Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Meiningen (2. Kammer) - 2 K 582/08 Me

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin wendet sich gegen einen Teilwiderrufs- und Leistungsbescheid des Beklagten.

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Mit Zuwendungsbescheid vom 22.08.2002 wurde der klagenden Firma ein Zuschuss in Höhe von 14.400,- Euro bewilligt und auf Anforderung in voller Höhe zum 18.11.2002 ausbezahlt. Der Zuschuss wurde zweckgebunden für die Rationalisierung einer Betriebsstätte der Klägerin in F. gewährt. Der Investitionszeitraum wurde vom 08.05.2002 bis 30.09.2002 festgelegt. Ziffer 2.3 der Nebenbestimmungen (Auflagen/Bedingungen) zum Bescheid lautet: „Mit dem Abschluss der Investition am 30.09.2002 müssen 4 Dauerarbeitsplätze gesichert und für eine Überwachungszeit von mindestens 5 Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens tatsächlich besetzt oder zumindest dauerhaft auf dem Arbeitsmarkt angeboten werden.“

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Mit Schreiben vom 27.02.2008 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass zum Ablauf der Zweckbindefrist und des Überwachungszeitraumes lediglich 3 Dauerarbeitsplätze besetzt waren und auch nur besetzt werden konnten.

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Zur Einleitung eines Widerrufsverfahrens angehört, teilte die Klägerin mit Schreiben vom 01.10.2008 mit, dass sie nach wie vor einen freien Arbeitsplatz auf dem Arbeitsmarkt anbiete, dieser jedoch bislang noch nicht von einer entsprechenden Fachkraft besetzt werden konnte. Nachgewiesen wurde durch Bestätigung der Bundesagentur für Arbeit vom 22.09.2008, dass auf diesem vierten Dauerarbeitsplatz vom 01.11. bis 30.11.2006 und vom 04.06. bis 20.06.2007 sowie vom 01.10. bis 31.10.2007 jeweils eine Fachkraft beschäftigt war.

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Hieraufhin erging am 21.10.2008 ein Teilwiderrufs- und Leistungsbescheid , mit dem der Zuwendungsbescheid vom 22.08.2002 teilweise in Höhe von 3.600,- Euro für die Vergangenheit widerrufen wurde und der Zuschuss in Höhe von 3.600,- Euro zzgl. Zinsen zur Rückzahlung fällig gestellt wurde. Weiterhin wurden die Nebenbestimmungen Ziffer 2.3 dahingehend geändert, dass mit dem Abschluss der Investition am 30.09.2002 3 Dauerarbeitsplätze gesichert und für eine Überwachungszeit von 8 Jahren nach Abschluss tatsächlich besetzt sein müssen. Zur Begründung wurde angeführt, dass ein Arbeitsplatzabbau vorliege. Nach Ausübung des der Behörde eingeräumten Ermessens werde der Zuwendungsbescheid nicht in voller Höhe widerrufen, sondern lediglich im Hinblick auf den einen nicht besetzten Dauerarbeitsplatz, wobei gleichzeitig eine Verlängerung des Überwachungszeitraumes hinsichtlich der 3 weiteren Dauerarbeitsplätze erfolge. Der Widerruf erfolge rückwirkend ab dem 01.04.2004, da bis zu diesem Zeitpunkt die Arbeitsplatzzielstellung erfüllt worden sei.

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Gegen den am 24.10.2008 zugestellten Bescheid ließ die Klägerin am 12.11.2008 Klage zum Verwaltungsgericht Meiningen erheben. Sie beantragt,

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den Teilwiderrufs- und Leistungsbescheid des Beklagten vom 21.10.2008 aufzuheben.

