Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 11 K 807/14
Tenor
Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung seiner Bescheide vom 09.08.2013 und vom 02.10.2013 sowie des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2014 verpflichtet, die Klägerin für den Zeitraum vom 01.06.2013 bis einschließlich Februar 2014 von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.
1
Tatbestand:
2Die am 03.12.1980 geborene Klägerin wurde auf entsprechende Anträge für die Zeit vom 01.10.2011 bis zum 30.11.2011, vom 01.12.2011 bis 31.01.2012, vom 01.04.2012 bis 31.05.2012, vom 01.06.2012 bis zum 30.11.2012 und schließlich vom 01.12.2012 bis zum 31.05.2013 von der Rundfunkgebühren- bzw. -beitragspflicht befreit.
3Unter dem 15.04.2013 informierte der Beklagte sie über den Ablauf der Befreiung am 31.05.2013. Die Klägerin beantragte unter dem 18.05.2013 ihre weitere Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht und legte dazu einen Bescheid der Stadt H. vom 01.03.2013 über die Gewährung von Wohngeld für den Zeitraum vom 01.03.2013 bis zum 28.02.2014 vor.
4Mit Bescheid vom 09.08.2013 lehnte der Beklagte eine Befreiung ab: Der Bezug von Wohngeld rechtfertige eine Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV nicht.
5Hiergegen wandte sich die Klägerin per mail unter dem 14.08./16.08.2013; entsprechende Schriftsätze und Unterlagen gingen am 20.08.2013 beim Beklagten ein. Die Klägerin wies auf ihr geringes Einkommen und ihren Status als Studentin und alleinerziehende Mutter hin. Sie erhalte aufgrund ihres Alters von über 30 Jahren keine BAföG-Leistungen mehr. Neben Wohngeld beziehe sie einen Alleinerziehendenzuschuss, Unterhaltsvorschussleistungen und Kindergeld. Ab dem 01.09.2013 werde sie Mehrbedarf für Alleinerziehende erhalten; den Bescheid werde sie nach Erhalt nachreichen. Für den Zeitraum Juni 2013 bis 31.08.2013 beantrage sie eine Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls.
6Der Beklagte lehnte den am 20.08.2013 eingegangenen Antrag der Klägerin auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalls mit Bescheid vom 30.08.2013 ab.
7Die Klägerin führte unter dem 05.09./16.09.2013 aus, in Bezug auf Juni sehe sie ein, dass sie „mit einer falschen Begründung versucht habe
Nachdem er die Klägerin mit Schreiben vom 18.09.2013 auf das Erfordernis hin gewiesen hatte, einen Bescheid der Sozialbehörde oder der Agentur für Arbeit vorzulegen, aus dem sich ergebe, dass sie wegen Einkommensüberschreitung keine Leistungen erhalte, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 02.10.2013 eine Befreiung der Klägerin von der Rundfunkbeitragspflicht – erneut – ab.
9Die Klägerin erhob am 13.10.2013 Widerspruch. Ihr werde weder Arbeitslosengeld II noch BAföG bewilligt. Sie müsse mit entsprechenden Leistungsempfängern gleichbehandelt werden; entsprechende Belege seien bereits vorgelegt worden.
10Mit Widerspruchsbescheid vom 26.02.2014 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück: Die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 RBStV sei an den Empfang bestimmter sozialer Leistungen gebunden oder für den Personenkreis taubblinder Menschen möglich. Die Gewährung einer Befreiung sei damit unabhängig von der Höhe des Einkommens. Die Voraussetzungen für die Befreiung seien gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV durch die Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers nachzuweisen. Die Klägerin habe den Bezug von Leistungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 5 RBStV nicht nachgewiesen. Der gewährte Zuschuss für Alleinerziehende unterfalle nicht den in § 4 Abs. 1 Nr. 3 RBStV genannten Leistungen. Wohngeld werde nach den Bestimmungen des Wohngeldgesetzes gewährt und damit nicht auf einer rechtlichen Grundlage, die der Gesetzgeber als Befreiungsvoraussetzung festgelegt habe. Auch eine Härtefallbefreiung nach § 4 Abs. 6 RBStV sei nicht möglich.
