Urteil vom Verwaltungsgericht Mainz (4. Kammer) - 4 K 594/19.MZ

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 30. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2019 wird aufgehoben.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger wehrt sich gegen die Inanspruchnahme durch die Beklagte zur Erstattung von Sozialleistungen, die die Beklagte seiner Schwester, der 1967 geborenen iranischen Staatsangehörigen Frau F. Y., gewährt hat.

2

Am 11. Juni 2015 gab der Kläger eine Verpflichtungserklärung beim Landesamt für …. in B. ab. Nach dem verwendeten Formularvordruck verpflichtete er sich gegenüber der Ausländerbehörde, für seine Schwester „vom Tag der voraussichtlichen Einreise in die Bundesrepublik am 1. August 2015 bis zur Beendigung [ihres] Aufenthalts oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“ die Kosten für den Lebensunterhalt und die Kosten für deren Ausreise zu tragen. Die Verpflichtung umfasse die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden (z.B. Arztbesuch, Medikamente, Krankenhausaufenthalt). Dies gelte auch, insoweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch beruhen (z.B. Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz) im Gegensatz zu Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen. Der Kläger bestätigte, von der Ausländerbehörde auf den Umfang und die Dauer der Haftung und die Bindungswirkung der Verpflichtung hingewiesen worden zu sein, sowie auf die Möglichkeit der zwangsweisen Beitreibung der aufgewendeten Kosten im Wege der Vollstreckung, sollte er seiner Verpflichtung nicht nachkommen. Ferner bestätigte er, zu der Verpflichtung aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage zu sein. Die Behörde vermerkte: „Bonität glaubhaft gemacht“. Der Kläger unterschrieb die Verpflichtungserklärung. Unter der Unterschrift des Klägers wurde als voraussichtliche Dauer des Aufenthalts „max. 3 Monate“ und als Zweck des Aufenthalts „Besuchsreise“ eingetragen.

3

Die Schwester des Klägers reiste am 26. Oktober 2015 mit einem für die Schengener Staaten gültigen Kurzaufenthaltsvisum in die Bundesrepublik ein. Als Reisezweck wurde der Besuch von Familie und Freunden angegeben.

4

Nach ihrer Einreise stellte sie einen Asylantrag und wurde der Beklagten zur Aufnahme und Unterbringung ab dem 28. Januar 2016 zugewiesen.

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Mit Bescheid vom 28. Januar 2016 gewährte die Beklagte der Schwester des Klägers bis auf weiteres laufende Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Mit Änderungsbescheid vom 3. Mai 2016 berechnete die Beklagte die Leistungen für den Zeitraum ab April 2016 neu.

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Nachdem ihr die Verpflichtungserklärung übersandt wurde, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 2. Mai 2017 gegenüber der Schwester des Klägers die laufenden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ein.

7

Am 15. Mai 2017 teilte der Landkreis M. der Beklagten mit, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Asylverfahren der Schwester des Klägers die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt habe und eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt werde. Teilbestandskraft sei am 29. April 2017 eingetreten. Die Aufenthaltserlaubnis wurde am 22. Mai 2017 erteilt.

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Mit Bescheid vom 30. Mai 2017 forderte die Beklagte den Kläger zur Erstattung der an seine Schwester erbrachten öffentlichen Mittel auf. Zur Begründung führte die Beklagte an, aufgrund der vom Kläger abgegebenen Verpflichtungserklärung seien die an seine Schwester erbrachten Geld- und Sachleistung seit ihrer Zuweisung zum 28. Januar 2016 bis zur Einstellung der Leistungen zum 30. April 2017 zu Unrecht erbracht worden. Den sich daraus ergebenden Rückforderungsbetrag in Höhe von 7.723,30 Euro habe er zu erstatten. Zur Vereinbarung einer Ratenzahlung wurde eine Frist bis 16. Juni 2017 gesetzt. Die Beklagte forderte den Kläger zudem auf, zukünftig die monatlichen Kosten der Unterkunft seiner Schwester in Höhe von 363,55 Euro für den Juni 2017 und ab 1. Juli 2017 in Höhe von 356,55 Euro zu zahlen.

