Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 9 K 4027/00

Tenor

Die angefochtenen Gebührenbescheide des Beklagten und der Widerspruchsbescheid vom 10.10.2000 werden aufgehoben, soweit in ihnen Gebühren für die Trichinenuntersuchung festgesetzt sind.

Im Einzelnen werden aufgehoben:

Bescheid vom in Höhe von Betrag DM

1. 07.08.2000 250,00 2. 14.08.2000 276,00 3. 21.08.2000 260,00 4. 28.08.2000 260,00 5. 04.09.2000 272,00 6. 11.09.2000 255,00 7. 18.09.2000 260,00 8. 25.09.2000 260,00 9. 02.10.2000 250,00

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen Klägerin und Beklagter je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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