Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (8. Kammer) - 8 A 276/16

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt unter Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides die Berücksichtigung der in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) abgeleisteten Dienstzeiten im Rahmen der Berechnung der Höchstgrenze der Zahlung von Versorgungsbezügen neben einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 55 Abs. 2 BeamtVG.

2

Mit Wirkung vom 15.01.1975 wurde der Kläger mit dem Dienstgrad eines Wachtmeisters der Volkspolizei in den Staatsdienst der DDR eingestellt und dort zuletzt am 01.07.1987 zum Unterleutnant der Volkspolizei ernannt.

3

Ab 01.01.1991 wurde der Kläger als Angestellter in den Dienst des Landes Sachsen-Anhalt übernommen. In einer Erklärung vom 29.10.1990 hatte er zuvor nach bestem Wissen und Gewissen versichert, dass er kein Mitarbeiter oder Informant des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) gewesen sei, keinerlei Gelder von dieser Institution erhalten und bewusst auch keine Informationen denunzierenden Charakters zur Verwendung durch das MfS gegeben habe. Am 02.08.1991 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Kriminalhauptmeister ernannt.

4

Unter dem 18.08.1994 übersandte der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (Bundesbeauftragter) dem Ministerium des Inneren des Landes Sachsen-Anhalt einen zum Zwecke der Überprüfung der Weiterbeschäftigung des Klägers im öffentlichen Dienst angefertigten Einzelbericht. Diesem Bericht ist zu entnehmen, dass der Kläger unter der "IM-Kategorie: GMS (Gesellschaftlicher Mitarbeiter für Sicherheit, eine Kategorie inoffizieller Mitarbeiter im MfS – der Begriff wurde seit 1968 verwendet.)" mit dem Decknamen "Dieter N…" erfasst gewesen sei. Die Führungsoffiziere seien Herr K... und Herr G... gewesen. Der Kläger habe sich in Form einer "Berufung" mit Unterschrift am 03.02.1987 persönlich verpflichtet. In der Berufungserklärung heißt es u.a.: "Wir erwarten von Ihnen eine aktive, vertrauliche und von gegenseitiger Achtung und Verantwortung getragene Zusammenarbeit zur weiteren Stärkung und Festigung unserer sozialistischen DDR und des sozialistischen Weltsystems. Zur Wahrung der Konspiration sowie zu meiner eigenen Sicherheit wähle ich mir den Decknamen [handschriftlich eingefügt: Dieter N...]. Alle Informationen werde ich mit diesem Namen kennzeichnen." Dem Bericht des Bundesbeauftragten ist weiterhin zu entnehmen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Werbung Mitarbeiter des Volkspolizeikreisamtes (VPKA) B-Stadt und als Abschnittsbevollmächtigter (ABV) im Stadtgebiet B-Stadt eingesetzt gewesen sei. Er habe Mitteilungen zu Personen aus seinem ABV-Abschnitt durchführen, Aktivitäten auf dem Gebiet der Jugendarbeit beobachten und wichtige Betriebe seines ABV-Bereichs kontrollieren sollen. Ihm seien keine Aufgaben übertragen worden, die über das Ziel der Werbung hinausgegangen seien. Aus Sicht des MfS sei der Kläger auf Grundlage seiner "Überzeugung" geworben worden. In dem beigefügten Auszug aus dem "Vorschlag zur Bestätigung" zur Anwerbung des Klägers vom 13.01.1987 heißt es auszugsweise: "In der bisherigen offiziellen Zusammenarbeit mit dem Kandidaten gab es bisher keine Hinweise darüber, dass die mit ihm besprochenen Probleme an dritte Personen weitergegeben würden. […] In der bisherigen offiziellen Zusammenarbeit war seitens des Kandidaten eine positive Einstellung zum MfS zu erkennen. […] Auf der Grundlage der angeführten Fakten gibt uns der P. die Gewähr, die Aufgaben eines GMS allseitig und konspirativ zu erfüllen." In dem Bericht des Bundesbeauftragten ist überdies festgehalten, aus Nachweisbögen ergäben sich 23 Treffen mit den Führungsoffizieren. Handschriftliche Berichte lägen nicht vor. Dem Bericht beigefügt war weiterhin die Kopie einer auf den 27.06.1989 datierten handschriftlichen Quittung, in der es auszugsweise heißt: "Am heutigen Tage erhielt ich von einem mir bekannten Mitarbeiter des MfS für die gute Unterstützung bei der Ermittlungsführung eine Anerkennungsprämie in Höhe von – einhundert – 100,- Mark." Die Quittung ist mit "Dieter N..." unterzeichnet.

