Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 10 K 2140/14.A

Tenor

Soweit die Kläger ihre Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25. August 2014 aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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