Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 11 K 2805/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für den Beigeladene jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer des mit einer ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstelle bebauten Grundstücks Gemarkung I. , Flur 5, Flurstück 29/1 (postalisch: T. C. 119). Ein Bebauungsplan für diesen Bereich existiert nicht. Nach Beendigung der landwirtschaftlichen Nutzung wurde die dortige Wohnnutzung vor ca. zehn Jahren eingestellt. Seitdem führt der Kläger nur noch einen landwirtschaftlichen Betrieb im Nebenerwerb unter der im Rubrum genannten Anschrift. Der Kläger betreibt gegen die Stadt N. ein Verfahren auf Erteilung eines Vorbescheides für den Um- und Ausbau des ehemaligen landwirtschaftlichen Gebäudekomplexes zur Wohnnutzung. Das Gericht hat seine entsprechende Klage mit Urteil vom 23. Oktober 2012
3– 1 K 2125/11 – abgewiesen; das OVG NRW hat die Berufung zugelassen – 2 A 2721/12 –.
4Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen seitens des Beklagten am 21. August 2012 erteilte Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme einer Anlage zum Halten und zur Aufzucht von Mastschweinen mit 1995 Mastplätzen gemäß § 4 BImSchG i.V.m. den §§ 1 und 2 der 4. BImSchV und Ziffer 7.1 Spalte 2 g) des Anhangs der 4. BImSchV für den Standort N. , Gemarkung I. , Flur 5, Flurstück 24/1 (postalisch: T. C. 121). In dem Genehmigungsbescheid, dem u.a. Immissionsgutachten von Prof. Dr.-Ing. T1. T2. vom 24. März 2011, 07. Juli 2011, 26. März 2012, 04. Juli 2012 und 27. Juli 2012 zugrunde liegen, heißt es unter III. B) Nebenbestimmungen Ziffer 4.:
5„Im Hinblick auf die Geruchs- und Ammoniakimmissionen sind folgende Auf- lagen einzuhalten:
6a.) Die Anlage ist technisch so einzurichten, dass die Geruchsbelastung für die Nachbarhäuser „T. C. 106 und 119“ maximal 20 % beträgt (ausgedrückt als relative Häufigkeiten der Geruchsstunden). Um dies zu er- reichen, müssen laut Gutachten der Stallneubau und der bestehende Stall mit 490 Mastplätzen mit Abluftführungen betrieben werden, deren Abluftpunkte 16 Meter über dem Erdboden liegen und deren Abluftsteuerung so einzurichten ist, dass eine Austrittsgeschwindigkeit von 10 m/s erreicht wird.
7b.) Um die Ammoniakimmission zu reduzieren, sind die unter 4 a.) genannten Auflagen ebenfalls einzuhalten.“
8Am 18. September 2012 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, der Genehmigungsbescheid müsse für den Nachbarn nachvollziehbare Angaben dazu enthalten, ob es sich wirklich um eine landwirtschaftliche oder eine gewerbliche Tierhaltung handele. Es sei zweifelhaft, ob hier überhaupt ein landwirtschaftliches Vorhaben gegeben sei. Der Beklagte dürfe sich nicht darauf beschränken, eine positive Stellungnahme der Landwirtschaftskammer zur Kenntnis zu nehmen, sondern müsse eigene Beurteilungen vornehmen. Ferner müsse die Genehmigungsbehörde über die Erhöhung des zulässigen Immissionsrichtwertes eine gesonderte Entscheidung treffen, die einer nachvollziehbaren Begründung bedürfe. Hieran fehle es vorliegend. Gehe man davon aus, dass hier der für Dorfgebiete anzusetzende Immissionsrichtwert von 15 % maßgeblich sei, sei die im angefochtenen Bescheid enthaltene Begründung für die Erhöhung von 15 % auf 20 % nicht tragfähig. Im Bescheid heiße es insoweit nämlich lediglich „unter diesem Gesichtspunkt erscheint die Geruchsbelastung von 20 % für die beiden oben genannten Häuser keine Tatsache, die eine Genehmigung ausschließen müsste.“ Dies sei eine unzureichende Begründung und werde dem Gebot des Schutzes der nachbarlichen Belange nicht gerecht.
