Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 11 K 2482/05

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger auf seine Bauvoranfragen vom 12.2.2003 einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von insgesamt zwei Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils höchstens 382 m über NN auf den Grundstücken Gemarkung X. , Flur 11, Flurstück 241, sowie Flur 10, Flurstück 50, in C. -X..... zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden, tragen die Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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