Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 1 K 785/10

Tenor

Das Verfahren wird hinsichtlich der Klägerin zu 1. gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.

Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 18.02.2010 zur Nutzungsänderung von M. und C2. zu Lagerhallen für einen Logistikbetrieb auf dem Grundstück Gemarkung Q1. P1. G. ... G1. ..., .../..., ..., .... und .... wird aufgehoben.

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1. zu 10 % sowie der Beklagte und der Beigeladene zu je 45 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2. tragen der Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte. Die Klägerin zu 1., der Beklagte und der Beigeladene tragen ihre außergericht-lichen Kosten jeweils selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Art und Höhe leistet.


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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 1 K 1547/17
11. Juli 2017
1 K 1547/17 11. Juli 2017

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