanzenschutzdienst zu verbringen sowie neue spezifizierte Pflanzen anzupflanzen. Darüber hinaus fehlt den Klägern auch das Rechtsschutzbedürfnis, weil es sich bezüglich dieser Anordnungen nur um eine wiederholende Verfügung handelt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2016 - 1 WB 33/15 -, juris), weil diese Anordnungen bereits Gegenstand der Allgemeinverfügung der Beklagten vom 21.06.2016 (veröffentlicht im Amtsblatt der Landeshauptstadt B-Stadt vom 29.07.2016) sind. Gegen diese sind die Kläger nicht vorgegangen, sodass sie bereits aufgrund dieser bestandskräftigen Allgemeinverfügung verpflichtet sind, das Anpflanzen neuer spezifizierter Pflanzen und das Verbringen spezifizierter Pflanzen außerhalb der Quarantänezone ohne Kontrolle zu unterlassen, mit der Folge, dass eine Aufhebung dieser Anordnungspunkte im Bescheid vom 02.08.2016 wegen fehlender praktischer Bedeutung ohne Sinn wäre.

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Im Übrigen ist die Klage nach der sachdienlichen Klageänderung i. S. v. § 91 Abs. 1 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO zulässig, weil die Kläger ein berechtigtes Interesse an der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen - wegen bereits durchgeführter Fällungsmaßnahmen - erledigten Bescheides vom 02.08.2016 haben. Denn unabhängig davon, ob die Absicht, gegenüber der Beklagten einen Schadensersatz- bzw. Entschädigungsanspruch nach Art. 34 GG i. V. m. § 839 BGB bzw. nach § 54 Abs. 1 PflSchG vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen, hinreichend dargelegt worden und ein entsprechender Prozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, so ist jedenfalls eine Wiederholungsgefahr hinreichend konkret gegeben, weil sich weitere Bäume auf dem Grundstück der Kläger befinden, welche zur spezifizierten Pflanze des ALB zu zählen sind und daher Gegenstand künftiger Fällungsanordnungen sein können.

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Der streitgegenständliche Bescheid vom 02.08.2016 ist nicht rechtswidrig gewesen und verletzt die Kläger daher auch nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 4 i. V. m. Abs. 1 S. 1 VwGO.

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Die Anordnungen im angefochtenen Bescheid sind hinsichtlich der von der Anordnung betroffenen Bäume unter Berücksichtigung der Klarstellung durch den Bescheid der Beklagten vom 02.08.2016 - namentlich der dortigen Anlage 8 - als hinreichend bestimmt i. S. v. § 37 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 S. 1 VwVfG LSA anzusehen. Nach diesen Vorschriften muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Es reicht hier indes aus, wenn der Inhalt der Anordnung in seinem Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen für die Beteiligten, vor allem für den Adressaten des Verwaltungsakts, so vollständig klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann und die Anordnung auch Grundlage für mögliche Vollstreckungsmaßnahmen sein kann (VG München, Beschl. v. 08.05.2014 - M 9 S 14.1531 -, juris). Letzteres ist hier gegeben. Denn bei Anlegung dieses Maßstabes ist für die Kläger ausreichend deutlich erkennbar, welche Bäume durch den Bescheid für befallsgefährdet erklärt und gefällt sowie entsorgt werden sollen. Aus dem Tenor des Bescheids ergibt sich, dass die sich auf dem Grundstück und innerhalb der in der Anlage 1 des Bescheides rot gekennzeichneten Fällzonen befindenden Bäume der in Buchst. B des Bescheids genannten Baumarten gefällt werden sollen. Zudem enthält die Anlage 8 des Bescheides der Beklagten vom 02.08.2016 eine zeichnerische Darstellung der jeweiligen Standorte der Bäume in der Örtlichkeit. Die Kläger als Grundstückseigentümer und -nutzer konnten den Inhalt der Anordnung damit als mit den Umständen des Falls bestens Vertraute erkennen. Bei Zweifeln an der Bestimmtheit eines Bescheids kommt es nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter, sondern allein wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt des angefochtenen Bescheids unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (VG München, Beschl. v. 08.05.2014, a. a. O.).