5

Am 19.10.1994 wurde der Kläger durch das Ministerium des Inneren zum Inhalt des Einzelberichts angehört. In der Niederschrift zur Anhörung wurde festgehalten, der Kläger habe erklärt eine Unterschrift geleistet zu haben. Dies sei aber nicht "inoffiziell" erfolgt. Aufgrund eines Verdachts auf einen Herzinfarkt sei er ca. 1985/1986 im Krankenhaus und danach längere Zeit zu Hause gewesen. Er habe in dieser Zeit einen Anruf der Kreisdienststelle B-Stadt des MfS bekommen und man habe für "die Woche danach" einen Termin im ABV-Zimmer mit dem MfS-Offizier L. vereinbart. Dort sei er gefragt worden, ob er zur Zusammenarbeit mit dem MfS bereit sei. Er habe sich Bedenkzeit ausgebeten. Danach sei ca. ½ Jahr Ruhe gewesen. Auf einer ABV-Dienstbesprechung im VPKA sei den ABVs nochmals deutlich gemacht worden, dass sie Auskunft an das MfS zu geben hätten. Kurze Zeit danach habe Herr K... ihn wieder aufgesucht. Er habe diesem erklärt, dass er zu einer Zusammenarbeit bereit sei, aber nur im dienstlichen Rahmen. Das habe Herrn K... nicht gereicht und er habe eine Erklärung unterschreiben müssen. In der Folge sei es 1987 zweimal zu mündlichen Auskünften gekommen, die nur rein dienstliche Angelegenheiten, nämlich einen Antrag auf Ausstellung eines Seefahrtbuches und einmal eine Reiseangelegenheit, betroffen hätten. Den Decknamen "Dieter N..." habe Herr K... ihm "aufgeschwatzt". Die Quittung über den Erhalt von 100,00 Mark habe er ausgefüllt. Es habe sich aber um Geld aus einem Fonds für das VPKA gehandelt. Zu Treffen sei es nicht gekommen. Diese Umstände habe er gegenüber seinem Dienstherrn zuvor nicht offengelegt, da er diesen Sachverhalt nicht als außerdienstliche Tätigkeit eingeschätzt habe.

6

Aufgrund dieser Angaben wurde der Kläger am 12.01.1995 erneut angehört und erklärte u.a., er habe erst durch die Anhörung vom 19.10.1994 erfahren, dass er als "GMS mit Decknamen" geführt worden sei.

7

Mit Schreiben vom 23.01.1995 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass nach Prüfung durch den Bundesbeauftragten nunmehr gegen die Weiterbeschäftigung keine Bedenken mehr bestünden. Am 30.01.1995 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Mit Ablauf des 31.10.2010 trat der Kläger in den Ruhestand und erhielt Versorgungsbezüge ab dem 01.11.2010.

8

Am 04.12.2015 teilte der Beklage dem Kläger mit, dass dieser ab dem 01.03.2016 Anspruch auf eine Regelaltersrente habe. Nach § 55 BeamtVG dürfe die Versorgung den Betrag nicht überschreiten, der sich aus der in § 55 Abs. 2 BeamtVG geregelten Höchstgrenze abzüglich des nach § 55 Abs. 4 BeamtVG anzurechnenden Rentenanteils ergebe. Hierauf reichte der Kläger den Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bei dem Beklagten ein, aus dem sich unter Berücksichtigung der Regelungen eines erfolgten Versorgungsausgleiches nach Ehescheidung ein monatlicher Zahlbetrag i. H. v. insgesamt 662,56 € (617,48 € monatliche Rente zuzüglich Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag i. H. v. 45,08 €) ergab. Die anzurechnende Rentenhöhe ermittelte der Beklagte am 12.01.2016 in Höhe von 720,06 EUR unter der fiktiven Annahme, ein Versorgungsausgleich habe für den Kläger nicht stattgefunden.

