Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 11 L 706/13
Tenor
1. Der Antrag vom 25. Oktober 2013 wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
3. Der Streitwert wird auf 22.500,00 € festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag mit dem Ziel,
3die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 11 K 3060/13 gegen die der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheide des Antragsgegners vom 25. Juni 2013 zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen Typ Enercon E-101 in Q. P. (T. ), vom 12. August 2013 zur Errichtung und zum Betrieb von einer Windenergieanlage o.g. Typs in Q. P. (T. ) und vom 14. August 2013 zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen o.g. Typs in Q. P. (H. ) wiederherzustellen,
4hat keinen Erfolg.
5Er ist bereits unzulässig. Es fehlt der Antragstellerin an der auch im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlichen Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog), die der Klagebefugnis im Hauptsacheverfahren entspricht.
6Eine Antragsbefugnis der Antragstellerin als anerkannte Naturschutzvereinigung ergibt sich zunächst nicht aus § 64 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Danach kann eine anerkannte Naturschutzvereinigung ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der VwGO einlegen, unter anderem gegen Entscheidungen nach § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG. Diese Vorschrift betrifft u.a. die Erteilung von Befreiungen und Geboten zum Schutz von Gebieten im Sinne des § 32 Absatz 2 BNatSchG, Natura 2000-Gebieten und Naturschutzgebieten. Die streitbefangenen Windenergieanlagen liegen weder in solchen Gebieten noch grenzen sie daran an, so dass der Antragsgegner im Rahmen der Erteilung der Genehmigungen keine der in § 64 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG genannten Entscheidungen nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 Nr. 5 bis 7 BNatSchG getroffen hat.
7Eine Klagebefugnis kann die Antragstellerin auch nicht aus dem Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG – Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz – (UmwRG) herleiten.
8Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) UmwRG findet dieses Gesetz Anwendung für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift („bestehen kann“) ist für die Anwendbarkeit des UmwRG nicht erforderlich, dass ein Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung im Sinne von § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulässigkeit eines Vorhabens vorliegt, für das eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Vielmehr genügt bereits die Möglichkeit, dass das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Dies ergibt sich auch aus der Gesetzeshistorie und dem systematischen Vergleich zu § 2 Abs. 5 Satz 2 UmwRG, der - anders als der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG - für die Begründetheit eines Rechtsbehelfs nach § 2 Abs. 1 UmwRG ausdrücklich das „Bestehen“ einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordert.
9Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. August 2013 – 4 ME 76/13 – m.w.N.,= juris Rdnr. 7.
10Bei den hier streitigen drei Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von Windenenergieanlagen (WEA) handelt es sich um Entscheidungen i.S.d. § 2 Abs. 3 UVPG.
11Der Anwendungsbereich des UmwRG dürfte vorliegend schon für die mit Bescheid vom 14. August 2013 genehmigten WEA G 1 und WEA G 2 in der Gemarkung H. nicht eröffnet sein, weil die Möglichkeit, dass dieses Vorhaben der UVP-Pflicht unterliegt, nicht besteht. Eine derartige Möglichkeit der UVP-Pflichtigkeit ist anzunehmen, wenn für ein derartiges Vorhaben eine (allgemeine oder standortbezogene) Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c Satz 1 bzw. Satz 2 UVPG durchzuführen ist. Bei einer Windfarm mit weniger als drei Anlagen ist dies nicht der Fall (vgl. Nr. 1.6.2 und Nr. 1.6.3. der Anlage 1 zum UVPG).
12Die Möglichkeit einer UVP-Pflichtigkeit bestände für diese Anlagen nur dann, wenn sie zusammen mit den weiteren genehmigten Anlagen WEA S 1 bis WEA S 3 in der Gemarkung T. als Windfarm betrachtet werden könnten. Das Gericht hat dies bereits in dem Urteil vom 26. April 2010 (11 K 732/09, Seite 37 ff UA) wegen des Abstandes von ca. 1.250 m zwischen den Anlagen in H. und T. verneint. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils und die dort zitierte Rechtsprechung Bezug genommen. Auch unter Berücksichtigung des mittlerweile geänderten Genehmigungsgegenstandes – Anlagen mit einem Rotordurchmesser von 101 m (E-101) statt 82 m (E-82) – besteht zwischen diesen Anlagen weiterhin ein Abstand von mehr als dem 12-fachen des Rotordurchmessers (vgl. Schriftsatz der Antragstellerin vom 17. Dezember 2013, Bl. 111 GA), sodass die Annahme einer aus fünf Anlagen bestehenden Windfarm weiterhin nicht in Betracht kommt.
13Soweit es die mit Bescheiden vom 25. Juni 2013 und 12. August 2013 genehmigten Anlagen in der Gemarkung T. betrifft, bilden diese – worauf das Gericht ebenfalls im Urteil vom 26. April 2010 hingewiesen hat – eine Windfarm, sodass eine standortbezogene Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG i.V.m. Nr. 1.6.3 der Anlage 1 durchzuführen war und der Anwendungsbereich des UmwRG eröffnet ist. Eine derartige Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 2 UVPG hat stattgefunden (Bl. 185 ff. BA III zum Verfahren 11 K 2592/13).