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Der streitgegenständliche Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die darin enthaltenen Anordnungen beruhen auf § 8 i. V. m. § 6 Abs. 1 Ziff. 5 und 11 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) in der Fassung vom 06.02.2012, zuletzt geändert durch Art. 4 G. v. 18.07.2016 (BGBl. I S. 1666) i. V. m. Art. 7 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/893 der Kommission vom 09.06.2015 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) (Durchführungsbeschluss) i. V. m. Ziff. 3 Abs. 1 lit. b) und c) des Anhangs III des Durchführungsbeschlusses.

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Nach § 8 PflSchG kann die zuständige Behörde zur Bekämpfung von Schadorganismen oder zur Verhütung der Ein- oder Verschleppung sowie der Ansiedlung von Schadorganismen Maßnahmen nach § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 S. 1 i. V. m. S. 2 Ziff. 1 lit. a) bis d) und Ziff. 2 lit. a) bis f) PflSchG anordnen, soweit eine Regelung durch Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 oder 3 oder § 7 Abs. 1 S. 1 PflSchG nicht getroffen ist oder eine durch Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 oder 3 oder § 7 Abs. 1 S. 1 PflSchG getroffene Regelung nicht entgegensteht. Beim ALB handelt es sich um einen Schadorganismus i. S. d. § 8 PflSchG i. V. m. Art. 3 Ziff. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10.2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates sowie i. S. v. Anhang I Teil A Abschnitt I Buchst. a Ziff. 4.1 der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 08.05.2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse. Eine Rechtsverordnung zur Bekämpfung des ALB existiert nicht, so dass die Beklagte grundsätzlich Maßnahmen nach § 8 PflSchG treffen durfte.

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1. Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Beklagte die sich auf dem Grundstück der Kläger befindenden und unter Buchst. B des Tenors des Bescheides sowie in den Anlagen 1 und 8 des Bescheides näher bezeichneten und dargestellten Laubgehölze für befallsgefährdet i. S. d. § 6 Abs. 1 Ziff. 11 PflSchG für den Befall durch den ALB erklärt hat (Buchst. B des Bescheides).

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Denn es ist schon eine Beschwer der Kläger allein durch die Feststellung der Befallsgefährdung der Bäume nicht erkennbar, weil an diese bloße Feststellung keine weiteren Maßnahmen und schon gar nicht die Fällung an sich geknüpft sind.

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2. Die in Buchst. C bis E des Bescheides vom 02.08.2016 getroffenen Anordnungen der unverzüglichen Fällung und sachgerechten Entsorgung aller näher beschriebenen Pflanzen sind nicht zu beanstanden.

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Diese Anordnungen beruhen auf § 8 i. V. m. § 6 Abs. 1 Ziff. 5 und 11 PflSchG. Danach können das Vernichten von Befallsgegenständen und das Freimachen sowie Freihalten eines befallenen, befallsverdächtigen oder befallsgefährdeten Grundstücks von bestimmten Pflanzen angeordnet werden.

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Bei den streitgegenständlichen Bäumen handelt es sich um befallsverdächtige bzw. befallsgefährdete Pflanzen, die nach den Leitlinien des Julius-Kühn-Instituts in Anwendung von § 8 i. V. m. § 6 Abs. 1 Ziff. 11 PflSchG (vgl. Ziff. 4.4.8 der Leitlinie von März 2014 und Ziff. 5.3.2 der Leitlinie von Februar 2016) fachgerecht unter amtlicher Aufsicht durch den Pflanzenschutzdienst zu fällen und durch die Herstellung von Hackschnitzeln und die anschließende Verbrennung innerhalb der Quarantänezone zu vernichten sind (Ziff. 4.6 der Leitlinie aus dem Jahr 2014, Ziff. 5.3.10.7 der Leitlinie aus dem Jahr 2016).

