Urteil vom Verwaltungsgericht Mainz (1. Kammer) - 1 K 643/13.MZ
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen für das 5. und 6. Fachsemester unter entsprechender Verlängerung der Frist zur Vorlage des Leistungsnachweises.
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Die Klägerin studierte ab dem Wintersemester 2009/2010 an der Universität P. im Bachelor-Studiengang Psychologie. Für dieses Studium erhielt sie Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Förderungshöchstdauer entsprechend der Regelstudienzeit bis zum September 2012 (6 Fachsemester). In der Zeit von Oktober 2011 bis September 2012, ihrem 5. und 6. Fachsemester, nahm die Klägerin am Erasmus-Programm teil und studierte an der Universität T./Frankreich. Zum Ende des Sommersemesters 2013 – ihrem 8. Fachsemester – exmatrikulierte sich die Klägerin bei der Universität P.. Sie führt seither ihr Studium insgesamt an der Universität Toulouse fort.
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Für ihr Auslandsstudium während des Erasmus-Jahres beantragte die Klägerin am 25. März 2011 und 8. Mai 2012 die Bewilligung von Förderleistungen. Nach Aufforderung des Beklagten zur Vorlage des Nachweises nach § 48 Abs. 1 BAföG über die üblichen Leistungen zum Ende des 4. Fachsemesters, bat die Klägerin im August 2011 um Weiterförderung ab dem 5. Semester ohne Vorlage des Leistungsnachweises. Hierzu legte sie ein ärztliches Attest des Facharztes für Psychiatrie/Psychotherapie und Neurologie Dr. T. vom 7. Juni 2011 vor, wonach sie sich wegen einer Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ADS) seit 2007 in ständiger Behandlung befinde. Sie leide an Symptomen wie Unaufmerksamkeit sowie unzureichender Strukturierung und brauche längere Zeit zur Prüfungsvorbereitung. Sie habe deshalb erhebliche Schwierigkeiten, die studienbedingten Aufgaben zeitgerecht zu erledigen.
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Daraufhin legte die Klägerin eine Bescheinigung der Universität P. vom 22. September 2011 vor, wonach sie die bis zum Ende des 2. Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht habe. Aus der beigefügten Leistungsübersicht ergab sich, dass die Klägerin sowohl im Sommersemester 2010 als auch im Wintersemester 2010/2011 und im Sommersemester 2011 verschiedene Prüfungen zum Teil wiederholt nicht bestanden und lediglich 69 von 125 zum Ende des 4. Semesters zu erreichenden Leistungspunkten erzielt hatte.
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Mit Bescheid vom 10. November 2011 lehnte die Beklagte den Förderantrag mit der Begründung ab, dass die Klägerin die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung zum Ende des 4. Fachsemester üblichen Leistungen nicht erbracht habe.
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Mit ihrem hiergegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, ihre Erkrankung sei ursächlich für die eingetretene Verzögerung.
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Einer weiteren Leistungsbescheinigung der Universität P. vom 30. November 2011 ist zu entnehmen, dass die Klägerin am 22. November 2011 die bis zum Ende des 3. Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hatte. Nach einem ergänzenden Attest des Arztes Dr. T. vom 22. Mai 2012 hatte sie im Jahr 2010/2011 in der Annahme einer - tatsächlich jedoch nicht eingetretenen - Verbesserung der Krankheit ihre Behandlung nicht fortgesetzt. Auch sei sie im 4. Semester durch verschiedene Umstände organisatorisch aufs Äußerste gefordert gewesen, was zumindest eine teilweise Erklärung für die nicht ausreichenden Leistungen während der betreffenden Zeit darstelle.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2013 – zugestellt am 1. März 2013 – wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Der Weiterförderung ab dem 5. Fachsemester (Wintersemester 2011/2012) stehe entgegen, dass die Klägerin die nach § 48 Abs. 1 BAföG erforderliche Bescheinigung über die Erbringung der bis zum Ende des 4. Fachsemesters üblichen Leistungen nicht habe vorgelegen können. Ausbildungsförderung ab dem 5. Fachsemester könne auch nicht ausnahmsweise ohne Vorlage eines entsprechenden Leistungsnachweises gewährt und die Frist zu dessen Vorlage verlängert werden. Es lägen keine Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigten. Ein schwerwiegender Grund im Sinne der genannten Vorschrift liege nicht vor, da die Klägerin nicht habe nachweisen können, dass ihre Erkrankung kausal für die Ausbildungsverzögerung gewesen sei. Die vorgelegten ärztlichen Atteste seien hierfür nicht ausreichend. Ein deshalb von der Klägerin gefordertes amtsärztliches Gutachten habe diese nicht vorgelegt.
