Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 8 K 4779/03

Tenor

Der Bewilligungsbescheid vom 28.05.2003 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger in derselben Höhe Sicherheit leistet.


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