Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 11 K 2518/02

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit sich die Klage gegen die Nebenbestimmung V.C.2 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (2. Teilgenehmigung) der Beklagten vom 24.9.2001 (Az.: 56.4-08/01/0103.1) in der Fassung ihres Widerspruchsbescheides vom 4.7.2002 (Az.: 56.7.8022.9) gerichtet hat. Die Nebenbestimmungen V.C.3, V.C.5, V.C.6, und V.C.11 dieser Genehmigung werden insgesamt aufgehoben sowie die Nebenbestimmungen V.C.7, V.C.9 und V.C.10 insoweit, als dort auf die in Auflage V.C.6 angeordneten Grenzwerte Bezug genommen wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu einem Zehntel und die Beklagte zu neun Zehnteln.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für die Klägerin gegen Sicherheitsleitung in Höhe des beizutreibenden Betrags und für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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