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Dabei ist es für die Rechtmäßigkeit der Fällungsanordnung unbeachtlich, ob die streitgegenständlichen Pflanzen als befallsverdächtig oder befallsgefährdet bezeichnet werden, weil die Ermächtigungsnorm des § 8 i. V. m. § 6 Abs. 1 Ziff. 5, 11 PflSchG in beiden Fällen die Anordnung der Beseitigung zulässt. Entgegen der klägerischen Ansicht ist die bloße Feststellung des Grades des Befallsverdachts auch nicht dafür entscheidend, welche konkreten Maßnahmen ergriffen werden. Denn sowohl die "Leitlinien zur Bekämpfung des Asiatischen Laubholzbockkäfers Anoplophora glabripennis in Deutschland" des Julius-Kühn-Instituts von März 2014 und Februar 2016 als auch der hinter diesen stehende Durchführungsbeschluss stellen für die Anordnung der Fällung einer nichtbefallenen Pflanze nicht auf den festgestellten Grad des Befallsverdachts, sondern ausschließlich darauf ab, ob es sich bei der betreffenden Pflanze um eine befallene oder spezifizierte Pflanze handelt, die sich in einem Umkreis von 100 m Radius um befallene Pflanzen befindet. Alle anderen Pflanzen sind lediglich zu überwachen und gegebenenfalls zu untersuchen. Die Beklagte hat sich bei ihrer Fällungsentscheidung der vorbezeichneten Leitlinien als Auslegungshilfe zu bedienen. Denn es handelt sich hierbei um Leitlinien, die eine Risikoanalyse und Handlungsempfehlungen enthalten und die sich auf umfangreiche wissenschaftliche Erkenntnisse berufen. Das Julius-Kühn-Institut ist als Bundesoberbehörde mit der Aufgabe der Risikoanalyse und Bewertung im Bereich der Ein- und Verschleppung von Schadorganismen (§ 57 Abs. 2 Ziff. 4 PflSchG) befähigt, fundierte fachliche Bewertungen abzugeben. Nach diesen gilt es als fachlich sinnvoll, alle spezifizierten Pflanzen im Umkreis von ca. 200 m um Befallsbäume zu fällen und zu vernichten, weil bei diesen nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie ebenfalls von einem ALB befallen sind. Dies ergibt sich nach der Leitlinie daraus, dass der ALB in seiner Initialphase eher Wirtsbäume in unmittelbarer Nachbarschaft befällt, weil die Käfer nach bisherigen Erkenntnissen eher träge sind. Im Rahmen einer in China durchgeführten Untersuchung wurden 98 % der markierten Käfer innerhalb eines Radius von 560 m um die Freilassungsstelle wieder eingefangen. Die maximale Flugweite einzelner Käfer beträgt knapp 1,5 km, wobei eine durchschnittliche Flugentfernung von 266 m errechnet wurde (Ziff. 2.2 der Leitlinie). Weil das Wirtspflanzenspektrum des ALB eine Vielzahl von Laubgehölzen umfasst, liegt bei diesen ein Befall besonders nahe, sofern sie sich innerhalb des Radius von 100 m zum befallenden Baum befinden.

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Diesen Erwägungen des Julius-Kühn-Instituts sind die Kläger nicht entgegengetreten. Vielmehr beschränken sie sich im Rahmen ihres Vortrages im Wesentlichen auf die nach ihrer Ansicht gegebene Unangemessenheit des Fällens an sich. Ein solches Vorbringen vermag die wissenschaftlich fundierten und in der Leitlinie festgehaltenen Erkenntnisse nicht zu entkräften, zumal in der Leitlinie aus dem Jahr 2014 darauf hingewiesen wird, dass dieser Sachstand und die abgeleiteten Maßnahmen auch Bestandteil des EPPO nationalen Kontrollsystems (NRCS) zum Management eines ALB-Ausbruchs seien (vgl. Ziff. 4.4.8, S. 23).