14Allerdings sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UmwRG nicht gegeben. Danach kann eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung
151.
16geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
172.
18geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
193.
20zur Beteiligung in einem Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
21Unstreitig sind die ersten beiden Voraussetzungen für die Klagebefugnis erfüllt. Die Antragstellerin beruft sich darauf, dass die hier streitigen Genehmigungen unter Verstoß gegen das sich aus § 44 Abs. 1 BNatSchG ergebende Tötungsverbot ergangen sind. Die behaupteten Verstöße betreffen auch den Aufgabenbereich der Antragstellerin.
22Die dritte Voraussetzung für die Klagebefugnis ist allerdings nicht erfüllt. Die Antragstellerin war nicht zur Beteiligung in dem hier durchgeführten Genehmigungsverfahren berechtigt. Diese Voraussetzungen müssen objektiv gegeben sein. Eine Berufung hierauf reicht nicht aus. Ob ein derartiges Beteiligungsrecht besteht, richtet sich nach dem zur Anwendung kommenden Fachrecht.
23Vgl. Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, Loseblattsammlung, Stand: April 2013, UmwRG, § 2 Rdnr. 36 und 37.
24Dass sich in dem Genehmigungsverfahren ein Beteiligungsrecht für die Antragstellerin nicht aus dem BNatSchG ergibt, wurde oben bereits ausgeführt. Im Rahmen des hier durchgeführten nichtförmlichen Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG bestand ein Beteiligungsrecht der Antragstellerin ebenfalls nicht, weil das in § 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG geregelte Beteiligungsrecht der Öffentlichkeit – zu der auch eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung gehört – hier keine Anwendung findet (vgl. § 19 Abs. 2 BImSchG).
25Vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 07. Oktober 2009 – 7 B 28.09 – juris.
26Sofern das Fachrecht kein Beteiligungsrecht für eine anerkannte Umweltvereinigung eröffnet, kann sich ein derartiges Recht aber aus der Auffangvorschrift der § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 1a und 1b Satz 1 UVPG und § 2 Abs. 6 Satz 2 2.Hs. UVPG ergeben.
27Vgl. Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, Loseblattsammlung, Stand: April 2013, UmwRG, § 2 Rdnr. 39.
28Diese Vorschriften begründen ein Beteiligungsrecht aber nur, wenn es sich um ein UVP-pflichtiges Vorhaben handelt.
29Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. August 2013 – 4 ME 76/13 –, NUV 2013, 75 = juris Rdnr. 25, m.w.N.
30Eine UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens hat der Antragsgegner aber nach Durchführung der standortbezogenen Einzelfallprüfung i.S. d. § 3c Satz 2 UVPG abgelehnt.
31In ihrem Beteiligungsrecht wäre die Antragstellerin deshalb nur dann betroffen, wenn sie geltend machen kann, dass sich das Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG nach dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG als nicht nachvollziehbar erweist. Denn wenn in dem Entscheidungsverfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen, stellt deren Unterbleiben einen Mangel im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG dar. Im Ergebnis besteht daher bei einer durchgeführten, allerdings nicht nachvollziehbaren Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG die Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit des Vorhabens, so dass vor der Zulassung dieses Vorhabens auch die Öffentlichkeit nach § 9 Abs. 1 UVPG zu beteiligen ist.
32Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. August 2013 – 4 ME 76/13 –, a.a.O. = juris Rdnr. 25.
33Nach § 3c UVPG ist, sofern in der Anlage 1 für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 zu berücksichtigen wären.
34Mit der Formulierung „nach Einschätzung der zuständigen Behörde“ wird klargestellt, dass der Behörde insoweit ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zugebilligt wird und die behördliche Entscheidung, dass keine UVP durchzuführen ist, nur darauf zu überprüfen ist, ob die Vorprüfung in einem nach § 3c UVPG ordnungsgemäßen Verfahren durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis der Vorprüfung nachvollziehbar ist (§ 3a Satz 4 UVPG).
35Vgl. hierzu auch Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Auflage, 2012,
36§ 3a Rdnr. 26.
37Gemessen an diesen Voraussetzungen unterliegt die Entscheidung des Antragsgegners, eine UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens zu verneinen, keinen durchgreifenden Bedenken.
38Die vom Antragsgegner durchgeführte standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls ist nachvollziehbar. Bei seiner Entscheidung hat er u.a. Stellungnahmen der Unteren Landschaftsbehörde vom 03. Mai 2013 (Bl. 163 ff. BA III zum Verfahren 11 K 2592/13) sowie der E. & M. – Büro für angewandte Ökologie und Landschaftsplanung GbR vom 09. Juni 2013 (Bl. 173 ff. BA III zum Verfahren 11 K 2592/13) berücksichtigt und die in Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien durchgeprüft. Der Antragsgegner ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass aufgrund der Nähe der Anlagen zu Horst- und Brutplätzen für den Weißstorch und die Rohrweihe ein erhöhtes Tötungsrisiko nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG gegeben sein kann. Ferner könnten die Anlagen das Verhalten von Fledermäusen beeinflussen. Diese Gefahren können jedoch durch die Einschränkung der Betriebszeiten während der Brutzeit von Weißstorch und Rohrweihe sowie hinsichtlich der Fledermäuse durch die Durchführung eines Gondelmonitorings unterhalb der Signifikanzschwelle,
39vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 09. Juli 2008 – 9 A 14.07 –, BVerwGE 131, 274 (301 ff.) und vom 12. August 2009 – 9 A 64.07 –, BVerwGE 134, 306 (320),
40gehalten werden. Durch entsprechende artenschutzrechtliche Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen (Monitoring, Abschaltzeiten, wiederkehrende gutachterliche Untersuchungen) ist die Wahrscheinlichkeit erheblicher nachteiliger Auswirkungen nach Auffassung des Antragsgegners als gering einzuschätzen, so dass insgesamt keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Der Antragsgegner hat sich bei seiner Entscheidung in erster Linie an der Einschätzung der Unteren Landschaftsbehörde orientiert. Er hat dabei die Möglichkeit eines erhöhten Tötungsrisikos insbesondere für den Weißstorch und die Rohrweihe erkannt, ist jedoch zu der Überzeugung gelangt, dass insbesondere bestimmte landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen sowie eingeschränkte Betriebszeiten der Windenergieanlagen das bestehende Tötungsrisiko minimieren können. Es war nicht erforderlich, im Rahmen der Einzelfallprüfung noch weitere Gutachter zu beteiligen, da § 3c UVPG lediglich eine überschlägige Prüfung vorsieht.
41Insgesamt ist nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner bei seiner Entscheidung wesentliche Umstände nicht beziehungsweise falsch gewichtet und nachteilige Auswirkungen verkannt hat. Seine Wertung, dass die zu erwartenden nachteiligen Auswirkungen nicht erheblich sind, ist insbesondere aufgrund der fundierten und durchaus kritischen Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde vom 03. Mai 2013 plausibel und nicht zu beanstanden.
42Die Antrags- bzw. Klagebefugnis des Antragstellers ist auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BVerwG zur Umweltbefugnis von Umweltverbänden gegen Luftreinhaltepläne,
43vgl. BVerwG, Urteil 05. September 2013 - 7 C 21/12 -, UPR 2014, 26 = juris,
44nicht anders zu beurteilen. Das BVerwG hat in der genannten Entscheidung dem Umweltverband die Klagebefugnis gem. § 42 Abs. 2 Hs. 2 VwGO zugesprochen, die Einhaltung von Luftreinhalteplänen nach § 47 Abs. 1 BImSchG einzuklagen. Aus dieser Entscheidung kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass Umweltverbänden – losgelöst von national-rechtlichen Vorgaben – ein generelles naturschutzrechtliches Klagerecht eingeräumt werden soll. Vielmehr gebietet in dem Fall der eingeklagten Einhaltung der Luftreinhaltepläne das Unionsrecht eine erweiternde Auslegung gerade aufgrund der aus dem Luftqualitätsrecht folgenden subjektiven Rechtspositionen. Dass diese rechtlichen Erwägungen auch – über § 47 Abs. 1 BImSchG hinaus – auf alle weiteren denkbaren umweltrechtlichen/immissions-schutzrechtlichen Sachverhaltskonstellationen ausgedehnt werden sollen, lässt sich der vorgenannten Entscheidung nicht entnehmen.
45Insbesondere hat das BVerwG in dieser Entscheidung bestätigt, das sich aus Art. 9 Abs. 3 AK unmittelbar keine Klagebefugnis herleiten lässt und der Anwendungsbereich des UmwRG nicht im Wege der Analogie auf Art. 9 Abs. 3 AK erstreckt werden kann.
46Vgl. BVerwG, Urteil 05. September 2013 - 7 C 21/12 -, a.a.O. juris Rdnr. 21 und 30, Seibert, Verbandsklagen im Umweltrecht, NVwZ 2013, 1040 (1043).
47Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Hierbei entspricht es der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese durch das Stellen eines Antrags ein Kostenrisiko eingegangen ist.
48Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht hat sich bei der Streitwertfestsetzung an dem Beschluss des OVG NRW vom 05. November 2009 – 8 B 1342/09.AK –, juris, orientiert und für jeden angefochtenen Genehmigungsbescheid einen Wert von 15.000,00 € (vgl. Ziffer 19.2 i.V.m. Ziffer 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013) angesetzt, der im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren war.
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Referenzen
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