11Die Klägerin hat am 28.03.2014 Klage erhoben und eine Bescheinigung des Kreises H. vom 16.12.2013 vorgelegt, wonach die aus ihr und ihrer Tochter bestehende Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum vom 01.09.2013 bis 28.02.2014 „Empfänger/in von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld einschließlich Leistungen nach § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)“ ist. Sie trägt vor, sie habe diese Bescheinigung und den zugehörigen Bescheid über die Gewährung von Sozialgeld für ihre Tochter aufgrund der langen Bearbeitungszeit des Leistungsträgers nicht zeitnah vorlegen können; dies sei ihr nicht anzulasten. Sie habe den Bescheid erst Ende Dezember 2013 und damit nach Ablauf der Widerspruchsfrist gegen den Bescheid vom 02.10.2013 erhalten. Das Nachreichen im Klageverfahren sei zulässig. Für den Erfolg einer Verpflichtungsklage komme es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an.
12Für den Zeitraum bis zum 31.08.2013 habe ein besonderer Härtefall vorgelegen. Sie habe Leistungen für Auszubildende in Form eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende gemäß § 27 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 3 SGB II erhalten; dazu legt die Klägerin u.a. einen diesbezüglichen Bescheid des Kreises H. vom 07.02.2013 vor, ausweislich dessen sie vom 01.03.2013 bis 31.08.2013 Leistungen erhält. Es sei zwar richtig, dass diese Leistungen nach § 27 Abs. 1 SGB II nicht als ALG II-Leistungen behandelt würden. Nach § 27 Abs. 2 SGB würden Leistungen nach § 21 Abs. 3 SGB II jedoch nur erbracht, soweit der Mehrbedarf nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sei. Somit führe das Jobcenter dieselbe Bedarfsrechnung durch wie bei einer Bewilligung oder Ablehnung von Arbeitslosengeld II. Dementsprechend enthalte der diese Leistungen für den Zeitraum 01.09.2013 bis 28.02.2014 bewilligende Bescheid des Kreises H. vom 20.08.2013 den ausdrücklichen Hinweis, dass der Bedarf der Klägerin und ihrer Tochter bei monatlich 1.135,52 € liege, das zu berücksichtigende Einkommen dagegen lediglich 919,52 € betrage. Dass trotzdem keine Leistungen bewilligt worden seien, resultiere daraus, dass die Klägerin Studentin sei, § 7 Abs. 5 SGB II.
13Die Klägerin beantragt,
14den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 09.08.2013 und 02.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2014 zu verpflichten, sie für den Zeitraum ab dem 01.06.2013 von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.
15Der Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Sie weist zunächst darauf hin, dass die Klage, soweit eine Beitragsbefreiung über den Monat Februar 2014 hinaus begehrt wird, unzulässig sei.
18Für den Zeitraum von September 2013 bis einschließlich Februar 2014 biete er der Klägerin mit Blick auf den nunmehr vorgelegten Bescheid des Kreises H. vom 16.12.2013 eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht an.
19Die mit Bescheid des Kreises H. vom 07.02.2013 bewilligten Leistungen für Auszubildende nach § 27 Abs. 2 SGB II als Zuschuss zu den angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung für den Zeitraum bis August 2013 stellten keine Leistungen i.S.d. § 4 Abs. 1 RBStV dar. Die Befreiungstatbestände in § 4 Abs. 1 RBStV seien abschließend geregelt, sodass eine analoge Anwendung mangels Regelungslücke nicht zulässig sei.