9

Mit Schreiben vom 25. Juni 2017 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 30. Mai 2017. Er sei zur Zahlung der dort genannten Forderungen nicht verpflichtet. Der Beklagte gab dem Kläger mit Schreiben vom 4. Juli 2017 Gelegenheit, eine Begründung des Widerspruchs nachzureichen, um über eine mögliche Abhilfe zu entscheiden. Eine weitere Begründung erfolgte nicht.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 25. April 2019 wies der Kreisrechtsausschuss des Landkreises M. den Widerspruch zurück. Am 11. Juni 2015 habe der Kläger eine wirksame Verpflichtungserklärung abgegeben. Die eingegangene Verpflichtung umfasse auch in zeitlicher Hinsicht die Leistungszeiträume ab erstmaligem Leistungsbezug nach der Einreise bis zum Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Der Verpflichtete sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes im Regelfall zur Erstattung heranzuziehen, ohne dass es einer Ermessensentscheidung bedürfe. Hier sei nicht von einem atypischen Fall auszugehen. Der Kläger habe ausweislich der Verpflichtungserklärung vom 11. Juni 2015 seine Bonität glaubhaft gemacht.

11

Am 28. Juni 2019 hat der Kläger Klage erhoben.

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Zur Begründung trägt er vor, die Beklagte habe zwar erkannt, dass vor Heranziehung des Verpflichtungsgebers eine Atypik zu prüfen und Ermessenserwägungen anzustellen seien. Allerdings habe sie dies praktisch unterlassen, indem sie sich lediglich auf den Hinweis in der Verpflichtungserklärung, er – der Kläger – habe seine Bonität „glaubhaft gemacht“, berufen habe. Eine Prüfung, ob diese Angabe zutreffend gewesen sei, sei ebenso wenig erfolgt wie eine Prüfung seiner derzeitigen Einkommensverhältnisse. Eine dann erforderliche Ermessensentscheidung sei aber nicht getroffen worden sei. Die Verpflichtungserklärung sei auch nicht hinreichend bestimmt. Bei ihrer Abgabe sei er – der Kläger – nicht ausreichend über die Tragweite der Erklärung unterrichtet worden. Dass diese über Zeiträume, die über die von ihm ausdrücklich als „voraussichtliche Dauer des Aufenthalts: max. 3 Monate“ deklariert worden sei, und über Aufenthalte zu dem angegebenen Zweck der „Besuchsreise“ hinausgehe, sei ihm nicht erläutert worden. Er habe eine auf Dauer unbestimmte Verpflichtung nicht eingehen wollen, sondern lediglich für die geplante Dauer des Besuchs seiner Schwester.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid vom 30. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2019 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung nimmt die Beklagte Bezug auf die Darlegungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, Gründe, einen atypischen Fall und damit die Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung anzunehmen, seien nicht ersichtlich. Eine entsprechende Begründung habe der Kläger nicht vorgelegt. Auch gravierende Änderungen seiner Lebensverhältnisse seien nicht erkennbar. An der Wirksamkeit der Verpflichtungserklärung und ihrer Bestimmtheit bestünden keine Zweifel. Der Kläger sei durch die Angaben in dem von ihm unterzeichneten, bundeseinheitlichen Vordruck über die inhaltliche Reichweite der übernommenen Verpflichtung seitens des Landesamtes für ..... B. ordnungsgemäß hingewiesen worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung, auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie den übrigen Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

20

Der Bescheid der Beklagten vom 30. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –.

21

Dabei bestimmt sich die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erstattungsbescheides nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, hier also dem Widerspruchsbescheid vom 25. April 2019 (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 – 1 C 10/16 –, BVerwGE 157, 208-221, juris Rn. 17 m.w.N.).

22

Rechtsgrundlage für die Erstattungsforderung des Beklagten bildet § 68 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet – Aufenthaltsgesetz, AufenthG – i.V.m. § 68a Satz 1 AufenthG.

23

Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG hat, wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentliche Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. § 68a Satz 1 AufenthG erstreckt die Anwendbarkeit von § 68 Abs. 1 Satz 1 bis 3 AufenthG rückwirkend auf vor dem 6. August 2016 abgegebene Verpflichtungserklärungen, jedoch mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitraums von fünf Jahren ein Zeitraum von drei Jahren tritt.

24

Nach § 68 Abs. 2 Satz 3 AufenthG steht der Erstattungsanspruch der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat. Diese ist befugt, den Anspruch im Wege des Verwaltungsakts geltend zu machen (BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 – 1 C 33/97 –, BVerwGE 108, 1-21, juris Rn. 21; OVG RP, Urteil vom 23. Juli 2015 – 7 A 11145/14 –, juris Rn. 20).