9

Mit Bescheid vom 12.01.2016 setzte der Beklagte den monatlichen Auszahlungsbetrag i. H. v. 877,98 Euro fest. Bei der Berechnung der Höchstgrenze ging der Beklagte von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten im Umfang von 21,30 Jahren aus, wobei er den Zeitraum vom 30.06.1968 bis 31.03.1990 unberücksichtigt ließ. Hieraus resultierte ein Ruhegehaltsatz in Höhe von 38,21 v.H., wobei für den Kläger das Mindestruhegehalt in Höhe von 1.598,04 EUR für die Berechnung der Höchstgrenze zugrunde gelegt wurde. Das Mindestruhegehalt kürzte der Beklagte sodann um den Rentenbezug in Höhe von 720,06 EUR. Zur Begründung der Höchstgrenzenberechnung führte der Beklagte aus, der Kläger sei laut Auskunft des Bundesbeauftragen ab dem 03.02.1987 für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR bis zu dessen Auflösung tätig gewesen. Die Zeiten vom 03.02.1987 bis zum 31.03.1990 sowie die davorliegenden Zeiten seien daher bei der Berechnung der Höchstgrenze nicht zu berücksichtigen.

10

Der Kläger legte hiergegen am 19.01.2016 Widerspruch ein und führte aus, er sei beim Ministerium für Staatssicherheit tatsächlich ab dem 03.02.1987 als GMS geführt worden. Hiervon habe er aber erstmals im Jahr 1994 erfahren. Die Kontaktaufnahme sei erfolgt, indem er – der Kläger – durch Herrn K... vom MfS zu Hause angerufen worden sei, welcher angegeben habe, etwas Wichtiges mit ihm besprechen zu wollen. Er habe Herrn K... gesagt, dass dies in seinem ABV-Dienstzimmer besprochen werden könne. Herr K... habe dann bei einem Treffen im Dienstzimmer die "prekäre "Bedrohung"" der DDR beschrieben und gesagt, dass es deshalb wichtig sei, das MfS zu unterstützen. Auch habe Herr K... angegeben, dass er – der Kläger – für Berichte an das MfS Prämien erhalten würde. Er habe Herrn K... dann zu verstehen gegeben, dass er nur zu einer dienstlichen Zusammenarbeit bereit sei. Die "Angebote" sowie das Fertigen jeglicher schriftlicher Berichte habe er abgelehnt. Damit sei dieser widerwillig einverstanden gewesen. Monate später sei Herr G... von der Staatssicherheit erschienen und habe ohne Nachfrage angegeben, dass er nicht verstehen könne, wie sich Herr K... auf solche Bedingungen eingelassen habe. Weiterhin sei er – der Kläger – als Polizist in der damaligen DDR grundsätzlich zur Zusammenarbeit mit der Staatssicherheit verpflichtet gewesen und habe davon ausgehen müssen, dass die "sogenannte Berufung durch die Staatssicherheit" am 03.02.1987 diese dienstliche Zusammenarbeit betroffen habe. Zudem habe seine damalige Ehefrau im Scheidungsprozess im Jahr 1974 angegeben, er – der Kläger – habe sich negativ über das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) geäußert. Seitdem habe er ein "außerordentlich kritisches "Verhältnis" zum damaligen MfS" gehabt. Diese Ereignisse hätten ihn so stark geprägt, dass er sich im Jahr 1987 zur Wehr gesetzt habe. Hierdurch habe er Zivilcourage bewiesen. Darüber hinaus sei unklar, warum auch die Zeiten vor dem 03.02.1987 von der Berechnung der Höchstgrenze ausgenommen worden seien.