20Ein Befreiungsanspruch nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV für den Zeitraum zwischen Juni und August 2013 scheitere ebenfalls. Aufgrund der sozialrechtlich ausdrücklich geregelten Leistungsausschlüsse sei davon auszugehen, dass der Sozialgesetzgeber es Studierenden, die keine Leistungen nach dem BAföG erhielten, grundsätzlich zumute, ihren Bedarf außerhalb des Sozialsystems zu decken. Unter Berücksichtigung des Prinzips der parallelen Wertung der sozialen Bedürftigkeit in den Leistungsgesetzen sei es daher nicht zu beanstanden, dass der Rundfunkgesetzgeber nur Studierende, die Anspruch auf BAföG-Leistungen hätten, von der Rundfunkbeitragspflicht befreien und damit fördern wolle.
21Entscheidungsgründe:
22Im Einverständnis der Beteiligten konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, § 101 Abs. 2 VwGO.
23Die zulässigerweise erhobene Verpflichtungsklage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ablehnenden Bescheide des Beklagten vom 09.08.2013 und 02.10.2013 sowie der Widerspruchsbescheid vom 26.02.2014 sind rechtswidrig, soweit sie den Zeitraum September 2013 bis einschließlich Februar 2014 betreffen; die Klägerin hat einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für den Zeitraum von September 2013 bis Februar 2014. Im Übrigen sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
24Die Klägerin ist als Inhaberin einer Wohnung gemäß § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich verpflichtet, einen Rundfunkbeitrag zu entrichten. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Rundfunkbeitragstaatsvertrag bestehen nicht. Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich insbesondere nicht um eine Steuer, für die die Gesetzgebungskompetenz beim Bund liegt. Aus der Einstufung als Beitrag folgt zugleich, dass es nicht darauf ankommt, ob Leistungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Anspruch genommen werden oder nicht. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist allein die Möglichkeit der Rundfunknutzung. Ferner verletzt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit dem wohnungsbezogenen Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht in § 2 Abs. 1 RBStV nicht den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber ist befugt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen vorzunehmen, ohne wegen der damit unvermeindlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verletzt zudem nicht das von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG erfasste Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Der Eingriff wird von überwiegenden Allgemeininteressen gerechtfertigt.
25Vgl. VG Köln, Urteil vom 16.10.2014 – 6 K 7041/13 –; nachgehend OVG NRW, Urteile vom 12.03.2014 – 2 A 2311/14, 2422/14 und 2423/14 –; VG Minden, Urteile vom 19.11.2014 – 11 K 2865/13, 11 K 2854/13 und 11 K 3920/13 –; sämtlich in juris.
26Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Beitragspflicht nach § 4 Abs. 1 RBStV liegen für den Zeitraum ab September 2013 bis einschließlich Februar 2014 vor. Die Klägerin hat in diesem Zeitraum ausweislich der Bescheide des Kreises H. vom 16.12.2013 Leistungen nach dem SGB II bezogen und ist infolgedessen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 RBStV auf ihre Anträge von Mai und August 2013 hin von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. Dass sie die Bescheide erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegt hat, ändert an ihrem Befreiungsanspruch nichts. § 4 Abs. 4 RBStV schließt einen dem Befreiungsantrag nachfolgenden Nachweis der Befreiungsvoraussetzungen nicht aus, und es ist kein Grund ersichtlich, warum das Nachreichen eines einschlägigen Bescheides (erst) im gerichtlichen Verfahren nicht möglich sein soll. Für den Erfolg einer Verpflichtungsklage sind grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich.
27So bereits VG Köln, Urteil vom 05.05.2011 – 17 K 6230/10 –; nachgehend (die Frage offenlassend) OVG NRW, Urteil vom 21.11.2012 – 16 A 1942/11 –; OVG Sachsen, Beschluss vom 04.11.2013 – 3 D 82/13 –; VG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2013 – 27 K 1684/12 –; sämtlich in juris.