25

Der Kläger hat vorliegend am 11. Juni 2015 eine wirksame Verpflichtungserklärung abgegeben. Die von ihm eigenhändig unterzeichnete Erklärung entspricht dem Schriftformerfordernis nach § 68 Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 126 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB –. Soweit der Kläger vorträgt, seine Bonität sei von dem die Verpflichtungserklärung entgegennehmenden Landesamt für ..... B. und später von der Beklagten nicht ausreichend geprüft worden, betrifft dies nicht die Wirksamkeit der Verpflichtungserklärung, vielmehr kann dies allenfalls im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines atypischen Falles und der dabei gegebenenfalls erforderlichen Ermessenserwägungen Berücksichtigung finden (VG Potsdam, Urteil vom 20. Februar 2013 – 8 K 2571/11 –, juris Rn. 25 m.w.N.). Die Verpflichtungserklärung ist auch nicht durch Anfechtung untergegangen. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob die Vorschriften zur Irrtumsanfechtung wegen Willensmängeln nach §§ 119 ff. BGB auf die Verpflichtungserklärung überhaupt entsprechend anwendbar sind. Denn es fehlt jedenfalls an der dafür erforderlichen Anfechtungserklärung. Eine solche kann auch nicht in dem Widerspruch des Klägers vom 25. Juni 2017 gesehen werden. Denn eine Anfechtungserklärung muss zumindest die Tatsachen und damit auch die Willensmängel erkennen lassen, auf die sie gestützt wird (vgl. Wendtland, in: BeckOK BGB, Stand: 1. Februar 2020, § 143 Rn. 3 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger hat seinen Widerspruch lediglich damit begründet, nicht zur Zahlung verpflichtet zu sein.

26

Der Umfang dieser Verpflichtung schließt jedoch die von der Beklagten mit Bescheid vom 30. Mai 2017 geltend gemachten Kosten nicht ein. Denn die Verpflichtungserklärung kann nicht so verstanden werden, dass sie den Zeitraum seit der Zuweisung der Schwester des Klägers zur Beklagten Ende Januar bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Mai 2017, für den die Beklagte Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährt hat, erfasst. Vielmehr ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Verpflichtungserklärung lediglich den Zeitraum von der Einreise der Schwester des Klägers bis zum Ende des Kurzaufenthaltsvisums, nämlich einen Zeitraum von maximal drei Monaten umfasst. In Anbetracht dessen war der Kläger nur verpflichtet, die Kosten für den Lebensunterhalt seiner Schwester ab Einreise am 26. Oktober 2015 bis zum 26. Januar 2016 zu tragen. Zur Erstattung der ihr ab Zuweisung zu der Beklagten ab 28. Januar 2016 gewährten und hier streitgegenständlichen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz kann er nicht herangezogen werden.

27

Als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung bedarf die abgegebene Verpflichtungserklärung, insbesondere was ihren zeitlichen Umfang betrifft, der Auslegung in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB unter Würdigung der der Abgabe der Erklärung zugrundeliegenden Umstände des Einzelfalls (BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 – 1 C 33/97 –, BVerwGE 108, 1-21, juris Rn. 29, 34). Hierbei ist grundsätzlich auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen, wie also der Empfänger der Erklärung den erklärten Willen bei objektiver Würdigung verstehen musste. Ausnahmsweise sind abweichende Auslegungsgrundsätze und ein veränderter Auslegungshorizont jedoch dann zugrunde zu legen, wenn die Erklärung auf einem von der die Erklärung entgegennehmenden Behörde verwendeten vorformulierten Vordruck abgegeben wird oder – entsprechend der bindenden Vorgabe in Ziffer 68.2.1.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz – AVwV-AufenthG – sogar abgegeben werden muss. In diesem Fall ist weniger auf den Empfänger, sondern vielmehr auch darauf abzustellen, wie der Erklärende die Eintragungen in dem Formular bei objektiver Würdigung hat verstehen dürfen. Verbleiben insoweit Zweifel oder Unklarheiten, gehen diese zu Lasten des Formularverwenders (VGH BW, Urteil vom 27. Februar 2006 – 11 S 1857/05 –, juris Rn. 33; OVG Nds, Urteil vom 3. Mai 2018 – 13 LB 2/17 –, juris Rn. 33; Beschluss vom 5. Juni 2007 – 11 LC 88/06 –, juris Rn. 6; BayVGH, Urteil vom 26. April 2012 – 10 B 11.2838 –, juris Rn. 27; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 7. August 2013 – 4 LB 14/12 –, juris Rn. 34; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand April 2017, § 68 Rn. 20). Dieser modifizierte Maßstab ist auch vorliegend anzulegen, da der Kläger die Verpflichtungserklärung auf einem entsprechenden Vordruck abgegeben hat.