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Die Klägerin hat am 2. April 2013 – dem Dienstag nach Ostern – Klage erhoben.
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Zur Begründung trägt sie vor: Es liege ein schwerwiegender Grund nach § 48 Abs. 2 BAföG i.V.m. § 15 Abs. 3 BAföG vor, der eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertige. Ihre ADS-Erkrankung sei allerdings nicht als Krankheit im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG, sondern als Behinderung nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG anzusehen und sei auch ursächlich für die Verzögerung ihres Studiums wegen der fehlgeschlagenen Prüfungen im 3. und 4. Semester. Sie habe insbesondere Probleme, ihr Studium zeitgerecht zu organisieren und benötige wegen Konzentrationsschwierigkeiten viel Zeit für die Prüfungsvorbereitung. Auch sei sie in der fragliche Zeit durch Doppeltbelastungen mit anderen Prüfungsterminen überfordert gewesen. Entsprechend dem nunmehrigen ärztlichen Attest von Dr. T. vom 29. Juli 2013 sei in einem Fall wie dem ihren eine Schwerbehinderung von 50 % anzunehmen und es sei eine Verlängerung der Studiendauer um 30 % der normalen Studienzeit zu gewähren. Außerdem legte die Klägerin Leistungsnachweise der Universität T. für die Universitätsjahre 2011/2012 (Erasmus-Studium), 2012/2013 und 2013/2014 vor.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 10. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2013 zu verpflichten, ihr Ausbildungsförderung für die Zeit von Oktober 2011 bis September 2012 (Erasmus-Studium) in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er verweist auf den ergangenen Widerspruchsbescheid und trägt darüber hinaus vor: Die Klägerin habe einen schwerwiegenden, für die Ausbildungsverzögerung ursächlichen Grund für eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus nicht nachgewiesen. Insbesondere habe sie nicht hinreichend dargelegt, dass ihre Erkrankung ursächlich für die Verzögerung der Ausbildung gewesen sei. Es fehle an konkreten Darlegungen dazu, ob und wie sich die Krankheit beim Nichtbestehen der einzelnen Veranstaltungen ausgewirkt habe. Die Klägerin schildere allgemeine Symptome der Krankheit und stelle nicht verifizierbare Behauptungen auf. Bezüglich ihrer Darstellung von Vorkommnissen bei zwei Prüfungen könne nicht unterschieden werden, ob das Nichtbestehen auf der Erkrankung oder auf Prüfungsängsten bzw. mangelnder Vorbereitung beruhe. Auch der Arzt der Klägerin sehe in den dargelegten Krankheitssymptomen lediglich eine „teilweise Erklärung“ für die nicht ausreichenden Leistungen während der betreffenden Zeit. Es sei deshalb eine objektive Beurteilung erforderlich. Trotz mehrfacher Aufforderung habe die Klägerin jedoch kein amtsärztliches Gutachten vorgelegt.
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Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen die den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen, die Gegenstand der Beratung waren.
Entscheidungsgründe
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Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist abzuweisen. Sie ist zulässig (vgl. §§ 74, 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB), aber unbegründet.
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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen über das 4. Fachsemester hinaus für ihr (Erasmus)-Studium in Frankreich für den Bewilligungszeitraum vom 1. Oktober 2011 bis 30. September 2012. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 10. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG wird nach der vorliegend maßgeblichen Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG vom 5. Fachsemester an Ausbildungsförderung für den Besuch einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, ab dem der Auszubildende eine nach Beginn des 4. Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegt, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat. Vorliegend hat die Klägerin den danach erforderlichen Leistungsnachweis nicht erbracht, denn die vorgelegten Bescheinigungen vom 22. September 2011 bzw. vom 30. November 2011 bestätigten jeweils nicht die bis zum Ende des 4. Fachsemesters üblichen Leistungen.