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Es sei zwar zutreffend, dass der 4. Dauerarbeitsplatz zum Ablauf der Zweckbindefrist und in der überwiegenden Zeit des Überwachungszeitraumes nicht besetzt werden konnte. Er sei jedoch dauerhaft auf dem Arbeitsmarkt angeboten bzw. zur Verfügung gestellt worden. Die Klägerin habe diesen Arbeitsplatz zwar nicht bei der zuständigen Agentur für Arbeit in Schmalkalden ausgeschrieben. Dies liege jedoch daran, dass sie vor etlichen Jahren bereits schon einmal offene Stellen über das damals zuständige Arbeitsamt ausgeschrieben habe und sich um Fachkräfte bemüht habe. Es seien durch die Agentur für Arbeit auf die ausgeschriebene Stelle eines Facharbeiters für Zerspanungstechnik - Fachrichtung Drehen - nur Bewerber gesandt worden, die alle keine gelernten Dreher gewesen seien. Auf Grund dieser mit der Agentur für Arbeit gemachten Erfahrungen sei sodann die offene Stelle nicht bei der Bundesagentur ausgeschrieben, sondern im Zeitraum Oktober 2002 bis September 2007 als offene Stelle auf der Homepage der Klägerin bekannt gemacht und ausgeschrieben worden, und zwar während der gesamten Zeit. Hierzu könne die Klägerin als Partei vernommen werden. Darüber hinaus habe sich die Klägerin in Gesprächen mit potentiellen Interessenten um einen geeigneten Arbeitnehmer bemüht. Soweit ein solcher sich gemeldet habe oder in Betracht gekommen sei, habe die Klägerin dann die Bundesagentur kontaktiert und die Bewerber zunächst dorthin geschickt, um eine Vermittlung über die Bundesagentur zu erreichen. Dieser 4. Dauerarbeitsplatz sei auch teilweise besetzt gewesen. Nach wenigen Monaten der Beschäftigung hätten die jeweiligen Facharbeiter jedoch festgestellt, dass sie trotz größter Anstrengungen auch als gelernte Dreher die Tätigkeit bei der Klägerin auf diesem Arbeitsplatz nicht hätten ausführen können, da dieser Arbeitsplatz ein besonderes fachliches Profil und besondere manuelle Fertigkeiten verlange. Zum Nachweis der Behauptung, dass die Klägerin auch geeignete Bewerber unmittelbar angesprochen habe, wurden Zeugen benannt. Nach wie vor sei der Arbeitsplatz jedoch unbesetzt. Die Tätigkeit, welche der Arbeitnehmer ausführen müsse, sei das Polieren von sehr hochwertigen Metallformteilen per Hand, welche durch Kunden, d.h. die Hersteller dieser Formteile, zur Verfügung gestellt würden. Mit diesen Formteilen würden u.a. optische Gläser und Kunststoffteile hergestellt. Die Oberflächenpolitur liege hierbei über der Qualität eines Spiegels. Eine der besonderen Anforderungen an diese Tätigkeit sei, dass nicht nur ebene Flächen poliert werden müssten, sondern Formen auspoliert werden müssten, die vom Teilehersteller vorgegeben seien, so z.B. Wölbungen für Brillengläser. Diese Wölbungen seien im Rahmen der Politur beizubehalten und dürften beispielsweise nicht durch die Politur verändert werden. Diese Tätigkeit, die überwiegend in Handarbeit auszuführen sei, bedürfe neben Kenntnissen im metallverarbeitenden Bereich noch extrem hoher Fingerfertigkeit. Hieran seien die vorhandenen Bewerber auf diesen Arbeitsplatz jeweils gescheitert. Bereits Fehler im 1.000 mm-Bereich machten die zu bearbeitenden Formen unbrauchbar und führten zu Schäden in Höhe von mehreren 10.000,- Euro pro Form. Auf Grund ihrer bisherigen Erfahrung habe die Klägerin daher nicht erwartet, über die Bundesagentur für Arbeit zu einem geeigneten Arbeitnehmer zu finden. Auch die von der Klägerin als geeignet eingestuften und direkt angesprochenen Interessenten seien nicht in der Lage gewesen, diese Tätigkeit auszuführen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin habe keinen Nachweis darüber erbracht, dass im gesamten fraglichen Zeitraum Stellengesuche für diesen Dauerarbeitsplatz bei der Agentur für Arbeit geschaltet gewesen seien. Es fehle damit die Bestätigung und der Nachweis eines dauerhaften Angebotes auf dem Arbeitsmarkt im Zeitraum der Nichtbesetzung, weshalb von einer Nichterfüllung der Auflagen ausgegangen werden müsse. Primäres Interesse der Förderung sei das Schaffen und dauerhafte Sichern von Arbeit, die sich in tatsächlicher Beschäftigung niederschlage. Es sei kein primäres Interesse der Förderung, Arbeitsplätze dauerhaft auf dem Arbeitsmarkt anzubieten, da dann einerseits keine tatsächliche Beschäftigung erfolge und bei längerfristigem erfolglosen Anbieten auch die dahinterstehende angebotene Arbeit hinterfragt werden müsse. Lediglich in den Fällen, in denen auf Grund der Arbeitsmarktsituation übergangsweise keine geeigneten Beschäftigten gefunden werden könnten, der Zuwendungsempfänger diesen Umstand folglich nicht zu vertreten habe, würden Ausnahmen gemacht. Für diese Ausnahmen sei aber Voraussetzung, dass gewährleistet sei, dass nicht nur eine lokale Arbeitsmarktsituation berücksichtigt werde, sondern dass eine Breitenwirkung erreicht werde. Über die Agentur für Arbeit ausgeschriebene Stellenangebote sicherten diese Breitenwirkung. Eine solche Ausschreibung gewährleiste auch die Nachweisführung über sogenannte Stellenprofile, aus denen sowohl der Zeitraum als auch die Anzahl der Stellen hervorgehe. Ausschreibungen über das Internet könnten zwar ebenfalls eine Breitenwirkung haben, müssten es aber nicht. Die Förderpraxis der Aufbaubank schreibe deshalb den Nachweis über die registrierten Stellenangebote durch die Agentur für Arbeit vor. Ein solcher fehle.