28

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und der Begleitumstände des konkreten Falles ist hinsichtlich des zeitlichen Umfangs die Verpflichtungserklärung des Klägers so auszulegen, dass sich diese lediglich auf den im Formular angegebenen Zeitraum von „maximal drei Monaten“ seit Einreise erstreckt.

29

Es entspricht zwar der ständigen Rechtsprechung, dass der Geltungsdauer des Visums grundsätzlich keine Bedeutung für den Umfang der Verpflichtungserklärung zukommt und die Haftung auch über die Geltungsdauer des Visums hinaus fortwirkt (vgl. etwa OVG RP, Urteil vom 23. Juli 2015 – 7 A 11145/14 –, juris Rn. 21, 22; VG Trier, Urteil vom 5. Juni 2012 – 1 K 1591/11.TR –, juris Rn. 31 ff.). Dem dort angeführten Argument, dass eine zeitliche Beschränkung der Verpflichtungserklärung auf die Dauer des erteilten Visums und damit einen von vornherein festgelegten Zeitraum mit dem beabsichtigten Zweck einer Verpflichtungserklärung nicht vereinbar wäre, kann hier aber schon deshalb keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen, weil diese Sichtweise einseitig auf den (Empfänger-)Horizont der Behörde und nicht, wie vorliegend geboten, entscheidend darauf abstellt, wie der Erklärende die Eintragungen in dem von ihm unterzeichneten Formular unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände verstehen durfte (BayVGH, Urteil vom 26. April 2012 – 10 B 11.2838 –, juris Rn. 36).

30

Die Möglichkeit einer Beschränkung der Dauer der Verpflichtungserklärung wird in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorausgesetzt. Die Rechtsordnung überlässt es nämlich der Entscheidung des Einzelnen, ob und in welchem Umfang er für den Unterhalt eines Ausländers im Bundesgebiet aufkommen und damit die Voraussetzungen für dessen Aufenthalt schaffen will. Dementsprechend ist im Wege der Auslegung der jeweiligen Verpflichtungserklärung konkret zu bestimmen, für welchen Aufenthaltszweck und welche (Gesamt-)Aufenthaltsdauer sie gelten soll (BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 – 1 C 33/97 –, BVerwGE 108, 1-21, Rn. 34; Beschluss vom 18. April 2018 – 1 B 6/18 –, juris Rn. 7).

31

Den Ausgangspunkt für die Auslegung bildet der Wortlaut der Erklärung. Auf Seite 1 des Vordrucks ist unter der Rubrik „Dauer der Verpflichtung“ aufgeführt, dass sich der Kläger verpflichte, die Kosten für den Lebensunterhalt seiner Schwester „vom Tag der voraussichtlichen Einreise in die Bundesrepublik am 1. August 2015 bis zur Beendigung [ihres] Aufenthalts oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“ zu tragen. Isoliert betrachtet spräche dies für eine weitergehende und von der Dauer des Visums unabhängige Haftung des Klägers, die erst mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis am 22. Mai 2017 enden und folglich die von der Beklagten geltend gemachten Kosten umfassen würde. In der Rubrik „Dauer der Verpflichtung“ finden sich auch keine individuellen Eintragungen, die – bereits an dieser Stelle – auf eine Beschränkung der Verpflichtung hinweisen könnten (zu diesen Fällen vgl. etwa OVG Nds, Urteil vom 3. Mai 2018 – 13 LB 2/17 –, juris; BayVGH, Urteil vom 26. April 2012 – 10 B 11.2838 –, juris).

32

Allerdings hat der Kläger vorliegend mit der – durch das Landesamt für ..... B. vorgenommenen – maschinenschriftlichen Eintragung „max. 3 Monate“ auf Seite 2 der Erklärung unter der Rubrik „Bemerkungen“ bei „voraussichtliche Dauer des Aufenthalts“ letztlich eine von der Formulierung in der Rubrik „Dauer der Verpflichtung“ abweichende individuelle Begrenzung der Verpflichtung bestimmt. Diese enthält kein konkretes Datum, mit dessen Ablauf die Verpflichtung enden soll. Gleichwohl wird aus der Formulierung „max.“, also „maximal“, der Wille des Erklärenden deutlich, seine Haftung in zeitlicher Hinsicht zu beschränken. Im Zusammenspiel mit der darunter erfolgten Angabe, dass „Zweck des Aufenthalts“ eine „Besuchsreise“ sei, wird deutlich, dass sich die Verpflichtung des Klägers auf die – visumsbedingt – maximal mögliche Dauer der Besuchsreise seiner Schwester von drei Monaten beschränken sollte. Dies war auch für den Erklärungsempfänger – obwohl es auf dessen Sicht wie gezeigt bei der Verwendung eines Vordrucks nicht maßgeblich ankommt – erkennbar, da er diese Eintragung in das Formular selbst maschinenschriftlich vorgenommen hat.

