Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 4 K 3008/12

Tenor

Der Beklagte zu 1. wird verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum 1. Januar 2011 bis 26. März 2012 eine Entschädigung für die der Klägerin für die Fahrten hin zu und zurück von der Dienststelle des Beklagten zu 2. in Münster entstandenen Kosten nach den Regelungen in § 6 TEVO NRW zu bewilligen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten, den eigenen außergerichtlichen Kosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. trägt die Klägerin 5/8, der Beklagte zu 1. 3/8. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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