AnU vom Verwaltungsgericht München - M 5 K 18.2378

Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als sei er zu Beginn des Schuljahres 2017/18 zum Vorbereitungsdienst zugelassen worden.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Mit seiner am 22. Mai 2018 erhobenen Klage erstrebt der Kläger, dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als sei er zu Beginn des Schuljahres 2017/18 zum Vorbereitungsdienst zugelassen worden. Die Regierung von Oberbayern hatte auf einen entsprechender Antrag des Klägers vom 27. Februar 2018 nicht geantwortet.

Die Kläger hat beantragt,

Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als sei er zu Beginn des Schuljahres 2017/18 zum Vorbereitungsdienst zugelassen worden.

Mit Schreiben vom 10. Juli 2018 hat die Regierung von Oberbayern – Prozessvertretung – den mit der Klage geltend gemachten Anspruch anerkannt.

Die Klagepartei hat daraufhin mit Schriftsatz vom 19. Juli 2018 den Erlass eines Anerkenntnisurteils beantragt.

Gründe

Der Beklagte hat die Klageforderung (Behandlung des Klägers in dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlicher Hinsicht, als sei er zu Beginn des Schuljahres 2017/18 zum Vorbereitungsdienst zugelassen worden) ohne Einschränkung anerkannt. Er war daher gemäß § 173 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 307 der Zivilprozessordnung (ZPO) ohne Sachprüfung antragsgemäß zu verurteilen.

Auch im Verwaltungsprozess ist der Erlass eines Anerkenntnisurteils möglich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - ein Verpflichtungsbegehren in Rede steht. Die Zulässigkeit des Anerkenntnisurteils wird in §§ 87a Abs. 1 Nr. 2, 156 VwGO vorausgesetzt und folgt auch aus der auch im Verwaltungsprozess geltenden Dispositionsmaxime. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO steht dem nicht entgegen (BVerwG v. 7.1.1997 – 4 A 20/95 – BVerwGE 104, 27, juris Rn. 5).

Die Entscheidung ist gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter zu treffen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es nicht. Zwar entscheidet gemäß § 101 Abs. 1 VwGO das Gericht aufgrund mündlicher Verhandlung, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 307 Satz 2 ZPO stellt aber eine solche andere Bestimmung dar (VG München, U.v. 19.2.2018 – M 2 K 17.5516 – juris Rn. 8; U.v. 9.8.2010 – M 12 K 10.458 – juris Rn. 8; SächsOVG U.v. 25.5.2010 – 2 A 127/10 – LKV 2010, 381, juris Rn. 3).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. § 156 VwGO kommt vorliegend nicht zur Anwendung, da der Beklagte vor Klageerhebung nicht hat erkennen lassen, dass er dem geltend gemachten Anspruch des Klägers ohne Klage nachkommen werde (Rennert in Eyermann, 14. Auflage 2014, § 156 Rn. 3). Die Regierung hat auf den ausdrücklichen Antrag des Klägers vom 27. Februar 2018 nicht geantwortet. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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