33

Der Widerspruch zwischen dem vorformulierten Text in der Rubrik „Dauer der Verpflichtung“ (Haftung bis zur Beendigung des Aufenthalts oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck) und der Eingabe in der Rubrik „voraussichtliche Dauer des Aufenthalts“ („max. 3 Monate“) ist dahingehend aufzulösen, dass sich vorliegend die individuelle Haftungsbeschränkung durchsetzt.

34

Zwar hätte es näher gelegen, eine solche abweichende Vereinbarung direkt in der diese betreffenden Rubrik „Dauer der Verpflichtung“ zu platzieren. Indes brauchte dies für den Kläger als juristischen Laien nicht von Bedeutung zu sein, so lange aus seiner Sicht sein Wille zur Beschränkung der Verpflichtung aus dem Formular ersichtlich wurde. Davon durfte er in Anbetracht der objektiven Umstände zum Zeitpunkt der Unterzeichnung ausgehen.

35

Ein objektiver Dritter in der Person des Erklärenden durfte annehmen, dass er eine Beschränkung des Umfangs seiner Verpflichtung im Rahmen der Rubrik „Bemerkungen“ und dort im Zuge der „voraussichtlichen Dauer des Aufenthalts“ vornehmen durfte und nur dort effektiv treffen konnte. Denn an dieser Stelle bestand im Vordruck die Gelegenheit, individuelle Eintragungen vorzunehmen. Demgegenüber ist in dem Vordruck unter der Rubrik „Dauer der Verpflichtung“ eine individuelle Eintragung nur hinsichtlich des Tages der voraussichtlichen Einreise vorgesehen, nicht aber hinsichtlich etwaiger Abweichungen bezüglich der Dauer der Verpflichtung. Auch der Standort der Eintragung in der Rubrik „Bemerkungen“ lässt sich so verstehen, dass an dieser Stelle noch Modifikationen oder Klarstellungen zum zuvor Erklärten – und damit auch der vorformulierten Dauer der Verpflichtung – vorgenommen werden können. Es lag – jedenfalls aus Laiensicht – auch nahe, die Dauer des Aufenthaltes mit der Dauer seiner Haftung gleichzusetzen, da ausweislich der Formulierung in der Rubrik „Dauer der Verpflichtung“ neben der Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck gerade die Beendigung des Aufenthalts die Verpflichtung begrenzt. In diesem Sinne durfte der Kläger seine Angabe von „maximal drei Monaten“ im Zuge der voraussichtlichen Dauer des Aufenthaltes als Konkretisierung der aufenthaltsbezogenen Haftung verstehen. Gerade die Verwendung des Begriffs „maximal“ macht – im Vergleich etwa zur bloßen Angabe eines datumsmäßig bestimmten Zeitraumes – den Willen des Klägers zur Beschränkung seiner Verpflichtung deutlich (anders etwa für die weniger „starke“ Formulierung „ab Einreise 2-3 Monate“ VG Karlsruhe, Urteil vom 6. Juni 2019 – 14 K 10441/18 –, juris Rn. 40)

36

Dafür, dass der Kläger als Erklärender in dieser Eintragung auch tatsächlich mehr gesehen hat als eine bloße Information über den Zweck und die Dauer des Aufenthalts seiner Schwester und dass dies auch der die Erklärung entgegennehmenden Behörde bewusst war, spricht seine glaubhafte Einlassung in der mündlichen Verhandlung. Danach habe er bei der Vorsprache zur Unterschrift der Erklärung gegenüber der Sachbearbeiterin geäußert, sich dezidiert nur für maximal drei Monate verpflichten zu wollen. Dies habe ihm die Sachbearbeiterin bestätigt, wenn in der Erklärung maximal drei Monate stünden, sei das auch so. Der Kammer erscheint es als plausibel, dass der Kläger infolgedessen von einer wirksamen Beschränkung seiner Verpflichtung ausgegangen ist. Hierfür spricht auch, dass der Kläger angesichts der familiären Bindungen seiner Schwester im Iran, sie sei dort verheiratet und habe drei Kinder, mit einer Rückreise vor Ablauf des Visums rechnen durfte.

