Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 9 K 2082/02

Tenor

Das Verfahren des Klägers zu 1. wird eingestellt.

Auf die Klage der Klägerin zu 2. wird die Baugenehmigung des Beklagten vom 16. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchbescheides des Landrates des Kreises M. vom 18. Juni 2002 aufgehoben.

Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1. zu 15 % und der Beklagte zu 85 %. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. sowie 50 % seiner eigenen außergerichtlichen Kosten. Der Kläger zu 1. trägt seine eigenen außergerichtlichen Kosten selbst sowie 50 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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