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Auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten wird im Übrigen Bezug genommen.

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Die Beteiligten wurden zu der beabsichtigten Entscheidung im Wege des Gerichtsbescheides schriftlich angehört.

Entscheidungsgründe

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Die Entscheidung ergeht im Wege des Gerichtsbescheides, nachdem die Beteiligten hierzu angehört wurden und sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 84 VwGO).

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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Teilwiderrufs- und Leistungsbescheid vom 21.10.2008 ist rechtmäßig und verletzt die klagende Firma nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

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1. Soweit mit Ziffer 1. des Teilwiderrufs- und Leistungsbescheides der Zuwendungsbescheid vom 22.08.2002 teilweise in Höhe von 3.600,- Euro für die Vergangenheit widerrufen wird, ist dieser Widerruf rechtmäßig. Er beruht auf § 49 Abs. 3 Nr. 2 ThürVwVfG, wonach ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt, auch, nachdem er unanfechtbar geworden ist, teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden kann, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Im vorliegenden Fall wurde die Auflage, 4 Dauerarbeitsplätze innerhalb der Zweckbindungsfrist von 5 Jahren zu schaffen und zu besetzen, nicht eingehalten. Unstreitig war der 4. Dauerarbeitsplatz lediglich für einen Zeitraum von etwa 20 Monaten während des 5-Jahres-Zeitraumes mit einem Arbeitnehmer besetzt.

