Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 1 K 1516/10

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 8 K 6071/16
2. Januar 2018
8 K 6071/16 2. Januar 2018
Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 9 K 3635/13
22. Januar 2015
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Referenzen