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Die danach für eine Fällungsanordnung zu erfüllenden Voraussetzungen sind gegeben, weil es sich bei den zu fällenden Bäumen um spezifizierte, nämlich solche Pflanzen handelt, die zum Anpflanzen bestimmt sind, einen Stammdurchmesser, an der stärksten Stelle, von 1 cm oder mehr, ausgenommen Samen, aufweisen und zu den in Anhang 2 der Leitlinie aus dem Jahr 2016 aufgezählten Gattungen der spezifizierten Pflanzen gehören (vgl. S. 8 der Leitlinie des Julius-Kühn-Instituts aus dem Jahr 2016 sowie der dazugehörige Anhang 2 unter Verweis auf den Durchführungsbeschluss). Diese befinden sich auch innerhalb des Radius von 100 m um die auf den Flurstücken 2135 und 2136 befindlichen Ahorne, bei welchen durch den Pflanzenschutzdienst der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen ein Befall mit dem ALB zu 99 % festgestellt worden ist (vgl. Anlagen 5 und 6 des Bescheides).

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Der Qualifizierung als spezifizierte Pflanze steht nicht entgegen, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft in ihrem Dokument "Bestimmungshilfe asiatische Laubholzbockkäfer" Bezug nehmend sowohl auf den ALB als auch den Citrusbockkäfer (CLB) ausführt, dass ein Befall bei betroffenen Ästen oder Stämmen von weniger als 1,5 cm auszuschließen ist (S. 3 der Bestimmungshilfe). Denn die wissenschaftlich fundierten Ergebnisse des Julius-Kühn-Instituts vermögen die Kläger mit einem bloßen Hinweis auf ein Dokument mit abweichenden Ergebnissen nicht zu entkräften, zumal auch der Durchführungsbeschluss bei spezifizierten Pflanzen einen Stammdurchmesser von mindestens 1 cm verlangt (vgl. Art. 1 lit. a) des Durchführungsbeschlusses). Ungeachtet dessen führen nicht einmal die Kläger aus, welche Bäume mit einem Durchmesser von weniger als 1,5 cm gefällt worden seien. Vielmehr teilen die Kläger in ihren Schriftsätzen vom 15.05.2017 und 23.05.2017 mit, dass zwei in Töpfe gepflanzte Korkenzieherweide und ein Kugelahorn entsorgt worden seien, deren Äste jeweils einen Durchmesser von etwa 1,5 cm aufgewiesen hätten.

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Auf eine Fällung spezifizierter Pflanzen innerhalb des 100 m-Radius kann jedoch auch nach Angaben des Julius-Kühn-Instituts verzichtet werden, wenn eine Ausbreitung und Etablierung des ALB ausgeschlossen werden kann, etwa wenn nachweislich nur ein Baum befallen ist und keine Ausbohrlöcher vorhanden sind (Ziff. 4.4.8 der Leitlinie aus dem Jahr 2014). Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor, weil die auf den Flurstücken 2135 und 2136 befindlichen Ahorne nachweislich mit dem ALB befallen waren. Weitere Gründe, die geeignet sind, einen entsprechenden Ausnahmefall zu begründen sind für das Gericht nicht ersichtlich und auch von den Klägern nicht vorgetragen worden. Insbesondere kommt den streitgegenständlichen Pflanzen kein besonderer gesellschaftlicher, kultureller oder ökologischer Wert zu (Ziff. 5.3.2 der Leitlinie aus dem Jahr 2016 unter Verweis auf Ziff. 3 Abs. 1 lit. b) des Anhangs III des Durchführungsbeschlusses). Dies hat die Beklagte zutreffend geprüft und festgestellt, weil schon die Kläger keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen haben, dass den sich auf ihrem Privatgrundstück befindlichen und streitgegenständlichen Bäumen ein besonderer, über das bloße ideelle Interesse der Kläger hinausgehender Wert zukommt, wie es etwa bei Naturdenkmalen, historischen Alleen, Jahrhunderte alten Bäumen, stadtbildprägenden historischen Bäumen vor einer Kirche oder naturschutzrelevanten Bäumen anzunehmen ist (vgl. 5.3.2 der Leitlinie aus dem Jahr 2016). Weil es sich dabei um Umstände handelt, die grundsätzlich der Sphäre der Kläger zuzurechnen sind, hätte es diesen oblegen, jedenfalls ansatzweise aufzuzeigen, dass ihren Pflanzen im Gegensatz zu allen anderen spezifizierten Pflanzen im maßgeblichen Umkreis ein heraushebender besonderer Wert zukommt. Unterlassen die Kläger bereits ein solches minimales Maß an Mitwirkung, so hat auch die Beklagte keine weiteren Ermittlungen anzustellen. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang darauf verweisen, dass es sich bei der Beklagten nicht um die "zuständige amtliche Stelle" für die Prüfung eines solchen Ausnahmefalles handele, kann ihnen nicht gefolgt werden. Denn bei der Beklagten handelt es sich um den amtlichen Pflanzenschutzdienst i. S. v. § 59 Abs. 1 und 2 PflSchG i. V. m. dem RdErl. des MLU vom 08.04.2014 - 11.22-01471/1 über Zuständigkeiten im Landwirtschaftsrecht und damit um die für die Durchführung des PflSchG zuständige Behörde. Das Argument der Kläger, die Entscheidung über das Vorliegen eines Ausnahmefalles dürfe nicht dieselbe Behörde treffen, die die Fällung und Vernichtung der Pflanzen anordnet, weil andernfalls der Zusatz in der Ausnahmevorschrift "zuständige" amtliche Stelle obsolet wäre, geht fehl. Denn die von der Leitlinie des Julius-Kühn-Instituts aufgezeigte Ausnahme der Fällungsverpflichtung beruht auf Ziff. 3 Abs. 1 lit. b) des Anhangs III des Durchführungsbeschlusses, der sich ausschließlich an die Mitgliedstaaten richtet, sodass der Zusatz "zuständige" Stelle lediglich meint, dass der jeweilige Mitgliedstaat das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes von der nach dem jeweiligen nationalen Recht zuständigen Behörde prüfen zu lassen hat.