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Kann der Auszubildende den Nachweis nach § 48 Abs. 1 BAföG nicht zeitgereicht erbringen, so kann gemäß § 48 Abs. 2 BAföG das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen, wenn Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigen. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG wird über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn die Höchstdauer aus schwerwiegenden Gründen überschritten worden ist.
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Zu den Tatsachen, die nach dieser Vorschrift als schwerwiegende Gründe rechterheblich sind, zählen insbesondere Krankheiten, die die Fortführung der Ausbildung behindern. Mit Blick auf die von der Klägerin geltend gemachte ADS-Erkrankung käme mithin vorliegend entweder ein schwerwiegender Grund nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG, gegebenenfalls aber auch ein Überschreiten der Förderungshöchstdauer infolge Behinderung nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG in Betracht, wobei die Klägerin das Vorliegen einer Behinderung allerdings schon nicht nachgewiesen hat.
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Bei allen eine Verlängerung der Ausbildung nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigenden Tatbeständen können jedoch nur solche Umstände berücksichtigt werden, die für die Verlängerung der Ausbildung und die daraus folgende Überschreitung der Förderungshöchstdauer in dem Sinne kausal sind, dass der Auszubildende den Zeitverlust nicht mit zumutbaren Mitteln und Anstrengungen aufholen kann. Dabei trägt der Auszubildende die Beweislast hinsichtlich der Ursächlichkeit der von ihm geltend gemachten Verlängerungsgründe für den Ausbildungsrückstand, sodass Ungewissheiten und Unklarheiten bei der Feststellung der Ursächlichkeit zum Nachteil des Auszubildenden gehen, sofern sie in seinen Verantwortungs- und Verfügungsbereich fallen (Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Stand April 2012, § 15 Rn. 13 m.w.N.).
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Das Vorliegen einer ADS-Erkrankung entsprechend den von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Attesten unterstellt, vermochte sie jedoch die bestehenden Zweifel an der nach dem Vorgesagten erforderlichen Kausalität nicht auszuräumen, wie schon in dem ergangenen Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2013 im Einzelnen zutreffend dargelegt wurde. Auch unter Würdigung des Vorbringens der Klägerin im gerichtlichen Verfahren kann der Kausalitätsnachweis zwischen der Studienverzögerung durch die fehlgeschlagenen Prüfungsversuche und der ADS-Erkrankung nicht erbracht angesehen werden.
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Dies muss jedoch nicht abschließend entschieden werden. Einer Beweisaufnahme zur weiteren Sachaufklärung, etwa durch Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens, bedarf es nicht. Denn auf die Frage, ob die Klägerin infolge Erkrankung (oder Behinderung) an der Erbringung der üblichen Leistungen bis zum Ende des 4. Fachsemesters gehindert war und deshalb die Vorlage des Leistungsnachweises zu einem angemessenen späteren Zeitpunkt mit der Folge des Überschreitens der Förderungshöchstdauer zuzulassen ist, kommt es in dem für die vorliegende Verpflichtungsklage maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt, nämlich dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. vorliegend der Beratung, nicht entscheidungserheblich an.
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Selbst wenn die vorgenannten Kausalitätszweifel nicht bestünden und zugunsten der Klägerin der beanspruchte Verlängerungszeitraum von zwei Semestern (ihr 5. und 6. Semester) als angemessen anzusehen wäre, stünde ihr dennoch kein Anspruch auf entsprechende Verlängerung der Frist zur Vorlage des Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 2 BAföG zu.