11

Mit Widerspruchsbescheid vom 18.03.2016 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, die Dienstzeiten vor dem 01.04.1990 seien nicht berücksichtigungsfähig, da der Kläger für das MfS "tätig" i.S.d. § 26 Abs. 1 S. 1 LBesG LSA geworden sei. Mit diesem Begriff sei eine bewusste und finale aktive Unterstützung des MfS gemeint, mithin ein tatsächliches Verhalten, das dieser Organisation in irgendeiner Weise zugutegekommen sei. Neben hauptamtlichen seien auch inoffizielle Mitarbeiter erfasst. Auch eine Zuarbeit aufgrund dienstlicher Verpflichtung erfülle das Tatbestandsmerkmal. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger durch die Wahl des Decknamens "Dieter N..." sowie durch die im Bericht des Bundesbeauftragten dokumentierten Treffen und die Entgegennahme einer Anerkennungsprämie in Höhe von 100,00 Mark für das MfS tätig geworden sei. Denn jedenfalls im Zuge seiner Tätigkeit als Abschnittsbevollmächtigter (ABV) sei eine – wenn auch dienstlich veranlasste – Zusammenarbeit mit dem MfS erfolgt. Der Kläger habe nach den Unterlagen des Bundesbeauftragten als ABV die Aufgabe gehabt, Ermittlungen zu Personen aus seinem ABV-Abschnitt durchzuführen, Aktivitäten auf dem Gebiet der Jugendarbeit zu beobachten und wichtige Betriebe innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches zu kontrollieren. Dass diese Aufgaben von dem Kläger wahrgenommen worden seien und er in diesem Zusammenhang Informationen dienstlicher Natur bei Kontakten in seinem ABV-Zimmer an Mitarbeiter des MfS weitergegeben habe, habe der Kläger in seinen Schreiben eingeräumt. Er sei auch wissentlich und willentlich für das MfS tätig geworden, wobei es ausreiche, wenn er die Zuarbeit billigend in Kauf genommen habe. Die aufgrund der Dienstanweisung aufgenommene Tätigkeit als ABV habe der Kläger auch bis zum 31. März 1990 ausgeübt. Da eine Tätigkeit für das MfS gegeben sei, bleibe kein Raum für eine Prüfung der Umstände des Einzelfalls. Der Gesetzgeber habe insoweit typisieren dürfen.

12

Am 11.04.2016 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben und die im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Argumente vertieft. Darüber hinaus trägt er vor, es habe ab dem Jahr 1987 Anweisungen an die Mitarbeiter des MfS gegeben, verstärkt operativ tätig zu werden. Führungsoffiziere hätten daher Treffen in ihren Berichten angegeben, die tatsächlich nicht stattgefunden haben. Von ihm gefertigte schriftliche Berichte lägen nicht vor und existierten auch nicht. Es könne sein, dass er – der Kläger – zweimal über bestimmte Personen gesprochen habe. Er habe aber keine Auskünfte geben können, sondern lediglich Belanglosigkeiten von sich gegeben. Dass der Gesprächspartner ein Führungsoffizier gewesen sein soll, sei ihm unbekannt gewesen. Im Juni 1987 habe er bei einem Gespräch mit Herrn G... 100,00 Mark erhalten sollen. Die Annahme habe er mit der Begründung abgelehnt, dass er von der Staatssicherheit kein Geld nehmen wolle. Daraufhin habe Herr G... erklärt, dass er nicht das Geld von der Staatssicherheit übergebe, sondern eine Prämie der Polizei. Erst dann habe er das Geld angenommen und quittiert. Der Text der Quittung sei ihm durch Herrn G… Wort für Wort diktiert worden. Als er ein Datum habe eintragen wollen, sei ihm dies untersagt worden. Es sei daher ebenfalls unzutreffend, dass er das Geld im Jahr 1989 erhalten habe. Ein weiterer Kontakt habe im Januar 1988 stattgefunden. Es seien von ihm wiederum Berichte über andere Personen gefordert worden. Dies habe er abgelehnt. Im Frühjahr 1988 habe er "Westbesuch" bekommen. Danach habe es keinen Kontakt mehr zu Herrn G... gegeben. Es werde bestritten, dass Treffen zwischen ihm und dem Führungsoffizier stattgefunden hätten. In seinem ABV-Zimmer habe er keine Informationen an Mitarbeiter des MfS weitergegeben. Im Übrigen hätten auch keine Bedenken gegen seine Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst bestanden. Alle Unterlagen hätten bereits damals vorgelegen. Der Dienstherr habe sich damit entschieden, dass seine bekannten Handlungsweisen keine rechtlichen Konsequenzen hätten. Die jetzt vorgenommen Kürzung sei daher widersprüchlich.

13

Der Kläger beantragt,

14

den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 12.01.2016 in Form des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2016 zu verpflichten, zu seinen Gunsten auch die Zeiten vom 30.06.1968 bis zum 31.03.1990 im Rahmen der Berechnung der Höchstgrenze zu berücksichtigen.