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Schließlich ist auch die Ermessensentscheidung der Beklagten zur Anordnung der Maßnahmen mit Blick auf die Fällung und Entsorgung der streitgegenständlichen Bäume rechtlich nicht zu beanstanden. Steht der Behörde ein Ermessensspielraum zu, darf das Gericht nicht seine Entscheidung an die Stelle der Behördenentscheidung setzen, sondern letztere nur darauf überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 114 VwGO). Soweit die Kläger darauf verweisen, dass der streitgegenständliche Bescheid bereits deshalb rechtswidrig sei, weil die Beklagte den ihr im Rahmen der Maßnahmenanordnung zustehenden Ermessensspielraum verkannt habe, sodass ein Ermessensausfall zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führe, vermögen sie damit nicht durchzudringen. Denn das nach § 8 PflSchG auszuübende Ermessen war jedenfalls wegen der Pflicht der Beklagten zur Berücksichtigung des oben bereits näher bezeichneten Durchführungsbeschlusses auf null reduziert, sodass eine andere Maßnahme als die Fällung und anschließende Entsorgung der Bäume der Kläger nicht in Betracht kam.

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Bei dem Durchführungsbeschluss handelt es sich um einen Beschluss i. S. v. Art. 288 Abs. 4 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in der Fassung vom 01.12.2009, zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EU L 112/21 vom 24.04.2012). Nach dieser Vorschrift sind Beschlüsse in allen ihren Teilen verbindlich, wobei sie nur für bestimmte Adressaten verbindlich sind, sofern sie sich an solche richten. Ausweislich seines Art. 10 richtet sich der Durchführungsbeschluss an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Diese sind zur Beachtung und Durchführung des primären und sekundären Gemeinschaftsrechts nach dem in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der Unionstreue verpflichtet und haben daher alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus den Verträgen oder den Handlungen der Organe der Union ergeben, zu ergreifen. Dies bedeutet konkret, dass die Mitgliedstaaten dem Unionsrecht im innerstaatlichen Rechtsraum effektive Geltung zu verschaffen und ihm im Kollisionsfall den Vorrang vor dem nationalen Recht einzuräumen und die eigenen Handlungskompetenzen den Einschränkungen zu unterwerfen haben, die der Vertrag und die Rechtsakte der Union auferlegen. Andernfalls begehen sie eine Vertragsverletzung, die Gegenstand eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 258 und 259 AEUV sein kann.