9In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ergänzend angegeben, bis zum Jahr 1977 seien in seinem Betrieb Tiere (Schweine) gehalten worden. Die in der Nebenbestimmung III B) Nr. 4 a enthaltenen Auflagen hinsichtlich der Ablufthöhe und Abluftgeschwindigkeit entsprächen nicht dem Stand der Technik, da beispielsweise durch den Einbau von Filtern eine zusätzliche Immissionsbelastung vermieden werden könne. Ferner sei der Gutachter Prof. Dr.-Ing. T2. in seinen Gutachten fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der einzuhaltende Immissionswert 25 % (0,25) der Jahresgeruchsstunden betrage.
10Der Kläger beantragt,
11die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Errichtung und zur Inbetriebnahme einer Anlage zum Halten und zur Aufzucht von Mastschweinen auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 5, Flurstück 24/1, T. C. 121, vom 21. August 2012 aufzuheben.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Er trägt vor, es gebe keinen Grund, an der Beurteilung der Landwirtschaftskammer vom 15. Februar 2011 zu zweifeln. Die Landwirtschaftskammer verfüge über die Betriebsdaten der landwirtschaftlichen Hofstelle und sei deshalb in der Lage ein Vorhaben als ein landwirtschaftliches oder gewerbliches einzustufen. Auf dem Grundstück des Klägers, das im Außenbereich liege, sei früher selbst ein landwirtschaftlicher Betrieb geführt worden. Die im Genehmigungsbescheid aufgeführten Nebenbestimmungen, insbesondere der Immissionswert von 20 % der Jahresgeruchsstunden, seien im Schutzinteresse der Bewohner des gegenüberliegenden Wohnhauses T. C. 106 in den Genehmigungsbescheid aufgenommen worden. Wäre allein die ehemalige Hofstelle des Klägers der maßgebende Immissionspunkt gewesen, hätte auch ein höherer Wert festgesetzt werden können. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausginge, dass die ehemalige Hofestelle künftig dem reinen, also nicht landwirtschaftsbezogenen Wohnen diente, müsse er einen weitaus höheren Geruchsimmissionswert als die im Außenbereich üblichen 15 % hinnehmen. Denn die vorherige landwirtschaftliche Betätigung führe, auch nachdem der landwirtschaftliche Betrieb aufgegeben worden sei, zu einem sogenannten Nachwirken der Pflicht zur Rücksichtnahme.
15Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass seiner Kenntnis nach die Stadt N. dem Landwirt U. die Nutzung seines Stalls für die Ferkelaufzucht nunmehr untersagt habe.
16Der Beigeladene beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Er macht geltend, es sei von der Richtigkeit der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 15. Februar 2011 auszugehen. Die seitens der Landwirtschaftskammer ausgesprochene Einschätzung, dass es sich um Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB handele, ergehe erst nach Überprüfung sämtlicher vorliegender Unterlagen und sei auch im vorliegenden Fall ohne Widersprüche erklärt worden. Darüber hinaus sei anzumerken, dass nichtlandwirtschaftliches Wohnen im Außenbereich grundsätzlich nicht zulässig sei. Grundstücke im Außenbereich seien daher insoweit vorbelastet, als die dort Wohnenden bis zu einem gewissen Grad mit den für die Landwirtschaft typischen Immissionen rechnen müssten und sich nicht darauf verlassen könnten, dass es nicht auf Dauer zu stärkeren Belastungen komme. Selbst im Fall einer Entprivilegierung der Wohnnutzung müssten die Bewohner stärkere Immissionsbelastungen hinnehmen. Ausgehend hiervon würden die Interessen des Klägers aufgrund der nur eingeschränkten Schutzbedürftigkeit weder bei der Festsetzung von 20 % der Jahresgeruchsstunden bzw. noch nicht einmal von 25 % der Jahresgeruchsstunden verletzt. Im vorliegenden Fall wäre sogar eine Überschreitung des Immissionswertes für den Außenbereich von 25 % zulässig, da insoweit die aufgegebene frühere landwirtschaftliche Nutzung des Klägers nachwirke und seine – des Beigeladenen – Pflicht zur Rücksichtnahme reduziere.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakte 11 K 2858/12 sowie die dort übersandten Verwaltungsvorgänge des Beklagten (5 Hefte) Bezug genommen.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
21Die statthafte (Dritt-)Anfechtungsklage hat keinen Erfolg.