15

Der Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen,

17

wiederholt die Argumente aus dem Verwaltungsverfahren und führt weiter aus, die Tätigkeit des Klägers werde nicht durch den Wert der Informationen relativiert. Unter versorgungsrechtlichen Aspekten komme es nicht darauf an, ob der Kläger Dritten geschadet habe. Auch wenn schriftliche Berichte nicht vorlägen, entspreche es der Lebenserfahrung, dass der Kläger dem Informationsbedarf des MfS bei den regelmäßigen Treffen nachgekommen sei.

18

Wegen des weiteren Sachverhalts sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten und die Personalakten des Klägers Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Gerichts.

Entscheidungsgründe

19

Die zulässige Klage ist unbegründet. Denn der Bescheid des Beklagten vom 12.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Auszahlung höherer Versorgungsbezüge als ihm aufgrund der streitgegenständlichen Bescheide nach der Höchstgrenzenberechnung wegen des Zusammentreffens von Versorgungsbezügen mit der Altersrente ab 01.03.2016 zuerkannt worden sind (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

20

Das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer gesetzlichen Rente beurteilt sich gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BesVersEG LSA nach § 55 BeamtVG in der am 30.05.2006 geltenden Fassung. Diese Regelung gilt auch für Beamte, die - wie der Kläger - nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages von ihrer ersten Ernennung an im Beitragsgebiet verwendet wurden, vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Nr. 8 Satz 1 BeamtVÜV i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 BesVersEG LSA.

21

Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 BesVersEG LSA werden Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG u.a. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen. Um eine solche handelt es sich bei dem mit Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See dem Kläger gewährten monatlichen Zahlbetrag i. H. v. insgesamt 662,56 € (617,48 € monatliche Rente zuzüglich Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag i. H. v. 45,08 €), wobei für die Höchstbetragsberechnung übertragene Rechte aufgrund des scheidungsbedingt durchgeführten Versorgungsausgleich außer Betracht bleiben, vgl. § 55 Abs. 1 Satz 7 BeamtVG, mithin 720,06 EUR anzusetzen waren.

22

Gemäß § 55 Abs. 2 BeamtVG gilt als Höchstgrenze für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG ergeben würde, wenn der Berechnung (u. a.) als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a BeamtVG zuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles zugrunde gelegt wird.

23

Der vorliegend maßgebliche § 12a BeamtVG i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 3 BesVersEG LSA verweist insoweit auf nicht zu berücksichtigende, d. h. nicht ruhegehaltfähige Zeiten nach § 26 des Landesbesoldungsgesetzes. Nicht ruhegehaltfähig sind gemäß § 26 Abs. 1 LBesG LSA u.a. Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit. Dies gilt nach § 26 Abs. 1 Satz 2 LBesG LSA auch für Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind. Die Nichtanrechnung dieser Zeiten beruht auf der Annahme begründeter Zweifel an der Eignung des Beamten i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG in dieser Zeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.04.2001 – 2 BvL 7/98 –, BVerfGE 103, 310-332, Rn. 59, juris; Fürst, GKÖD, Besoldungsrecht des Bundes und der Länger, BBesG, K § 30 Rn. 5). Dieser Überlegung liegt letztlich die Einschätzung zugrunde, dass ein Mitarbeiter, der für das MfS tätig gewesen ist, jedenfalls für die Dauer dieser Tätigkeit in der Regel nicht die Voraussetzungen für eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst der Bundesrepublik Deutschland erfüllt hat. Denn durch eine solche Tätigkeit werden die Integrität des Betroffenen sowie seine innere Bereitschaft, Bürgerrechte zu respektieren und sich rechtsstaatlichen Regeln zu unterwerfen, nachhaltig in Frage gestellt. In der Tätigkeit und Aufgabenstellung des MfS offenbarte sich ein fundamentaler Widerspruch zur Wertordnung des Grundgesetzes. Wer dem MfS zu Diensten war, weckt deshalb die Vermutung, dass er selbst jedenfalls während seiner Tätigkeit für das MfS die Würde des Menschen und rechtsstaatliche Grundsätze gering geachtet hat (BVerfG a.a.O. Rn. 60). Eine Tätigkeit "für" das MfS erfordert dabei eine bewusst und final aktive Unterstützung. In subjektiver Hinsicht ist notwendig, dass der spätere Beamte wissentlich und willentlich für das MfS tätig geworden ist. Er braucht allerdings nicht die Absicht einer Mitarbeit gehabt zu haben. Ausreichend ist, wenn er die Zuarbeit billigend in Kauf genommen hat, also wenn er eine Tätigkeit ausgeübt hat, von der er wusste, dass sie möglicherweise vom Staatssicherheitsdienst veranlasst war (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.1998 – 2 C 26/97 –, BVerwGE 108, 64-70, Rn. 26).