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Dies zugrunde gelegt bedeutet die Verbindlichkeit des Durchführungsbeschlusses für die Bundesrepublik Deutschland und damit auch für die beklagte Behörde als staatliche Einrichtung im vorliegenden Fall, dass sie ihr zustehendes Ermessen in der Weise auszuüben hatte, dass es mit den Regelungen des Durchführungsbeschlusses als Rechtsakt der Union in Einklang steht. Dieser Spielraum hatte sich für die Beklagte auf die Fällung und Entsorgung der streitgegenständlichen Bäume als einzig zulässige Maßnahme reduziert, weil Art. 7 Ziff. 3 des Durchführungsbeschlusses i. V. m. Ziff. 3 Abs. 1 lit. b) und c) des Anhangs III des Durchführungsbeschlusses ohne Einschränkung vorgibt, dass in abgegrenzten Gebieten zur Ausrottung des spezifizierten Organismus - hier des ALB - alle spezifizierten Pflanzen innerhalb eines Umkreises von 100 m Radius um befallene Pflanzen zu fällen und auf Anzeichen eines Befalls zu untersuchen sind, sofern die zuständige amtliche Stelle nicht in einem Ausnahmefall zu dem Schluss kommt, dass die Fällung - aufgrund des besonderen gesellschaftlichen, kulturellen oder ökologischen Wertes der Pflanzen - unangemessen ist.

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Den Klägern ist zwar zuzugestehen, dass die hierdurch bewirkte Ermessensbindung nicht so weit geht, dass wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalles von der zuständigen Behörde nicht mehr Rechnung getragen werden könnte und müsste. Im Regelfall ist jedoch ein Vorgehen gemäß der ermessensleitenden Vorschrift nicht zu beanstanden, sondern insbesondere verhältnismäßig (OVG LSA, Urt. v. 07.12.2016- 2 L 17/14 -, juris). So liegt es auch hier, weil die Kläger Besonderheiten, die es gebieten würden, im konkret zu entscheidenden Fall von den Vorgaben der ermessensleitenden Vorschrift abzuweichen, nicht geltend gemacht haben. Denn insbesondere der klägerische Hinweis auf verfügbare mildere Mittel betrifft nicht eine Besonderheit des vorliegenden Einzelfalls, sondern bezieht sich auf die grundsätzliche Entscheidung, alle spezifizierten Pflanzen innerhalb des 100 m-Radius zu fällen.