22Die gem. § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis ergibt sich im vorliegenden Fall zumindest daraus, dass sich der Kläger als Eigentümer des Grundstücks T. C. 119 auf eine nicht ausgeschlossene Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme, gestützt auf Art. 14 GG, berufen kann. Zusätzlich kann er die Verletzung der nachbarschützenden Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) geltend machen, da derzeit noch nicht endgültig feststeht, dass eine (erneute) Wohnnutzung des Grundstücks ausscheidet. Es besteht deshalb weiterhin die Möglichkeit, dass er von den Auswirkungen der geplanten genehmigungsbedürftigen Anlage auch als Nachbar betroffen sein könnte.
23Vgl. zur Erforderlichkeit eines Nachbarschaftsverhältnisses:
24BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1982 – 7 C 50/78 –, juris.
25Das Gericht lässt offen, ob die an sich erforderliche Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nach § 110 Abs. 3 Satz 1 Justizgesetz NRW trotz der Situation einer Drittanfechtung vorliegend ausnahmsweise deshalb entbehrlich war, weil sich der Beklagte, der nach § 111 Satz 1 Justizgesetz NRW zugleich Widerspruchsbehörde gewesen wäre, rügelos zur Sache eingelassen hat.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 2010 – 8 C 21/09 –, juris (Rzn. 30 ff.) m.w.N . und unter Berücksichtigung der in der Literatur unter Bezugnahme auf den Wortlaut, die Systematik und den Zweck der §§ 68 ff. VwGO geäußerten Bedenken.
27Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Der dem Beigeladenen erteilte Genehmigungsbescheid vom 21. August 2012 zur Errichtung und Inbetriebnahme einer Anlage zum Halten und zur Aufzucht von Mastschweinen mit 1995 Mastplätzen ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
28Ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass das Vorhaben des Beigeladenen an dem im Außenbereich liegenden Grundstück des Klägers unzulässige Immissionen - insbesondere in Bezug auf Geruch - verursacht, sind nicht ersichtlich. Das Vorhaben des Beigeladenen wird den Kläger voraussichtlich nicht wegen der von ihm ausgehenden Geruchsemissionen unzumutbar beeinträchtigen.
29Gemäß der drittschützenden Betreiberpflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können.
30Bei der Bestimmung der Grenze der in einem bestimmten Gebiet zumutbaren Beeinträchtigungen ist - vorbehaltlich spezieller Vorgaben in den einschlägigen technischen Regelwerken - grundsätzlich die zwischen Immissionsschutzrecht und Bebauungsrecht bestehende Wechselwirkung zu berücksichtigen. Einerseits konkretisiert das Bundes-Immissionsschutzgesetz die gebotene Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft allgemein und folglich auch mit Wirkung für das Bebauungsrecht. Andererseits bemisst sich die Schutzwürdigkeit eines Gebiets nach dem, was dort planungsrechtlich zulässig ist.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 7 C 7.92 -, NVwZ 1993, 987, und Beschluss vom 02. Februar 2000 - 4 B 87.99 -, NVwZ 2000, 679.