37

Selbst wenn man aber davon ausgehen würde, dass der Widerspruch zwischen den unterschiedlichen Angaben in der Erklärung nicht aufzulösen wäre, gingen die damit verbundenen Unklarheiten und Zweifel hinsichtlich der Dauer der Verpflichtung jedenfalls zu Lasten des Formularverwenders, dem Landesamt für ….., was sich die den Erstattungsanspruch geltend machende Beklagte zurechnen lassen muss (VGH BW, Urteil vom 27. Februar 2006 – 11 S 1857/05 –, juris Rn. 33; OVG Nds, Urteil vom 3. Mai 2018 – 13 LB 2/17 –, juris Rn. 33; Beschluss vom 5. Juni 2007 – 11 LC 88/06 –, juris Rn. 6; BayVGH, Urteil vom 26. April 2012 – 10 B 11.2838 –, juris Rn. 27; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 7. August 2013 – 4 LB 14/12 –, juris Rn. 34). In diesem Zweifelsfall wäre zugunsten des Klägers wiederum von einer Beschränkung der Dauer seiner Verpflichtung auszugehen.

38

Diese Zweifel am Umfang der Haftung sind nicht zuletzt auf die konkrete Ausgestaltung des Formulars zurückzuführen. Sie wird der Bedeutung der Sache, nämlich der Abgabe einer Verpflichtungserklärung mit grundsätzlich weitreichender Haftung, nicht gerecht. Dies ergibt sich bereits aus der sehr geringen Schriftgröße, die bei der Beschreibung des genauen Inhaltes der Verpflichtungserklärung verwendet wurde, insbesondere in der Rubrik Dauer der Verpflichtung und auf Seite 2 bei den Hinweisen zum Umfang der Verpflichtung. Eine Hervorhebung – etwa durch größere Schrift oder Fettdruck – von Dauer und Umfang der Verpflichtung, den für den Erklärenden besonders bedeutsamen Angaben, ist nicht erfolgt. Demgegenüber ist die Angabe „max. 3 Monate“ in der Rubrik „voraussichtliche Dauer des Aufenthalts“ in einer deutlich größeren Schrift aufgeführt. Unabhängig davon, ob dies gegebenenfalls der Formatierung des Formularvordrucks geschuldet ist, fällt diese Angabe dem Leser zumindest – vor allem im Vergleich zu den übrigen Formulierungen – besonders auf. Dies gilt auch, obwohl sie räumlich gesehen unterhalb der Unterschrift des Klägers und damit eigentlich erst nach dem Ende der unterschriebenen Erklärung aufgeführt ist. Denn gleichwohl musste die Angabe „max. 3 Monate“ dem Erklärenden gerade aufgrund der räumlichen Nähe zu der von ihm zu leistenden Unterschrift besonders ins Auge springen.

39

Erstreckt sich die vom Kläger erteilte Verpflichtungserklärung danach nur auf einen Zeitraum, der mit der Einreise seiner Schwester am 26. Oktober 2015 beginnt und jedenfalls mit dem Ablauf der Gültigkeitsdauer des ihr erteilten Visums zu Besuchszwecken zum 26. Januar 2016 endet, erfasst sie die der Schwester des Klägers im Zeitraum zwischen dem 28. Januar 2016 und dem 1. Mai 2017 gewährten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Höhe von insgesamt 7.723,30 Euro nicht und bietet daher von vorneherein keine Grundlage für die Heranziehung des Klägers zu diesen Kosten.

40

Nicht mehr entscheidungserheblich sind nach alledem die weiteren, vom Kläger aufgeworfenen Fragen, ob eine ordnungsgemäße Bonitätsprüfung durch das die Erklärung entgegennehmende Landesamt für ..... B. stattgefunden hat und ob die Beklagte im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zur Heranziehung des Klägers zur Erstattung der angefallenen Kosten einen atypischen Fall hätte annehmen und entsprechende Ermessenserwägungen hätte anstellen müssen.

41

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

42

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung – ZPO –.

B e s c h l u s s

43

der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz

44

vom 15. Mai 2020

55

Der Streitwert wird auf 7.723,30 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

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