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Dahinstehen kann deshalb, ob die von den Klägern aufgezeigten alternativen Maßnahmen wie Lockstofffallen, Insektizide, Schädlingsbekämpfung durch Erhitzen (vgl. Vorschrift IPPC-Standard ISPM 15) und Monitoring der Bäume in der gleichen Art und Weise geeignet sind, den ALB als Schadorganismus zu bekämpfen und deshalb möglicherweise von der Beklagten als milderes Mittel hätten Berücksichtigung finden müssen. Gleiches gilt für die von den Klägern als milderes Mittel aufgezeigte Untersuchung der betreffenden Pflanzen vor der Fällung. Denn entgegen der klägerischen Ansicht, hat auch nach dem Durchführungsbeschluss eine Untersuchung der Bäume erst nach der Fällung zu erfolgen. Dies ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der Ziff. 3 Abs. 1 lit. b), c) des Anhangs III des Durchführungsbeschlusses, nach welchem alle spezifizierten Pflanzen innerhalb eines Umkreises von 100 m Radius um befallene Pflanzen zu entfernen (fällen), zu untersuchen und zu beseitigen sind, wobei die Aufzählung bereits die zu beachtende Reihenfolge der Maßnahmen vorgibt. Dies korrespondiert mit dem Sinn und Zweck der ohne konkrete vorherige Untersuchung erfolgenden vorsorglichen Fällung spezifizierter Pflanzen.Diesbezüglich führt die Beklagte zutreffend aus, dass nach dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Stand eine vor der Fällung des Baumes erfolgende Pflanzenuntersuchung keine derartigen Aufschlüsse bringen kann, dass ein (Nicht-) Befall durch den ALB hinreichend sicher ist. Denn den Ausführungen der Leitlinien des Julius-Kühn-Instituts ist zu entnehmen, dass in der Vergangenheit durchgeführte Maßnahmen gezeigt haben, dass alle bisherigen Eradikationsmaßnahmen, die auf der Entnahme einzelner befallener Bäume beruhten, dazu führten, dass regelmäßig befallene Bäume übersehen wurden und in den Folgejahren neue Befallsbäume entdeckt wurden. Auch die sorgfältige Inspektion potenzieller Wirtsbäume in der Krone gibt keine vollständige Sicherheit, dass alle befallenen Bäume gefunden werden (Ziff. 4.4.8 der Leitlinie aus dem Jahr 2014 sowie Ziff. 5.3.2 der Leitlinie aus dem Jahr 2016). Denn die von den weiblichen Käfern abgelegten Eier sowie die daraus entstehenden Larven befinden sich zunächst unter der Rinde und sind deshalb bei einer - vor Fällung nur möglichen - Untersuchung von außen nicht zu erkennen. Weil aber die Folgen des Befalls durch den Schadorganismus des ALB gravierend sind, da ein solcher in der Regel zum Baumsterben führt und somit durch die Gefahr herunterfallender Äste ein Risiko für die Sicherheit des Straßenverkehrs birgt und wegen des immensen wirtschaftlichen Schadens, hat der Unionsgesetzgeber der Bekämpfung des Schädlings einen höheren Stellenwert beigemessen als dem Interesse an dem Erhalt - möglicherweise auch noch nicht befallener - Pflanzen. Weil aufgrund der relativen Flugträgheit der Käfer ein Befall der sich innerhalb des Umkreises von 100 m Radius befindenden Pflanzen aber besonders wahrscheinlich ist, hat eine Fällung dieser Pflanzen auch ohne Untersuchung und deshalb bereits dann zu erfolgen, wenn ein Befall noch nicht festgestellt worden ist. Die sich an die Fällung anschließende und vor allem auch das Pflanzeninnere umfassende Untersuchung liefert dann hinreichend sichere Aufschlüsse über einen Befall der Pflanze und die daraus resultierende Notwendigkeit der Ausbreitung des abgegrenzten Gebietes.

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Soweit die Kläger anführen, dass ein Ermessensfehler auch darin liege, dass die Beklagte die Möglichkeit der Entfernung auch der Wurzeln und des Stammfußes der Bäume nicht erkannt und berücksichtigt habe, weil die Fällung ungeeignet sei, wenn sich dort ALB ansiedeln sollten, vermögen sie damit nicht durchzudringen.