32Das Grundstück des Klägers liegt im bauplanungsrechtlichen Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB. Der hier betroffene Außenbereich ist bauplanungsrechtlich nur ausnahmsweise für Wohnnutzungen, in erster Linie aber als Standort für stark emittierende Betriebe vorgesehen (vgl. § 35 Abs. 1 BauGB). Im typischerweise landwirtschaftlich genutzten Außenbereich muss mit Lärm und Gerüchen gerechnet werden, die durch Tierhaltung, Dungstätten, Güllegruben und dergleichen üblicherweise entstehen. Sie sind typische Begleiterscheinungen der zulässigen landwirtschaftlichen Nutzung, so dass der Eigentümer eines Wohnhauses in der Regel nicht verlangen kann, von den mit der Tierhaltung verbundenen Immissionen verschont zu bleiben.
33Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. August 2008 - 10 A 1666/05 -, juris, m.w.N.
34Schweinemastanlagen sind bauplanungsrechtlich dem Außenbereich zugewiesen, auch wenn es sich mangels überwiegend eigener Futtergrundlage im Rechtssinne nicht um eine landwirtschaftliche (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 201 BauGB), sondern um eine gewerbliche Tierhaltung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB handelt.
35Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02. Juni 2009 8 B 572/09 -, DVBl. 2009, 1040 = NWVBl 2009, 481.
36Bei der Beurteilung, ob Geruchsbelastungen erheblich im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind, kann bis zum Erlass bundesrechtlicher Vorschriften auf die nordrhein-westfälische Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008 zurückgegriffen werden.
37Die TA Luft enthält keine Vorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen. Bei den in Nr. 5.4.7.1 der TA Luft für die Errichtung von Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Nutztieren geregelten Mindestabständen, die in Form einer Kurve dargestellt werden und sich nach der in der Anlage vorgesehenen Tierlebendmasse in Großvieheinheiten richtet, handelt es sich, wie sich aus Nr. 1 und der Überschrift des 5. Abschnitts der TA Luft ergibt, um Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen. Die Einhaltung der Mindestabstände der TA Luft ist deshalb zwar ein Indiz dafür, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG auftreten. Dies bedeutet aber nicht, dass ein Betreiber seine Schutzpflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG nicht erfüllt, wenn die Mindestabstände nicht eingehalten werden. Im Übrigen finden die in der TA Luft geregelten Mindestabstände nach Nr. 5.4.7.1 der TA Luft nur Anwendung auf vorhandene oder in einem Bebauungsplan festgesetzte Wohnbebauung, also nicht auf - wie hier - außerhalb eines Bebauungszusammenhangs im Außenbereich gelegene Einzelhäuser.
38In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Geruchsimmissions-Richtlinie sowie die VDI-Richtlinien 3471 und 3472 (Emissionsminderung Tierhaltung - Schweine bzw. Geflügel) bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe herangezogen werden können; sie enthalten technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben.
39Vgl. BVerwG, Beschluss vom 07. Mai 2007 - 4 B 5.07 -, BauR 2007, 1454; OVG NRW, Urteile vom 20. September 2007 - 7 A 1434/06 -, DVBl. 2007, 1515 (nur LS), und vom 13. Dezember 2007 - 7 D 142/06.NE -, juris, sowie Beschlüsse vom 24. Juni 2004 - 21 A 4130/01 -, NVwZ 2004, 263, vom 10. Februar 2006 - 8 A 2621/04 -, NWVBl. 2006, 337, vom 14. März 2008 - 8 B 34/08 -, juris, und vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 -.
40Die nachfolgende VDI-Richtlinie 3894 stellt ebenfalls eine neue Erkenntnisquelle und Orientierungshilfe zur Beurteilung der Zumutbarkeit von Gerüchen dar.
41Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03. August 2012 – 8 B 290/12 –, juris
42Nach Nr. 3.1 Tabelle 1 der GIRL gilt für Wohn-/Mischgebiete ein Immissionswert (IW) von 0,10 (10 % Jahresgeruchsstunden) und für Gewerbe-/Industriegebiete ein Immissionswert von 0,15 (15 % Jahresgeruchsstunden). Für Dorfgebiete gilt ebenfalls ein Immissionswert von 0,15; einen Immissionswert für den Außenbereich regelt die GIRL nicht ausdrücklich. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den einzelnen Spalten der Tabelle 1 zuzuordnen. In der Begründung und in den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 GIRL ist erläuternd ausgeführt, dass das Wohnen im Außenbereich mit einem immissionsschutzrechtlich geringeren Schutzanspruch verbunden sei. Vor diesem Hintergrund sei es "möglich, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich einen Wert bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen."
43Zu den Voraussetzungen, wann eine Erhöhung des maßgeblichen Richtwertes auf 0,25 möglich ist, hat das OVG NRW in seinem Beschluss vom 30. Januar 2013 – 8 B 1130/12 – Bezug genommen auf die in einer fachlichen Stellungnahme des LANUV NRW vom 13. Dezember 2012 aufgeführten Kriterien für die Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls. Dort heißt es:
44„- Siedlungsstruktur/Ortsüblichkeit: Einzelnen Wohnnutzungen im
45Außenbereich kann, soweit keine der im Weiteren genannten Kriterien
46dagegen sprechen, in der Regel ein Immissionswert bis 0,25 zugeordnet
47werden. Für Straßendörfer und Streusiedlungen wird die Anwendung
48eines Immissionswertes bis 0,20 empfohlen.
49- Nutzung: Soweit es sich um eine reine Wohnnutzung im Außenbereich
50handelt, können, in Abhängigkeit von den weiteren genannten Kriterien,
51Immissionswerte oberhalb von 0,15 bis 0,25 festgelegt werden. Für
52Wohnnutzungen von tierhaltenden Betrieben wird ein Immissionswert
53bis 0,25 empfohlen, wobei die jeweilige Eigenbelastung
54(Geruchsstundenhäufigkeiten, hervorgerufen durch die eigene
55Tierhaltung) unberücksichtigt bleibt. Ein solches Vorgehen stellt sicher,
56dass die Bewohner einer solchen Hofstelle für den Fall einer Aufgabe
57der Tierhaltung (ein aufgrund des Strukturwandels in der Landwirtschaft
58regelmäßig auftretender Fall) nicht unbegrenzt Geruchsimmissionen
59ausgesetzt sind, somit auch für diesen Fall der Schutz sichergestellt ist.
60- Historie: Der Wohnnutzung innerhalb einer Hofstelle, auf der Tiere
61gehalten wurden, die heute insgesamt aber nur noch zu Wohnzwecken
62genutzt wird, kann ein Immissionswert bis 0,25 zugeordnet werden.
63Handelt es sich um ein Wohnhaus im Außenbereich, das ohne
64landwirtschaftlichen Bezug errichtet wurde (z.B. Bahnwärterhaus), wird
65ein Immissionswert bis 0,20 empfohlen.
66- Vorbelastung: Liegt die Vorbelastung bereits über 0,25, ist im Rahmen
67eines Genehmigungsverfahrens anzustreben, den Immissionswert von
680,25 im Sinne eines Zielwertes zu erreichen.