24

In Anwendung dieser Grundsätze hat der Beklagte zutreffend den Zeitraum vom 03.02.1987 bis 31.03.1990 sowie die davor liegenden Zeiten bei der Berechnung der fiktiven ruhegehaltfähigen Dienstzeit für die Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 BeamtVG nicht berücksichtigt. Denn in der Zeit vom 03.02.1987 bis 31.03.1990 war der Kläger zur Überzeugung des Gerichts, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, als GMS für das MfS tätig.

25

Im Ausgangspunkt ist das Gericht zunächst davon überzeugt, dass dem Kläger bei Unterzeichnung der "Berufungserklärung" bewusst war, dass das MfS von ihm eine Berichtstätigkeit erwartete, die über die bisherige dienstliche Zusammenarbeit hinausging. Aus dem Einzelbericht des Bundesbeauftragten vom 16.05.1994 ergibt sich insoweit, dass der Kläger eine "Berufungserklärung" abgegeben und sich darin zur Wahrung der Konspiration verpflichtet hat. Dass die Unterschrift unter dem Dokument von ihm stammt, stellt der Kläger nicht in Abrede. Die in diesem Zusammenhang vom Kläger aufgestellte Behauptung, er habe erst im Jahr 1994 im Rahmen der Prüfung der Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst erfahren, dass er ab dem 03.02.1987 als GMS geführt worden sei, wertet die Kammer als Schutzbehauptung. Denn es ist lebensfremd anzunehmen, der Kläger sei bei Unterzeichnung dieser Erklärung davon ausgegangen, dass lediglich seine "dienstliche Zusammenarbeit" mit dem MfS betroffen gewesen sei. Der Text der Berufungserklärung weist ausdrücklich auf die von ihm erwartete "Wahrung der Konspiration" hin. Dass er den Text nicht gelesen haben will, obgleich er sich nach seinen Angaben gegen eine inoffizielle Zusammenarbeit zur Wehr gesetzt haben will, ist nicht nachvollziehbar. Gerade wenn es zuträfe, dass er sich gegenüber Herrn K... mit "Zivilcourage" gegen Berichterstattungen ausgesprochen habe, ist es nicht plausibel, dass er dennoch eine Verpflichtung zur Konspiration unterschreibt. Denn dieser hätte es bei einer rein dienstlichen Zusammenarbeit gar nicht bedurft. Zudem hat der Kläger – wie er in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat – erst nach Diskussion mit Herrn K..., der zunächst den Decknamen "Kro…" vorgeschlagen habe, ebenfalls auf Vorschlag des Herrn K... den Decknamen "Dieter N..." in die Berufungserklärung eingetragen. Bereits aufgrund der Diskussion um einen Decknamen muss ihm bewusst gewesen sein, dass von der Berufung eben nicht nur die bereits zuvor bestehende dienstliche Zusammenarbeit erfasst war. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von der Entscheidung des VG Gera vom 10.12.2003, Az. 1 K 505/01 GE, auf die sich der Kläger beruft. Zwar wurde auch dort eine maschinenschriftlich vorbereitete "Berufung" unterzeichnet. Jedoch wurde aus der dortigen Berufung weder deutlich, dass dem dortigen Kläger ein Deckname erteilt worden war, noch enthielt der Berufungstext Hinweise zu einer Verpflichtung zur konspirativen Mitarbeit (vgl. VG Gera, Urteil vom 10.12.2003 – 1 K 505/01.GE –, Rn. 17, juris).

