Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 9 K 1007/07

Tenor

Die Bescheide vom 23. Januar 2006 und 16. Januar 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2007 werden aufgehoben, soweit darin für die Jahre 2005 und 2006 Abwassergebühren festgesetzt sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin ein Viertel, der Beklagte drei Viertel.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsgläubiger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 3 K 3726/12
21. August 2013
3 K 3726/12 21. August 2013

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