69Bezogen auf den Begriff des landwirtschaftlichen Geruchs führt das LANUV aus:
70Zu bedenken ist hier, dass sich die Bezeichnungen "Landwirtschaft",
71"landwirtschaftliche Gerüche", "landwirtschaftlicher Bereich" und
72"landwirtschaftliche Anlagen" in Nr. 1 und 3.1 der GIRL bzw. den
73Auslegungshinweisen zu Nr. 1, 2, 3.1 und 5 der GIRL nicht auf
74"Landwirtschaft im Sinne von § 201 BauGB" beziehen, sondern als
75Bezug die im Forschungs- und Entwicklungsprojekt zur GIRL genannten
76Definitionen heranzuziehen sind. In diesem "Bericht zu Expositions-
77Wirkungsbeziehungen" (LUA NRW 2006) wird der Summe der
78Geruchsqualitäten "Geflügel, Schwein, Rind, Pferd, Gülle, Mist, Silage"
79die Bezeichnung "landwirtschaftliche Gerüche" zugeordnet (Tabelle 5,
80Seite 35). Für die in die GIRL 2008 eingegangenen Auswertungen
81hingegen ist das Belastungsmaß "Tierhaltungsgerüche" (Geflügel,
82Schwein, Rind) verwendet worden (Seite 73, LUA NRW 2006). Die
83Geruchsqualität Pferd wurde zu Beginn des Projektes mit aufgenommen,
84konnte aber nicht untersucht werden. Der Begriff "landwirtschaftlich" in
85der GIRL bezieht sich somit auf die Geruchsqualität, die von landwirt-
86schaftlicher Tätigkeit, hier speziell der Tierhaltung und deren Nebenein-
87richtungen hervorgerufen wird. Insoweit ist die Formulierung in den
88Auslegungshinweisen zur GIRL wie folgt zu präzisieren: Unter der
89Prüfung der speziellen Bedingungen des Einzelfalls kann bei der
90Geruchsbeurteilung im Außenbereich ein Wert bis zu 0,25 für Gerüche
91aus der Tierhaltung herangezogen werden.“
92Mit Blick darauf, dass das OVG NRW in seinem Beschluss vom 30. Januar 2013
93– 8 B 1130/12 – die Einschätzung des LANUV NRW, dass landwirtschaftliche Gerüche nicht an das Vorliegen einer Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB gekoppelt sind, übernommen hat, ohne diese in Zweifel zu ziehen, spricht einiges dafür, dass die im Beschluss vom 21. September 2012 – 8 B 762/11 –, juris, aufgeworfene Frage des OVG NRW, ob die aus einer gewerblichen Tierhaltung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB stammenden Gerüche wie landwirtschaftliche Gerüche im Sinne der Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 der GIRL zu bewerten sind, dahingehend zu beantworten ist, dass das Vorliegen landwirtschaftlicher Gerüche nicht zwingend das Gegebensein einer Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB erfordert.
94Einer Klärung dieser Frage bedarf es nicht, da im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, dass es sich bei der geplanten Anlage des Beigeladenen um Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB handelt. Dies ergibt sich aus der im Klageverfahren eingeholten ergänzenden Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 05. September 2013, deren Feststellungen der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr entgegengetreten ist. Von der Anlage des Beigeladenen gehen daher landwirtschaftliche Gerüche im o.g. Sinne aus.
95Der Kläger muss auch aufgrund der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls eine Erhöhung des Immissionswertes von 0,15 bis 0,25 hinnehmen. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass in seinem Betrieb (T. C. 119) bis 1977 selbst Tierhaltung (Schweine) betrieben wurde. Der Zeitraum seit der Aufgabe der Tierhaltung ist auch nicht so groß, dass davon auszugehen wäre, dass kein Nachwirken der Rücksichtnahme als früherer Tierhalter anzunehmen wäre.
96Vgl. zum Nachwirken einer früheren Tierhaltung: OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009 – 10 A 259/08 –, juris Rn. 25 m.w.N. auf die eigene Rechtsprechung, OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Juli 2002 – 1 LB 980/01 –, juris.
97Aus der in § 35 Abs. 4 Nr. 1 c) BauGB aufgeführten Frist von sieben Jahren lässt sich nicht herleiten, dass im Falle der Entprivilegierung ein Nachwirken der Verpflichtung zur Rücksichtnahme nur innerhalb von sieben Jahren besteht, denn die vorgenannte Regelung bezieht sich lediglich auf die Zulässigkeit der Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.
