Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 2 K 712/09

Tenor

Die Nebenbestimmung Ziff. II.7.8 der Erlaubnis des Beklagten vom 18.12.2008 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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