Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 4056/02

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es hinsichtlich der erstinstanzlich streitgegenständlichen Anträge übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Die Urteile des Verwaltungsgerichts Minden vom 15. August 2002 in den Verfahren - 9 K 2031/00-, - 9 K 2032/00 - und - 9 K 4027/00 - werden für wirkungslos erklärt.

Der Sammelbescheid des Beklagten vom 20. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 2003 wird aufgehoben, soweit darin Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen am

29.09.1997 von mehr als 368,90 EUR,

17.11.1997 von mehr als 368,90 EUR,

15.12.1997 von mehr als 510,78 EUR,

05.01.1998 von mehr als 333,00 EUR,

26.01.1998 von mehr als 425,65 EUR,

02.02.1998 von mehr als 368,90 EUR,

16.02.1998 von mehr als 414,30 EUR,

02.03.1998 von mehr als 368,90 EUR,

16.03.1998 von mehr als 380,25 EUR,

23.03.1998 von mehr als 368,90 EUR,

06.04.1998 von mehr als 385,92 EUR,

27.04.1998 von mehr als 368,90 EUR,

10.05.1998 von mehr als 431,33 EUR,

18.05.1998 von mehr als 368,90 EUR,

25.05.1998 von mehr als 397,27 EUR

02.06.1998 von mehr als 368,90 EUR,

15.06.1998 von mehr als 368,90 EUR,

07.09.1998 von mehr als 402,95 EUR,

28.09.1998 von mehr als 397,27 EUR,

05.10.1998 von mehr als 385,92 EUR,

19.10.1998 von mehr als 402,95 EUR,

26.10.1998 von mehr als 402,95 EUR,

02.11.1998 von mehr als 402,95 EUR,

09.11.1998 von mehr als 397,27 EUR,

16.11.1998 von mehr als 368,90 EUR,

23.11.1998 von mehr als 414,30 EUR,

30.11.1998 von mehr als 397,27 EUR,

14.12.1998 von mehr als 425,65 EUR,

21.12.1998 von mehr als 419,98 EUR,

18.01.1999 von mehr als 340,00 EUR

sowie eine Zahlungsaufforderung von mehr als 55.662,44 EUR festgesetzt worden sind.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4,82 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Februar 2003 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Beklagte. Die Kosten des Berufungsverfahrens, soweit sie bis zur mündlichen Verhandlung entstanden sind, tragen die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte. Die danach entstandenen Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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