98Darüber hinaus hat die Stadt N. dem Kläger die begehrte (reine) Wohnnutzung seiner ehemaligen Hofstelle – die eine einzelne Wohnnutzung im Außenbereich darstellt – verweigert. Das Gericht hat in seinem Urteil vom 23. Oktober 2012 – 1 K 2125/11 – angeführt, dass dem Kläger die Wiederaufnahme der Wohnnutzung allenfalls im Zusammenhang mit landwirtschaftlicher Tätigkeit möglich sei. Dann müsste der Kläger schon aufgrund eigener landwirtschaftlicher Betätigung einen Richtwert bis 25 % der Jahresgeruchsstunden hinnehmen.
99Der Beklagte hat sich im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ausweislich seines Vermerks vom 13. August 2012 (BA I, Bl. 181 ff.) auch mit den Besonderheiten des Einzelfalls auseinander gesetzt und diese bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Dass der Beklagte im Genehmigungsbescheid vom 21. August 2012 in der Nebenbestimmung III. B) Nr. 4 a) den für das Grundstück des Klägers maßgeblichen Immissionswert auf 0,20 festgesetzt hat, ist nach den vorgenannten Ausführungen nicht zu beanstanden.
100Es ist auch davon auszugehen, dass dieser Wert auf dem Grundstück des Klägers eingehalten wird. Zur Ermittlung der zu erwartenden Geruchshäufigkeit bedarf es grundsätzlich einer Prognose, bei der aus der Vor- und der Zusatzbelastung im Wege einer Ausbreitungsrechnung die voraussichtliche Gesamtbelastung ermittelt wird.
101Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2010 – 8 B 992/09 –, juris.
102Im vorliegenden Fall kommt Prof. Dr.Ing. T1. T2. in seiner letzten gutachterlichen Beurteilung vom 27. Juli 2012 zu dem Ergebnis, dass bei Ausstattung der BE 3 (Stall mit 490 Mastplätzen) und BE 9 (geplanter Stall mit 920 Mastplätzen) mit Abluftpunkten von 16 m und einer Austrittsgeschwindigkeit von 10 m/s (ohne Berücksichtigung der Vorbelastung durch den nichtgenehmigten Ferkelstall des Landwirtes U. ) eine Geruchsbelastung am Grundstück des Klägers von 19 % (0,19) der Geruchsjahresstunden zu erwarten sei.
103Rügen gegen die fachliche Plausibilität der Geruchsprognosen des Prof. Dr.-Ing. T2. hat der Kläger nicht erhoben. Soweit er im Termin zur mündlichen Verhandlung problematisiert hat, der Gutachter sei fälschlicherweise von vornherein von einem einzuhaltenden Richtwert von 0,25 ausgegangen, vermag diese fehlerhafte rechtliche Einschätzung des Gutachters die Richtigkeit seiner fachlichen Bewertungen nicht in Zweifel zu ziehen.
104Hinsichtlich der Tierplatzzahlen hat Prof. Dr.Ing. T2. die für den Beigeladenen genehmigten Tierplatzzahlen berücksichtigt. Ferner hat der Gutachter, ohne dass dies zu erinnern wäre, für die Ausbreitungsberechnung die Wetterdaten der AKS Osnabrück verwendet. Solange eine Übertragbarkeit der vom Gutachter ausgewählten Wetterdaten auf die örtlichen Verhältnisse besteht, dürfen diese der Ausbreitungsberechnung zugrunde gelegt werden.
105Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2010 – 8 B 992/09 –, a.a.O.
106Bedenken hinsichtlich der Plausibilität des letzten Gutachtens vom 27. Juli 2012 ergeben sich auch nicht deshalb, weil der Gutachter die Vorbelastung durch den nicht genehmigten Ferkelstall des Landwirtes U. unberücksichtigt gelassen hat, obschon dieser zu einer Erhöhung der Vorbelastung von mindestens 2 % (0,02) geführt hat. Laut Auskunft des Beklagten in der mündlichen Verhandlung hat der Landwirt U. seitens der Stadt N. eine Nutzungsuntersagung für den ungenehmigten Stallbetrieb erhalten, so dass von diesem Betrieb keine Zusatzbelastungen immissionrechtlicher Art mehr ausgehen können. Hinzu kommt, dass grundsätzlich nur Beeinträchtigungen, die von einer legalen Nutzung, d.h. einem genehmigten Bestand ausgehen, im Rahmen des vom Gebot der Rücksichtnahme geforderten Interessenausgleichs Berücksichtigung finden.
107Vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 20. Oktober 1999 – 2 ZB 97.1655 –, juris.
108Im Übrigen müsste der Kläger – wie bereits oben angeführt – unter Umständen sogar einen Immissionswert von bis zu 0,25 hinnehmen, so dass auch eine Überschreitung des Wertes von 0,20 nicht dazu führte, beim Kläger eine Rechtsverletzung im oben beschriebenen Sinne anzunehmen.
109Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung weiter vorgetragen hat, die Erhöhung der Ablufthöhe und der Abluftgeschwindigkeit entspreche mit Blick auf die Möglichkeit des Einbaus von Filteranlagen nicht dem Stand der Technik, vermag er hieraus nichts für sich herzuleiten. Zum einen unterfällt die Anlage des Klägers mit 1995 Mastplätzen nicht der Nr. 7.1 g-i Spalte 1 der 4. BImSchV (Anlagen > 2000 Mastplätze) und damit auch nicht dem Gebot des Einbaus von Luftreinigungsanlagen im Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 20. Februar 2013. Zum anderen ist die Vorsorgepflicht in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG nicht drittschützend, weil diese Regelung nicht der Begünstigung eines individualisierbaren Personenkreises, sondern dem Interesse der Allgemeinheit daran dient, potentiell schädlichen Umwelteinwirkungen generell und auch dort vorzubeugen, wo sie keinem bestimmten Emittenten zuzuordnen sind.
110Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2010 – 8 B 992/09 –, juris Rn. 64 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerwG; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Juni 2013 – 2 M 16/13 –, juris.
111Es ist schließlich auch nicht feststellbar, dass von der geplanten Anlage des Beigeladenen schädliche bzw. noch nicht einmal beeinträchtigende Wirkungen der Ammoniakimmissionen für das klägerische Grundstück ausgehen, da ausweislich der gutachterlichen Berechnung des Prof. Dr.-Ing. T2. vom 07. Juli 2011 die maßgeblichen Richtwerte eingehalten werden (vgl. Nr. 4.8 TA Luft i.V.m. Anhang 1 Abb. 4).
112Die Kostenentscheidung ergeht gem. §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil er einen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit am Prozesskostenrisiko beteiligt hat.
113Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
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- VwGO § 113 1x
- BImSchG § 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen 5x
- 7 C 7.92 1x (nicht zugeordnet)
- NVwZ 1993, 987 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 87.99 1x (nicht zugeordnet)
- NVwZ 2000, 679 1x (nicht zugeordnet)
- § 35 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- 10 A 1666/05 1x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 201 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- 8 B 572/09 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 5.07 1x (nicht zugeordnet)
- 7 A 1434/06 1x (nicht zugeordnet)
- 7 D 142/06 1x (nicht zugeordnet)
- 21 A 4130/01 1x (nicht zugeordnet)
- NVwZ 2004, 263 1x (nicht zugeordnet)
- 8 A 2621/04 1x (nicht zugeordnet)
- 8 B 34/08 1x (nicht zugeordnet)
- 8 B 1015/09 1x (nicht zugeordnet)
- 8 B 290/12 1x (nicht zugeordnet)
- 8 B 1130/12 2x (nicht zugeordnet)
- 8 B 762/11 1x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- 10 A 259/08 1x (nicht zugeordnet)
- 1 LB 980/01 1x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- 8 B 992/09 3x (nicht zugeordnet)
- 2 ZB 97.16 1x (nicht zugeordnet)
- 2 M 16/13 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 162 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x