28Eine über den Monat Februar 2014 hinausgehende Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht kann die Klägerin nicht beanspruchen. Im gerichtlichen Verfahren kann grundsätzlich nur derjenige Teil der ablehnenden Befreiungsentscheidung überprüft werden, über den die dafür zuständige Verwaltungsbehörde bereits abschließend entschieden hat. Das trifft in der Regel nur auf den Zeitraum bis zum Ende des Monats des Erlasses des das Verwaltungsverfahren abschließenden Widerspruchsbescheides zu. Jedenfalls dann, wenn es – wie hier – zumindest auch um eine Befreiung aufgrund allgemein ungünstiger Einkommensverhältnisse und – daraus abgeleitet – die Anwendung von Härtefallbestimmungen ging, ist davon auszugehen, dass die Landesrundfunkanstalt nur die Umstände bis zum Zeitpunkt des Erlasses ihrer abschließenden Entscheidung in den Blick genommen hat. Die gerichtliche Überprüfung kann sich daher in diesen Fällen, will sie der Entscheidung der zuvor hierzu berufenen Stelle nicht vorgreifen, keine weitreichendere zeitliche Wirkung zumessen.
29Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10.12.2013 – 16 E 543/13 –, n.v., vom 13.03.2014 – 16 A 326/12 –, juris Rn. 2 f., und vom 03.07.2007 – 16 E 294/07 –, juris Rn. 2 f.
30Eine Befreiung für den Zeitraum zwischen dem 01.06.2013 und dem 31.08.2013 kann ebenfalls nicht erfolgen.
31Nach § 4 Abs. 1 RBStV werden von der Beitragspflicht auf Antrag natürliche Personen befreit, welche die in den Nummern 1 bis 9 dieser Vorschrift aufgeführten Sozialleistungen empfangen sowie nach Nr. 10 taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII. Die Klägerin zählte nach dem Ende ihrer Befreiung von der Beitragspflicht am 31.05.2013 bis zum 31.08.2013 – was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist – nicht zu diesem Personenkreis. Sie hatte weder Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II noch auf Leistungen nach dem BAföG. Die Leistungen für Auszubildende nach § 27 Abs. 2 SGB II gelten nach der ausdrücklichen Regelung in § 27 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht als Arbeitslosengeld II, sodass die Klägerin nicht, wie von § 4 Abs. 1 Nr. 3 RBStV vorausgesetzt, „Empfänger von (…) Arbeitslosengeld II“ gewesen ist.
32Eine analoge Anwendung der Befreiungsvorschriften kommt nicht in Betracht. Der Katalog der Befreiungstatbestände gemäß § 4 Abs. 1 RBStV knüpft an den Katalog der Befreiungstatbestände des bis zum 31.12.2012 gültigen Rundfunkgebührenstaatsvertrages an. Danach war eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht an den Bezug bestimmter staatlicher Sozialleistungen gebunden. Ausweislich des unmissverständlichen Wortlauts sowohl im Rundfunkgebühren- als auch im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist keine planwidrige, dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers entgegenstehende Lücke feststellbar. Der Katalog in § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) und § 4 Abs. 1 RBStV war bzw. ist entsprechend dem gesetzgeberischen Ziel der Verwaltungsvereinfachung und der Begrenzung des begünstigten Personenkreises durch die Bewilligung bestimmter Leistungen oder die Feststellung bestimmter Merkmale abschließend geregelt. Es gilt das Grundprinzip, dass nur demjenigen ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebühren- bzw. -beitragspflicht zusteht, dessen Bedürftigkeit durch eine staatliche Sozialbehörde geprüft wurde. Darüber hinaus ist § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV und auch § 4 Abs. 1 RBStV im Hinblick auf die gebotene enge Auslegung von Katalogregelungen nicht durch Auslegung oder Analogie erweiterbar.
33Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.2011 – 6 C 34.10 –, juris; BayVGH, Beschluss vom 03.12.2013 – 7 ZB 13.1817 –, juris Rn. 22 f. m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 07.10.2013 – 14 K 2595/13 –, juris Rn. 16 f. m.w.N.; VG Hannover, Urteil vom 26.03.2014 – 7 A 6287/13 –, juris Rn. 20; VG Ansbach, Urteil vom 14.11.2013 – AN 6 K 13.00675 –, juris Rn. 20.