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Der daran anknüpfend von den Klägern gestellte Antrag, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu beweisen, dass der ALB auch den Stammfuß und die Wurzeln der betroffenen Bäume befällt, war abzulehnen. Denn die Beweistatsache ist rechtlich unerheblich für die vorliegende Entscheidung, weil es für diese nicht darauf ankommt, ob der ALB auch den Stammfuß und die Wurzeln der betroffenen Bäume befällt, da Gegenstand der Klage die durch den streitgegenständlichen Bescheid angeordnete Fällung der Bäume inklusive Stamm und nicht die Entfernung der Wurzeln ist. Selbst wenn es nicht ausgeschlossen sein sollte, dass sich ALB auch in den Wurzeln der zur spezifizierten Gattung gehörenden Pflanzen niederlassen, so führt dieser Umstand nicht zur Ungeeignetheit der Fällung. Vielmehr hat sich die Beklagte durch das Absehen von der Entfernung von Stammfuß und Wurzel für ein im Vergleich zur vollständigen Entfernung des Baumes milderes Mittel entschieden. Mag sich auch im Nachhinein herausstellen, dass eine Beseitigung der Bäume ohne Wurzel und Stammfuß nicht ausreichend war, um den ALB an diesen Bäumen zu beseitigen, so führt dies jedoch nicht dazu, dass die Fällung ungeeignet war. Dies hätte lediglich zur Folge, dass anschließend noch die Wurzeln und der Stammfuß einer Beseitigung zuzuführen sind. Es ist auch nach den fachlich fundierten Erkenntnissen des Julius-Kühn-Instituts sinnvoll, zunächst von der Beseitigung der Wurzeln abzusehen und erst dann, wenn ALB-Larvengänge nach der Fällung im Stammfuß (Stubben) zu erkennen sind, auch die Wurzeln zu beseitigen (vgl. Ziff. 5.3.1 der Leitlinie des Julius-Kühn-Instituts vom 04.11.2016). Dies beruht auf dem Umstand, dass sich der ALB grundsätzlich nicht in den Wurzeln, sondern in der Regel in Stamm und Baumkrone aufhält (vgl. Schweizerische Eidgenossenschaft, Bestimmungshilfe asiatische Laubholzbockkäfer, S. 16). Denn der Entwicklungszyklus des ALB gestaltet sich derart, dass das ALB-Weibchen für die Eiablage am Stamm oder in den Kronenästen des Wirtsbaums einen Trichter oder einen Schlitz in die Rinde nagt und jeweils ein einzelnes Ei zwischen Bast und Splintholz schiebt, wobei es dabei die besonnten Partien von Ästen und Stämmen vorzieht. Die nach ein bis zwei Wochen geschlüpften Larven beginnen dann im Bast zu fressen. Anschließend dringen sie ins Holz ein und nagen stammaufwärts. Nach dem Schlüpfen vollziehen die Käfer in der Baumkrone einen Reifungsfraß. Im Gegensatz zum Citrusbockkäfer, der seine Eier grundsätzlich im Stammfuß ablegt, ist der ALB daher in der Regel in Baumwurzeln nicht zu finden (vgl. Schweizerische Eidgenossenschaft, Bestimmungshilfe asiatische Laubholzbockkäfer). Deshalb ist eine Entfernung von Wurzel und Stammfuß erst dann sinnvoll, wenn der erst nach der Fällung freiliegende Stammfuß (ausnahmsweise) Larvengänge enthält.

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Diesen hinreichenden wissenschaftlichen Erkenntnissen sind die Kläger mit ihrem Beweisantrag nicht substantiiert entgegengetreten.

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Keine Bedenken bestehen hinsichtlich der angeordneten Art und Weise der Fällung und Entsorgung. Diese entspricht den Ausführungen in Ziff. 4.6 der Leitlinie des Julius-Kühn-Instituts aus dem Jahr 2014 zu den ergänzenden Hinweisen zur Durchführung der Eradikationsmaßnahmen (vgl. auch Ziff. 5.3.10.7 der Leitlinie aus dem Jahr 2016). Auch wenn der Durchführungsbeschluss hinsichtlich der konkreten Fällung und Entsorgung keine genauen Vorgaben enthält, indem den Mitgliedstaaten lediglich auferlegt wird, alle notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung der Ausbreitung des spezifizierten Organismus während und nach der Fällung zu treffen (vgl. Ziff. 3 Abs. 1 lit. c) des Anhangs III des Durchführungsbeschlusses), so ist gegen die Ermessensentscheidung der Beklagten nichts einzuwenden. Insbesondere ist schon nicht ersichtlich, inwiefern die Kläger dadurch beschwert sein sollen, dass die Beklagte die (rechtmäßige) Fällung nicht nur selbst durchführen lassen, sondern auch die dabei entstandenen Kosten getragen hat.

44

Der streitgegenständliche Bescheid erweist sich auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil er - wie die Kläger meinen - die ihnen auferlegten Pflichten nicht hinreichend erkennen lässt. In der den Klägern gegenüber angeordneten Fällung und Entsorgung der betreffenden Bäume durch Beauftrage des Pflanzenschutzdienstes Sachsen-Anhalt im Zusammenhang mit der auferlegten Verpflichtung, diesen Personen Zugang zu den Bäumen zu gewähren, liegt zweifelsfrei für die Kläger eine Duldungsverpflichtung. Des zusätzlichen Erlasses eines selbständigen Duldungsbescheides bedarf es daher nicht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

47

Die Höhe des Streitwertes findet ihren Grund in § 52 Abs. 2 GKG, weil der Sach- und Streitstand keine Anhaltspunkte dafür bietet, welche Bedeutung die Sache für die Kläger hat.


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