Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 4 K 833/07

Tenor

Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung der Bescheide der C. E. vom 13. Januar 2006 und vom 28. November 2006 sowie deren Widerspruchsbescheides vom 22. März 2007 verpflichtet, dem Kläger auf die Rechnungen des Kieferorthopäden Dr. E1. X. vom 4. Januar 2006, 31. März 2006, 29. Juni 2006 und 28. September 2006 eine Beihilfe in Höhe von 419,44 EUR zu gewähren. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger diesen Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 18. April 2007 zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Verpflichtungsausspruchs nur wegen der Kosten. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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