26

Weiterhin ergibt sich vorliegend auch aus dem internen Vermerk des MfS über den Grund der Berufung des Klägers, dass eine Mitarbeit über die bisher erfolgte zuverlässige dienstliche Mitarbeit hinaus in Aussicht genommen war. In diesem Vermerk wird die vom Kläger auf Grundlage der Berufungserklärung erwartete Tätigkeit gerade von der "bisherigen offiziellen Zusammenarbeit mit dem Kandidaten" abgegrenzt. Auch dies spricht dafür, dass der Kläger für eine inoffizielle Mitarbeit gewonnen werden sollte und mit Zeichnung der Berufungserklärung auch gewonnen wurde.

27

In einer Gesamtschau der vorgenannten Umstände verbleiben keine vernünftigen Zweifel an der Annahme, dass dem Kläger bewusst war, dass von ihm aufgrund der Berufungserklärung Berichte außerhalb seiner dienstlichen Tätigkeit erwartet wurden.

28

Überdies ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger auch tatsächlich für das MfS – außerhalb des dienstlichen Bereichs – tätig geworden ist.

29

Dem als Anlage zum Einzelbericht des Bundesbeauftragten beigefügten Nachweisbogen ist zunächst zu entnehmen, dass Treffen zwischen dem Kläger und seinem Führungsoffizier dokumentiert worden sind. Nach Auskunft des Bundesbeauftragten ist – außer beim ersten Treffen, welches im Dienstzimmer des Klägers stattgefunden haben soll – als Ort der Treffen in allen Fällen lediglich "B-Stadt" eingetragen. Diese Treffberichte sind von dem Kläger nicht unterzeichnet. Auch Inhalte der Gespräche über die in dem Bericht geschwärzt aufgeführten Personen sind nicht bekannt. Das Gericht ist indes davon überzeugt, dass diese Treffen stattgefunden haben. Denn es gibt keinen nachvollziehbaren Grund dafür, diese Treffen zu fingieren. Dafür spricht auch, dass der Kläger für die "gute Unterstützung bei der Ermittlungsführung" ausweislich der dem Einzelbericht beigefügte handschriftliche Quittung von 100 DDR Mark erhielt.

30

Das Gericht geht zunächst davon aus, dass die Quittung – ebenfalls entgegen des Vortrags des Klägers – tatsächlich am 27.06.1989 angefertigt worden ist. Soweit der Kläger einwendet, die Quittung sei nachträglich auf den 27.06.1989 vordatiert worden, während die Prämie bereits im Jahr 1987 gezahlt worden sei, folgt die Kammer dem nicht. Einerseits ist der Quittung der Zusatz "Kto. 6000" zu entnehmen. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Zahlung beim MfS verbucht wurde. Hierfür wäre eine Quittung ohne Datumsangabe bzw. mit einer 2 Jahre vordatierten Datumsangabe ungeeignet. Andererseits ist bereits kein nachvollziehbarer Grund vom Kläger vorgetragen oder sonst erkennbar, warum der Mitarbeiter des MfS eine Vordatierung vorgenommen haben sollte. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger nach seinem Vortrag im Jahr 1988 "Westbesuch" gehabt haben und hierfür nach seiner Darstellung in der mündlichen Verhandlung einen "strengen Verweis" erhalten habe, der nachträglich aus seiner Personalakte entfernt worden sei. Unterstellt man die Darstellungen des Klägers an dieser Stelle als wahr, so ist es umso weniger wahrscheinlich, dass ein Mitarbeiter des MfS eine Quittung auf einen Zeitpunkt datiert, zu dem der Kläger nicht nur für das MfS keine Bedeutung mehr gehabt haben will, sondern sogar dienstlich wegen des Besuchs seiner "West-Verwandtschaft" negative Konsequenzen erlitten haben soll.