34Das gilt gerade auch im weitläufigen Bereich der Ausbildungsverhältnisse einschließlich finanzschwacher Studierender, zumal mit dem zum 01.03.2007 in Kraft getretenen Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag zwar u.a. gezielte Modifizierungen im Bereich der Berufsausbildungsbeihilfe bzw. bei der Bewilligung eines Ausbildungsgeldes gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstaben b und c RGebStV vorgenommenen worden sind, aber der Fall der Nicht(mehr)bewilligung von BAföG-Leistungen– etwa wegen des Überschreitens der Förderungshöchstdauer – wiederum nicht berücksichtigt worden ist.
35So VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 07.10.2013, a.a.O. Rn. 18 unter Hinweis auf VGH BW, Urteil vom 15.01.2009 – 2 S 1949/08 –, juris; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 02.04.2014 – 16 A 79/13 –, n.v.
36Es ist in diesem Zusammenhang nicht darauf abzustellen, ob der Rundfunkteilnehmer im Ergebnis Einkünfte in Höhe der in § 4 Abs. 1 RBStV in Bezug genommenen Sozialleistungen erzielt. Eine solche Auffassung hätte als Konsequenz regelmäßig eine individuelle Prüfung der jeweiligen Einkommenssituation durch die zuständigen Rundfunkanstalten zur Folge. Dem hat der Normgeber seit der Neuregelung im April 2005 eine Absage erteilt.
37Vgl. erneut VG Gelsenkirchen, a.a.O. Rn. 20 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 25.08.2008 – 16 E 1189/07 -, juris Rn. 4 m.w.N.
38Die Klägerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf Beitragsbefreiung im Rahmen der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV. Danach kann die Landesrundfunkanstalt unbeschadet der Beitragsbefreiung nach § 4 Abs. 1 in besonderen Härtefällen auf Antrag eine Befreiung von der Beitragspflicht aussprechen. Gemäß § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV liegt ein Härtefall insbesondere dann vor, wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten.
39Der Klägerin ist die Gewährung von Sozialleistungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 zunächst nicht mit der Begründung versagt worden ist, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten; sie hat vielmehr aufgrund der Regelungen in §§ 10 Abs. 3 BAföG, 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und 7 Abs. 5 SGB II keine Sozialleistungen erhalten, die nach § 4 Abs. 1 RBStV zu einer Befreiung vom Rundfunkbeitrag führen. § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV greift insoweit nicht ein.
40Unter dem Begriff des besonderen Härtefalls wird nach dem allgemeinen Sprachgebrauch in der Regel ein Fall verstanden, der mit den in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Fällen weitgehend vergleichbar ist, und es deshalb nicht vertretbar erscheint, eine Beitragsbefreiung zu versagen. Härtefallregelungen wie § 4 Abs. 6 RBStV stellen eine gesetzliche Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dar. Sie sollen gewährleisten, dass auch in Ausnahmefällen, die wegen ihrer atypischen Ausgestaltung nicht im einzelnen vorherzusehen sind und sich daher nicht mit den abstrakten Merkmalen der Gesetzessprache erfassen lassen, ein Ergebnis erreicht wird, das dem Regelergebnis in seiner grundsätzlichen Zielsetzung gleichwertig ist.
41Die bloße Einkommensschwäche führt nicht zu einer solchen vergleichbaren Situation, da die Rundfunkanstalten bei der Befreiung von umfangreichen und schwierigen Berechnungen entlastet werden sollen. Die gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit sollen nicht dadurch umgangen werden, dass einkommensschwache Personen, die keine Sozialleistungen erhalten, weil sie deren Voraussetzungen (noch) nicht erfüllen oder weil sie diese Leistungen nicht in Anspruch nehmen wollen, dem Härtefalltatbestand zugeordnet werden.
42Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.2011, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 25.08.2008, a.a.O. Rn. 8; VG Hannover, Urteil vom 26.03.2014, a.a.O. Rn. 21 und Rn. 23 f.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 07.10.2013, a.a.O. Rn. 29 f.; VG Ansbach, Urteil vom 14.11.2013, a.a.O. juris Rn. 21.