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Die Auflage bzw. Nebenbestimmung ist zwar auch dann als erfüllt anzusehen, wenn der Unternehmer die Nichtbesetzung nicht zu vertreten hat, jedoch während des gesamten Zeitraumes den Arbeitsplatz auf dem Arbeitsmarkt anbietet. Die Klägerin hat jedoch nicht nachgewiesen, dass sie den 4. Dauerarbeitsplatz während des gesamten Überwachungszeitraumes dauerhaft in der zu fordernden Art und Weise auf dem Arbeitsmarkt angeboten hat. Hierbei ist es keinesfalls ausreichend, dass der Firmeninhaber Personen seiner Wahl anspricht. Auch ein Anbieten des Arbeitsplatzes auf der eigenen Homepage genügt den vom Fördermittelgeber gestellten Anforderungen nicht. Ein Arbeitsplatz ist damit zwar dauerhaft, aber nicht breitenwirksam angeboten. Denn es wird lediglich erreicht, dass sich interessierte und im Internet erfahrene Fachkräfte, u. U. eher solche, die die Firma kennen, über das Angebot eines Arbeitsplatzes informieren. Die Vielzahl derer, die jedoch eine solche Homepage nicht aufsuchen, weil sie von der Existenz der Firma nichts wissen, weil sie selbst zu einer entsprechenden Recherche im Internet nicht in der Lage sind oder aus anderen Gründen, wird nicht erreicht. Die Bundesagentur für Arbeit ist hingegen die bundesweit und zentral gesetzlich vorgesehene Stelle zur Vermittlung von Arbeitskräften, so dass jedermann, der einen bestimmten Arbeitsplatz sucht oder aber anbieten kann, dort die derzeit zur Verfügung stehenden Stellenangebote bzw. Bewerber vorfindet. Damit bietet die Bundesagentur die umfänglichsten und damit bestmöglichen Vermittlungschancen. Da vorrangiges Ziel der Förderung die Schaffung von Arbeit, also die Besetzung des Arbeitsplatzes im geförderten Betrieb ist, ist bei Nichtbesetzung des Arbeitsplatzes die Förderung dem Arbeitgeber nur dann zu belassen, wenn er alles ihm Mögliche getan hat, um für eine Besetzung des Arbeitsplatzes zu sorgen. Steht dem Arbeitgeber eine weitere - und vom Fördermittelgeber ersichtlich favorisierte Arbeitsvermittlungsmöglichkeit zur Verfügung, so unternimmt er nicht sein Möglichstes zur Besetzung des Arbeitsplatzes, wenn er aus welchen Gründen auch immer die bestehende Möglichkeit nicht nutzt und für die Arbeitsplatzbesetzung allein eine möglicherweise weniger geeignete Methode wählt. Den Firmeninhaber entschuldigt hierbei auch nicht, dass er angeblich schon in früheren Jahren mit der Bundesagentur für Arbeit schlechte Erfahrungen gemacht haben will, dahingehend, dass von dieser Agentur geschickte Bewerber immer das Anforderungsprofil nicht erfüllt hätten. Soweit der Firmeninhaber Subventionen empfängt und dies unter der Bindung an die Besetzung von einer bestimmten Anzahl von Dauerarbeitsplätzen, ist er gehalten, die Unannehmlichkeit, dass ihm auch ungeeignete Bewerber vermittelt werden, hinzunehmen, da er ansonsten nicht nachweisen kann, alles zur Besetzung Mögliche getan zu haben.

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Es bedurfte daher keiner Beweisaufnahme oder Parteieinvernahme hinsichtlich des vom Firmeninhaber behaupteten dauerhaften Angebots der Stelle auf seiner eigenen Homepage. Selbst wenn der Arbeitsplatz durchgängig 5 Jahre auf der Homepage angeboten war, und selbst wenn der Inhaber der klägerischen Firma geeignete Erwerber selbst angesprochen haben will, so ist dies aus den genannten Gründen nicht für ausreichend zu erachten.

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Dass bei der von der Klägerin für diesen Dauerarbeitsplatz verlangten Qualifikation ein geeigneter Erwerber kaum zu finden ist, wie die Klägerin vorträgt, liegt allein im Risikobereich des Unternehmers, der die Anforderungen für den geförderten Arbeitsplatz in seinem Unternehmen festsetzt.

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Der Beklagte hat auch das ihm eingeräumte Ermessen fehlerfrei (vgl. § 114 VwGO) ausgeübt. Nach § 114 VwGO überprüft das Gericht nur, ob die Behörde bei einer Entscheidung mit ihr eingeräumtem Ermessensspielraum diesen in einer dem Gesetz entsprechenden Weise genutzt hat oder ob sie überhaupt Ermessen ausgeübt hat. Dies ist vorliegend ausdrücklich der Fall, wie sich aus dem angegriffenen Bescheid ergibt, sowohl hinsichtlich des Umfangs des Widerrufs als auch hinsichtlich der Frage, ob mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden soll. Hierbei begegnet insbesondere die Entscheidung, nicht die gesamte Subventionssumme zurückzurufen, sondern anteilig nur den auf den einen Dauerarbeitsplatz für den Zeitraum der Nichtbesetzung entfallenden Fördermittelanteil, keinen rechtlichen Bedenken, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Behörde hinsichtlich der restlichen Dauerarbeitsplätze die Überwachungszeit um 3 Jahre verlängert hat, wie es ihrer eigenen Verwaltungspraxis entspricht.

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2. Ziffer 2. und 3. des angegriffenen Bescheides sind ebenfalls rechtmäßig und beruhen auf § 49 a Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG hinsichtlich der Rückzahlung des Teilzuschusses sowie auf § 49 a Abs. 2 Satz 1 ThürVwVfG hinsichtlich der Regelung der Verzinsung.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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Beschluss:

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Der Streitwert wird auf 3.600,- Euro festgesetzt.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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