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Denn die Tatsachen des § 15 Abs. 3 BAföG – hier das Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes bzw. einer Behinderung – sind nur dann beachtlich, wenn sie eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer, hier entsprechend dem Klageantrag um zwei Semester bis zum Ende des 8. Semesters, also bis zum Ende des Sommersemesters 2013, rechtfertigen. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
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Bei dieser Beurteilung hat das BAföG-Amt grundsätzlich eine Prognose darüber anzustellen, ob die im Zeitpunkt der Entscheidung bekannten Tatsachen unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung (etwa der Möglichkeit des Auszubildenden, bis zum Ende der Förderungshöchstdauer den Rückstand aufzuholen) später die Leistung von Ausbildungsförderung über die Höchstdauer hinaus rechtfertigen. Zusätzlich erfordert die Verlängerung der Förderungshöchstdauer die Prognose, dass der Auszubildende seine Ausbildung innerhalb der verlängerten Förderungshöchstdauer berufsqualifizierend abschließen wird. (BayVGH, Beschluss vom 26. Juni 2006 – 12 C 06.51 –, juris, Rn. 3).
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Wird über den Förderantrag erst nach Ablauf des Zeitraums, für den eine Verlängerung der Förderung begehrt wird, entschieden – was vorliegend der Fall ist –, bedarf es allerdings nicht mehr des Hilfsmittels einer (rückwirkenden) Prognose, sondern es ist auf die tatsächliche Ausbildungsentwicklung abzustellen (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1995 – 11 C 9/94 –, juris, Rn. 27). Entscheidend ist dann, ob der Auszubildende das Studium innerhalb der Verlängerungszeit, hier also bis zum Ende des 8. Fachsemesters (Sommersemester 2013) abgeschlossen hat. Daran fehlt es im Fall der Klägerin. Sie hat ausweislich der vorgelegten Leistungsnachweise der Universität T. im Studienjahr 2013/2014 (3. Studienjahr) ihr Studium noch nicht abgeschlossen. Es bestehen vielmehr weiterhin ganz erhebliche Leistungsrückstände. Denn die Klägerin hat im dritten Studienjahr ihres in Frankreich fortgeführten Psychologiestudiums (dortiges 5. und 6. Semester) von den für die - nach der Regelstudienzeit von 3 Jahren studienabschließende - Licence 3 erforderlichen 60 Leistungspunkten lediglich 18 Leistungspunkte erreicht.
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Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus der Möglichkeit der Hilfe zum Studienabschluss nach § 15 Abs. 3 a BAföG, die bei der Feststellung des konkreten Ausbildungsgeschehens prognostisch ebenfalls miteinzubeziehen ist (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1995, a.a.O.). Nach § 15 Abs. 3 a Satz 1 BAföG wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens 12 Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Abs. 3 Nr. 1, 3 oder 5 geleistet, wenn der Auszubildende spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden ist und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass er die Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer abschließen kann. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass der Auszubildende eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegt, dass er die Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer abschließen kann (Satz 2).
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Vorliegend ist der Zeitraum des § 15 Abs. 3 a Satz 2 BAföG für die vorzunehmende Prognose einschlägig, da das 6-semestrige Psychologiestudium in Frankreich nach dem Erwerb der Licence 3 im dritten Studienjahr mit der „Licence“ (vergleichbar dem hiesigen Bachelor-Abschluss) abgeschlossen und keine gesonderte Abschlussprüfung erforderlich ist. In die mithin anzustellende Prognose im Hinblick auf die weitere Studienentwicklung sind also über eine bereits um zwei Semester auf acht Semester verlängerte Förderungsdauer hinaus noch weitere 12 Monate (zwei Semester) einzubeziehen. Der bisherige Studienverlauf der Klägerin mit sich immer weiter fortsetzenden gravierenden Leistungsrückständen rechtfertigt jedoch nicht die Prognose, dass sie, wo sie doch im 7. und 8. Fachsemester (5. und 6. Semester in Frankreich) lediglich 18 von 60 Leistungspunkten ( also ca. 1/3 der erforderlichen Leistung) erzielen konnte, in weiteren zwei Semestern diesen Rückstand aufholen und die noch fehlenden 42 Punkte – mithin mehr als das Doppelte ihrer Leistung in den vorangegangenen zwei Semestern – erreichen kann. Hierfür bestehen keinerlei belastbare Anhaltspunkte.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
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Referenzen
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