43Vor diesem Hintergrund wurde auch vor Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags eine Gebührenbefreiung in besonderen Härtefällen gemäß § 6 Abs. 3 RGebStV allein aufgrund geringen Einkommens und Vermögens in ständiger Rechtsprechung verneint, weil sich ansonsten die gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit allzu leicht umgehen ließe. Die bloße Einkommensschwäche als solche hat damit auch nach den zuletzt geltenden Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags grundsätzlich nicht mehr zur Gebührenbefreiung geführt.
44Gerade im Bereich der Ausbildungsförderung nach dem BAföG gibt es eine Vielzahl von Personen, die trotz grundsätzlicher Förderfähigkeit der Ausbildung und damit trotz grundsätzlich bestehenden wirtschaftlichen Bedarfs Ausbildungsförderung, z. B. wegen eines Studienfachwechsels, des Überschreitens der Altersgrenze oder wegen eines Studiums über die Förderungshöchstdauer hinaus, nicht erhalten. Gerade deswegen kann aber nicht angenommen werden, dass bei der Neugestaltung des Rechts der Gebührenbefreiung und der Beschränkung des Anspruchs auf Gebührenbefreiung nur auf tatsächlich geförderte Personen die Auszubildenden ohne Förderanspruch „übersehen“ worden wären oder jedem Einzelnen über die Härtefallregelung ein hinsichtlich der wirtschaftlichen Voraussetzungen individuell zu prüfender Befreiungsanspruch eingeräumt werden sollte. Denn damit würden sowohl das Ziel, die Prüfung der Befreiungsvoraussetzungen im Einzelfall zu vereinfachen, als auch das Prinzip der parallelen Wertung der sozialen Bedürftigkeit in den Leistungsgesetzen einerseits und dem Rundfunkgebühren- bzw. -beitragsrecht andererseits weitgehend verfehlt.
45Vgl. zum Ganzen erneut VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 07.10.2013, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 02.04.2014 – 16 A 79/13 –, n.v.; BayVGH, Urteil vom 16.05.2007 – 7 BV 06.1645 –, juris.
46Schließt der Gesetzgeber also einen Auszubildenden – wie hier die Klägerin –, der eine dem Grunde nach förderfähige Ausbildung betreibt, aufgrund der weiteren im BAföG normierten Anforderungen – hier § 10 Abs. 3 BAföG – von der Ausbildungsförderung und auch von der Gewährung von Sozialhilfe (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) sowie von Leistungen der Grundsicherung (§ 7 Abs. 5 SGB II) aus, ist es sachlich nicht geboten, ihm trotzdem die Vergünstigung der Befreiung von den Rundfunkgebühren aus sozialen Gründen zu gewähren. Es ist aufgrund dieser ausdrücklich geregelten Leistungsausschlüsse davon auszugehen, dass der Sozialgesetzgeber es Studierenden, die keine Leistungen nach dem BAföG erhalten, grundsätzlich zumutet, die Deckung ihres Bedarfs außerhalb des allgemeinen Sozialsystems – sei es durch Inanspruchnahme von Unterhaltsleistungen, eigener Arbeitsleistung oder etwa Stipendien – sicherzustellen.
47Deshalb kann allein in dem Umstand, dass ein studierender Rundfunkteilnehmer sowohl wegen Nichterfüllung der speziellen Voraussetzungen für Leistungen nach dem BAföG als auch kraft Gesetzes von den allgemeinen Sozialleistungen ausgeschlossen ist, keine besondere Härte i.S.d. § 4 Abs. 6 RBStV gesehen werden, weil keine atypische Fallkonstellation gegeben ist.
48Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 07.10.2013, a.a.O., juris Rn. 40 m.w.N.; LSG RP, Beschluss vom 12.02.2010, a.a.O. Rn. 43 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 06.09.2007 – B 14/7b AS 28/06 –.
49Dementsprechend hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entschieden, dass in Bezug auf studierende Rundfunkteilnehmer der Begriff des besonderen Härtefalls in § 6 Abs. 3 RGebStV – der der Regelung in § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV entspricht – ebenso zu verstehen ist wie der Begriff des besonderen Härtefalls in § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II in der bis zum 01.04.2012 geltenden Fassung.
50Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.08.2008, a.a.O. juris Rn. 8.
51Die Regelung in § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II a. F. ist nunmehr in § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II verortet, auf den § 7 Abs. 5 SGB II in der jetzt geltenden Fassung verweist.
52Nach § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II können Leistungen als Darlehen für Regelbedarfe, Bedarfe für Unterkunft und Heizung und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. Rechtfertigt es die individuelle, vom Leistungsträger zu prüfende Lebenssituation des Hilfebegehrenden nicht, ihm auf dieser Grundlage Leistungen zu gewähren, so kann er auch nicht beanspruchen, von der Rundfunkgebührenpflicht einem Empfänger der genannten Leistungen gleichgestellt zu werden. Die Klägerin erhält keine (Härtefall-)Leistungen nach § 27 Abs. 4 SGB II, sondern ausweislich des Bescheides des Kreises H. vom 07.02.2013 Leistungen nach § 27 Abs. 2 SGB II in Höhe der Mehrbedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 21 Abs. 3 SGB II. Bleibt ein Leistungsbegehren nach § 27 Abs. 4 SGB II ohne Erfolg, ist die wegen der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht angegangene Rundfunkanstalt im Rahmen des vereinfachten Prüfungsverfahrens aber nicht verpflichtet, eigenständig eine erstmalige oder abweichende Bewertung des geltend gemachten Härtefalls vorzunehmen.
53So (zum RGebStV) OVG NRW, Beschluss vom 25.08.2008, a.a.O. juris Rn. 8.
54Besondere Umstände des Einzelfalls, die über das geringe der Klägerin zur Verfügung stehende Einkommen hinaus einen besonderen Härtefall begründen könnten, sind schließlich weder vorgetragen noch ersichtlich.
55Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 155 Abs. 4 VwGO. Die Klägerin hat den das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 RBStV für den Zeitraum September 2013 bis Februar 2014 nachweisenden Bescheid erst im Klageverfahren vorgelegt, obwohl sie diesen nach eigenen Angaben bereits im Dezember 2013 erhalten hat und damit noch im laufenden Verwaltungsverfahren hätte einreichen können. Insoweit sind die Kosten des Klageverfahrens durch ihr Verschulden entstanden.
56Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Abs. 2 VwGO.
57Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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- § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV 2x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 3 RGebStV 2x (nicht zugeordnet)
- § 10 Abs. 3 BAföG 1x (nicht zugeordnet)
- § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II 2x (nicht zugeordnet)
- § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II 2x (nicht zugeordnet)
- § 27 Abs. 4 SGB II 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 188 1x
- 6 K 7041/13 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 2311/14 1x (nicht zugeordnet)
- 14 und 2423/14 1x (nicht zugeordnet)
- 11 K 2865/13 1x (nicht zugeordnet)
- 11 K 2854/13 1x (nicht zugeordnet)
- 11 K 3920/13 1x (nicht zugeordnet)
- 17 K 6230/10 1x (nicht zugeordnet)
- 16 A 1942/11 1x (nicht zugeordnet)
- 3 D 82/13 1x (nicht zugeordnet)
- 27 K 1684/12 1x (nicht zugeordnet)
- 16 E 543/13 1x (nicht zugeordnet)
- 16 A 326/12 1x (nicht zugeordnet)
- 16 E 294/07 1x (nicht zugeordnet)
- 14 K 2595/13 1x (nicht zugeordnet)
- 7 A 6287/13 1x (nicht zugeordnet)
- 2 S 1949/08 1x (nicht zugeordnet)
- 16 A 79/13 2x (nicht zugeordnet)
- 16 E 1189/07 1x (nicht zugeordnet)
- 7b AS 28/06 1x (nicht zugeordnet)