Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 1 K 1067/02

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 13.02.2001 und der Widerspruchsbescheid der Beigeladenen zu 2. vom 08.03.2002 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Bebauungsgenehmigung gemäß seiner Bauvoranfrage vom 29.11.2001 für eine Windenergieanlage mit einer Höhe von max. 135 m zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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