31

Darüber hinaus ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger die Zahlung aufgrund seiner außerdienstlichen Tätigkeit für das MfS erhalten hat. Es ist unter Berücksichtigung des Inhalts der Quittung, die der Kläger handschriftlich verfasst hat, nicht nachvollziehbar, warum es sich bei der Zahlung nicht um eine Prämie für seine Tätigkeit als GMS, sondern – wie der Kläger behauptet – um eine Prämie aus einem "Fonds" für das VPKA gehandelt haben soll. Gegen diese Darstellung spricht entscheidend, dass der Kläger die Quittung mit seinem Decknamen unterschrieben hat. Gründe für eine "konspirative Quittierung" sind aber nicht ersichtlich, wenn die Prämie tatsächlich für seine Polizeiarbeit gezahlt worden wäre. Weiterhin hat der Kläger im Klageverfahren und in der mündlichen Verhandlung mehrfach seine damals bereits bestehende Abneigung gegen eine Zusammenarbeit mit dem MfS dargestellt. Auf die Frage, warum er mit seinem Decknamen unterzeichnet habe, erklärte er indes, Herr G... habe es ihm überlassen. Warum er mit dem Decknamen unterschrieben habe, wisse er auch nicht mehr genau. Es ist widersprüchlich, wenn der Kläger einerseits darauf beharrt, er habe mit dem MfS nur "dienstlich" zusammengearbeitet, er andererseits aber eine Prämienzahlung mit seinem Decknamen quittiert. Weiterhin ist es widersprüchlich, dass der Kläger nach seinem Vortrag zunächst die Annahme der Prämie abgelehnt haben will, weil er vom MfS kein Geld wolle, dann aber eine Quittung mit seinem Decknamen unterzeichnet, der ihm gerade für die konspirative Zusammenarbeit mit dem MfS erteilt worden war.

32

Der weitere Einwand des Klägers, er habe im Frühjahr 1988 "Westbesuch" bekommen und bereits deshalb habe es nach dieser Zeit keine weiteren Treffen mit Herrn G... gegeben, ist eine klare Behauptung. Denn das eine schließt das andere nicht aus. Ebenso gut könnte behauptet werden, der Westbesuch habe den Kläger für "Gegner des Staates" vertrauenswürdiger und damit zu einer fruchtbareren Quelle für das MfS gemacht.

33

Auch die Einlassung des Klägers, er habe mit dem MfS nur "dienstlich" kommuniziert und dies auch klargestellt, vermag nichts an der Feststellung einer Tätigkeit für das MfS zu ändern. Bereits die tatsächliche Überlassung eines Dienstzimmers an den Staatssicherheitsdienst für konspirative Zwecke stellt für sich genommen eine Tätigkeit für das MfS dar (vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.07.2012 – 1 L 70/11 –, Rn. 66, juris). Dass der Kläger bei den von ihm eingestandenen Treffen mit Mitarbeitern des MfS in seinem ABV-Zimmer nur "Belanglosigkeiten" berichtet haben will, ist bereits nicht nachvollziehbar aber auch unerheblich. Denn anders als bei (außerordentlichen) Kündigungen, bei denen auch entscheidend ist, wie schwer der inoffizielle Mitarbeiter aufgrund seiner Tätigkeit für das MfS einen anderen geschädigt, gefährdet oder in seiner Privatsphäre verletzt hat oder dies jedenfalls in Kauf genommen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 1998 – 6 P 2/97 –, BVerwGE 106, 153-171, Rn. 25, juris m.w.N.), ist diese Frage versorgungsrechtlich nicht maßgeblich. Dem Umstand, dass Schädigungen nicht nachweisbar sind, wurde letztlich bereits durch die Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst Rechnung getragen (vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.07.2012 – 1 L 70/11 –, Rn. 65, juris).

34

Soweit der Kläger moniert, dass auch die Zeiten vor seiner Tätigkeit für das MfS nicht bei der Höchstgrenzenberechnung Berücksichtigung finden, ergibt sich diese Folge unmittelbar aus § 26 Abs. 1 Satz 1 LBesG LSA. Die Vereinbarkeit einer solchen Regelung mit höherrangigem Recht hat das BVerfG bereits bestätigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.04.2001 – 2 BvL 7/98 –, BVerfGE 103, 310-332, Rn. 63; sh. auch BVerwG, Urteil vom 02.02.2017 – 2 C 25/15 –, Rn. 38, juris; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.07.2012 – 1 L 70/11 –, Rn. 71, juris). Zweifel an dieser Rechtsprechung vermag der Vortrag des Klägers nicht zu begründen.

35

Die Berechnung des Ruhegehaltes durch den Beklagten ist auch in der konkreten Höhe nicht zu beanstanden. Insoweit wird – auch weil der Kläger die Berechnung als solche im Klageverfahren nicht angreift – gem. § 117 Abs. 5 VwGO auf den streitgegenständlichen Bescheid nebst der dortigen Anlagen Bezug genommen.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen