Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 12 K 10529/17.A

Tenor

Die Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4. Dezember 2017 wird aufgehoben, soweit der Asylantrag des Klägers zu 5.) als unzulässig abgelehnt worden ist. Die Ziffern 2 bis 4 des Bescheides 4. Dezember 2017 werden aufgehoben, allerdings mit Ausnahme der in Ziffer 3 enthaltenen Feststellung, dass die Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden dürfen. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass für die Kläger Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Bulgariens vorliegen. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger zu 1.) bis 4.) je 1/10 und die Beklagte 3/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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