Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 9 K 219/08

Tenor

Soweit die Kläger die Klage gegen den Bescheid vom10.01.2008 betreffend die Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 85,86 EUR (Sommerreinigung) zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.

Der Bescheid über Grundbesitzabgaben und andere Abgaben 2008 des Beklagten vom 10.01.2008 wird aufgehoben, soweit darin Straßenreinigungsgebühren für die Winterwartung, Stufe 1, in Höhe von 164,70 EUR erhoben werden.

Der Beklagte trägt 8/9, die Kläger 1/9 der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.